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17Bs210/25v•OLG Wien 17Bs210/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. SchneiderReich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 5. August 2025, GZ **7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten den Rest der über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Oktober 2020, AZ **, wegen §§ 12, 15, 84 Abs 4; 223 Abs 2, 224 StGB verhängten Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, von deren Vollzug zunächst am 22. Februar 2022 wegen Einreiseverbots vorläufig abgesehen, jedoch nach seiner Festnahme am 14. Jänner 2025 fortgesetzt worden war, weil er durch seine Einreise nach Österreich gegen das Verbot verstoßen hatte.
Das errechnete Strafende fällt auf den 14. November 2025.
Nachdem die bedingte Entlassung des A* zum ZweiDrittelStichtag (14. Jänner 2025) bereits mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 23. Mai 2025, AZ **, bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Juni 2025 zu AZ 17 Bs 135/25i, abgelehnt worden war, beantragte er schon am 15. Juli 2025 erneut seine bedingte Entlassung.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht diesen Antrag auf bedingte Entlassung des A* zurück, wogegen sich seine rechtzeitige unausgeführte Beschwerde (ON 8) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung, ein diesbezüglicher Antrag kann außer im Fall einer wesentlichen Änderung entscheidungsrelevanter Umstände nicht beliebig oft wiederholt werden. Als Umstände, die trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlauben, kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht unbekannt gewesene, zum Erfüllen der materiellen Voraussetzung einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage bzw fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht (Pieber, WK2 StVG § 152 Rz 31 ff).
Der Verurteilte behauptet nunmehr das Vorliegen einer Arbeit bei B*, ohne diese näher zu spezifizieren oder gar zu belegen, und kann ansonsten keine neuen Tatsachen vorbringen, die zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung geeignet wären, noch wären derartige Neuerungen anhand der Aktenlage ersichtlich, außer das mittlerweile Vorliegen von zumindest einer weiteren Ordnungsstrafe aus Anfang Juli 2025 in der Justizanstalt St. Pölten (zusätzlich zu den bislang über ihn in den Justizanstalten Sonnberg und WienSimmering in den Jahren 2020 bis 2022 verhängten elf Ordnungsstrafen), ein weiteres Ordnungsstrafverfahren ist noch in Arbeit (ON 3.3, S 4 ff). Wenn der Verurteilte sich letztlich aber nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützen und kein sonstiges substantiiertes Vorbringen erstatten kann, gilt grundsätzlich, dass er für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat, gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann (Pieber aaO Rz 33).
Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, weshalb sich der knapp ein Monat nach der zuletzt ergangenen Entscheidung über eine bedingte Entlassung gestellte neuerliche Antrag des A* als verfrüht erweist.
Daher war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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