OLG Linz 9Bs179/25z

9Bs179/25zOberlandesgericht28.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs179/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00179.25Z.0828.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Graf und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 23. Juli 2025,Bl*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Steyr zu St* das gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und des Verdachts des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zum Nachteil von B* geführte Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO ein (dort ON 1.4). In der Folge beantragte die genannte (mutmaßlich) Geschädigte B* die Fortführung des Verfahrens (ON 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer dazu am 1. Juli 2025 erstatteten Stellungnahme dem Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens keine Folge zu geben (ON 2). Die Stellungnahme wurde der Fortführungswerberin am 8. Juli 2025 zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt (ON 4), von welchem Recht die Genannte allerdings nicht Gebrauch gemacht hat.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Juli 2025 wies das Landesgericht Steyr durch einen 3-Richter-Senat den Antrag der B* auf Fortführung des Verfahrens St* gegen den Beschuldigten A* wegen § 288 Abs 1 und 4, 297 Abs 1 erster Fall StGB ab und verpflichtete die Fortführungswerberin gemäß § 196 Abs 2 Satz 2 StPO zur Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 90,00 (ON 6).

Dagegen wendet sich das als Beschwerde zu wertende Schreiben der Fortführungswerberin vom 1. August 2025 (ON 7) mit dem Ziel, das Verfahren „neu aufzunehmen“.

Die Beschwerde erweist sich jedoch als unzulässig, weil gegen Entscheidungen über Forstführungsanträge bzw Anträge auf Verfolgung gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO ein Rechtsmittel nicht zusteht, worüber B* vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss auch belehrt wurde (ON 6,10).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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