OLG Graz 10Bs217/25z

10Bs217/25zOberlandesgericht28.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs217/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00217.25Z.0828.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Tröster (Vorsitz), Mag. Scherr, LL.M., BA, und Maga. Haas in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Angeklagten B* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 10. Juli 2025, AZ ** (ON 226 der Akten AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit der beeinspruchten Anklageschrift vom 10. Juli 2025 legt die Staatsanwaltschaft Graz – so weit hier von Bedeutung – B* das Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB zur Last.

Ihm wird (zu I./C./) vorgeworfen, er habe Ende November 2024 in ** mit A*, C* und dem strafunmündigen D* mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einem unbekannten Opfer fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei es deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer mit einem Freund zum Treffpunkt kam.

Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift (ON 226, insbesondere 8 f und 13 erster, vierter und fünfter Absatz) verwiesen.

Gegen die Anklageschrift richtet sich der das Fehlen eines ausreichenden Tatverdachts und unzulängliche Sachverhaltsklärung monierende, auf Einstellung des wider ihn geführten Verfahrens abzielende Einspruch des Angeklagten B* gegen die Anklageschrift (ON 234).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.

Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer in WK StPO § 215 Rz 4).

Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO liegt nicht vor.

Der dem Einspruchswerber in der Anklageschrift zur Last gelegte Lebenssachverhalt ist – wenn er sich so ereignet haben sollte, also hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 4) – dem Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlungen, nämlich dem Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB zu subsumieren (zum Versuchsbeginn beim Raub vgl. Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 46; Bauer/Plöchl in WK2 StGB § 16 Rz 47 bis 47/2; RIS-Justiz RS0090403, RS0090393 [insbesondere T3, T4 und T7]; zur unmittelbaren [Mit-]Täterschaft Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 53).

Sonstige rechtliche Gründe, die eine Verurteilung ausschließen würden (§ 212 Z 1 2. Variante StPO), liegen nicht vor (zur – hier indizierten – mangelnden Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch vgl. Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 49 mwN).

Die Einspruchsgründe der nicht hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO) liegen ebenfalls nicht vor.

Ihrer Prüfung ist voranzustellen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO iVm § 212 Z 2 StPO nur dann in Betracht kommt, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Taten keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 18). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht; anderenfalls ist über die erhobenen Vorwürfe im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 19). Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift (§ 215 Abs 3 StPO) aus dem Grund des § 212 Z 3 StPO kommt hingegen dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und bei Gegenüberstellung sämtlicher – das heißt nicht nur der in der Anklage vorgetragenen – belastenden und entlastenden Verdachtsmomente sowie unter Mitberücksichtigung indizierter Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe sowie Verfolgungshindernisse mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 15).

Fallbezogen ist der Sachverhalt hinreichend geklärt. Die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden. Schulderhebliche Beweisaufnahmen stehen nicht aus (und werden vom Einspruchswerber auch nicht reklamiert). Solcherart bedarf es vor der Anklageerhebung keiner weiteren Ermittlungsmaßnahmen mehr.

Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen zudem aus, um eine Verurteilung des Angeklagten B* zumindest für möglich zu halten (zu diesem Maßstab des § 212 Z 2 StPO s. ErläutRV StPRefG 25 BlgNR 22. GP 246; Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 18; Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 4; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.28).

In objektiver Hinsicht gründet der wider den Einspruchswerber bestehende (jedenfalls zumindest einfache) Tatverdacht trotz seiner leugnenden Einlassung (ON 8.7; ON 215.6) auf den a prima vista unbedenklichen Belastungsangaben des Mitangeklagten A* (ON 8.6, 4 und 9; ON 215.5, 5 ff), aus denen sich gesamthaft ergibt, dass er B* („B*“) von dem Übergriff auf E* Pkt. I./B./ und III./ der Anklageschrift) erzählte und ihm die dabei angefertigten Filmaufnahmen zeigte, dieser daraufhin vorschlug, daraus „ein Business zu machen“ und auch selbst „so etwas machen“ wollte, woraufhin es wenige Tag nach dem 23. November 2024 erneut „zu einem Treffen mit Pedos“ kam, entgegen ihrem Vorhaben dabei jedoch nicht eine Person, sondern zwei Personen („Afghanen“) erschienen, B* auf die beiden zuging und „tobte und drohte und […] einen der beiden Afghanen an[schrie]“, diese jedoch in einen Bus einstiegen und deshalb „nicht viel“ bzw. „nichts“ passierte. Diese Darstellung wird durch die Deponate des strafunmündigen D* (in ON 99.8, 16) gestützt, wonach „B*“ – dabei handelt es sich aufgrund der weiteren (zutreffenden [s. ON 8.2, 3: Staffordshire Terrier]) Zuschreibung, dass dieser einen Hund, nämlich „einen Pitbull oder so etwas“ habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Einspruchswerber, dessen zweiter Vorname B* lautet (ON 215.6, 2) – ebenfalls „beim Pedohunt mitmachen“ wollte und zu A* (damit gemeint: A*; vgl. ON 8.3 iVm ON 40.3, 4 ff und ON 99.8, 4 ff) sagte, dass man „ein Business machen“ könne, indem man „Pedos* rauslockt und denen Geld wegnimmt“.

Die in der Anklage angenommene subjektive Tatseite (dazu vgl. Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 44 f) begründete die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar mit dem äußeren Tatgeschehen (ON 226, 13).

Wer das Opfer wie angelockt hat, welche Verabredung diesbezüglich zwischen den (mutmaßlichen) Mittätern getroffen wurde und welche Personen sonst noch an der Tat beteiligt waren, ist entgegen der Kritik des Einspruchswerbers nicht entscheidend, sodass fallkonkret ein hinreichender („einfacher“) Tatverdacht vorliegt, in Ansehung dessen eine Verurteilung des B* iS des § 212 Z 2 StPO zumindest für möglich zu halten ist.

Ob die gegen den Genannten bestehenden Verdachtsgründe ausreichen, um ihn im Sinne des Anklagevorwurfs zu überführen, oder ob seiner leugnenden und eine Falschbezichtigung durch A* behauptenden Einlassung Glauben zu schenken ist, bleibt den Ergebnissen der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht vorbehalten.

Auch Einspruchsgründe nach § 212 Z 4 bis 8 StPO liegen nicht vor.

Die Anklagebehörde bezeichnet das angenommene objektive und subjektive Tatgeschehen nach Maßgabe des § 211 StPO deutlich. Die Anklageschrift leidet solcherart nicht an wesentlichen formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO).

Gemäß § 31 Abs 3 Z 1 StPO ist das Landesgericht als Schöffengericht sachlich zuständig.

Mit der vorliegenden Anklageschrift werden den weiteren Angeklagten jeweils Jugendstraftaten (§ 1 Abs 1 Z 2 und 3 JGG) angelastet, während der am ** geborene Einspruchswerber die ihm (mutmaßlich) zur Last liegende Tat als Erwachsener begangen hat. Gemäß § 29 JGG wird in Jugendstrafsachen, also Strafsachen wegen einer Jugendstraftat (§ 1 Abs 1 Z 4 JGG), die örtliche Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt des jugendlichen Beschuldigten zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) begründet. Nach der Aktenlage hatten zum Zeitpunkt der ersten Ermittlungen die Jugendlichen A* (ON 8.3, 1), C* (ON 23.3, 1), F* (ON 99.5, 1), G* (ON 99.4, 1), H* (ON 139.14, 3), I* (ON 139.6, 2) und J* (ON 208.3, 1) ihren gewöhnlichen Aufenthalt jeweils in ** bzw. K* in ** (ON 99.3, 1), somit jeweils im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz. Bei gleichzeitiger Anklage gegen mehrere Beteiligte (§ 37 StPO) ist gemäß § 34 Abs 1 JGG das Hauptverfahren vor dem für Jugendstrafsachen zuständigen Gericht gemeinsam zu führen, sodass (auch) für den Einspruchswerber das Landesgericht für Strafsachen Graz örtlich zuständig ist.

Die Staatsanwaltschaft Graz ist berechtigte öffentliche Anklägerin (§ 212 Z 7 StPO) und das Verfahren wurde nicht zu Unrecht nach § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG nachträglich fortgesetzt (§ 212 Z 8 StPO).

Der Einspruch war daher abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 214 Abs 1 StPO.

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