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1R66/25b•OLG Innsbruck 1R66/25b
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wider die beklagte Partei B* Limited, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 116.053,15 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.3.2025, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Versäumungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren ab einschließlich der Ladung zur Tagsatzung vom 26.2.2025 werden als n i c h t i g aufgehoben und die Rechtssache zur Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des als nichtig aufgehobenen Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
BEGRÜNDUNG:
Am 7.10.2024 begehrte der Kläger die Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls (ON 1). Am 10.10.2024 wurde dieser im Wege des europäischen Mahnverfahrens erlassen (ON 2), wobei die Zustellung auch in englischer Übersetzung veranlasst und ein Formblatt über die Möglichkeiten der Annahmeverweigerung beigelegt wurde. Am 4.11.2024 (einlangend beim BGHS Wien) erhob die Beklagte Einspruch (ON 3) mit einem deutschsprachigen Einspruchsformular. Abgesehen von den zwingend auszufüllenden Angaben führte sie darin inhaltlich nichts aus.
Daraufhin wurde vom Erstgericht für den 26.2.2025 eine vorbereitende Tagsatzung anberaumt (ON 7). Die Zustellung der Ladung an die Beklagte wurde mittels internationalem Rückschein und ohne Übersetzung verfügt. Wie sich aus der VJ (Verfahrensautomation Justiz) ergibt, enthielt die Ladung keinen Hinweis auf das Recht zur Annahmeverweigerung, falls der Empfänger die deutsche Sprache nicht versteht.
Die Ladung wurde der Beklagten bzw einer dort für die Annahme der Post zuständigen Person nach den schwer leserlichen Angaben am internationalen Rückschein am 2.12.2024 zugestellt. Der Rückschein wurde von einer unbekannten Person mit einer Paraphe unterfertigt. Der Name der unterzeichnenden Person lässt sich weder daraus noch aus dem sonstigen Inhalt des Rückscheins herauslesen. Der Rückschein langte am 19.12.2024 beim Erstgericht ein. Die Beklagte ist zur vorbereitenden Tagsatzung am 26.2.2025 nicht erschienen.
Mit dem angefochtenen Versäumungsurteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 116.053,15 s.A. und zum Kostenersatz. Es führte aus, dass über Antrag des Klägers nach § 396 Abs 2 ZPO ein Versäumungsurteil zu fällen gewesen sei. Die Beklagte sei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur vorbereitenden Tagsatzung erschienen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Versäumungsurteil aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 8.5.2025 wurden die Akten dem Erstgericht zur Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung der Ladung zur Tagsatzung vom 26.2.2025 zurückgestellt. Darin wurde dem Erstgericht insbesondere aufgetragen, die Deutschkenntnisse der der Beklagten zurechenbaren Personen – vor allem jener, die mit der Übernahme der Ladung zur Streitverhandlung am 2.12.2024 zu tun hatten – zu erheben.
Daraufhin stellte das Erstgericht am 24.6.2025 diesen Rückleitungsbeschluss des Berufungsgerichts den Parteienvertretern – ohne Fristsetzung – zur „allfälligen Äußerung, ob Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beklagte im Hinblick auf die Einspruchserhebung vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien über Deutschkenntnisse verfügt“, zu.
Der Kläger brachte in seinem Schriftsatz vom 1.7.2025 dazu vor, dass die Beklagte den Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl vom 10.10.2024 unter Verwendung des Formblatts F der EuMahnVO in deutscher Sprache erhoben habe. Obwohl der Beklagten ein englischsprachiges Formular vorgelegen sei und sie mit diesem wirksam Einspruch erheben hätte können, habe sie bewusst das deutschsprachige Formular verwendet. Ginge man davon aus, dass „der Mitarbeiter“ der Beklagten tatsächlich nicht der deutschen Sprache mächtig sei und es auch sonst im Unternehmen der Beklagten keine Mitarbeiter gebe, die dies seien, so bedeute das, dass Mitarbeiter der Beklagten „blind“ ihnen nicht verständliche Dokumente unterschrieben. Dies verstoße eklatant gegen den auch nach maltesischem Gesellschaftsrecht bestehenden Sorgfaltsmaßstab.
Diesen Schriftsatz stellte das Erstgericht der Beklagten am 16.7.2025 zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen zu. Eine Äußerung der Beklagten langte nicht ein.
Mit Verfügung vom 4.8.2025 legte das Erstgericht den Akt dem Berufungsgericht neuerlich (unter anderem) mit dem Hinweis vor, dass das Erstgericht von ausreichenden Deutschkenntnissen „in der Sphäre der Beklagten“ ausgehe und verwies diesbezüglich auf die vom Kläger vorgelegten E-Mail in den Beilagen ./L, ./M und ./N.
Die vom Berufungsgericht aufgetragenen Erhebungen zur Frage von Deutschkenntnissen der der Beklagten zurechenbaren Personen (vor allem jener, die mit der Übernahme der Ladung zur Streitverhandlung am 2.12.2024 zu tun hatten) führte das Erstgericht nicht durch.
Der Nichtigkeitsberufung der Beklagten kommt Berechtigung zu.
Die Berufungswerberin argumentiert, die Ladung zur Streitverhandlung sei ihr mangels Übersetzung und Hinweis auf das Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der Bestimmungen der EuZVO nicht wirksam zugestellt worden. Das Versäumungsurteil sei nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein der Beklagten auf Malta zugestelltes Schriftstück bei vernünftiger und redlicher Arbeitsorganisation in die Hände eines leitenden Angestellten komme, der der deutschen Sprache mächtig sei. Für die Sprachkenntnis juristischer Personen (insbesondere von Gesellschaften) sei von deren statutarischem oder tatsächlichem Sitz auszugehen. Es gebe weder einen Hinweis darauf, dass die „Beklagte“ Deutsch verstehe, noch sei das tatsächlich der Fall. Dagegen spreche auch die Verwendung des deutschsprachigen Einspruchsformulars nicht. Der unterfertigende Mitarbeiter spreche ebenfalls nicht Deutsch und habe sich lediglich an dem ihm verständlichen Pendant auf Englisch orientiert. Als Mitarbeiter der Rechtsabteilung eines internationalen Unternehmens sei er außerdem mit den Inhalten der standardisierten Schriftstücke eines Europäischen Mahnverfahrens vertraut. Für die Ladung mit gerichtsspezifischem Inhalt gelte das aber nicht. Die Beklagte habe diese nicht verstehen können. Das Erstgericht habe in der angefochtenen Entscheidung auch gar nicht dargelegt, dass es von einem derartigen Sprachverständnis der „Beklagten“ ausgehe.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1. Nach Art 20 EuZVO 2020 können gerichtliche Schriftstücke zwar auch unmittelbar mit internationalem Rückschein zugestellt werden. Ein internationaler Rückschein stellt grundsätzlich eine Bestätigung über die erfolgte Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes dar (RS0102032). Nach Art 12 EuZVO ist der Empfänger zur Annahmeverweigerung berechtigt, wenn das Schriftstück nicht in einer der Amtssprachen des Empfangsstaats bzw in einer Sprache, die er versteht, verfasst ist. Über dieses Annahmeverweigerungsrecht ist der Empfänger nach Abs 2 leg cit von der Empfangsstelle durch Beifügung des Formblatts L zu informieren. Auch bei der unmittelbaren Postzustellung hat der Empfänger das Recht, die Annahme von fremdsprachigen Schriftstücken zu verweigern, die nicht in der Amtssprache des Empfangsstaats oder in einer Sprache, die er beherrscht, abgefasst sind (2 Ob 217/12v). Die Pflicht zur Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht gilt auch hier (Art 12 Abs 4 EuZVO).
War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein diesem gleichwertiges Schriftstück nach der EuZVO zum Zwecke der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so ergeht gemäß Art 22 EuZVO kein Urteil, bis festgestellt ist, dass das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergeben worden ist, dass der Beklagte genügend Zeit hatte, um sich verteidigen zu können, und dass
a) das Schriftstück in einer Weise zugestellt worden ist, die das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung von Schriftstücken in einem innerstaatlichen Rechtsstreit an dort befindliche Personen vorschreibt, oder
b) das Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in der Wohnung des Beklagten abgegeben worden ist.
Fehlt es – wie hier – an einer Belehrung (oder einer Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks), so bleibt die Zustellung unwirksam, auch wenn das Schriftstück nicht zurückgeschickt wird (RS0110261), sofern nicht bei der Verfügung der Zustellung für das Gericht offenkundig war, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück verfasst ist, versteht.
2. Der Umstand, dass bei der Zustellung eines Schriftstücks an den Empfänger das Formblatt über das Recht zur Annahmeverweigerung nicht beigefügt ist, stellt keinen Grund für eine Nichtigkeit des Verfahrens dar, sondern eine Unterlassung, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung (EuZVO) geheilt werden kann. In einer Situation, in der der Empfänger nicht belehrt wurde, hat die Empfangsstelle die Empfänger des Schriftstücks unverzüglich von ihrem Recht, dessen Empfang zu verweigern, in Kenntnis zu setzen, indem sie das entsprechende Formblatt übermittelt (EuGH C-519/13). Im vorliegenden Fall, in dem mit unmittelbarer Zustellung vorgegangen wurde, trifft diese Pflicht das Prozessgericht.
Die Zustellung der Ladung ohne Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht löst zwar keine Nichtigkeit des Zustellvorgangs aus. Vor Übermittlung einer Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht ist die Zustellung jedoch nicht wirksam, sofern der Empfänger die deutsche Sprache nicht versteht.
3. Die EuZVO 2020 gilt nach Art 1 Abs 1 für „die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen“, also nicht nur für die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke (vgl auch ErwGr 24, erster Satz). Die Frage, ob die Ladung als verfahrenseinleitend bzw dazu gleichwertig zu sehen ist, stellt sich also nicht.
Da Deutsch keine maltesische Amtssprache ist, könnte nur dann eine wirksame Zustellung vorliegen, wenn die Beklagte bzw ihr insofern zurechenbare Personen die deutsche Sprache verstehen.
4. Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung oder nach rechtzeitigem Einspruch von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 Abs 1 ZPO zu fällen. „Ausgeblieben“ im Sinne des § 396 Abs 2 ZPO ist eine Partei, auf die einer der Säumnisfälle des § 133 Abs 2 ZPO zutrifft (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 §§ 396-397 ZPO Rz 4). Säumnis liegt daher dann vor, wenn die Partei zur ordnungsgemäß anberaumten Tagsatzung nicht erscheint oder im Anwaltsprozess ohne Rechtsanwalt auftritt, trotz richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder sich nach Aufruf der Sache wieder entfernt (vgl Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO5 §§ 134-139 ZPO Rz 3).
5. Nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist ein angefochtenes Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit auch das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Der angeführte Nichtigkeitsgrund schützt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, stellt jedoch nicht alle Verletzungen dieses Grundsatzes unter Nichtigkeitssanktion, sondern nur eine bestimmte Form, nämlich die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln.
Damit Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) die Möglichkeit nimmt, vor Gericht zu verhandeln. Solange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der angeführte Nichtigkeitsgrund nicht vor. Ein Verstoß kann jedoch gegebenenfalls als Verfahrensmangel bedeutsam werden (Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 477 ZPO Rz 44).
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Gegners, gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zu Tagsatzungen und zur mündlichen Verhandlung sowie in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung (RS0042202 [T2]). Ein ungesetzlicher Vorgang bei der Zustellung, durch den der Partei die Möglichkeit zu verhandeln entzogen wurde, ist ein Nichtigkeitsgrund. Im Falle einer gesetzwidrigen Zustellung der Klage kann der Beklagte das Versäumungsurteil mit Nichtigkeitsberufung bekämpfen (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 477 ZPO E 86, 101).
6. Dasselbe gilt nach Ansicht des Senats bei einem ungesetzlichen Vorgang bei der Zustellung der Ladung zur (vorbereitenden) Streitverhandlung. Bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen der der Beklagten zurechenbaren Personen bei der Zustellung ist die Zustellung also gesetzwidrig. In diesem Fall sind das Versäumungsurteil und die durchgeführte Streitverhandlung nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO als nichtig aufzuheben. Wenn einer Partei die Möglichkeit zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung genommen wurde, sind das auf dem unwirksamen, weil gesetzwidrigen Zustellvorgang beruhende weitere Verfahren und eine daraufhin gefällte Entscheidung gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig (Gitschthaler aaO § 87 ZPO Rz 7, 8).
7. Das Erstgericht hat zum in Rede stehenden Zustellvorgang vom 2.12.2024 keine Feststellungen getroffen. Es hat auch die vom Berufungsgericht aufgetragenen Erhebungen zu den Deutschkenntnissen der der Beklagten zurechenbaren Personen nicht durchgeführt. Es steht nicht einmal fest, von welcher Person die Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung am 2.12.2024 übernommen wurde. Es liegt insoweit lediglich eine unleserliche Paraphe am Rückschein vor. Allein der Verweis des Erstgerichts auf die vom Kläger vorgelegten E-Mail, mit denen ein – allenfalls auch anderer – Mitarbeiter der Beklagten („Legal Counsel“) mit der Klagsvertreterin bzw. dem Kläger auf Deutsch korrespondierte, lässt keinen Schluss auf die Deutschkenntnisse jenes Mitarbeiters zu, der mit der Übernahme der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung am 2.12.2024 zu tun hatte.
8. Weichen bei der gebotenen Prüfung des Zustellvorgangs Beweisergebnisse voneinander ab und kann der Sachverhalt auch nicht im Wege der Beweiswürdigung geklärt werden, so ist im Zweifel keine wirksame Zustellung anzunehmen. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass verbleibende Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Zustellung „zu Lasten der Behörde“ gehen (4 Ob 90/21w mwN; 3 Ob 225/21s mwN; vgl auch 3 Ob 134/23m mwN; RS0040471 [T4]). Beim Zustellnachweis begnügt sich die Rechtsprechung daher – auch wenn § 292 Abs 2 ZPO zur Widerlegung der beurkundeten Tatsachen an sich den Beweis des Gegenteils erfordert – mit dem Gegenbeweis. Die Partei, die sich darauf beruft, dass – ungeachtet eines vom Zusteller erstellten Zustellnachweises – keine wirksame Zustellung an sie erfolgt und beispielsweise keine Mitteilung über die Hinterlegung in das Postfach eingeworfen worden ist, muss nicht den „positiven“ Gegenbeweis führen, dass das Zustellorgan entgegen seiner Beurkundung tatsächlich keine Hinterlegungsanzeige eingelegt hat. Es reicht vielmehr aus, dass letztlich Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben (5 Ob 261/05a mwN; 4 Ob 90/21w mwN; ebenso auch 3 Ob 134/23m).
Auch das europäische Recht verlangt, dass dem Absender ein Rückschein oder ein gleichwertiger Beleg über die Zustellung zukommt. Der Zweck dieses Dokuments ist einerseits eine Garantie für den Empfänger, dass er die Sendung tatsächlich erhält, und andererseits ein Beweis für den Absender, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist. Bereits zur Vorgängerregelung der EuZVO, VO Nr 1348/2000, hat der EuGH ausgeführt hat, dass Ziel und Zweck der Verordnung ist, dass diese den tatsächlichen Erfolg der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke unter Wahrung der berechtigten Interessen des Empfängers gewährleisten soll (EuGH, C-473/04, Rn 21; 8 Ob 123/19z mwN).
Auf dem internationalen Rückschein ist neben dem Datum der Übergabe und der Unterschrift des Übernehmers (die außer bei angeordneter Eigenhandzustellung allenfalls durch die Unterschrift des Zustellers ersetzt werden kann) auch in Blockbuchstaben (oder zumindest in deutlich lesbarer Form) festzuhalten, wer der Übernehmer tatsächlich ist, ob das Schriftstück daher an den Empfänger selbst oder an einen Ersatzempfänger übergeben wurde (Sengstschmid in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 14.142). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt die unmittelbare Zustellung durch einen Postdienst im Sinne dieser Verordnung dann als rechtsgültig bewirkt, wenn das Schriftstück zwar nicht dem Empfänger persönlich ausgehändigt, aber an der Privatanschrift des Empfängers an einen Erwachsenen übergeben wurde, der in demselben Haushalt wie der Empfänger lebt oder dort vom Empfänger beschäftigt wird (EuZVO ErwGr 30).
9. Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Senats auch im gegebenen Fall zu berücksichtigen. Es wäre mit den Wertungen eines fair geführten Verfahrens unvereinbar, einen Rückschein, aus dem nicht ersichtlich ist, wer ein zuzustellendes gerichtliches Schriftstück entgegengenommen hat, der insofern belasteten Partei zuzurechnen, wenn diese die Zustellung bestreitet. Im vorliegenden Fall ist nicht beurteilbar, ob die Person, die am 2.12.2024 den Rückschein unterfertigte, bei der Beklagten beschäftigt war. Die Paraphe lässt nicht erkennen, um welche natürliche Person es sich handelt. Von einer wirksamen Zustellung kann daher nicht ausgegangen werden.
10. Bei – wie hier – verbleibenden Zweifeln darf keine rechtswirksame Zustellung angenommen werden (RS0133684; vgl auch RS0040471 [T4]). Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung ist stets von Amts wegen vorzunehmen (RS0001639; RS0036440; vgl auch 4 Ob 183/09d).
11. Im Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls sowie insbesondere im Schriftsatz des Klägers vom 22.11.2024 (ON 8) wurde zwar ausgeführt, dass die Beklagte ihre Tätigkeit auf den österreichischen Markt ausrichte. Spieler würden bei Aufruf der Website aus Österreich automatisch auf die deutschsprachige Version der Website der Beklagten mit der Endung „.com/de“ weitergeleitet. Ein deutscher Support werde angeboten. Im Zuge des Registrierungsvorgangs auf der Website sei bei der Handynummer die österreichische Vorwahl „+43“ vorausgewählt. Bei der Angabe der Adresse lasse sich „Österreich“ in einem voreingestellten „Drop-Down-Menü“ auswählen bzw. werde „Österreich“ bei der Länderauswahl automatisch vorgegeben.
Auch in der Berufungsbeantwortung werden diese Ausführungen vom Kläger wiederholt. Es sei daher davon auszugehen, dass die „Beklagte“ ohne Probleme der deutschen Sprache mächtig sei, da sie sie selbst verwende. Außerdem verfüge sie mit dem „Legal Counsel“ über einen rechtskundigen, deutschsprachigen Mitarbeiter. Eine Übersetzung der in Rede stehenden Ladung sei daher nicht notwendig gewesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Der Kläger verweist diesbezüglich auf die Entscheidung des OLG Wien zu 1 R 119/23m.
12. In dieser Entscheidung führt das Oberlandesgericht Wien aus, die dortige Beklagte, eine in der tschechischen Republik ansässige Gesellschaft (Buchungsplattform), habe sich zu Unrecht auf ihr Annahmeverweigerungsrecht berufen, weshalb das Erstgericht zu Recht ein Versäumungsurteil gegen sie erlassen habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte als international tätige Gesellschaft, die ihre Leistungen online zielgerichtet in deutscher Sprache (auch) österreichischen Kunden anbiete, Deutsch verstehe. Ihr gesamtes Angebot, von der Frontpage über die Darstellung der Leistungen, dem Such- und Buchungsprozess bis hin zur Hilfe und Support, stelle sie auf Deutsch zur Verfügung und auch ihre AGB seien auf Deutsch verfasst.
Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung deutscher Gerichte gelte die auf einer in der Fremdsprache zugänglichen Internetseite geäußerte Bereitschaft, in dieser Sprache gestellte Fragen zu beantworten, als Indiz für die Sprachkenntnisse; ebenso ein so großer Umfang der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Land, der darauf schließen lasse, dass im Unternehmen Mitarbeiter tätig sein müssten, die sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den Kunden oder Geschäftspartnern kümmern können.
Das Oberlandesgericht Wien vertrat die Auffassung, es seien keine besonders hohen Anforderungen an die Sprachkenntnisse zu stellen. Das zuzustellende Schriftstück müsse nur so weit verstanden werden, dass die Beklagte ihre Verteidigungsrechte effektiv ausüben könne. Da die Beklagte ihren Verträgen die in Deutsch verfassten AGB zugrunde lege, sei von einem ausreichenden Verständnis der Klage auszugehen. Bei dieser Rechtssache handelte es sich um eine Verbandsklage, mit welcher die Unwirksamkeit zahlreicher Klauseln dieser AGB behauptet wurde.
Das Oberlandesgericht Wien wies auch darauf hin, dass es bereits in einem vergleichbaren Fall (30 R 11/20p, ebenfalls eine Verbandsklage), in dem
die Beklagten (Anbieter einer Online-Spielkonsole mit Sitz in Großbritannien) international tätig waren und eine große Zahl österreichischer Kunden hatte,
bei Aufruf der ausländischen Website eine automatische Umleitung auf die österreichische Website erfolgte,
die verschiedenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten durchgängig in deutscher Sprache abrufbar waren und
die Leistungen der Beklagten, der gesamte Registrierungs- und Bestellprozess sowie der gesamte Support einschließlich der Telefonhotline in deutscher Sprache angeboten wurden,
von ausreichenden Sprachkenntnissen im Sinn des Art 8 Abs 1 EuZVO der dortigen Beklagten ausgegangen war.
13. In beiden Entscheidungen hatte jedoch das jeweilige Erstgericht – anders als im vorliegenden Fall – umfassende Feststellungen getroffen, die den Schluss zuließen, dass die international tätigen Unternehmen im Sinne der oben ausgeführten Grundsätze über ausreichende Deutschkenntnisse verfügten.
Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 ObA 11/23t (betreffend die eine Fluglinie betreibende Beklagte, an die in Marokko mit internationalem Rückschein ohne Übersetzung zugestellt wurde) ausgeführt, allein aus dem Umstand, dass die Beklagte weltweit Flughäfen in unterschiedlichsten Ländern anfliege, sei nicht darauf zu schließen, dass in diesem Unternehmen auch die entsprechenden Sprachen in ausreichendem Umfang und mit ausreichendem Sprachniveau vertreten werden, sei doch die relevante Sprache im weltweiten Flugverkehr Englisch. Auch das Vorhandensein verschiedensprachiger Websites biete noch keine Grundlage für die Annahme, dass im Unternehmen diese Sprachen auch vertreten seien, sofern daraus nicht geschlossen werden könne, dass die Geschäftstätigkeit des Unternehmens besonders auf einem bestimmten Markt ausgerichtet sei oder dort eine relevante Zahl von Kunden bediene. Für eine solche Annahme biete jedoch das Vorbringen des (dortigen) Klägers kein ausreichende Grundlage.
Gleiches gilt nach Ansicht des Berufungsgerichts auch im vorliegenden Fall. Die vom Kläger aufgezeigten Umstände, die nicht mit aussagekräftigen Urkunden belegt wurden und nicht Eingang in Feststellungen des Erstgerichts fanden, lassen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass die am Unternehmenssitz in Malta (allenfalls) befindlichen Mitarbeiter der Beklagten über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um die Zustellstücke sinnerfassend zur Kenntnis nehmen und die Verteidigungsrechte effektiv wahrnehmen zu können.
14. Eine Heilung des Zustellmangels hat daher im gegebenen Fall nicht stattgefunden.
15. Das Erstgericht hat demnach auf Basis einer gesetzwidrigen Zustellung der Ladung zur Tagsatzung am 26.2.2025 zu Unrecht ein Versäumungsurteil gegen die Beklagte erlassen, sodass der Nichtigkeitsberufung bereits aus diesem Grund Folge zu geben ist.
Es erweist sich daher als entbehrlich, auf die weiters geltend gemachten Rechtsmittelgründe einzugehen.
16. Der Kläger regt in seiner Berufungsbeantwortung die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens für den Fall an, dass das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangen sollte, dass die Nichtübermittlung von Formblatt L in Anhang I der EuZVO (grundsätzlich) die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge hätte, wenn keine Heilung eingetreten sei. Es sei fraglich, ob dies auch dann gelte, wenn der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst sei, verstehe. Weder die Entscheidung EuGH C-354/15 noch die zur EuZVO ergangenen Folgeentscheidungen lieferten eine Antwort zu dieser Frage.
Das Berufungsgericht sah sich nicht veranlasst, diese Anregung aufzugreifen, weil im zu beurteilenden Fall gerade nicht eindeutig feststeht, wer die mit internationalem Rückschein erfolgte Ladung am 2.12.2024 entgegen nahm und dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst wurde (hier: Deutsch), auch versteht.
17. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 51 Abs 2 ZPO. Ein Verschulden einer Partei an der erstgerichtlichen Auffassung, die Ladung zur Tagsatzung am 26.2.2025 sei ordnungsgemäß an die Beklagte zugestellt worden, liegt nicht vor (vgl Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 51 E 6; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom2, § 51 ZPO Rz 3). Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des als nichtig aufgehobenen Verfahrens waren gegenseitig aufzuheben. Auch die allein getragenen Barauslagen sind von der Aufhebung mitumfasst (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.200 mwN).
18. Beschlüsse des Berufungsgerichts sind gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann durch einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof weiter anfechtbar, wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses ausspricht. Dies kommt in Hinblick auf die klare Rechtslage nicht in Betracht.
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