OLG Wien 18Bs140/25g

18Bs140/25gOberlandesgericht29.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 18Bs140/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00140.25G.0829.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen den Antragsgegner B* wegen § 34 MedienG über die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2025, GZ **-12.2, nichtöffentlich den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß § 8a MedienG iVm § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO hat der Antragsteller die durch sein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde dem Antragsgegner als Medieninhaber der Website ** – den medienrechtlichen Anträgen des Antragstellers (ON 2) folgend - gemäß § 34 Abs 3 MedienG aufgetragen, nachstehende Urteilsveröffentlichung in Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG vorzunehmen:

„Im Namen der Republik!

Wegen der weiterhin erfolgten Veröffentlichung eines Postings auf der Website *, in welchem BezInsp. A auf einem Lichtbild als Polizist auf einer Demonstration, eine FFP2-Maske tragend, zu sehen ist und kommentiert: „Lasst dieses Bild des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in *. Ein 82 jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und Stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig“, sohin die Behauptung, der Antragsteller A als Polizeibeamter habe bei einer Demonstration gegen die damaligen Corona-Maßnahmen der Bundesregierung in ** einen sehr alten Mann, welcher vollkommen unschuldig war, mit unnötiger Gewalt zu Boden gerissen und diesen ohne Notwendigkeit stundenlang, somit vollkommen unangemessen, verhört, und es somit unterlassen wurde, der mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.05.2024, AZ: , gemäß § 33 Abs 1 MedienG angeordneten Löschungsverpflichtung nachzukommen, wurde in einem Medium in Bezug auf den Antragsteller A der objektive Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach §§ 2, 111 Abs 1 und 2 StGB hergestellt. Der Antragsgegner B wurde zur Urteilsveröffentlichung verurteilt.

Landesgericht für Strafsachen Wien, Abteilung 42,

Wien, am 25.03.2025.“

(Punkt I./) und er gemäß § 8a Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet (Punkt II./).

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 14), in der Folge unausgeführt gebliebene Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.

Die Berufung ist zurückzuweisen.

Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann gemäß § 489 Abs 1 StPO außer dem Einspruch gemäß § 427 Abs 3 StPO nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in § 281 Abs 1 Z 1a bis 5 und 6 bis 11 StPO und § 468 Abs 1 Z 1 und 2 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im § 464 Z 2 und 3 StPO genannten Aussprüche ergriffen werden.

Jedes Rechtsmittel setzt voraus, dass Rechte des Rechtsmittelwerbers durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wurden, wogegen er durch das Rechtsmittel Abhilfe sucht (RIS-Justiz RS0098988). Voraussetzung für die Zulässigkeit jedwedes Rechtsmittels ist das rechtliche Interesse der Partei an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (RIS-Justiz RS0099046).

Da fallbezogen durch das angefochtene Urteil den Anträgen des Antragstellers vollinhaltlich entsprochen wurde und weder dem Akteninhalt noch der Anmeldung der Berufung (ON 14) eine die Zulässigkeit seines Rechtsmittels begründende Beschwer zu entnehmen ist, ist die angemeldete, aber unausgeführt gebliebene Berufung zurückzuweisen (§ 470 Z 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf den angeführten Gesetzesstellen.

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