OLG Graz 9Bs184/25i

9Bs184/25iOberlandesgericht29.08.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs184/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00184.25I.0829.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), die Richterin Maga. Berzkovics und den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 16. Juli 2025, AZ ** (ON 17 der Akten AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO).

Begründung

begründung:

Mit der beeinspruchten Anklageschrift vom 16. Juli 2025 (ON 17) legt die Staatsanwaltschaft Klagenfurt A* das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB zur Last.

Nach dem Tenor der Anklageschrift habe A* am 12. Mai 2021 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B* und C* durch die Vorlage des von ihm verfälschten Gutachtens des Ing. Mag. D*, welches im Original für die Wohnung mit der Anschrift ** (Wohnung W 3) zum 31. Jänner 2018 einen Verkehrswert in der Höhe von EUR 162.600,00 feststellte, welchen er auf EUR 262.600,00 abänderte, und der wahrheitswidrigen Behauptung, die Wohnung wäre ebenso viel wert, obwohl der Verkehrswert der Liegenschaft zum Verkaufszeitpunkt lediglich rund EUR 198.000,00 betrug, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, zur Bezahlung eines Kaufpreises für diese Wohnung in der Höhe von EUR 250.000,00, somit zu einer Handlung verleitet, die B* und C* in einem Betrag in der Höhe von EUR 52.000,00 an ihrem Vermögen schädigte.

Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift verwiesen (ON 17, 2 ff).

Die von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Angeklagten wegen derselben strafbaren Handlung erhobene Anklageschrift vom 23. Jänner 2025, AZ ** (ON 9), eingebracht beim Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht zu AZ *, wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. Februar 2025, AZ 10 Bs 34/25p (ON 10), wegen nicht hinreichend geklärten Sachverhaltes durch unterlassene Beiziehung eines Sachverständigen für Immobilienbewertung zurückgewiesen. Die Anklagebehörde bestellte in der Folge Mag. E, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung, zur Sachverständigen. Nach Erstattung von Befund und Gutachten (ON 14) sowie einer Stellungnahme durch die Sachverständigen (ON 16) brachte die Anklagebehörde am 16. Juli 2025 die nunmehr beeinspruchte Anklageschrift ein.

Der auf § 212 Z 3 StPO gestützte Anklageeinspruch, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, zielt auf die Zurückweisung der Anklageschrift ab (ON 19).

Der Anklageeinspruch ist nicht berechtigt.

Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer in WK StPO § 215 Rz 4).

Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO liegt vor, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt.

Fallbezogen bringt die Staatsanwaltschaft eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte, die Zuständigkeit des Schöffengerichts begründende Tat zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen. Der dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegte Lebenssachverhalt ist – wenn er sich so ereignet haben sollte, also hypothetisch erwiesen angenommen (Birklbauer, aaO § 212 Rz 4) – unter den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung zu subsumieren (§ 212 Z 1 erste Variante StPO); sonstige rechtliche Gründe, die eine Verurteilung ausschließen würden (§ 212 Z 1 zweite Variante StPO), werden im Einspruch nicht behauptet und ergeben sich auch nicht aus dem Akt.

Solcherart liegt der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO nicht vor.

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO iVm § 212 Z 2 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Tat keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur entfernt für möglich zu halten (Birklbauer, aaO § 212 Rz 18; Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 4; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 8.28: Verurteilung nahezu ausgeschlossen). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht, andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer, aaO § 212 Rz 19).

Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift (§ 215 Abs 3 iVm § 212 Z 3 StPO) kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer, aaO § 212 Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und bei Gegenüberstellung sämtlicher belastenden und entlastenden Verdachtsmomente sowie unter Mitberücksichtigung indizierter Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe sowie Verfolgungshindernisse mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer, aaO § 212 Rz 15).

Im Zuge der Einspruchsprüfung bewertet das Oberlandesgericht die Ermittlungsergebnisse originär. Es geht dabei nicht um eine Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Begründung (Birklbauer, aaO § 212 Rz 13 mwN).

Fallbezogen ist der Sachverhalt als hinreichend ausermittelt zu beurteilen. Die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen aus, um eine Verurteilung des Angeklagten für möglich zu halten (zu diesem Maßstab des § 212 Z 2 StPO siehe Birklbauer, aaO § 212 Rz 18; Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 4).

In objektiver Hinsicht lässt sich der gegen den im Kern lediglich die subjektive Tatseite in Abrede stellenden Angeklagten bestehende Tatverdacht nachvollziehbar aktenkonform aus den Ermittlungsergebnissen der Polizeiinspektion ** zu GZ: , insbesondere den Angaben der einvernommenen Zeugen C (ON 5.5), B (ON 5.6 iVm ON 2.2 und ON 5.15) und Mag. D* (ON 5.14), in Verbindung mit dem Gutachten der Sachverständigen Mag. E* vom 25. Mai 2025 (ON 14.2) samt deren Stellungnahme vom 14. Juli 2025 (ON 16.2) ableiten.

Dass der Angeklagte das Gutachten des Sachverständigen Mag. D* verfälscht hat, gesteht der Angeklagte zu (ON 5.13) und steht diese Verantwortung im Einklang mit den Angaben des Zeugen Mag. D* zu dem von ihm erstellten Gutachten (ON 5.7) sowie mit dem Inhalt des verfälschten Gutachtens (ON 3.3). Der Ablauf der Verkaufsgespräche samt der Vorlage des verfälschten Gutachtens durch den Angeklagten ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten und der Zeugen C* und B*. Der Kaufpreis der Wohnung (ohne Inventar) lässt sich aus dem Kaufvertrag vom 12. Mai 2021 ableiten (ON 3.2, inbesondere 2), der Verkehrswert der Wohnung zu dem hier relevanten Zeitpunkt aus dem Gutachten der Sachverständigen Mag. E*. Die Sachverständige errechnete den Wert der Wohnung im Einklang mit dem sich fallbezogen anzuwendenden Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG), wobei ihre Annahmen nicht unplausibel sind und das Gutachten – entgegen der Kritik im Anklageeinspruch – an keiner Mangelhaftigkeit leidet oder gar unschlüssig oder unvollständig wäre.

Aus der Stellungnahme der Sachverständigen vom 15. Juli 2025 in Verbindung mit ihren Ausführungen im Gutachten vom 25. Mai 2025 ergibt sich, dass die Sachverständige den Wert der Außenanlagen wie auch des Carports und des Parkplatzes im Rahmen der Herstellungskosten berücksichtigte (insbesondere ON 14.2, 16 und 25; zur Möglichkeit, Außenanlagen separat vom Gebäude zu bewerten vgl Pkt 6.4.5. der ÖNORM B 1802-1:2019; Popp, Empfehlungen für Herstellungskosten 2021, SV 2021/3, 145), sodass diese Positionen bei der Berechnung des Verkehrswerts tatsächlich Berücksichtigung fanden und das bezughabende Einspruchsvorbringen nicht verfängt. Mit Blick auf § 6 Abs 3 LBG, wonach im Sachwertverfahren bei der Ermittlung des Bauwerts vom Herstellungswert auszugehen ist und von diesem die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen ist, schlägt auch das Einspruchsvorbringen zur unzulässigen mehrfachen Berücksichtigung von – im Einspruch ebenfalls in Abrede gestellten und als unbegründet monierten – Baumängeln fehl. Mit Blick auf das mit mehreren hundert Jahren anzunehmende Alter des Objekts (ON 14.2, 9), in dem die Wohnung gelegen ist, und der Qualität der aus dem Befund ebenso ableitbaren Bausubstanz wie der baulichen Ausführung, ist ein Abschlag von 20% von den in Kärnten als „normal“ zu qualifizierenden und lediglich als Ansatz heranzuziehenden Herstellungskosten im städtischen Raum in Höhe von EUR 2.200,00 je Quadratmeter für dem Stand der Technik und den (zeitgemäßen) Bedürfnissen entsprechenden Wohnraum (Popp, aaO 146) nicht unplausibel. Dass für die Herstellung einer weniger hochwertigen Substanz auch die Kosten geringer sind, ist lebensnah. Bleibt anzumerken, dass der Abschlag auch mit Blick auf ein Stadt-Land Gefälle (dazu Popp, aaO 148) nachvollziehbar scheint. Ausgehend von den Ausführungen der Sachverständigen, wonach der Dachboden und das Dach nicht isoliert sind, sich die Räumlichkeiten im Dach entsprechend stark erhitzen, die Leitungsführung mangelhaft ist, die Leitungen wie auch die Statik (unter anderem des nicht genehmigten Dachbodenausbaus [ON 14.2, 12]) nicht geprüft wurden, Installationen teilweise nicht funktionieren, sich Risse in den Wänden finden und der Einbau der Dachflächenfenster im Bereich der Isolation mangelhaft ist (ON 14.2, 13), ist die Wertung der Bauausführung als mangelhaft bereits auf Basis dieser Mängel nachvollziehbar, sodass sich die Frage nach einer allfälligen mangelhaften Leitungsführung in diesem Verfahrensstadium nicht stellt. Damit ist aber auch der von der Sachverständigen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben nach § 6 Abs 3 LBG vorgenommene Abzug für technische und wirtschaftliche Wertminderung (ON 4.2, 23) nachvollziehbar und ausgehend von der Vielzahl an gelisteten Mängeln auch der Höhe nach nicht unplausibel. Dass am Markt für gebrauchte Wohnungen für den konsenslos ausgebauten Dachboden, der immerhin mehr als die Hälfte der Wohnfläche ausmacht und im Übrigen auch einen Teil des Dachbodens der angrenzenden Wohnung in Anspruch nimmt (ON 14.2, 12), nicht der „volle Preis“ zu erzielen ist, erhellt bereits bei einigermaßen lebensnaher Betrachtung und ist dies nach § 7 LBG bei der Berechnung des Werts zu berücksichtigen (Marktanpassung). Das (bloß) spekulative Einspruchsvorbringen, dass die Gemeinde nie einen Rückbauauftrag erteilen werde, ist keiner inhaltlichen Erwiderung zugänglich. Damit scheint auch der im Rahmen der Marktanpassung vorgenommene Abschlag von 20% für den konsenslosen Dachbodenausbau nicht unplausibel. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen ist der in der Anklage angenommene Verkehrswert der Wohnung zum Verkaufszeitpunkt und die daraus abgeleitete Höhe des EUR 5.000,00 (und auch EUR 50.000,00) übersteigenden Schadens nachvollziehbar und nicht unplausibel.

Die Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite können methodisch unbedenklich aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet werden, zumal bei einem leugnenden Angeklagten der Schluss vom gezeigten Verhalten auf dessen subjektive Tatseite methodisch gar nicht zu ersetzen und rechtsstaatlich vertretbar ist (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 452).

Fallbezogen ist daher von einer ausreichenden (einfachen) Verdachtslage für eine Anklageerhebung wegen des Vorwurfs des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB auszugehen.

Zusammengefasst stehen sohin keine die Zurückweisung der Anklageschrift rechtfertigenden Beweisaufnahmen aus. Der Beweisaufnahme- und Ausermittlungsgrad genügt den Erfordernissen des § 212 Z 3 StPO. Die eigenständige Bewertung der dargestellten Beweismittel begründet im Ergebnis einen nach Dringlichkeit und Gewicht hinreichend geklärten Sachverhalt, der die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigt, wobei entsprechend § 215 Abs 5 letzter StPO das Oberlandesgericht mit seiner Begründung in der Entscheidung über den Anklageeinspruch der Entscheidung des erkennenden Schöffengerichts (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO) in der Hauptsache nicht vorgreift. Ob und inwieweit sich der unter Anklage gestellte Tatverdacht auch zu einem Schuldnachweis verdichten lässt, wird das erkennende Schöffengericht nach den das Strafverfahren beherrschenden Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen haben (vgl Birklbauer, aaO § 212 Rz 19). Dem Angeklagten steht es frei, die Ladung der Sachverständigen zu beantragen und im Rahmen der Hauptverhandlung Fragen an sie zu richten.

Auch die Einspruchsgründe nach § 212 Z 4 bis 8 StPO liegen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das objektive und subjektive Tatgeschehen zum Anklagevorwurf nach Maßgabe des § 211 StPO deutlich, weshalb die Anklageschrift nicht an wesentlichen formellen Mängeln im Sinne der Z 4 des § 212 StPO leidet (RIS-Justiz RS0132893). Gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO kommt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren (unter anderem) wegen des Vergehens des schweren Betruges (§ 147 Abs 2 StGB) bei einem EUR 50.000,00 übersteigenden Schaden zu, weshalb die Anklageschrift kein für die angeklagte Straftat sachlich unzuständiges Gericht anruft (§ 212 Z 5 StPO). Die Anklageschrift ruft auch kein örtlich unzuständiges Gericht an (§ 212 Z 6 StPO), zumal die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt zufolge Tatortzuständigkeit (§ 36 Abs 3 StPO) gegeben ist. Weil auch der gesetzlich erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten (Staatsanwaltschaft Klagenfurt) vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) und das Verfahren nicht zu Unrecht gemäß § 205 Abs 2 StPO fortgesetzt wurde (§ 212 Z 8 StPO), stehen der Durchführung der Hauptverhandlung keine Hindernisse entgegen.

Der Einspruch war daher abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).

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