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5R97/25h•OLG Wien 5R97/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Aigner und Mag.a Marchgraber in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch die Kammler Koll Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Filip Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 22.904 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 19.502) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 27.5.2025, **-41, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 11.3.2023 von der beklagten Fahrzeughändlerin einen PKW der Marke C*, Model D* E*, Baujahr 2016, Fahrgestellnummer , zu einem Kaufpreis von EUR 37.500. Das Auto hatte einen Kilometerstand von 167.000. Der Kläger gab beim Ankauf einen alten PKW der Marke C, Model D, Baujahr 2011, für einen vereinbarten Gegenwert von EUR 15.000 in Zahlung und bezahlte den Restbetrag von EUR 22.500.
Am 21.7.2023 trat an dem PKW der Marke C*, Model D* E*, Baujahr 2016, Fahrgestellnummer **, ein Motorschaden auf. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt seit der Übergabe am 11.3.2023 mit dem Fahrzeug 11.609 Kilometer zurück gelegt gehabt. Nachdem der Kläger am 21.7.2023 bei einer roten Ampel Klopfgeräusche und ein Ruckeln des Fahrzeugs wahrgenommen hatte, stellte er es bei seiner Wohnung ab und fuhr nicht mehr damit.
Bei dem Motorschaden am Fahrzeug handelt es sich um einen Pleuellagerschaden, durch den der komplette Motor und auch Nebenaggregate beschädigt wurden. Die Lebensdauer der Pleuellager liegt normalerweise bei über 300.000 Kilometern (disloziert Ersturteil ON 41, Seite 5, erster Absatz). Die genaue Ursache für den gegenständlichen Pleuellagerschaden kann nicht festgestellt werden. Lange Standzeiten, Überdrehen des Motors, Verwendung eines falschen Motoröls, Motortuning und eine Übernutzung des Fahrzeugs nach Kauf oder eine normale Abnützungserscheinung sind als Gründe für den Pleuellagerschaden auszuschließen. Mögliche Ursachen für den Motorschaden sind schlechte Ölqualität, zu geringer Öldruck wegen einer defekten Ölpumpe, überschrittene Ölwechselintervalle und Verunreinigungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe angelegt oder vorhanden war (F1).
Weder beim letzten dokumentierten Ölwechsel am 11.4.2022 noch danach wäre der angelegte Mangel (Materialablagerungen im Ölkreislauf) für einen Laien oder für einen Fachmann mit freiem Auge erkennbar gewesen und war für den Kläger auch nicht erkennbar. Dieser wäre nur durch die Durchführung einer Ölanalyse[,] bei der die feinsten Partikel ausgewertet werden[,] erkennbar gewesen (F2).
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.7.2023 unter Setzung einer Frist bis 11.8.2023 zur Verbesserung auf. Die Frist verstrich ungenützt.
Der Kläger ließ das Fahrzeug im Juli 2024 von der F* e.U. reparieren. Für die fachgerechte Reparatur war die Erneuerung des kompletten Motors samt Kabelraum, Turbolader, Ladeluftkühler, Ölkühler und Hydrolager, nicht hingegen die ebenso durchgeführte Erneuerung der Wasserpumpe, des Generators (Lichtmaschine) sowie der Injektoren erforderlich. Die Rechnung der F* e.U. beläuft sich auf EUR 27.654 inklusive USt. Die Kosten für die aufgrund des Motorschadens erforderlichen Reparaturarbeiten betragen EUR 24.252 inklusive USt, was preislich unter den marktüblichen Preisen im Vergleich zu Fachwerkstätten liegt. Der Kläger hat den Rechnungsbetrag noch nicht bezahlt, wird ihn jedoch nach Verfahrensende begleichen.
Der Einbau eines gebrauchten Motors wäre zwar günstiger und technisch möglich gewesen, weshalb der Kläger dies auch primär angedacht hatte, allerdings ist bei der Anschaffung eines gebrauchten Motors am Markt der Zustand des Motors nicht überprüfbar. Motoren am Sekundärmarkt sind oftmals schon einmal defekt gewesen, sodass das Risiko besteht, dass diese nach kurzer Laufleistung wieder ausfallen. Durch die Reparatur samt Einbau eines neuen Motors trat beim Fahrzeug eine Wertsteigerung von EUR 4.750 ein. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand lag zum Zeitpunkt der Übergabe bei EUR 38.050 und mit angelegtem Motorschaden bei EUR 14.950.
Der Kläger begehrte mit Mahnklage vom 4.9.2023 EUR 20.000 und nach einer Ausdehnung des Klagebegehrens EUR 27.654 an Reparaturkosten für die Ersatzvornahme mangels Verbesserung durch die Beklagte abzüglich eines Abzugs „neu für alt“ von EUR 4.750 und brachte dazu - soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - im Wesentlichen vor, das Fahrzeug habe bereits bei Übergabe einen massiven Motorschaden gehabt. Er habe am 21.7.2023 erstmals Klopfgeräusche im Fahrzeug wahrgenommen, das Fahrzeug daraufhin bei seiner Wohnung abgestellt und nicht mehr bewegt. Die Beklagte habe den Motorschaden verschuldet, weil vor Übergabe Ölwechselintervalle nicht eingehalten worden seien. Der Mangel sei innerhalb eines halben Jahres nach Übergabe hervor gekommen. Der Kläger habe das Fahrzeug ausschließlich zur privaten Nutzung angeschafft. Einer allfälligen Mängelrügepflicht sei er aber ohnedies nachgekommen.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte - soweit für das Berufungsverfahren noch wesentlich - zusammengefasst vor, das Fahrzeug habe bei Übergabe keinen Mangel aufgewiesen. Aufgrund intensiver Nutzung durch den Kläger, der innerhalb kurzer Zeit mit dem Fahrzeug mehr als 10.000 Kilometer zurückgelegt habe, habe er den Motorschaden durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler oder eine Nachlässigkeit bei der Wartung oder ein mangelhaftes Service selbst verursacht. Zudem sei er nach Auftreten der Klopfgeräusche weitere 15 Kilometer gefahren. Die Beklagte treffe kein Verschulden. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit greife gegenständlich nicht, da sie mit der Art des vorliegenden Mangels nicht vereinbar sei.
Die Forderung sei zudem überhöht. Der Kläger habe die Reparatur tatsächlich nicht in einer Fachwerkstätte durchführen lassen. Die vorgelegten Rechnungen seien lediglich „Gefälligkeitsrechnungen“, die der Kläger nicht in dieser Höhe bezahlt habe. Der Einwand „neu für alt“ sei zu berücksichtigen, weil der Motor bereits eher am Ende seiner Lebenserwartung gewesen sei. Die Mängelbehebung sei im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten auch unwirtschaftlich. Der tatsächliche Schaden des Klägers liege bei maximal EUR 22.550.
Der Kläger habe eine ordnungsgemäße Mängelrüge unterlassen. Er sei auch der ihm obliegenden Untersuchungsobliegenheit nicht nachgekommen. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätte der Kläger, der selbst Betreiber einer gewerblichen KFZ-Servicestation sei, den Mangel festgestellt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 19.502 sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es hielt auf Seite 1 den unstrittigen Sachverhalt fest und traf auf den Seiten 3 und 4 Feststellungen, die eingangs der Berufungsentscheidung auszugsweise wiedergegeben wurden und auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht vertrat es - soweit für das Berufungsverfahren noch wesentlich - zusammengefasst die Auffassung, dass die Vermutungsregel des § 924 ABGB anwendbar sei, weil nicht auszuschließen sei, dass der Mangel bereits bei Übergabe angelegt gewesen sei. Dass der Mangel mit der Art der Sache unvereinbar sei, ergebe sich aus dem Sachverhalt gerade nicht.
Dem Kläger stünden aufgrund der von ihm veranlassten und von einem Dritten vorgenommenen Verbesserung analog § 1168 Abs 1 ABGB Reparaturkosten insoweit zu, als diese auch die Beklagte bei einer Reparatur durch sie aufwenden hätte müssen. Die Kosten für den Einbau eines neuen Motors seien marktüblich und daher ersatzfähig. Die dadurch bedingte Wertsteigerung sei im Rahmen des Vorteilsausgleichs „neu für alt“ zu berücksichtigen.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde. Hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Mangelhaftigkeit:
1. 1 Die Beklagte moniert als Mangelhaftigkeit die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen G*. Durch seine Einvernahme hätte die Beklagte beweisen können, dass auch außerhalb der in der Beilage ./II angeführten Zeitabstände Ölwechsel durchgeführt worden seien. Das Erstgericht habe durch die Abweisung des Beweisantrages in unzulässiger Weise das Parteigehör verkürzt und der Beklagten die Möglichkeit genommen, die Klagsbehauptungen zu entkräften.
1. 2 Das Erstgericht begründete die Abweisung des Beweisantrags damit, dass der Sachverständige etwa auch eine defekte Ölpumpe oder einen zu geringen Öldruck oder eine schlechte Ölqualität als weitere mögliche Schadensursachen identifiziert habe, deren Vorliegen sich nach Eintritt des Motorschadens nicht mehr überprüfen ließen. Eine bestimmte Ursache des Motorschadens sei daher auch nicht durch die Einvernahme des Zeugen G* zum Beweisthema, dass in der Vergangenheit auch außerhalb der in Beilage ./II angeführten Zeitabstände Ölwechsel durchgeführt worden seien, auszuschließen. Da seine Einvernahme damit keine Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis habe, sei von einer weiteren Erstreckung der Verhandlung für seine Einvernahme Abstand zu nehmen.
1. 3 Die Beklagte übersieht mit ihren Ausführungen, dass der Kläger einen verschuldensunabhängigen (vgl RS0018632) Gewährleistungsanspruch geltend macht. Auf eine Verursachung des Mangels durch die beklagte Verkäuferin oder deren Kenntnis kommt es daher nicht an. Soweit - wie hier - eine Verursachung des Motorschadens durch den Erwerber nicht erwiesen ist, kann daher auch die Mangelursache dahingestellt bleiben. Das von der Beklagten für den Zeugen angeführte Beweisthema ist daher unerheblich, weshalb das Erstgericht berechtigt war, von der Einvernahme des Zeugen abzusehen.
Um Missverständnisse auszuräumen, sei an dieser Stelle bereits darauf verwiesen, dass die Verpflichtung zum Ersatz des Erfüllungsinteresses aus einer (schuldhaften) Unterlassung der Verbesserung durch den Übergeber resultiert (vgl RS0086353; ausführlich dazu unter Punkt 7. dieser Berufungsentscheidung).
1. 4 Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RS0005915 [T17]). In der Nichtvernehmung eines Zeugen zu Beweiszwecken liegt schon begrifflich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl RS0042237). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.
Zur Feststellungsrüge:
2. 1 Die Beklagte bekämpft die Feststellung F1 und begehrt folgende, wörtlich wiedergegebene Ersatzfeststellung: „Es kann ausgeschlossen werden, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt [gemeint: der Übergabe] vorhanden war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe angelegt war“. Die Feststellung F1 stehe in direktem und unauflöslichem Widerspruch zur eindeutigen Aussage des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.1.2024 (ON 16), derzufolge der Pleuellagerschaden zum Ankaufszeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen sei. Die gerichtliche Feststellung, der Mangel sei „angelegt oder vorhanden“ gewesen, verwische die entscheidende Unterscheidung zwischen einem latenten, noch nicht manifesten Zustand und einem bereits voll entwickelten, haftungsbegründenden Mangel. Die ursprüngliche Feststellung des Sachverständigen, dass der Pleuellagerschaden zum Ankaufszeitpunkt nicht vorhanden gewesen sei, sei eine klare Aussage, die die Vermutung des § 924 ABGB direkt erschüttere. Die Tatsache der beträchtlichen Laufleistung zwischen Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger und Auftreten des Mangels stütze dies ebenfalls.
Die begehrte Ersatzfeststellung sei insofern relevant, als der Kläger für das Vorhandensein eines Mangels beweispflichtig sei. Sinngemäß sei er auch für die Anlage des Mangels (ungeachtet des Zeitpunkts) beweispflichtig.
2. 2 Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung F1 auf das Gutachten des Sachverständigen. Dieses lege infolge detaillierter Erörterung die möglichen und auszuschließenden Ursachen für den Motorschaden plausibel und nachvollziehbar dar. Der Sachverständige habe auch den Ablauf bis zum Auftreten des Pleuellagerschadens nachvollziehbar dargelegt und erklärt, dass sich der Schaden auch erst nach unzähligen zurückgelegten Kilometern manifestieren könne. Er habe entsprechend auch dargelegt, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs angelegt gewesen sein konnte, jedoch noch nicht akustisch wahrnehmbar gewesen wäre, weil er sich noch nicht manifestiert habe.
2. 3 Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Allein der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, kann daher noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (OLG Wien, 11 R 28/25 u.a.; vgl auch Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 272 ZPO, E 24/1 mwN).
2. 4 Der Beklagten gelingt es nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht, Bedenken an der angefochtenen Feststellung zu wecken. Richtig ist zwar, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.1.2024 ausführte, dass aufgrund der langen Laufleistung von rund 11.609 Kilometern zwischen Übergabe und Eintritt des Motorschadens davon auszugehen sei, dass der Motorschaden erst nach Übergabe an den Kläger eingetreten sei (ON 16, Seite 32). Das schriftliche Gutachten enthält jedoch keine Aussage dazu, ob der Mangel (Motorschaden) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe bereits angelegt war. Die darin enthaltene Aussage zum Eintritt des Motorschadens relativierte der Sachverständige in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 25.9.2024 zudem dahingehend, dass es möglich sei, zu Beginn mit dem Schaden noch mehrere tausende Kilometer zurück zu legen (ON 27.2, Seite 5). In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 31.1.2025 gab er weiter an, dass Geräusche zwar erst unmittelbar vor der Auffälligkeit des Motorschadens wahrnehmbar gewesen seien. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs könnte der Mangel damit zwar angelegt gewesen sein, er wäre jedoch weder für die WerkstattmitarbeiterInnen noch für den Kläger akustisch wahrnehmbar gewesen (ON 35.3, Seite 6). Im Hinblick auf die vom Sachverständigen vorgenommene Relativierung und die Vielzahl an möglichen Ursachen für den Motorschaden ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die bekämpfte Negativfeststellung traf. Gegen die Feststellung zur Anlage des Mangels im maßgeblichen Übergabezeitpunkt wendet sich die Beklagte nicht. Insofern besteht zwischen der bekämpften Feststellung F1 und der begehrten Ersatzfeststellung nicht der erforderliche inhaltliche Widerspruch (vgl. RS0041835 [T2]). Die Anlage des Mangels ist in rechtlicher Hinsicht aber bereits ausreichend für eine Gewährleistungspflicht der beklagten Verkäuferin.
3. 1 Die Beklagte bekämpft weiters die Feststellung F2 und begehrt folgende, wörtlich wiedergegebene Ersatzfeststellung: „Es liegt ein beidseitig unternehmensbezogenes Geschäft vor. Der Mangel wäre für den Kläger erkennbar gewesen.“ Die Feststellung F2 sei zu eng gefasst und berücksichtige nicht ausreichend die besondere Situation des Klägers, der über eine besondere Fachkunde verfüge. Er hätte nicht bloß eine oberflächliche Sichtprüfung vornehmen dürfen. Vielmehr hätte er die Notwendigkeit des speziellen Diagnoseverfahrens der Ölanalyse erkennen müssen. Die Fokussierung des Gerichts auf die „Erkennbarkeit mit freiem Auge“ sei daher unzureichend und stelle einen Feststellungsmangel dar.
3. 2 Das Erstgericht stützte auch die bekämpfte Feststellung F2 auf das Gutachten des Sachverständigen und führte dazu aus, dass sich aus dem Gutachten auch ergebe, dass die Ablagerungen mit freiem Auge nicht zu erkennen seien und eine Ablagerung ohne die gezielte Durchführung einer Ölanalyse nicht zu erkennen gewesen wäre.
3. 3 Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]; vgl auch RS0041830). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss damit ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen.
3. 4 Die begehrte Ersatzfeststellung zielt unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten in der Berufung darauf ab, dass der Kläger den Mangel bei Durchführung einer Ölanalyse erkennen hätte können. Dass der Mangel bzw. dessen Anlage bei einer bloßen Sichtprüfung nicht erkennbar war, gesteht die Beklagte auch im Berufungsverfahren zu (Berufung ON 42, Seiten 6 und 7). Es steht aber ohnedies fest, dass der Mangel durch die Durchführung einer Ölanalyse, bei der feinste Partikel ausgewertet werden, erkennbar gewesen wäre. Das gilt ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts auch für den Kläger. Ob eine Untersuchungspflicht nach § 377 UGB besteht, wie weit sie reicht und ob der Kläger dieser ausreichend nachgekommen ist, ist aber eine Rechtsfrage (vgl RS0107430 [T3]). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten ist daher bei der Rechtsrüge einzugehen.
Soweit die Beklagte eine Feststellung zum Vorliegen eines beiderseits unternehmensbezogenen Geschäfts begehrt, macht sie tatsächlich einen der Rechtsrüge zuzuordnenden (vgl RS0043304) sekundären Feststellungsmangel geltend (zu dessen Definition siehe RS0053317). Das Erstgericht hat diese Frage auf Feststellungsebene ausdrücklich offen gelassen (vgl Ersturteil ON 41, Seite 6, vorletzter Absatz).
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
Zur Rechtsrüge:
4. Mit der Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Erstgerichts, der Kläger sei für das Vorliegen des Mangels oder die Anlage desselben zum Zeitpunkt der Übergabe nicht beweispflichtig. Weiters beruft sie sich auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Kläger. Dieser hätte einen gebrauchten Motor einbauen lassen müssen. Ausgehend von den Ausführungen der Beklagten zur Beweisrüge ist zudem der Einwand der Verletzung der Mängelrügeobliegenheit nach § 377 UGB noch Gegenstand des Berufungsverfahrens.
5. 1 Nach § 924 Satz 2 ABGB wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass ein Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, wenn er innerhalb von sechs Monaten hervorkommt. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 924 ABGB ist also stets, dass der Übernehmer den Beweis führt, dass sich die gelieferte Sache (oder sonstige Leistung) innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist in einem Zustand befunden hat, der als Mangel iSd § 923 ABGB zu qualifizieren wäre, wenn er schon bei Übergabe vorhanden gewesen wäre (RS0124354 [T7, vgl auch T6]). Die Beweislast für das „Vorliegen des Mangels“ selbst, also für den vom Vertrag abweichenden Zustand der Sache, wird dem Übernehmer jedoch nicht abgenommen (9 Ob 3/22i [9] mwN; RS0124354; RS0018553).
5. 2 Das Erstgericht stellte lediglich verschiedene mögliche Ursachen für den Motorschaden fest und schloss andere aus. Zur genauen Ursache traf es hingegen eine Negativfeststellung (Ersturteil ON 41, Seite 3, letzter Absatz).
Dass für den (nunmehrigen) vertragswidrigen Zustand verschiedene technische Ursachen oder aber auch andere Ursachen in Betracht kommen, steht der Anwendung der Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB jedoch nicht entgegen (vgl RS0124354 [T10]). Vielmehr will diese Bestimmung gerade derartige Unsicherheiten erfassen (6 Ob 105/20i [24]).
Die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Ursache für den Motorschaden reicht weder für die Widerlegung der Vermutung nach § 924 Satz 2 ABGB aus, noch wird damit das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 924 Satz 3 ABGB, wonach die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar sein muss, dargetan (vgl 6 Ob 105/20i [25]). Auch der Umstand, dass der Kläger zwischen der Übergabe des Fahrzeugs und der Manifestation des Mangels durch Klopfgeräusche am Fahrzeug innerhalb weniger Monate 11.609 Kilometer gefahren ist, reicht hiezu nicht aus, kann doch erwartet werden, dass ein als betriebsbereit und fahrtauglich verkauftes Fahrzeug eine solche (weitere) Laufleistung ohne weiters bewerkstelligt. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts war die übliche Lebensdauer der Pleuellager zum Zeitpunkt des Auftretens des Mangels auch bei weitem noch nicht erreicht. Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB ist auch bei gebrauchten Sachen nicht generell, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn eine besonders intensive Benützung oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt (RS0120550). Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts ist das hier nicht der Fall. Damit hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis erbracht.
5. 3 Die Entscheidungen 8 Ob 124/08f, 6 Ob 120/10f und 4 Ob 234/10f betrafen nicht Kauf- sondern Werkverträge und sind daher nicht einschlägig. Mit dem Auftreten eines Fehlers am Objekt, an dem Werkleistungen erbracht wurden, ist nämlich noch nicht der Beweis der Mangelhaftigkeit der Werkleistung erbracht. Anders verhält es sich jedoch bei einem Kaufvertrag, bei dem jeder nicht vertragsgemäße Fehler an der Kaufsache bereits eine Abweichung vom vertraglich Geschuldeten ist und damit einen Mangel begründet. Hier hat der Kläger mit dem Hervorkommen des Motorschadens innerhalb der sechsmonatigen Vermutungsfrist den Beweis des Vorliegen eines Mangels iSe einer Abweichung vom vertraglich Geschuldeten erbracht. § 924 ABGB verlangt vom Übernehmer nicht auch den Beweis der Mangelursache.
5. 4 Soweit sich die Beklagte auf einen vom Kläger „selbstverschuldeten Mangel“ beruft (ON 8, Punkt 2.2.), ist dies als konkretisierendes Vorbringen zum Nichtvorliegen eines Mangels bzw. dessen Anlage im Übergabezeitpunkt zu verstehen. Da das Erstgericht dazu eine Negativfeststellung getroffen hat, schadet es nicht, dass es auf Feststellungsebene nicht ausdrücklich jede einzelne von der Beklagten behauptete vermeintliche Verursachungshandlung des Klägers ausdrücklich ausschloss.
5. 5 Die Negativfeststellung des Erstgerichts ist - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beweiswürdigung - dahingehend zu verstehen, dass unter Zugrundelegung des Regelbeweismaßes nicht fest steht, dass der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden oder angelegt war. Der Beklagten ist damit der Beweis des Gegenteils iSd § 924 zweiter Satz ABGB nicht gelungen. Sie hat für den innerhalb der sechsmonatigen Vermutungsfrist hervorgekommenen Motorschaden daher einzustehen.
5. 6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Beurteilung nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) aufgrund der im hier relevanten Zusammenhang gleichlautenden Regelungen zu keinem anderen Ergebnis führen würde (siehe insbesondere die §§ 9ff VGG). Damit kommt es für die Klärung der Frage des Vorliegens eines Mangels im maßgeblichen Übergabezeitpunkt nicht auf die Verbrauchereigenschaft des Klägers an. Es sei bereits an dieser Stelle darauf verwiesen, dass auch betreffend den Umfang der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin im hier interessierenden Zusammenhang kein relevanter Unterschied der Regelungen besteht.
6. 1 Gemäß § 377 UGB hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen, wenn der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er gemäß Abs 3 leg cit ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er nach Abs 2 leg cit ua Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB) nicht mehr geltend machen.
6. 2 Primär maßgebend für die Modalität der Untersuchung sind die Vereinbarungen der Parteien. Fehlen solche, kann sich die erforderliche Art und Weise der Untersuchung vor allem auch aus Handelsbräuchen und Gepflogenheiten ergeben. Wenngleich kostspielige und aufwendige Untersuchungen unzumutbar sind, hat der Käufer gegebenenfalls Sachverständige im weitesten Sinn einzuschalten, um seiner Untersuchungspflicht gerecht zu werden (RS0112467; vgl auch RS0062458 [T1]; RS0062357). Die Untersuchung darf nicht oberflächlich sein, sondern muss mit fachkundiger Sorgfalt vorgenommen werden; sie braucht aber nicht peinlich genau zu sein (RS0018493). Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist im Allgemeinen dessen Inbetriebnahme zu verlangen (RS0112467 [T3]). Die sofortige Prüfungspflicht bezieht sich auf die Beanstandung offensichtlicher, in die Augen fallender Mängel (RS0018545).
Der (angelegte) Mangel (Motorschaden) war mit freiem Auge nicht erkennbar und hätte allenfalls bloß durch eine Ölanalyse, bei der die feinsten Partikel ausgewertet werden, erkannt werden können. Beim Kauf eines Kraftwagens ist eine unverzügliche, eingehende und genaue Untersuchung aber auch nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht tunlich, weil eine solche Untersuchung einen angemessenen Zeitraum erfordert (RS0018545). Die Durchführung einer Ölanalyse ist daher auch beim Gebrauchtwagenkauf - unabhängig von einer allfälligen Fachkunde des Erwerbs - nicht von der Untersuchungsobliegenheit nach § 377 Abs 1 UGB umfasst. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der äußeren Beschaffenheit auf verborgene Mängel zu schließen gewesen wäre, wurden im Verfahren erster Instanz weder behauptet, noch ergeben sich solche aus dem festgestellten Sachverhalt.
6. 3 Der Motorschaden zeigte sich erstmals am 21.7.2023. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.7.2023 - sohin innerhalb einer Woche - über das Vorliegen eines Mangels in Kenntnis gesetzt und sie zu dessen Behebung aufgefordert. Damit ist der Kläger einer allfälligen Mängelrügeobliegenheit nach § 377 Abs 3 UGB jedenfalls fristgerecht nachgekommen (vgl RS0122080). Insofern liegt auch der von der Beklagten monierte sekundäre Feststellungsmangel zu einem beidseits unternehmensbezogenen Geschäft nicht vor.
7. Unterlässt der Schuldner seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (§ 1323 ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist. Dies ist insbesondere nach Verzug mit der Verbesserung der Fall (RS0086353 [siehe auch T9]; vgl auch RS0017638; RS0018753). Verzug liegt bei - wie hier mit Schreiben vom 28.7.2023 erfolgter - vergeblicher Aufforderung zur Verbesserung vor (RS0018753 [T10; vgl auch T12]). Die Verpflichtung zum Ersatz des Erfüllungsinteresses resultiert insofern nicht aus einer schuldhaften Schlechterfüllung des Kaufvertrags, sondern aus einem schuldhaften Verzug mit der Verbesserung der mangelhaften Kaufsache. Damit kommt es auf das Vorliegen eines Verschuldens der Beklagten an der Entstehung des Mangels, etwa durch überzogene Ölwechselintervalle, oder eine entsprechende Kenntnis der Beklagten hievon nicht an. Dass die Beklagte am Verzug mit der Verbesserung kein Verschulden träfe, hat sie weder behauptet noch steht selbiges fest (zur Anwendbarkeit von § 1298 ABGB in diesem Zusammenhang siehe etwa 7 Ob 632/90 mwN). Der Kläger war daher berechtigt, den Mangel selbst beseitigen zu lassen, und kann den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von der beklagten Verkäuferin verlangen (vgl RS0018753 [T1]).
8. 1 Ob dem Verbesserungsanspruch des Klägers auch durch den Einbau eines gebrauchten Motors entsprochen hätte werden können, ist dogmatisch - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht eine Frage der Schadenminderungsobliegenheit, weil der Kläger - jedenfalls auch - einen Gewährleistungsanspruch geltend macht. Vielmehr geht es insofern um den erforderlichen Verbesserungsaufwand und damit Umfang der gebotenen Verbesserungsmaßnahmen zur Herstellung eines vertragskonformen Zustands der Kaufsache.
8. 2 Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand - wie hier - um eine gebrauchte Sache, und kann der Mangel nur dadurch beseitigt werden, dass ein mangelbehaftetes Teil durch ein neues Teil oder jedenfalls höherwertiges Teil ersetzt wird, hat der Käufer hierauf einen Anspruch. Gibt es demgegenüber ein gleichwertiges gebrauchtes Ersatzteil und baut der Verkäufer ein solches in das Fahrzeug ein, erfüllt er seine Verbesserungspflicht. Auf den Einbau eines neuen Ersatzteils hat der Käufer in diesem Fall keinen Anspruch (vgl BGH V ZR 231/20 Rn 18; OLG Wien, 33 R 17/25z mwN; zur Verbesserung durch Einbau neuerer oder allenfalls auch höherwertiger Teile siehe auch Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 932 Rz 23). Dieser Rechtsansicht ist beizupflichten, weil damit dem Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag Genüge getan wird. Der Verbesserungsanspruch ist lediglich auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands gerichtet. Dieser wird durch den Austausch des defekten Teils mit einem qualitativ gleichwertigen, gebrauchten Ersatzteil hergestellt (siehe dazu auch Maultzsch in MüKo zum BGB § 439 Rz 12f mwN; Staudinger/Bach in Staudinger [2023], § 439 BGB Rz 18 mwN; Faust in Hau/Poseck/Bamberger/Roth, 5. Auflage, § 439 BGB Rz 21). Voraussetzung ist allerdings, dass der (insbesondere verschleiß- und abnutzungsbedingte) Zustand des gebrauchten Ersatzteils ohne weiters erkennbar ist. Der Käufer darf nicht mit dem Risiko eines nicht erkennbaren übermäßigen Verschleißes belastet werden (Staudinger/Bach in Staudinger [2023], § 439 BGB Rz 18 mwN).
8. 3 Der Einbau eines gebrauchten Motors wäre zwar technisch möglich, dessen Zustand ist jedoch nicht überprüfbar. Zum Verkauf gelangende, gebrauchte Motoren waren zudem häufig bereits einmal defekt, weshalb das Risiko besteht, dass diese nach kurzer Laufzeit wieder ausfallen (Ersturteil ON 41., Seite 4). Damit ist die Gleichwertigkeit eines gebrauchten Ersatzteils - hier Motors - mit dem im Kaufgegenstand verbauten, defekten Teil im konkreten Fall nicht gegeben. Der Käufer darf nämlich auch nicht mit dem Risiko einer aufgrund des Einbaus eines gebrauchten Teils im Vergleich zu der aus dem Kaufgegenstand geschuldeten - betreffend den Motor vorschadenfreien - Kaufsache deutlich geringeren Lebensdauer belastet werden. Dem Kläger stehen daher die Kosten für den Tausch des defekten Motors gegen einen neuen Motor zu. Die Frage eines Abzugs „neu für alt“ im Zusammenhang mit dem vom Kläger geltend gemachten Gewährleistungsanspruch stellt sich im Berufungsverfahren nicht mehr. Der Berufung ist daher ein Erfolg abzusprechen.
9. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
10. Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Wann die Vermutung des § 924 ABGB widerlegt ist oder nach Abs 3 lege cit nicht eintritt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl RS0120550 [T3]). Das gilt auch für die Frage, welche Aufwendungen des Klägers zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands der gebrauchten Kaufsache erforderlich waren.
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