Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
16R96/25t•OLG Wien 16R96/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, Pensionistin, geb. **, , vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. C B, geb. **, , 2. D B, geb. *, ** 3. E, geb. , , 4. F G, ** und 5. H G, geb. **, **, sämtliche vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Rechtsanwältin in Wien wegen EUR 353.843,75 sA, hier wegen Verfahrenshilfe - Nachzahlung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. April 2025, **-30, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Begründung:
Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 29.8.2023 (ON 4) Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO gewährt. Mit Beschluss vom 4.9.2023 (ON 11) wurde die der klagenden Partei gewährte Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) und der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der notwendigen Barauslagen des bestellten Vertreters (§ 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO) für erloschen erklärt.
Das gegenständliche Verfahren endete mit dem rechtswirksamen Vergleich vom 21.2.2024, mit dem sich die Beklagten unter anderem verpflichteten, der Klägerin ein Viertel aus der Differenz des Verkaufserlöses aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ I* KG J* und den Kosten des Verlassenschaftsverfahrens (derzeit EUR 94.128,38) binnen vier Wochen nach Auszahlung des Verkaufserlöses (Eingang auf dem Konto) zu zahlen.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 2.3.2025 (ON 24) wurde die Klägerin vom Erstgericht aufgefordert, binnen 14 Tagen das diesem Beschluss angeschlossene Vermögensbekenntnis vollständig ausgefüllt samt urkundlichen Nachweisen zu den einzelnen Angaben dem Erstgericht zu übermitteln. Sie wurde darauf hingewiesen, dass widrigenfalls angenommen werde, dass ausreichend Mittel zur Nachzahlung der gestundeten Beträge vorhanden seien, und die Verpflichtung zur Nachzahlung der vorläufig gestundeten Beträge ausgesprochen würde.
Nach Einlangen eines Vermögensbekenntnisses wurde die Klägerin mit Beschluss des Erstgerichts vom 12.3.2025 (ON 26) aufgefordert, ihr Vermögensbekenntnis binnen 14 Tagen zu verbessern und vollständig und unterschrieben zu übermitteln sowie dem Vermögensbekenntnis Kontoauszüge der letzten drei Monate, aus denen der aktuelle Kontostand hervorgehe, beizulegen.
Das Erstgericht wies unter anderem darauf hin, dass die Klägerin aufgrund des in diesem Verfahren erzielten Vergleichs einen Anspruch gegenüber den Beklagten auf Zahlung eines Viertels aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös der Liegenschaft EZ I* KG J* und den Kosten des Verlassenschaftsverfahrens habe. Dem Grundbuch sei zu entnehmen, dass der Verkauf zwischenzeitlich stattgefunden habe. Zum Erhalt/Verbleib dieser titulierten Forderung möge die Klägerin Stellung beziehen.
Die Klägerin übermittelte daraufhin ein ergänztes Vermögensbekenntnis samt Kontoauszügen, äußerte sich allerdings nicht zum Erhalt und Verbleib der Forderung (ON 27). Die Klägerin wurde darauf mit Verfügung vom 20.3.2025 für 3.4.2025 von 10:00 bis 10:30 Uhr, zum Erstgericht geladen (ON 28). Als Thema wurde angegeben: Verfahrenshilfeüberprüfung; Verbesserung ihres Vermögensbekenntnisses insb Erörterung des Erhalts/Verbleibs der Forderung aus dem Vergleich v. 21.2.2024. Die Ladung wurde der Klägerin am 24.3.2025 zugestellt.
Die Klägerin verfasste ein mit 30.3.2025 datiertes Schreiben an das Erstgericht, das sie am 31.3.2025 in ** bei der Post aufgab.
Das Schreiben – dem medizinische Unterlagen und Bestätigungen angeschlossen waren – hat nachstehenden Inhalt:
„Betrifft: Entschuldigungsschreiben für den 03.04.2025 wegen OP und Rehabilitationsphase
S.g. Damen und Herren!
Ich wurde am 21.03.2025 am rechten Knie operiert, da ich einen erheblichen Schaden durch einen Sturz erlitten habe. Ich wurde nach 2 Tagen (siehe Aufenthaltsbestätigung) mit der ärztlichen Auflage ich solle den Fuss mindestens 4-6 Wochen schonen und keinerlei unnötige Tätigkeiten (wie einkaufen Hausarbeit usw.) einhalten und in 2 Monaten wieder zur Kontrolle kommen.
Nebenbei leide ich schon seit ca. 20 Jahren an MS und bin in normalen Ausmass an Krücken angewiesen. Durch diese Knie OP ist meine Bewegungsfreiheit zusätzlich merklich eingeschränkter.
Aus diesen Gründen ersuche ich daher um Verschiebung meines Termins in zeitgemässen Zeitraum und danke ihnen für ihr Verständnis. […]“
Mit Aktenvermerk vom 3.4.2025(ON 29) hielt die Erstrichterin fest, dass die Klägerin bei Aufruf der Sache nicht erschienen ist. Am 4.4.2025 langte das Entschuldigungsschreiben der Klägerin samt Beilagen beim Erstgericht ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3.4.2025 verpflichtete das Erstgericht die Klägerin die noch offenen Beträge, von deren Entrichtung sie durch die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang von § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c und f ZPO mit Beschluss vom 29.8.2023 (ON 4) einstweilen befreit war, somit die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 4.225 gemäß § 71 Abs 1 ZPO binnen 14 Tagen in vollem Umfang durch Überweisung an das Erstgericht zu zahlen.
Der Umstand, dass sich die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht zum Verbleib/Erhalt der titulierten Forderung geäußert habe, sei entsprechend zu würdigen und davon auszugehen, dass der Klägerin ihr Anteil am Verkaufserlös zugeflossen und sie aufgrund ihrer geänderten Vermögenssituation nunmehr ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts dazu imstande sei, die offenen Pauschalgebühren von EUR 4.225 zu leisten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag „auf Aufhebung der Forderung“.
Die Revisorin hat auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung verzichtet, die Beklagten haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist im Sinne des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Das Verfahren betreffend die Verfahrenshilfe ist von der Anwaltspflicht befreit. Äußerungen und Anträge in diesem Verfahren – auch im Gerichtshofverfahren – bedürfen nie der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 72 ZPO Rz 10). Daher ist der Parteienrekurs hier zulässig; er ist auch rechtzeitig (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3, § 71 ZPO Rz 14 mwN). Bei Beschlüssen, mit denen nicht über einen Sachantrag oder ein Rechtsschutzbegehren einer Partei entschieden wurde, schadet weiters das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsmittelantrags dann nicht, wenn aus der Art der bekämpften Entscheidung und aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist, warum sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet und was er anstrebt (Sloboda in Fasching/Konecny3 § 514 ZPO Rz 69 ff; A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 526 ZPO Rz 2).
Die Klägerin wendet sich in ihrer als Rekurs bezeichneten Eingabe erkennbar gegen die ihr im bekämpften Beschluss aufgetragene Nachzahlungsverpflichtung, sodass ihr Rechtsschutzziel im Rekursverfahren, nämlich die ersatzlose Behebung des angefochtenen Beschlusses hinreichend ableitbar und die Eingabe als – rechtzeitiger – Rekurs zu werten ist.
2. Die Klägerin verweist in ihrem Rekurs darauf, dass sie zeitgerecht vor der Tagsatzung (ihrem Termin zur Einvernahme) ihr Entschuldigungsschreiben an das Erstgericht gesendet habe. Dies trifft zu.
Die Klägerin hat die Ladung am 24.3.2025 zugestellt erhalten. Am 31.3.2025 hat sie ihr Schreiben an das in ** situierte Erstgericht in Niederösterreich zur Post gegeben. Angesichts der zu erwartenden Dauer des Postlaufs liegt damit unabhängig von der Frage, warum das Schreiben erst vier Tage später beim Erstgericht einlangte, eine rechtzeitige, begründete Entschuldigung vor.
Es war daher dem Rekurs Folge zu geben.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Klägerin neuerlich zu laden und zu einer Verbesserung und Vervollständigung ihrer Angaben zu Protokoll anzuleiten haben.
Die Fällung einer neuerlichen Entscheidung (nach Verfahrensergänzung) war dem Erstgericht nicht aufzutragen, weil für den Fall, dass das Erstgericht nach neuerlicher amtswegiger Prüfung zum Ergebnis kommen sollte, dass die Voraussetzungen für eine Nachzahlung nicht vorliegen, keine förmliche Beschlussfassung vorgesehen, sondern in einem Aktenvermerk die Abstandnahme von einer Verpflichtung zur Nachzahlung nach § 71 ZPO festzuhalten ist (OLG Wien 16 R 103/24w mwN).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.