OLG Innsbruck 2R128/25b

2R128/25bOberlandesgericht08.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 2R128/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00128.25B.0908.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Tinzl Frank Rechtsanwältepartnerschaft in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* Co KG, vertreten durch Dr. Günther Riess – Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 4.360,30) gegen das Kostenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8.7.2025, **62, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

1. Dem Kostenrekurs wird F o l g e gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie dass sie unter Berücksichtigung des des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 5.601,30 (darin EUR 206,83 USt und EUR 4.360,30 [inkl USt] vorprozessuale Kosten) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 402,86 (darin EUR 67,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Im vorliegenden Verfahren begehrte die klagende Partei (nach Klagsausdehnung [ON 40 S 4]) von der Beklagten im Regressweg den Ersatz der von ihr als Gebäudeversichererin an ihre Versicherungsnehmerin erbrachten Zahlung von EUR 35.927,78 s.A. Sie brachte vor, sie habe einen von ihr versicherten Wasserschaden decken müssen, für welchen die beklagte Partei verantwortlich sei.

Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung.

Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Grundurteil vom 25.2.2025 (ON 46) bejahte das Erstgericht den Anspruchsgrund dem Grunde nach behielt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor.

Nach Rechtskraft dieses Urteils leistete die beklagte Partei außergerichtlich eine Zahlung in Höhe von insgesamt EUR 57.349,49 (darin EUR 35.927,78 an Hauptsache zuzüglich Zinsen von EUR 1.524,93 und EUR 19.896,78 an Prozesskosten [ON 60 S 2]). In der Folge schränkte die klagende Partei das Begehren auf Kosten ein (ON 57).

Gegenstand des Rekursverfahrens ist ausschließlich die Frage der Ersatzfähigkeit der von der Klägerin verzeichneten vorprozessualen Kosten für einen von ihr vor Klagseinbringung eingeholten Schadenaufnahmebericht (Beilage ./A) in Höhe von EUR 4.360,30 (darin EUR 726,72 USt).

In der Mahnklage wurde von der Klägerin dazu ausgeführt, dass sie für die Feststellung des Schadens und der Regressmöglichkeit insgesamt EUR 5.008,30 an Sachverständigenkosten bezahlt habe und dass dieser Betrag als „vorprozessuale Kostenposten in die Honorarnote“ (gemeint: in das Kostenverzeichnis) aufgenommen werde (ON 1 S 4). Zur Bescheinigung legte sie zwei Honorarnoten des Sachverständigenbüros C*, eine über EUR 4.360,30 datiert mit 5.6.2023 sowie eine zweite über EUR 648,-- datiert mit 22.8.2023 iHv (jeweils inkl USt) vor.

In der Streitverhandlung vom 28.1.2025 führte die Klägerin erneut aus, dass der Sachverständige C* Befund und Gutachten zur Beweissicherung und zur Feststellung einer Regressmöglichkeit erstattet habe. Sein Gutachten sei auch inhaltlich richtig gewesen. Damit habe sie Anspruch auf Ersatz des an ihn geleisteten Honorars in Höhe der verzeichneten vorprozessualen Kosten (ON 40 S 4).

Die beklagte Partei erhob gegen die von der Klägerin in der letzten Streitverhandlung verzeichneten Kosten fristgerecht Einwendungen gem § 54 Abs 1a ZPO und sprach sich gegen die Ersatzfähigkeit der verzeichneten vorprozessualen Kosten in Höhe von EUR 5.008,30 aus. Sie führte ins Treffen, dass die Rechtsprechung bei der Zuerkennung der Kosten von Privatgutachten sehr restriktiv sei. Sie seien dann nicht ersatzfähig, wenn das vorprozessuale Gutachten den Rechtsstreit nicht verhindert habe und es somit an der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Zusatzkosten mangle. Eine Zwangslage zur Einholung eines Gutachtens habe im vorliegenden Fall nicht bestanden. Die Klägerin habe sofort gewusst, an wen sie sich zu wenden habe. Dass der Kessel durchgerostet gewesen sei, sei erkennbar gewesen. Bei Vorlage der Kostennote sei auch keine Bescheinigung dieser Kosten erfolgt.

Mit dem bekämpften Kostenurteil vom 9.7.2025 (ON 62) verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei zu einem Kostenersatz an die Klägerin (nach Abzug der außergerichtlichen Zahlung von EUR 19.896,78) von restlich EUR 1.241,-- (darin EUR 206,83 USt). Die Ersatzfähigkeit der rekursgegenständlichen vorprozessualen Kosten verneinte es mit der (zusammengefassten) Begründung, dass die Kosten vorprozessualer Sachverständigengutachten, welche unmittelbar der Prozessvorbereitung dienten, nach der ständigen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen ersatzfähig seien. Bei technisch komplexen Problemen der Prozessvorbereitung und der Sammlung des Prozessstoffs sowie bei Bewertungsfragen könne ein Privatgutachten zwar grundsätzlich zweckmäßig und ersatzfähig sein. Dies müsse aber dargelegt und bescheinigt werden. Im vorliegenden Fall habe die klagende Partei vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer vertraglichen Leistungspflicht gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin zwingend einen Sachverständigen habe beauftragen müssen. Damit gestehe sie selbst zu, dass die von ihr nunmehr als vorprozessual geltend gemachten Kosten unabhängig von der Notwendigkeit einer Beweissicherung – also „sowieso“ – angefallen wären. Die geltend gemachten Gutachterkosten stellten somit bereits nach dem eigenen Prozessstandpunkt der Klägerin keinen der Prozessvorbereitung dienenden Aufwand dar. Im Übrigen habe sie im Verfahren lediglich einen Schadenaufnahmebericht, aber zwei Honorarnoten vorgelegt und sei nicht erkennbar, welcher der beiden Honorarnoten der Schadenaufnahmebericht zuzuordnen sei. Die Ersatzfähigkeit dieser Kostenposition scheitere letztlich auch daran, dass die Klägerin ihre Ansprüche gar nicht auf Basis des Schadenaufnahmeberichts des Sachverständigenbüros C*, sondern ausgehend von der konkret von ihr geleisteten Zahlung beziffert habe. Auch vor diesem Hintergrund sei das vorprozessuale Gutachten nicht als zweckdienlich anzusehen. Insgesamt sei nicht erkennbar, weshalb die Schadensaufnahme durch das Sachverständigenbüro C* zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Eine besondere Komplexität der zu lösenden Tatfragen oder dass der konkrete Schädiger habe festgestellt werden müssen, sei von der klagenden Partei nicht behauptet worden.

Die klagende Partei bekämpft diese Kostenentscheidung mit einem fristgerecht eingebrachten Kostenrekurs. Sie beantragt deren Abänderung dahin, dass die beklagte Partei verpflichtet werde, der Klägerin zuzüglich zu den zugesprochenen Kosten von EUR 1.241,-- (darin EUR 206,83 USt) weitere EUR 4.360,30 an vorprozessualen Kosten, sohin insgesamt EUR 5.601,30 an Kostenersatz zuzusprechen.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Kostenrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt:

In Urteilsform ergangene Entscheidungen über die Prozesskosten ohne gleichzeitige Anfechtung in der Hauptsache sind gemäß § 55 ZPO mit Rekurs zu bekämpfen (RS0036080). Die 14-tägige Rekursfrist (vgl Fucik in Rechberger, ZPO5 Rz 2 mwN) wurde im vorliegenden Fall gewahrt.

Die Rekurswerberin wiederholt zunächst ihre bereits in erster Instanz ins Treffen geführten Argumente und betont erneut, dass die vorprozessuale Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer Regressmöglichkeit allein wegen der Schwierigkeiten bei der Feststellung der Schadensursache zwingend notwendig gewesen sei. Die Beurteilung der Komplexität des Sachverhalts sei rein rechtlicher Natur. Dass der Sachverhalt keineswegs so klar gewesen sei, wie die Beklagte dies in ihren Kosteneinwendungen darstelle, ergebe sich bereits daraus, dass sie ihre Ersatzpflicht nicht nur nach Vorliegen des vorprozessual eingeholten Gutachtens, sondern auch im Verfahren bis zuletzt bestritten habe. Da mit dem vorprozessualen Gutachten eine mit exakt demselben Datum versehene Honorarnote vorgelegt worden sei, bestünden auch keine Zweifel an der Zuordnung dieser Rechnung. Richtig sei, dass sie in erster Instanz versehentlich nur die Schadenaufnahme vom 5.6.2023, nicht aber die weitere, zu einem späteren Zeitpunkt eingeholte Stellungnahme des Privatsachverständigen vorgelegt habe. Aufgrund dieses der Klägerin unterlaufenen Versehens (mangelnde Bescheinigung in erster Instanz) werde die Abweisung des auf die zweite Stellungnahme entfallenden und sich aus der Honorarnote vom 22.8.2023 ergebenden Teilbetrags in Höhe von EUR 648,-- nicht angefochten.

Rekursgegenständlich ist daher – wie schon eingangs dargelegt wurde – nur mehr die Honorarnote vom 5.6.2023 über EUR 4.360,30 für den Schadenaufnahmebericht Beilage /.A.

Dazu ist zu erwägen:

1. Zunächst ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts bezüglich der von der Rechtsprechung entwickelten (restriktiven) Grundsätze für die Ersatzfähigkeit von im Prozess verzeichneten Kosten für die vorprozessuale Einholung eines Privatgutachtens zu verweisen (siehe auch Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.418ff sowie M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1 § 41 ZPO Rz 36).

2. Ob die Einholung eines vorprozessualen Gutachtens objektiv notwendig und zweckmäßig war, ist ex ante – bezogen auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen – und jeweils einzelfallbezogen zu beurteilen. Der Maßstab der Zweckmäßigkeit ist dabei kein subjektiver, durch die persönlichen Wünsche oder Erfordernisse der betreffenden Partei zu bestimmender, sondern ein rein objektiver, welcher die Gegebenheiten des konkreten Rechtsstreits im Zusammenhang mit der Rechtsordnung und dem möglichen Sacherfolg zum Inhalt hat. Andere Zweckmäßigkeitserwägungen können einen Kostenersatzanspruch nicht begründen (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1 § 41 ZPO Rz 20 mwN).

3.1. Im vorliegenden Fall machte die Klägerin aus prozessökonomischen Gründen unter Berücksichtigung einer allfälligen Mithaftung ihrer Versicherungsnehmerin zunächst nur die Hälfte der von ihr geleisteten Versicherungszahlung geltend. Die Klagsausdehnung auf die gesamte von ihr gedeckte Schadenssumme erfolgte schließlich erst nach der Gutachtenserörterung in der letzten Streitverhandlung vom 28.1.2025 (ON 40 S 4). Bereits im verfahrenseinleitenden Schriftsatz legte die Klägerin dar, dass sie für die Feststellung des Schadens und der Regressmöglichkeit vorprozessuale Aufwendungen habe tätigen müssen und auch deren Ersatz begehre. Die Notwendigkeit der Einholung des – ebenfalls bereits mit Klagseinbringung vorgelegten – Schadenaufnahmeberichts Beilage ./A begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Beauftragung des Sachverständigenbüros C* zur Feststellung des von der Beklagten zu verantwortenden Installationsfehlers durch Einbau eines in diesem System ungeeigneten Schmutzabscheiders wie auch der Schadenhöhe notwendig gewesen sei (ON 57 S 2). Daraus lässt sich ableiten, dass das Gutachten nicht nur zur Abklärung der Schadensursache sondern auch der Feststellung der Schadensverursachers (Schädigers) diente. Durch die Vorlage des Schadensberichts Beilage ./A wurde von ihr auch bescheinigt, dass zwei verschiedene Installationsfirmen (darunter auch die Beklagte) am Schadenseintrittsort Werkleistungen erbracht hatten und damit grundsätzlich als Schadensverursacher in Frage kamen. Sowohl die vom vorprozessual beauftragten Sachverständigen ermittelte Schadensursache (schadhafter Schmutzabscheider) als auch die Verantwortlichkeit der beklagten Partei für deren unsachgemäßen Einsatz wurden letztlich vom im vorliegenden Verfahren bestellten Gerichtssachverständigen auch bestätigt.

3.2. Vor diesem Hintergrund ist aber der Rekurswerberin darin beizutreten, dass der vorprozessual in Auftrag gegebene Schadensbericht überwiegend der Prozessvorbereitung diente, weil die Klägerin ohne eine vorprozessuale Abklärung der Ursache und des Verursachers Gefahr gelaufen wäre, die falsche Installationsfirma in Anspruch zu nehmen. Aus ex ante Sicht ist daher die Zweckmäßigkeit der rekursgegenständlichen vorprozessualen Kosten – nicht zuletzt auch aufgrund der Komplexität der vorliegenden Schadenssituationen – nach Ansicht des erkennenden Senats zu bejahen.

3.3. Dass von der Klägerin zwei Honorarnoten vorgelegt wurden, schadet nicht, weil die noch rekursgegenständliche Rechnung vom 5.6.2023 dem mit demselben Datum versehenen Schadenaufnahmebericht Beilage ./A eindeutig zugeordnet werden kann Die Kosten wurden somit von der Klägerin in erster Instanz ausreichend bescheinigt und von der beklagten Partei der Höhe nach auch nur im Hinblick auf die Umsatzsteuer und unter Hinweis auf eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin bestritten.

Schadenersatzprozesse sollen nicht durch Steuerfragen erschwert oder verzögert werden (7 Ob 147/00v); dies hat umso mehr für Kostenentscheidungen zu gelten. Es ist daher nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz im Kostenrekursverfahren, die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden, ob der Kostenersatzberechtigte die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten könnte. Auch hier hat daher der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz zu gelten, dass dem (Kosten-)Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten dann ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages zusteht, sobald ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte (vgl RS0037853, RS0037872, RS0037884) und dass der Ersatzberechtigte verpflichtet ist, dem Ersatzpflichtigen Auskunft hierüber (Vorsteuerabzug) zu geben und ihm in die darauf bezüglichen Beträge Einsicht zu gewähren (vgl RS0034995 [T6]).

Zusammengefasst war dem Kostenrekurs Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Klägerin auch die den Gegenstand des Rekurses bildenden vorprozessualen Kosten in Höhe von EUR 4.360,30 (darin EUR 726,72 USt) zuzusprechen waren.

4. Die im Rechtsmittelverfahren voll obsiegende Klägerin hat gemäß §§ 50, 41 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten des Rekurses. Für einen Kostenrekurs gebührt eine Honorierung nach Tarifpost 3A. Eine Pauschalgebühr ist für einen Kostenrekurs nicht zu entrichten und steht daher auch nicht zu.

5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses basiert auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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