OLG Wien 12R29/25k

12R29/25kOberlandesgericht09.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 12R29/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01200R00029.25K.0909.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch Mag. Arno Casati, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen (zuletzt) EUR 21.770,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 19.2.2025, **-64, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ *, Grundbuch , Bezirksgericht Neunkirchen, auf der sich eine Landwirtschaft mit zwei Häusern befindet. Im Juli 2021 wollte der Beklagte diese Liegenschaft verkaufen und erteilte einem Immobilienmakler einen Alleinvermittlungsauftrag. Dieser erstellte ein Exposé, in dem die Liegenschaft um einen Kaufpreis von EUR 480.000,-- angeboten und darauf hingewiesen wurde, dass für das Haupthaus noch eine neue Fassade errichtet wird. Die Klägerin hatte Interesse an der Liegenschaft und besichtigte diese am 13. und 14.7.2021. Am 14.7.2021 unterbreitete sie ein Kaufanbot zu einem Kaufpreis von EUR 480.000,--. Im Zuge der Besichtigungen, an denen der Beklagte sporadisch teilnahm und sich ansonsten von seiner Lebensgefährtin C vertreten ließ, machte die Klägerin von der Liegenschaft und den darauf befindlichen Maschinen Fotos. Sie besichtigte und [bekämpfte Feststellung] fotografierte neben einem Traktor auch einen Hoflader, Marke D, Baujahr 2015. Einen anderen Hoflader, Baujahr 1996, besichtigte die Klägerin nicht und wurde ihr ein solcher auch nicht gezeigt oder darauf hingewiesen. Dieser befand sich noch im in Betrieb stehenden Stall. Am 14.7.2021 unterfertigten die Streitteile eine von C formulierte handschriftliche „Zusatzvereinbarung“, mit folgendem Inhalt:

„Zusatzvereinbarung:

  • Über eine Gegenverrechnung von Fassade gegen Hoflader mit Gummischild, Schaufel und Krokodilgebiss wird gesondert verhandelt.

  • Hubwagerl, Heu und Stroh im Kaufpreis inkludiert.

  • Küche im Keller und Küche im Erdgeschoss und Essecke in der Küche ebenfalls im Kaufpreis inkludiert.

  • Pool verbleibt auf der Liegenschaft.“

Obwohl C* oder der Beklagte von der Existenz von zwei verschiedenen Hofladern wussten, informierten sie die Klägerin nicht, dass sich auf der Liegenschaft mehrere Hoflader befanden, und spezifizierten den Hoflader nicht näher. Der Beklagte als angelernter Maurer wollte die Fassade des Haupthauses errichten. Dies wollte die Klägerin nicht. Die Fassade wurde vom Beklagten nicht errichtet.

Die Klägerin musste in der Folge die Unterfertigung des Kaufvertrags durch den Beklagten gerichtlich durchsetzen. Am 3.4.2022 wurde zu ** des Landesgerichtes Wiener Neustadt ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin an der Liegenschaft Zug um Zug gegen die Bezahlung eines Kaufpreises von EUR 480.000,-- einwilligt. Am 31.3.2022 unterzeichneten die Klägerin und der Beklagte einen schriftlichen Kaufvertrag, in dem es unter Punkt 4.1. ua lautet:

„Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt geräumt von allen Fahrnissen besenrein (mit leerer Senkgrube sowie Güllegrube und gesäubertem Stall), wobei als vereinbart gilt, dass die Küche im Keller sowie im Erdgeschoß samt Essecke im Kaufgegenstand I verbleiben. Ebenso im Kaufgegenstand I verbleiben der Hoflader (D*) mit Gummischild, Schaufel und Krokodilgebiß sowie der Hubwagen.“

Am 28.6.2022 sollte die Übergabe der Liegenschaft stattfinden. Zu diesem Zeitpunkt war nicht der Hoflader Baujahr 2015 vor Ort, sondern lediglich ein Hoflader Baujahr 1996. Da die Liegenschaft auch in anderen Punkten nicht im vereinbarten Zustand war, verweigerte die Klägerin auf Anraten ihres Rechtsvertreters die Übernahme der Liegenschaft.

Mit an den Beklagtenvertreter gerichtetem Schreiben des Klagevertreters vom 29.6.2022 erging die Aufforderung, den Kaufgegenstand bis 12.7.2022 in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und den zum Besichtigungszeitpunkt vorhandenen und vertragsgegenständlichen Hoflader (ersatzweise ein gleichwertiges Gerät) im vertragsgemäßen Zustand funktionsfähig zur Verfügung zu stellen (./H). Der Klagevertreter beantwortete dieses Schreiben namens des Beklagten dahin, dass eine bestimmte Type eines Hofladers oder ein bestimmtes Baujahr oder eine Betriebsstundenzahl nicht vereinbart worden sei, und sein Mandant dafür auch keine Haftung übernommen habe. Es werde der auf der Kaufliegenschaft vorhandene Hoflader an die Klägerin übergeben werden (./B).

Am 12.7.2022 fand die Übergabe der Liegenschaft statt, wobei die Übernahme des Hofladers von der Klägerin verweigert und im Übergabeprotokoll vermerkt wurde:

„Hoflader entspricht nicht dem Gerät wie beim Besichtigungszeitpunkt vorhanden (Foto-Doku vorhanden) … Der auf der Liegenschaft befindliche Hoflader wird nicht übernommen. Jegliche Haftung dafür wird ausgeschlossen.

Zusatz: Hofladerthematik wurde von Mag. Casati beschrieben.“

Der Wert des Hofladers Baujahr 2015 samt Zubehör beträgt EUR 21.770,--, jener des Hofladers Baujahr 1996 EUR 8.650,--.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von (zuletzt) EUR 21.770,-- sA mit dem Vorbringen, Bestandteil des Kaufvertrages sei ein Hoflader Marke D* Baujahr 2015 mit Gummischild, Schaufel und Krokodilgebiss mit einem Wert in Höhe des Klagsbetrages gewesen. Bei der Übergabe der Liegenschaft an die Klägerin sei der kaufgegenständliche Hoflader nicht vorhanden gewesen, sondern ein anderer Hoflader Baujahr 1996, dessen Übernahme verweigert worden sei. Der Aufforderung, den vertragsgegenständlichen Hoflader zu übergeben, sei der Beklagte nicht nachgekommen. Zum Zeitpunkt der Besichtigung der Liegenschaft habe sich dieser auf der Liegenschaft befunden und sei Bestandteil des Kaufvertrages geworden. Ein weiterer Hoflader sei zum damaligen Zeitpunkt nicht auf der Liegenschaft vorhanden gewesen bzw. vom Beklagten nicht erwähnt worden. Die Klagsforderung stehe der Klägerin aus dem Titel der Gewährleistung, wegen eines vom Beklagten herbeigeführten Irrtums und wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages zu.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, Kaufgegenstand sei lediglich die Liegenschaft gewesen. Der Hoflader sei nicht in den Kaufpreis einberechnet worden. Er sei keinesfalls Inhalt des Kaufvertrages geworden. Zum Betrieb des Beklagten hätten im Sommer 2021 zwei Hoflader gehört. Eine Besichtigung eines bestimmten Hofladers sei nicht vorgenommen worden. Über einen Hoflader Marke D* Baujahr 2015 sei mit der Klägerin nie kommuniziert worden. Inhalt der Gespräche sei der ältere und weniger wertvolle Hoflader gewesen. Mangels Konkretisierung des Hofladers im Vertrag hafte der Kläger nicht für einen bestimmten Hoflader. Die Gewährleistung sei laut Punkt 5. des Kaufvertrages eingeschränkt worden. Weiters wendete der Beklagte den Wert des auf der Liegenschaft belassenen Hofladers von EUR 8.650,-- als Gegenforderung ein.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 21.770,-- als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren statt. Dabei ging es von den auf den Seiten 6 bis 16 der UA ersichtlichen Feststellungen aus, die – ergänzt um den unstrittigen Inhalt der Schreiben ./B und ./H - eingangs zusammenfassend dargestellt wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, in Ermangelung konkreterer Angaben hinsichtlich des Hofladers, der nach dem Kaufvertrag vom 31.3.2022 auf der Liegenschaft verbleiben sollte, liefere die vertragliche Formulierung keinen Aufschluss darüber, welcher Hoflader in concreto zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung eines Ausdruckes sei dieser so zu verstehen, wie ihn der Empfänger der Erklärung verstehen müsste. Die Auslegung der Erklärung sei am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen seien, was der Erklärende habe sagen wollen oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden habe, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen gewesen sei. Aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass ein redlicher und verständiger Mensch bei objektiver Beurteilung der Sachlage verstehen habe dürfen, dass mit der vertraglichen Bezeichnung Hoflader (D*) das Modell Hoflader der Marke D* aus dem Baujahr 2015 gemeint gewesen sei, zumal bei den Besichtigungen der Liegenschaft am 13. und 14.07.2021 lediglich dieses Modell auf dem Grundstück zu sehen gewesen sei. Zudem sei nicht besprochen worden, dass sich ein zweiter Hoflader auf der Liegenschaft befinde und die Klägerin habe davon keine Kenntnis gehabt. Als Hilfsmittel zur Ausforschung der Absicht der Parteien sei die Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien vom 14.6.2021 heranzuziehen, durch die vereinbart worden sei, dass der Hoflader als Wertausgleich für die nicht hergestellte Fassade diene. Ein redlicher und verständiger Mensch könne davon ausgehen, dass der Hoflader Baujahr 2015 und nicht bloß der Hoflader Baujahr 1996 mit einem Wert von bloß EUR 8.650,-- als Wertausgleich für die Herstellung einer Fassade diene, deren Kosten diesen Betrag übersteigen würden. Nach der Vertrauenstheorie sei der Erklärende an seine Erklärung gebunden, wenn der Gegner berechtigterweise auf sie vertraut habe. Er wäre in diesem Sinne auch gebunden, wenn er Abweichendes beabsichtigt habe. Eine etwaige Erklärungsfahrlässigkeit gehe zu seinen Lasten. Da dem Beklagten, vertreten durch seine Lebensgefährtin, bekannt gewesen sei, dass er über zwei unterschiedliche Hoflader verfügte, und die Klägerin dennoch während der gesamten Vertragsverhandlungen nicht darauf hingewiesen habe, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden, gehe die Erklärungsfahrlässigkeit zu seinen Lasten. Die Vertragsauslegung nach § 914 ABGB ergebe somit, dass vertraglich die Übergabe des Hofladers Baujahr 2015 vereinbart gewesen sei. Die Annahmeverweigerung des nicht geschuldeten Hofladers Baujahr 1996 sei demnach berechtigt gewesen und dieser dem Vermögen der Klägerin nicht zuzurechnen. Der Beklagte schulde daher der Klägerin den Gegenwert des nicht übergebenen Hofladers.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag, hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Verfahrensrüge:

Als Begründungsmangel macht die Berufung geltend, dass das Erstgericht die Zeugenaussage des Immobilienmaklers F* unzureichend beachtet und nicht begründet habe, weshalb es dessen Aussage für „nicht erhellend“ befunden habe.

Gemäß § 272 ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht. Die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichts maßgebend waren, sind in der Begründung der Entscheidung anzugeben (§ 272 Abs 3 ZPO). Gemäß § 417 Abs 2 ZPO ist die Beweiswürdigung im Rahmen der Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung auszuführen. Das Gericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien, als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit eines Werturteils überprüfen können (RS0040122). Die freie Beweiswürdigung erfordert lediglich, dass sich das erkennende Gericht mit den von ihm aufgenommenen Beweisen auseinandersetzt und begründet, warum die von ihm festgestellten Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden. Dazu muss das Gericht nachvollziehbare Überlegungen anstellen, sich aber nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinandersetzen (vgl. RS0040165 [T2, T3]). Diesen Anforderungen genügt das bekämpfte Urteil.

Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung mit den Beweisergebnissen - darunter auch mit der Aussage des Zeugen F* - hinreichend auseinandergesetzt und seine Feststellungen nachvollziehbar begründet (Seiten 16 ff der UA). Der Berufungswerber legt nicht dar, welche konkrete Feststellung aufgrund der aus seiner Sicht unzureichenden Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen F* überhaupt mit einem Begründungsmangel behaftet sein soll, und bringt damit auch keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels zur Darstellung.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor.

2. Tatsachenrüge und Aktenwidrigkeit:

Als aktenwidrig und unrichtig bekämpft der Berufungswerber die Feststellung, dass die Klägerin den Hoflader Baujahr 2015 besichtigte und fotografierte.

Stattdessen wird die Feststellung begehrt, dass die Klägerin den Hoflader Baujahr 2015 fotografiert habe und nicht festgestellt werden könne, dass dieser besichtigt worden sei.

Eine Aktenwidrigkeit liege vor, da sich die Feststellung zur Besichtigung des Hofladers nicht mit dem Prozessakt decke. Das Erstgericht habe die Feststellung auf die Aussage der Klägerin gestützt. Diese habe aber nicht ausgesagt, dass eine Besichtigung eines Hofladers stattgefunden habe. Aus dem gesamten Beweisverfahren gehe nicht hervor, dass die Klägerin ein konkretes Besichtigungsverhalten hinsichtlich des Hofladers gesetzt, also die Maschine von außen begutachtet und einen Blick ins Innere geworfen hätte. Ein schlichtes Vorbeigehen daran und eine Bildaufnahme stelle kein Besichtigungsverhalten dar. Die rechtliche Relevanz der begehrten Ersatzfeststellung liege darin, dass aus Sicht der Klägerin keine Konkretisierung des Hofladers stattgefunden habe, der sie vertrauen hätte dürfen.

Die Klägerin gab an, die Liegenschaft am 13. und 14.7.2021 besichtigt und dabei sowohl einen Traktor als auch den in Beilage ./M ersichtlichen Hoflader fotografiert zu haben. Sie habe sich die Liegenschaft genau angesehen und besichtigt, bevor sie das Kaufanbot gemacht habe. Es seien noch weitere Maschinen und Zubehör wie Anhänger vor Ort gewesen. Einen zweiten Hoflader habe sie auf der Liegenschaft nie gesehen, sondern nur den von ihr beschriebenen (ON 14.2, 3 ff).

Die Feststellung, dass die Klägerin den Hoflader besichtigt und fotografiert hat, findet in dieser Aussage Deckung. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Darauf, ob die Klägerin den Hoflader einer näheren Begutachtung unterzogen oder sogar einen Blick ins Innere des Hofladers geworfen hat, kommt es nicht an. Maßgeblich ist lediglich, dass sie bei der Besichtigung der Liegenschaft (nur) den verfahrensgegenständlichen Hoflader wahrgenommen hat, was sich aus ihrer Aussage klar ergibt.

3. Rechtsrüge:

Zuerst ist auf die (disloziert) im Rahmen der Tatsachenrüge geltend gemachten Feststellungsmängel einzugehen, die der Rechtsrüge zuzuordnen sind.

3.1. Der Berufungswerber moniert, dass es das Erstgericht unterlassen habe, aus Beilage ./A detailliertere Feststellungen zum Kaufgegenstand laut Pkt. 1.1. und Pkt. 1.3. der Beilage ./A zu treffen.

Die Wiedergabe des gesamten Inhalts der Beilage ./A war entbehrlich, da dieser zwischen den Parteien ohnehin nicht strittig ist und daher ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann. Entgegen den Berufungsausführungen ergibt sich daraus jedoch nicht, dass der Hoflader nicht Kaufgegenstand war. Aus Punkt 4.1. des Kaufvertrages, der oben auszugsweise wiedergegeben wurde, ergibt sich vielmehr, dass der Hoflader Zubehör und damit Teil des Kaufgegenstandes I war. Dass diesem von den Vertragsparteien ein eigener Kaufpreisteil zugeordnet worden wäre, hat das Erstgericht ohnehin nicht festgestellt.

3.2. Das Erstgericht habe es unterlassen, festzustellen, dass zwischen den Streitteilen Gespräche betreffend die Betriebsstunden des Hofladers geführt worden seien. Aufgrund der Aussage der Klägerin wäre dazu die Feststellung zu treffen gewesen, dass zwischen den Streitteilen betreffend des Hofladers Gespräche zu den Betriebsstunden geführt worden seien, aus denen hervorgegangen sei, dass stets über einen Hoflader mit wenigen Betriebsstunden gesprochen worden sei.

Sekundäre Feststellungsmängel kommen nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht. Sie setzen daher voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317). Ein Tatsachenvorbringen, wonach es zwischen den Streitteilen Gespräche über die Betriebsstunden des Hofladers gegeben hätte, hat der Beklagte in erster Instanz aber nicht erstattet. Vielmehr hat er dort behauptet, dass zwischen ihm und der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vor und im Zuge der Kaufvertragsunterfertigung jemals von einem Hoflader der Marke D*, Baujahr 2015 und/oder mit einer bestimmten Anzahl von Betriebsstunden gesprochen oder darüber kommuniziert worden sei (ON 6, 4). Das Vorliegen eines Feststellungsmangels scheidet daher schon aus diesem Grund aus.

Der vermissten Feststellung käme aber auch keine Relevanz zu, da sich aus einem Gespräch über die Anzahl der Betriebsstunden des Hofladers für die Klägerin damals nicht ergeben hätte, dass nicht der von ihr allein wahrgenommene Hoflader gemeint war.

3.3. Das Erstgericht habe es weiters unterlassen, Feststellungen betreffend die Kosten der Errichtung einer Fassade an der gegenständlichen Baulichkeit zu treffen. Begehrt wird die Feststellung, dass die Materialkosten für die Errichtung der Fassade EUR 5.216,83 betragen hätten. Hätte das Erstgericht diese Feststellung getroffen, so hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass der alte Hoflader mit einem Wert von EUR 8.650,-- gemeint gewesen sei, da nur dies als „Wertausgleich“ für die Fassade Sinn mache.

Der am 14.7.2021 abgeschlossenen „Zusatzvereinbarung“ lässt sich nur entnehmen, dass zwischen den Vertragsparteien über eine Gegenverrechnung von Fassade gegen Hoflader gesondert verhandelt wird. Ob und welche konkreten Gespräche es in der Folge dazu gegeben hat, steht nicht fest; ebensowenig, ob die Klägerin Kenntnis von den Kosten für die Errichtung der Fassade und vom Wert des von ihr wahrgenommenen Hofladers hatte. Dass er der Klägerin gegenüber offen gelegt hätte, welche Materialkosten er sich durch das Unterbleiben der von ihr nicht gewünschten Fassadensanierung erspart, oder über den Verkehrswert des Hofladers gesprochen worden sei, hat der Beklagte auch gar nicht behauptet. Vielmehr bestreitet er auch noch in der Berufung, dass es überhaupt zu einer Vereinbarung über eine Gegenverrechnung Fassade/Hoflader gekommen sei. Ein relevanter Feststellungsmangel zu den Materialkosten der Fassadensanierung liegt demnach nicht vor.

3.4. Das Erstgericht habe es unterlassen festzustellen, dass in den Gesprächen der Streitteile über die Zusatzvereinbarung Beilage ./K sehr wohl über zwei Hoflader gesprochen worden sei, nämlich einen großen/kleinen, und dass im Falle der Gegenverrechnung der kleine und alte als Bonus für die Fassade im Hof belassen werden sollte. Dies gehe aus der Aussage des Zeugen F* hervor.

Ein Feststellungsmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht zu dieser Thematik ohnehin Feststellungen getroffen hat, nämlich, dass der Klägerin bei den Besichtigungen der Liegenschaft ein anderer Hoflader Baujahr 1996 weder gezeigt, noch sie darauf hingewiesen wurde und weder der Beklagte noch dessen Lebensgefährtin sie davon informierten, dass sich auf der Liegenschaft mehrere Hoflader befanden (Seiten 7 und 8 der UA). Diese Feststellungen blieben unbekämpft.

Auch wenn man in den Berufungsausführungen unter Punkt 1.e) eine dagegen gerichtete Beweisrüge erblicken wollte, käme dieser keine Berechtigung zu. Bloß der Umstand, dass es Beweisergebnisse gibt, die auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175). Die Würdigung des Erstgerichts zum Ablauf der Besichtigung der Liegenschaft vermag der Berufungswerber allein mit dem Verweis auf die Aussage des Zeugen F* nicht zu entkräften. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung – bei der es auch seinen persönlichen Eindruck von den vernommenen Parteien und Zeugen verwerten konnte – dargelegt, wie es zu den Feststellungen über den Ablauf der Besichtigungen der Liegenschaft gelangt ist. Es hat sich dabei mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet warum es der Aussage des Zeugen F* nicht folgen konnte. Diese hat es ua deshalb als nicht glaubhaft eingestuft, da davon auszugehen gewesen wäre, dass die Beteiligten eine schriftliche Spezifizierung vorgenommen hätten, wenn damals tatsächlich zwei unterschiedliche Hoflader im Gespräch gewesen wären (Seite 17 der UA). Die Berufung vermag nicht darzulegen, warum das Erstgericht damit den ihm von § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraum verlassen haben soll. Es gibt daher auch keine Bedenken gegen die von ihm getroffenen Feststellungen zum Ablauf der Besichtigungen der Liegenschaft in Bezug auf den Hoflader.

3.4. Der Beklagte bekämpft mit der Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass er der Klägerin aus dem gegenständlichen Kaufvertrag die Überlassung des Hofladers Baujahr 2015 geschuldet habe. Aus der Zusatzvereinbarung Beilage ./K lasse dafür nichts gewinnen, da sich daraus noch keine Vereinbarung über eine Gegenverrechnung von Fassade gegen Hoflader ergebe, sondern nur, dass darüber gesondert verhandelt werde.

Richtig ist, dass das Erstgericht keine explizite Feststellung dazu getroffen hat, dass zwischen den Parteien eine Gegenverrechnung von Fassade gegen Hoflader vereinbart wurde. Eine solche Gegenverrechnung ist auch im Kaufvertrag Beilage ./A nicht explizit vorgesehen. Damit ist für den Rechtsstandpunkt des Beklagten aber nichts gewonnen. Denn dies ändert nichts daran, dass die Klägerin die Bestimmung über den Verbleib des Hofladers auf der Liegenschaft in Punkt 4.1. des Kaufvertrages aufgrund der festgestellten Umstände für den Beklagten erkennbar nur so verstehen konnte, dass damit der Hoflader Baujahr 2015 gemeint war. Nach der Vertrauenstheorie kommt es nicht darauf an, ob sich der Beklagte zur Übergabe dieses Hofladers verpflichten wollte. Die Auslegung einer Erklärung hat sich vielmehr am Empfängerhorizont zu orientieren und die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte und was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen zu verstehen war. Für die Frage des Zustandekommens und des Inhalts des Vertrages ist demnach der „normative Konsens“ maßgeblich (Wiebe in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 863 Rz 10 mwN).

Angesichts der festgestellten Umstände bei den Besichtigungen der Liegenschaft durch die Klägerin in Anwesenheit des Beklagten bzw seiner ihn vertretenden Lebensgefährtin kann der Bestimmung im Kaufvertrag über den Verbleib des Hofladers im Kaufgegenstand I aber kein anderer objektiver Erklärungswert beigemessen werden, als jener, dass es sich dabei um den damals für die Klägerin sichtbaren und allein von ihr wahrgenommenen Hoflader Baujahr 2015 handelt. Das Erstgericht hat den Vertrag im Sinne des § 914 ABGB daher zutreffend ausgelegt. Die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB kommt nicht zur Anwendung.

3.5. Schließlich meint der Berufungswerber, dass er aufgrund der Regelung über die Beschränkung der Gewährleistung in Punkt 5. des Kaufvertrages nicht für eine bestimmte Beschaffenheit oder ein bestimmtes Baujahr des Hofladers hafte.

Dabei lässt er jedoch außer Acht, dass es sich bei dem auf der Liegenschaft belassenen Hoflader nicht um jenen handelt, den er der Klägerin nach dem Inhalt des Kaufvertrages schuldete. Es geht daher um keine Schlecht-, sondern um eine Aliud-Lieferung, also eine (teilweise) Nichterfüllung des Kaufvertrages. Im Übrigen hat die Klägerin die Übernahme des Hofladers anlässlich der Übergabe der Liegenschaft auch ausdrücklich mit dem Hinweis darauf verweigert, dass dieser nicht dem beim Besichtigungszeitpunkt vorhandenen Gerät entspricht, sodass schon deshalb die Nichterfüllungsregeln und nicht die Gewährleistungsbestimmungen heranzuziehen sind. Aufgrund der Verweigerung der Übergabe des nach dem Kaufvertrag geschuldeten Hofladers hat der Beklagte der Klägerin das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, das dessen Verkehrswert entspricht.

Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Wie eine Willensäußerung aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers verstanden werden durfte, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und stellt daher grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne dieser Bestimmung dar (RS0044358).

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