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10Bs232/25f•OLG Graz 10Bs232/25f
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Tröster und Maga. Haas in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. August 2025 (ON 45 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Juni 2025 über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist bis längstens 10. November 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** geführten Ermittlungsverfahren wurde über den am ** geborenen A* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Juni 2025 (ON 24) wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt und sie mit dem angefochtenen Beschluss – entgegen dem Enthaftungsantrag des Beschuldigten (ON 42.2) – wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 und 4 StGB aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO (neuerlich; s. ON 30 und ON 40) fortgesetzt (ON 45).
Mit seiner (den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen von Haftgründen nicht in Abrede stellenden) Beschwerde strebt A* mit der Behauptung der Substituierbarkeit der Tatbegehungsgefahr durch gelindere Mittel und der Unverhältnismäßigkeit der Haftfortsetzung die Aufhebung der Untersuchungshaft an (ON 46.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach der Aktenlage besteht – teils abweichend von den Annahmen des Erstgerichts unter zulässiger (vgl. RIS-Justiz RS0120817 [T1, T6, T7]) Beschränkung der Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände – (zumindest) der iS einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung dringende Verdacht, A* habe in ** und anderen Orten im Bundesgebiet
I. andere Personen jeweils in mehreren Angriffen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch die wahrheitswidrigen Behauptungen, er handle mit der Intention, das Geld der Investoren zu vermehren, ordnungsgemäß mit Kryptowährungen zu handeln, er werde die erhaltenen Geldbeträge vereinbarungsgemäß anlegen und das Kapital und die daraus erzielten Gewinne vollständig auszahlen (Pkt. 1., 2., 3., 4., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14.) bzw. er sei ein zahlungsfähiger und (rück)zahlungswilliger Darlehensnehmer (Pkt. 5., 6., 10. und 12.) und Auftraggeber (Pkt. 6.), somit durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
II. am 15. Juli 2025 G* durch die (sinngemäße) Aufforderung, dieser solle bei der Polizei keine Schulden nennen und angeben, dass er sein Geld (gemeint: von A*) schon zurückbekommen habe, zu bestimmen versucht, im gegenständlichen Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei als Zeuge bei dessen förmlicher Vernehmung zur Sache falsch auszusagen.
In subjektiver Hinsicht besteht zu I. der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte wusste, die zu I.1. bis I.14. Genannten durch seine oben beschriebenen wahrheitswidrigen Behauptungen zu täuschen, diese dadurch zur Übergabe und/oder Überweisung von Geld bzw. zur Erbringung von Arbeitsleistungen zu veranlassen, sie solcherart in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen zu schädigen und sich selbst dadurch in größtmöglichem Umfang unrechtmäßig zu bereichern, und dass er all dies auch wollte. Nach der zur Dringlichkeit verdichteten Verdachtslage kam es dem Beschuldigten überdies darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Betrugstaten über mehrere Monate hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich EUR 400,00 übersteigt, zu verschaffen.
Zu II. ist hoch wahrscheinlich, dass der Beschuldigte es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er versuchte, G* dazu zu bestimmen, in der beschriebenen Weise in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen.
Diese als sehr wahrscheinlich angenommenen Sachverhalte sind den Tatbeständen des Verbrechens des (zumindest) schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB (I.) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 und 4 StGB (II.) zu subsumieren.
In objektiver Hinsicht gründet der dringende Tatverdacht zu I. – auch in Ansehung des Gesamtschadensbetrags von rund EUR 361.000,00 – auf der weitgehend geständigen Einlassung des Beschuldigten (ON 28.4; ON 36.2; ON 38.3; ON 43.4) iVm den schlüssigen (in Ansehung des modus operandi übereinstimmenden), teils durch unbedenkliche Unterlagen (z.B. Kontoauszüge, Screenshots, WhatsAppKommunikation; s. beispielhaft etwa ON 2.7, ON 2.8, ON 13.7, ON 13.8, ON 13.10, ON 13.11, ON 31.6, ON 31.7) gestützten und solcherart glaubhaft scheinenden Angaben der Geschädigten B* (ON 13.6; I.1.), C* (ON 2.5; I.2.), D* (ON 2.6; I.3.), E* (ON 31.3; I.4.), F* (ON 31.5; I.5), G* (ON 38.4; I.6.), H* (ON 38.5; I.7.), I* (ON 43.11; I.8.), J* (ON 43.12; I.9.), K* (ON 43.9; I.10.), L* (ON 43.6; I.11.), M* (ON 43.3; I.12.), N* (ON 43.10; I.13.) und O* (ON 43.8; I.14.).
Zu II. ergibt sich die höhere Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung in objektiver Hinsicht aus den a prima vista unbedenklichen Belastungsangaben des G* (ON 38.4, 3 f).
Die subjektive Tatseite (zu I. gerichtet auch auf die Überschreitung der Wertqualifikation des § 147 Abs 3 StGB und den unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz) erschließt sich mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit schon aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882 u.a.) iVm der zu I. geständigen Einlassung des Beschuldigten. Dass A* hoch wahrscheinlich auch in gewerbsmäßiger Absicht iS des § 148 erster Fall StGB handelte, ergibt sich aus seinem einschlägig belasteten Vorleben, seinen angespannten finanziellen Verhältnissen und der von ihm (der Sache nach) bekundeten Motivation, sich mangels ausreichenden legalen Einkommens durch die in Rede stehenden Betrugshandlungen finanzielle Mittel zur Befriedigung seiner langjährigen Spielsucht zu verschaffen (ON 32.2, 3 f = ON 38.3, 3 f).
Nicht zur Dringlichkeit verdichtet ist aktuell hingegen die Annahme der teilweisen Begehung des Betrugs unter Benützung falscher Daten zur Täuschung und – daran geknüpft – eine iS des § 148 zweiter Fall StGB gewerbsmäßige Begehung eines schweren Betrugs nach § 147 Abs 1 StGB.
Datenbetrug (iS des § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB) setzt nämlich voraus, dass der Täter zur Täuschung (im Sinne des Grunddelikts des Betrugs) zur automationsunterstützten Datenverarbeitung aufbereitete (personenbezogene oder nicht personenbezogene) „falsche“ oder „verfälschte“ Daten oder Programme benützt (Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 147 Rz 28/22 f; RIS-Justiz RS0122091 [T4]). Daten sind „falsch“ (unecht), wenn sie nicht von der Person stammen, die als Hersteller bzw. Aussteller angegeben ist; „verfälscht“ hingegen sind ursprünglich echte Daten, die nachträglich durch Austausch der Angabe des Herstellers oder Ausstellers oder durch einen anderen gedanklichen Inhalt geändert wurden (RISJustiz RS0122091; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 147 Rz 28/24; ReindlKrauskopf in WK2 StGB § 225a Rz 3 ff; Flora in Leukauf/Steininger, StGB4 § 147 Rz 14g). Demnach ist auch die Erkennbarkeit des (wirklichen oder vorgeblichen) Herstellers oder Ausstellers der Daten erforderlich. Daten ohne erkennbaren Hersteller oder Aussteller scheiden aus dem Anwendungsbereich des Datenbetrugs aus (Kirchbacher/Sadoghi in WK² § 147 Rz 28/25).
Auch bloß inhaltlich unrichtige Informationen oder inhaltlich unrichtige Daten („Lugdaten“) erfüllen diese Qualifikation nicht (RISJustiz RS0122091 [T3, T6]; Kirchbacher/Sadoghi in WK² § 147 Rz 28/24; Flora in Leukauf/Steininger, StGB4 § 147 Rz 14g; vgl. auch ReindlKrauskopf in WK2 StGB § 225a Rz 7). Diesfalls kann aber – unter der (allgemeinen) Voraussetzung, dass den „Lugdaten“ ein eigener Beweiswert zukommt (vgl. RISJustiz RS0103663 [T5, T6, T9, T11, T13, T15, T16, T17]; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 147 Rz 36) – Beweismittelbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB) gegeben sein (Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 147 Rz 28/27).
Fallbezogen lässt sich auf Basis der (infolge der Verwendung selbstlöschender Nachrichten durch den Beschuldigten insoweit allein zur Verfügung stehenden) Angaben der Zeugen B* (ON 13.6, 4), D* (ON 2.6, 4), I* (ON 43.11, 4), J* (ON 43.12, 3), K* (ON 43.9, 3) und L* (ON 43.6, 3) nicht beurteilen, ob die im erstgerichtlichen Beschluss erwähnten „automationsunterstützte[n] Screenshots von einem tatsächlich nicht existierenden Kontoauszug mit einem Guthabensstand von jeweils mehr als EUR 200.000,00“, die der Beschuldigte „zur Untermauerung seiner Täuschungen“ bei den (gemeint wohl:) zu Pkt. I.1., I.3., I.8., I.9., I.10. und I.11. inkriminierten Betrugstaten verwenden haben soll, den (wirklichen oder vorgeblichen) Hersteller oder Aussteller der Daten erkennen ließen und/oder ob diesen unrichtigen Daten ein eigener, über das zur Täuschungshandlung verwendete Sachverhaltsvorbringen des Beschuldigten hinausgehender Beweiswert zukam. Die Unterstellung des zu I. inkriminierten Lebenssachverhalts (auch) unter § 147 Abs 1 Z 1 vierter oder fünfter Fall StGB und – folglich – unter § 148 zweiter Fall StGB lässt sich daher derzeit nicht als hoch wahrscheinlich annehmen.
Unverändert besteht Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO.
A* ist aktuell u.a. des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB, sohin einer gegen fremdes Vermögen gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen, dringend verdächtig. Er wurde bereits sechs Mal wegen strafbarer Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen (vorwiegend) gegen fremdes Vermögen verurteilt (ON 2.3). Es besteht die konkrete Gefahr (vgl. RISJustiz RS0113445), dass der Beschuldigte ungeachtet des derzeit gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat, die gegen das Rechtsgut des Vermögens gerichtet war, geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß abermals eine strafbare Handlung gegen eben dieses Rechtsgut mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe und mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde, wobei er bereits (mehr als) zweimal wegen Vermögensdelinquenz verurteilt worden ist. Dieses Prognosekalkül gründet auf seinem im engsten Sinne einschlägig belasteten Vorleben, der offenkundigen Wirkungslosigkeit sowohl unterstützender Maßnahmen (Bewährungshilfe, Therapieweisungen [AZ **, **, **, ** je des Landesgerichts für Strafsachen Graz]) als auch des Vollzugs zweier Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 21 Monaten (AZ ** und ** je des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit bedingter Entlassung am 9. April 2018), seiner – infolge (zuletzt) Krankenstands, Sorgepflichten für ein Kind und Schulden in unbekannter Höher – prekären finanziellen Lage (ON 23, 2) und der aktuellen (hoch wahrscheinlichen) Tatbegehung zu I. in vielfachen Angriffen zur Befriedigung einer (trotz bereits langjähriger therapeutischer Betreuung [ON 28.3; ON 42.2; ON 44, 2] nicht beherrschbaren) Spielsucht über einen mehrmonatigen Zeitraum während (teils faktischen) Aufschubs des Vollzugs von (vorwiegend ebenfalls wegen Betrugsdelinquenz verhängten) Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 31 Monaten wegen Vollzugsuntauglichkeit (AZ ** und ** je des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
Eine die Tatbegehungsgefahr signifikant verringernde Änderung der Umstände iS des § 173 Abs 3 letzter Satz StPO ist den Akten nicht zu entnehmen. Das Beschwerdeargument, der Beschuldigte weise „keine hohe kriminelle Energie“ auf, weil die betrügerisch erlangten Vermögenswerte „allesamt in das Glücksspiel geflossen“ und er „keinen … ersparten Gewinn erzielt“ habe, ist nicht nachvollziehbar.
Gelindere Mittel iS des § 173 Abs 5 StPO, die der fallbezogen stark ausgeprägten Tatbegehungsgefahr gleichermaßen effizient wie die Haftfortsetzung begegnen, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere kann nicht begründet angenommen werden, dass A* durch eine stationäre Therapie beim Verein „P*“ (Therapieplatzzusage in ON 42.3) hinreichend von Straftaten gegen fremdes Vermögen abgehalten werden kann. Denn die zu I. in Rede stehenden Tathandlungen wurden vom Beschuldigten hoch wahrscheinlich maßgeblich über Facebook, Facetime, WhatsApp und (herkömmliche) Telefonie angebahnt bzw. durchgeführt (so D* [ON 2.6, 4], B* [ON 13.6, 4], E* [ON 31.3, 3], H* [ON 38.5, 4], I* [ON 43.11, 3 und 4], J* [ON 43.12, 3], L* [ON 43.6, 3], M* [ON 43.3, 3 und 4], O* [ON 43.8, 3]); die betrügerisch herausgelockten Vermögenswerte verspielte er sodann nach eigenen Angaben (ON 32.2, 4 = ON 38.3, 4 iVm ON 43.4, 6) auf Online-Plattformen. Solcherart durch den (gänzlich ortsungebundenen) Einsatz jedes beliebigen (eigenen oder fremden) telefonie und/oder internetfähigen Endgeräts geprägter, mit einer bisher erfolglos therapierten Suchterkrankung in Zusammenhang stehender Vermögensdelinquenz kann durch das Setting einer stationären Therapie nicht hinreichend effektiv vorgebeugt werden, wobei der Beschuldigte selbst aus der (einem wesentlich engmaschigeren Überwachungsregime unterliegenden) Untersuchungshaft heraus jeweils wiederum telefonisch einerseits H* (nach dessen a prima vista unbedenklichen Deponaten [ON 38.5, 4]) um weitere Geldüberweisungen ersuchte und andererseits hoch wahrscheinlich G* zu einer falschen Zeugenaussage vor der Kriminalpolizei zu bestimmen versuchte (II.).
Eine Unverhältnismäßigkeit der seit 17. Juni 2025 dauernden Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache (zur Beurteilung steht mutmaßlich in vielfachen Angriffen über einen knapp 21-monatigen Zeitraum zum Nachteil von 14 Geschädigten und einer Schadenssumme von mehr als EUR 300.000,00 verübte Betrugsdelinquenz) und zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe (bei einer Strafbefugnis des § 147 Abs 3 StGB von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) ist in Anbetracht der bisherigen Haftdauer weder eingetreten noch aktuell zu befürchten. Warum eine für den 15. September 2025 geplante, im Rahmen einer über Anordnung des Leiters der Justizanstalt möglichen Überstellung in eine öffentliche Krankenanstalt durchführbare (§ 182 Abs 4 StPO iVm § 71 Abs 2 StVG) (Routine)Operation (Tonsillektomie und Gaumensegelstraffung; ON 42.4 iVm ON 42.5) zur Unverhältnismäßigkeit der Haftfortsetzung führen soll, verdeutlicht die Beschwerde nicht.
Untersuchungshafthindernisse iS des § 173 Abs 4 StPO liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Die Haftfrist ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3, 176 Abs 5 zweiter Halbsatz StPO.
Der Ausschluss eines Rechtsmittels gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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