OLG Wien 7Rs41/25p

7Rs41/25pOberlandesgericht12.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 7Rs41/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00041.25P.0912.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. DerbolavArztmann und Dr. Nowak (Senat gemäß § 11 Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. A*, geb. **, **, vertreten durch die Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklage Partei Österreichische Gesundheitskasse, **, vertreten durch Kathrin Eberhardt, LL.M., ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld (Rückersatz), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 25.3.2025, **6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid vom 11.2.2025 hat die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgelds als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 12.8.2018 bis 11.10.2018 in der Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze widerrufen und den Kläger zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von insgesamt EUR 4.026,- binnen vier Wochen verpflichtet (./A).

Dagegen richtete sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, dass sich der Kläger gleich zu Beginn seiner Karenz den Fuß gebrochen habe und weiterhin geringfügig beschäftigt gewesen sei. Aufgrund dieser Beschäftigung habe er sich krankmelden müssen. Er sei geringfügig beschäftigt und bei der ÖGK selbstversichert gewesen und habe von der ÖGK Krankengeld angewiesen bekommen, das auf Basis des vorherigen Gehalts in der Vollversicherung berechnet worden sei. Dieses Krankengeld hätte er aber nicht bekommen dürfen, da er gleichzeitig Karenzbezüge erhalten habe. Das bezogene Krankengeld aufgrund der während der Karenz bestehenden Pflichtversicherung sei zu Unrecht ausbezahlt worden.

Die Beklagte wandte dazu im Wesentlichen ein, dass (näher dargestellt) auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Krankengeldbezug) bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte zu berücksichtigen seien, der sohin den für das Jahr 2018 bestehenden Grenzbetrag von EUR 6.800,- um EUR 18.713,64 übersteige.

Mit Schriftsatz vom 25.3.2025 brachte der Kläger vor, hier stelle sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Auszahlung des Krankengelds als wesentliche Vorfrage, die zunächst im Verwaltungsweg zu klären sei. Er werde daher einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auszahlung des Krankengelds für den Zeitraum 22.8.2018 bis 19.9.2018 bei der ÖGK/Beklagten einbringen. Sollte sich die Unrechtmäßigkeit der Zahlung und damit ein Rückforderungsanspruch der ÖGK/Beklagten ergeben, werde er die zu Unrecht empfangene Leistung zurückbezahlen, womit kein Überschreiten der Zuverdienstgrenze gegeben wäre, da nur die rechtmäßige geringfügige Beschäftigung verbliebe. Aufgrund dieser auch allenfalls in der Tagsatzung zu erörternden und im Verwaltungsweg zu klärenden Vorfrage sei das gerichtliche Verfahren zu unterbrechen.

Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren gemäß § 74 Abs 1 ASGG bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsverfahrens über die Frage der Rechtmäßigkeit der Auszahlung des Krankengelds für den Zeitraum 22.8.2018 bis 19.9.2018, ersuchte die Beklagte, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, und trug ihr auf, die über die Vorfrage ergangene Entscheidung dem Gericht zu übermitteln.

Begründend führte es auch, gemäß § 74 Abs 1 ASGG sei, wenn in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft als Vorfrage strittig sei, das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden sei. Vorliegend stelle die Frage der Rechtmäßigkeit der Auszahlung des Krankengelds eine Vorfrage dar, die im Verwaltungsverfahren zu lösen sei. Es werde angeregt, dass die Beklagte über die Frage der Rechtmäßigkeit der Auszahlung des Krankengelds für den Zeitraum 22.8.2018 bis 19.9.2018 ein Verwaltungsverfahren einleite. Bis zur rechtskräftigen Klärung sei das Gerichtsverfahrens zu unterbrechen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufzutragen.

Der Kläger erhob keine Gegenschrift.

Der Rekurs ist berechtigt.

Zu Recht bringt die Rekurswerberin vor, dass es sich hier um keine in § 74 Abs 1 ASGG taxativ bezeichnete oder gleichartige Vorfrage handle, weshalb eine Unterbrechung des Verfahrens nach dieser Bestimmung nicht zulässig sei.

Unstrittig hat der Kläger während der Karenz tatsächlich Krankengeld bezogen.

Bei der Ermittlung des für die Freigrenze nach § 24 KBGG maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 8 Abs 1 KBGG) ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds zugeflossen sind (sh RS0124063; Konezny in Sonntag/Schober/Konezny KBGG4, § 8 Rz 9, 13 mwN).

Nach § 74 Abs 1 ASGG, auf den das Erstgericht die Unterbrechung stützt, ist dann, wenn in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 ASGG die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG) als Vorfrage strittig ist, das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Der Versicherungsträger hat dem Gericht die über die Vorfrage in der Verwaltungssache als Hauptfrage ergangene, in Rechtskraft erwachsene Entscheidung unverzüglich zu übermitteln.

Ist eine der aufgezählten Vorfragen strittig und hängt die Entscheidung von der Beurteilung dieser Vorfrage in einem Verwaltungsverfahren ab, ist das Verfahren zwingend zu unterbrechen (RS0085791)

§ 74 Abs 1 ASGG sieht nur die – zwingende - Unterbrechung des Verfahrens bei Auftreten der dort bezeichneten Vorfragen vor. In anderen Fällen kommt allenfalls die Unterbrechung nach § 190 ZPO in Frage (RS0037262).

Der Anwendungsbereich für das in § 74 ASGG normierte Vorgehen ist in zweierlei Richtung beschränkt: Zum einen kommt die Vorgangsweise nur in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 6–8 ASGG in Betracht, also in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Versicherter eine Leistung oder Feststellung vom Versicherungsträger fordert. Zum anderen besteht eine Beschränkung auf bestimmte Kategorien von präjudiziellen Vorfragen, nämlich diejenigen, die vor dem Inkrafttreten des ASGG am häufigsten in Leistungsstreitverfahren aufgetreten waren (AB 527 BlgNR 16. GP 10). Die Rechtsprechung befürwortet zwar eine vorsichtige Analogie der an sich taxativen Aufzählung auf nicht genannte, aber gleichartige Vorfragen (RS0037262 [T 2] und [T 3]). Soweit über die Vorfrage bereits früher rechtskräftig im Verwaltungsverfahren entschieden worden ist, erübrigt sich naturgemäß eine Unterbrechung zu einer „erneuten“ Klärung; in diesem Fall ist die Bindung an die im Verwaltungsverfahren ergangene Entscheidung zu beachten (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 74 ASGG, Rz 2 mwN).

Wie der Rekurs zutreffend aufzeigt, stellt die Frage der Rechtmäßigkeit der (unstrittig erfolgten) Auszahlung des Krankengelds hier keine in § 74 Abs 1 ASGG aufgezählte oder gleichartige Vorfrage dar.

Es war daher der Unterbrechungsbeschluss zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.

Der Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil vorliegend eine Frage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung steht.

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