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11Ra37/25b•OLG Linz 11Ra37/25b
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Kastl (Kreis der Arbeitgeber) und Mario Köck (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, *, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski und Dr. Maximilian Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B GmbH (FN **), **, *, vertreten durch Dr. Stefan Nenning und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen EUR 7.877,61 (netto) s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Juni 2025, Cga-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Kläger war vom 25. Jänner 2021 bis zum 13. Dezember 2024 bei der beklagten Partei als Arbeiter beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Die beklagte Partei hat dem Kläger bislang den Lohn für den Zeitraum vom 1. November 2024 bis zum 13. Dezember 2024 in Höhe von insgesamt EUR 7.669,31 netto nicht bezahlt. Der Kläger tätigte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für die beklagte Partei Zahlungen für Betriebsmittel (konkret den Ankauf von Warnlichtern/Frontblitzern) in Höhe von EUR 208,30. Auch diesen Aufwand hat die Beklagte dem Kläger bislang nicht ersetzt.
Der Lohn für November 2024 wurde am 30. November 2024 und der Lohn für Dezember 2024 sowie die Aufwandersatzforderung wurden am 13. Dezember 2024 fällig.
Diese Ansprüche machte der Kläger mit Aufforderungsschreiben vom 19. Dezember 2024 bei der beklagten Partei geltend.
Die beklagte Partei begehrte zu C1* des Bezirksgerichts Haag von der Auftraggeberin aus dem Bauvorhaben „C*“ die aus der gelegten Rechnung offengebliebene Umsatzsteuer von EUR 542,40. Dieses Verfahren endete mit klagsabweisendem Urteil vom 28. Jänner 2021, das den Parteien am 1. Februar 2021 zugestellt wurde. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, ohne dass dagegen ein Rechtsmittel erhoben wurde.
Die beklagte Partei wurde demgegenüber von der Auftraggeberin des Bauvorhabens „C*“ zu C2* des Bezirksgerichts Haag wegen vom Kläger durchgeführter mangelhafter Baggerarbeiten in Anspruch genommen und mit Urteil dieses Erstgerichtes vom 16. Oktober 2023, das zu R* des Landesgerichtes St. Pölten am 15. Mai 2024 bestätigt wurde, zu einer Zahlung von EUR 3.760,37 zuzüglich 4 % Zinsen binnen 14 Tagen verpflichtet. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der beklagten Partei die Zahlung der offenen Nettolohnansprüche sowie den Ersatz der von ihm für Betriebsmittel gemachten Aufwände, insgesamt sohin die Zahlung von EUR 7.877,61 zuzüglich offenbar damit gemeint gesetzliche Zinsen nach § 49a ASGG in Höhe von 12,23 % ab der jeweiligen Fälligkeit der begehrten Teilbeträge und brachte dazu vor, Gegenforderungen der beklagten Partei seien nicht berechtigt, weil er alle Arbeitsleistungen für den Auftrag „C*“ auftrags- und ordnungsgemäß erbracht und daher kein schuldhaftes Verhalten zu verantworten habe. Aber selbst wenn von einem vom Kläger zu vertretenden fahrlässigen Verhalten ausgegangen würde, widerspräche das Einbehalten des gesamten Entgelts laut den Abrechnungen für die Monate November und Dezember 2024 den Bestimmungen des DHG, weil ein allfälliger Schadenersatzanspruch gegen den Kläger nach den Bestimmungen des DHG erheblich (bzw auf Null) zu mäßigen wäre. Zudem widerspräche das Einbehalten bzw die Aufrechnung hinsichtlich der pfändungsfreien Entgeltbeträge aber auch § 293 Abs 3 EO, wonach die Aufrechnung mit (behaupteten) Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer unzulässig sei, weil derartige Schadenersatzforderungen keine Konnexität im Sinne dieser Bestimmung begründeten. Die beklagte Partei habe dem Kläger in den Vorverfahren zum Auftrag „C*“ nie den Streit verkündet und wären die von der beklagten Partei erhobenen Ansprüche der Klagsforderung auch nie aufrechenbar gegenübergestanden, weil sie bereits vor Fälligkeit der Klagsforderung nach den Bestimmungen des ABGB verjährt bzw neben den Bestimmungen des DHG und auch nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags für das Baugewerbe, der eine 6-monatige Verfallsbestimmung für sämtliche Ansprüche enthalte, erloschen bzw verfallen seien. Die beklagte Partei hätte spätestens seit dem Urteil des Bezirksgerichts Haag vom 1. Februar 2021 Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt; die Ansprüche aus der Inanspruchnahme der Auftraggeber seien mit Schreiben vom 16. April 2021 substantiiert gegenüber der beklagten Partei geltend gemacht worden, sodass die beklagte Partei ebenfalls spätestens seit April 2021 Kenntnis vom Schaden und Schädiger gehabt hätte und die Gegenforderungen daher allesamt bereits vor November 2024 und damit vor Fälligkeit der Gehaltsansprüche dieses Monats verjährt bzw erloschen gewesen seien.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und brachte dazu vor, dem Kläger stünden keine wie auch immer gearteten weiteren Forderungen zu, weil er der beklagten Partei einen Schaden zugefügt habe, der den Klagsbetrag bei weitem übersteige. Konkret habe der Kläger eigenmächtig ohne Absprache mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei bei einem Stammtischkollegen bzw beim Bauvorhaben „C*“ grob fahrlässig Grabungsarbeiten durchgeführt, weshalb die beklagte Partei gerichtlich in Anspruch genommen und mit Schadenersatzforderungen des Kunden konfrontiert worden sei. Die vom Kläger verursachten Schäden seien ausschließlich von diesem verursacht und verschuldet und daher auch von diesem zu verantworten. Die Schäden resultierten dabei daraus, dass der Kläger beim genannten Bauvorhaben einerseits den Preis für eine Baggerstunde unrichtig mit EUR 88,00 brutto anstatt netto bekanntgegeben, jedoch nach Beanstandung der gegenüber dem Kunden gelegten Rechnung gegenüber der beklagten Partei weiter versichert habe, den richtigen Preis bekanntgegeben zu haben. Die beklagte Partei habe daher den Restbetrag gerichtlich geltend gemacht, diesen Prozess jedoch verloren, weil sich herausgestellt habe, dass eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Der beklagten Partei sei dadurch ein Schaden in Höhe der Preisdifferenz von EUR 542,40 aus der für das Bauvorhaben „C*“ gelegten Rechnung sowie von EUR 1.696,22 an Verfahrenskosten entstanden. Andererseits habe der Kläger die Baggerungs- und Erdbauarbeiten bei „C*“ aber auch derart unsachgemäß vorgenommen, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei mit einer derartigen Vorgangsweise bei einem ausgebildeten und geübten Baggerfahrer nicht rechnen habe müsse. Die Aufschüttungen seien wegen der unsachgemäßen Baggerungsarbeiten abgerutscht und in den Teich gestürzt, weshalb die beklagte Partei vor dem Bezirksgericht Haag wegen dieser Baggerarbeiten vom Auftraggeber in Anspruch genommen worden sei. Durch diese grob fahrlässigen Arbeiten des Klägers sei der beklagten Partei ein Schaden in Höhe von EUR 3.760,37 zuzüglich EUR 2.700,00 Verfahrenskosten und pauschale Unkosten von EUR 1.500,00 wegen Zeitversäumnis im Zusammenhang mit zahlreichen Gerichts- und Sachverständigenterminen ihres Geschäftsführers, insgesamt sohin ein Schaden von EUR 7.960,37 entstanden. Die Schadenshöhe und der Schadenszeitpunkt seien erst mit der Berufungsentscheidung des Landesgerichtes St. Pölten geklärt worden, sodass auch erst zu diesem Zeitpunkt eine Aufrechnung der Forderungen möglich gewesen sei.
Anlässlich der (vorbereitenden) Streitverhandlung erfolgte seitens der Vorsitzenden mit den Streitteilen, insbesondere der beklagten Partei nachstehende, im Protokoll über diese Streitverhandlung wie folgt dokumentierte Erörterung:
Erörtert werden die Aufrechnungsbeschränkungen gemäß § 293 Abs 3 EO, die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen die auf einen minderen Grad des Versehens beruhen im Sinn des § 6 DHG, der anzuwendende Kollektivvertrag und die Mäßigungskriterien.
Der beklagten Partei wird aufgetragen, die Gegenforderungen, womit gegen die gegenständliche Klagsforderung offenbar mit Schreiben vom 30.12.2024 außergerichtlich aufgerechnet wurde, einzeln und bestimmt zu beziffern; dies ist zur Schlüssigkeit des Einwands erforderlich, sowie das grob fahrlässige Verhalten näher zu beschreiben.
Daraufhin wurden die Gegenforderungen im Sinne des bereits wiedergegebenen Sachvorbringens präzisiert und darauf verwiesen, dass diese Schäden vom Kläger aus den im vorbereitenden Schriftsatz (ON 6) angeführten Gründen grob fahrlässig verursacht worden seien.
Nach einer dazu vom Klagevertreter erstatteten Replik, deren Inhalt ebenfalls bereits oben wiedergegeben wurde, hielt das Erstgericht schließlich fest, dass es nach dem Vorbringen und der Urkundenlage auch von Verjährung bzw Verfall der Dienstgeberansprüche der beklagten Partei ausgehe und verkündete ohne weitere Beweisaufnahme den Schluss der Verhandlung.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei gegenüber dem Kläger zur Zahlung der eingeklagten Lohn- und Aufwandersatzansprüche, ohne jedoch auch im Sinn der Vorgaben des § 545 Abs 3 Geo. formell über die Gegenforderungen der beklagten Partei in Form eines dreigliedrigen Urteilsspruchs zu entscheiden und ohne über die bereits vorangestellt wiedergegebenen unstrittigen Tatsachen hinaus weitergehende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die beklagte Partei ihrer sie treffenden Behauptungs- und Beweispflicht zur grob fahrlässigen Schadensverursachung des Klägers durch ein unsubstantiiert gebliebenes Vorbringen nicht hinreichend nachgekommen sei, weshalb insgesamt von einer bloß leicht fahrlässigen Schadensverursachung auszugehen gewesen sei. Der Umsatzsteuerschaden aus der Rechnungslegung zum Bauvorhaben „C*“ sei jedenfalls seit der am 1. Februar 2021 erfolgten Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Urteils bekannt und daher zum Zeitpunkt der Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderungen des Klägers bereits verjährt gewesen. Demgegenüber sei der Schaden der beklagten Partei aus der Inanspruchnahme der Auftraggeber dieses Bauvorhabens spätestens mit der Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichtes St. Pölten geklärt und daraus gegenüber dem Kläger bestehende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche mangels gerichtlicher Geltendmachung nach der von Amts wegen wahrzunehmenden Ausschlussfrist des § 6 DHG bereits erloschen gewesen, sodass auch diesbezüglich eine Aufrechnung unzulässig sei. Der Vollständigkeit halber wies das Erstgericht zudem darauf hin, dass eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung nie dezidiert behauptet worden und auch eine prozessuale Aufrechnungserklärung nie erhoben worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Urteilsbestätigung an.
Die Berufung ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt.
1. Die Berufung beanstandet zusammengefasst sekundäre Feststellungsmängel, die es darin erblickt, dass vom Erstgericht weder Feststellungen zu den Baggerarbeiten des Klägers noch zur dadurch gemeint wohl der beklagten Partei entstandenen Schadenshöhe getroffen wurden, obwohl sich aus dem Vorbringen der beklagten Partei und den vorgelegten Urkunden klar ergeben habe, dass der Kläger derart unsachgemäß gearbeitet habe, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegen würde. Die Aufrechnung mit den Forderungen aus dem Verfahren, in dem die beklagte Partei vom Kunden in Anspruch genommen worden sei, wären erst mit Beendigung des Verfahrens vor dem Landesgericht St. Pölten am 15. Mai 2024 konkret bestimmbar und fällig geworden, weshalb die daraus resultierenden Gegenforderungen zum Zeitpunkt des Fälligwerdens der Klagsforderung auch noch nicht nach § 6 DHG erloschen gewesen seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht Feststellungen dergestalt treffen müssen, dass die Baggerarbeiten durch den Kläger grob fahrlässig durchgeführt worden seien und dadurch der von der beklagten Partei geltend gemachte Schaden in Höhe von EUR 7.960,37 entstanden sei; ein Schaden aus der falschen Preisauskunft wird in der Berufung nicht mehr releviert. Die Gegenforderung könne bis zur Höhe eben dieser damit wohl gemeint eine allenfalls zu Recht bestehende Klagsforderung entgegengehalten werden, weshalb das Klagebegehren vollinhaltlich abzuweisen gewesen wäre.
1. 1 Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
2. Einziges Argument der beklagten Partei vor dem Erstgericht war, dass der Klagsforderung Gegenforderungen entgegenstünden und das Klagebegehren daher nicht berechtigt sei. Die beklagte Partei ging demzufolge selbst von einer damit zumindest im Prozess erhobenen Aufrechnungseinrede aus. Diese behaupteten Gegenforderungen stammten aus einer in der Berufung nicht mehr relevierten falschen Preisauskunft sowie einer behaupteten grob fahrlässig erfolgten Leistungserbringung des Klägers gegenüber einem Kunden und einer deshalb erfolgten gerichtlichen Inanspruchnahme und eines daraus auf Seiten der beklagten Partei als Dienstgeber des Klägers entstandenen, vom Kläger verursachten Schadens.
2. 1 Die Frage, ob die Leistungserbringung des Klägers bzw der dabei beim Kunden bzw infolge der Inanspruchnahme der beklagten Partei als seinem Dienstgeber entstandene Schaden grob fahrlässig verursacht und deshalb gegen ihn gerichtete Dienstgeberansprüche gemäß § 6 DHG noch nicht erloschen sind, ist auch Gegenstand der mit der Berufung bekämpften rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, weshalb die Gesetzmäßigkeit des bekämpften Urteils diesbezüglich vom Berufungsgericht auch nach allen Richtungen zu prüfen ist (RS0043338, RS0043352).
2. 2 Obwohl vom Erstgericht im Zuge der mit der beklagten Partei in der vorbereitenden Tagsatzung offenbar noch von einer außergerichtlichen Aufrechnung mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 ausgegangen wurde (ON 7, 2, 6. Absatz), hielt es demgegenüber in seiner rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils der Vollständigkeit halber fest, dass eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung nie dezidiert behauptet und auch eine prozessuale Aufrechnungserklärung nicht erhoben worden sei.
2. 3 Das vom Erstgericht gebrauchte „Zusatzargument“ für das Nichtbestehen von Gegenforderungen, über die offenbar deshalb auch nicht gesondert abgesprochen wurde, ist jedoch aus folgenden Gründen nicht zutreffend:
2.3. 1 Die außergerichtliche Aufrechnung wird unbedingt und ohne Rücksicht auf das Bestehen der Hauptforderung erklärt, setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus und stellt ihr nur die Gegenbehauptung entgegen, dass sie wegen Schuldtilgung nicht mehr bestehe, wobei der Beklagte auch die Aufrechnungshandlung dartun muss. Die Aufrechnungseinrede im Prozess ist hingegen eine bedingte Erklärung, welche erst und nur für den Fall wirksam wird, dass das Gericht das Bestehen der Hauptforderung bejaht. Inhalt der prozessualen Aufrechnungseinrede ist die Einwendung einer Gegenforderung des Beklagten mit dem Ziel, die Aufrechnung mit der Klageforderung im Wege einer Gerichtsentscheidung über Bestand und Aufrechenbarkeit der Gegenforderung herbeizuführen. Im Zweifel ist die Geltendmachung einer Gegenforderung im Prozess, mit der sich der Beklagte auf eine schon vorher außergerichtlich vollzogene Aufrechnung stützt, als bloße Prozessaufrechnung anzusehen (Klauser/Kodek, JNZPO18 § 391 ZPO E 33, E 34, E 34/1 je mwN). Eine bestimmte Form ist für die Geltendmachung der prozessualen Aufrechnungseinrede nicht vorgeschrieben. Voraussetzung ist jedoch, dass aus dem Vorbringen wenigstens ein Aufrechnungswille eindeutig erkennbar ist (RS0033951 [insb T2]). Eine zur Aufrechnung herangezogene Gegenforderung muss ziffernmäßig bestimmt werden (RS0034059).
2.3. 2 Die beklagte Partei hat zuletzt über Aufforderung des Erstgerichts ihre Gegenforderungen ziffernmäßig im Detail bestimmt. Nachdem sowohl im Prozess als auch vorprozessual (vgl Beilage ./1 bzw ./23) das einzige Argument der beklagten Partei gegen die Klagsforderung darin bestanden hat, dass dem Kläger ihr gegenüber keine Ansprüche mehr zustünden, weil ihr der Kläger Schäden zugefügt hätte, die den Klagsbetrag bei weitem übersteigen würden, ist zumindest vom Vorliegen einer prozessualen Aufrechnungseinrede auszugehen, weil damit eindeutig ein Aufrechnungswille zum Ausdruck gebracht wurde und auch eine ziffernmäßige Bestimmung der Gegenforderungen erfolgte.
2.3. 3 Auch der Kläger selbst hat inhaltlich zu den Gegenforderungen Prozessvorbringen erstattet und ist damit offenkundig selbst vom Vorliegen einer (zumindest) prozessualen Aufrechnungseinrede ausgegangen.
2.3. 4 Die Annahme des Erstgerichts, seitens der beklagten Partei läge nicht einmal eine prozessuale Aufrechnungserklärung vor, trifft daher nicht zu.
2.3. 5 Beizupflichten ist ihm bloß insofern, als sich die beklagte Partei im Verfahren nicht auf eine außergerichtliche Aufrechnung gestützt hat, und zwar schon mangels (expliziter) Anerkennung der Hauptforderung. Damit ist hier von einer prozessualen Aufrechnungseinrede auszugehen.
3. Vom Erstgericht wurde abgesehen vom „Zusatzargument“, es läge nicht einmal eine Aufrechnungserklärung vor zudem davon ausgegangen, dass sich die Klagsforderung und die Gegenforderungen nie aufrechenbar gegenübergestanden seien.
3. 1 Dies trifft jedoch aus folgenden Erwägungen ebenfalls nicht zu bzw kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden:
3.1. 1 Gemäß § 2 Abs 1 DHG kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit, wenn ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt hat, den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen. Die dabei zu berücksichtigenden Mäßigungskriterien normiert § 2 Abs 2 DHG, während § 2 Abs 3 DHG anordnet, dass der Dienstnehmer für eine entschuldbare Fehlleistung überhaupt nicht haftet.
3.1. 2 Das DHG unterscheidet demnach vier Verschuldensgrade, deren Abgrenzung für die Frage, ob und in welcher Höhe der Schadenersatz gemäßigt werden kann, von ausschlaggebender Bedeutung ist: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit und entschuldbare Fehlleistung. Das Mäßigungsrecht ist im Fall des „Versehens“ gegeben, womit Fahrlässigkeit gemeint ist. Im Fall „minderen Versehens“ besteht die Möglichkeit, den Ersatz des Schadens gänzlich zu erlassen. Daraus folgt, dass im Fall grober Fahrlässigkeit der Ersatz zwar gemäßigt, aber nicht ganz erlassen werden darf. Bei Vorsatz haftet der Dienstnehmer voll, bei entschuldbarer Fehlleistung dagegen gar nicht (Windisch-Graetz in ZellKomm3 § 2 DHG Rz 19).
3.1. 3 Die Behauptungs- und Beweislast für Umstände, die eine Mäßigung begründen, trifft den Dienstnehmer (Windisch-Graetz aaO Rz 36 mwN).
3. 2 Nach § 4 Abs 1 DHG hat ein Dienstgeber, der auf Grund der §§ 1313a bis 1316 ABGB oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens herangezogen wird, den sein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen einem Dritten zugefügt hat, dies dem Dienstnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihm im Falle der Klage den Streit zu verkündigen. Hat der Dienstgeber im Einverständnis mit dem Dienstnehmer oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt, so hat er nach § 4 Abs 2 DHG einen die Vergütung des solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen Prozess- und Exekutionskosten umfassenden Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer, es sei denn, dass der Dienstnehmer den Schaden durch ein Versehen zugefügt hat und das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigt oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, ganz erlässt. Die Mäßigungskriterien des § 2 Abs 2 DHG sind anzuwenden. Hat der Dienstgeber dem Dritten den Schaden ersetzt, den der Dienstnehmer dem Dritten durch eine entschuldbare Fehlleistung zugefügt hat, so hat der Dienstgeber nach § 4 Abs 3 DHG gegen den Dienstnehmer keinen Rückgriffsanspruch. § 4 Abs 4 DHG ordnet an, dass denn, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, dem Dienstnehmer den Streit zu verkünden, dieser zwar nicht das Recht auf Vergütung gegenüber dem Dienstnehmer verliert, doch kann ihm der Dienstnehmer alle wider den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch von der Vergütung in dem Maße befreien, als erkannt wird, dass diese Einwendungen, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlasst hätten.
3.2. 1 § 4 DHG will die Haftungsbegünstigung des Dienstnehmers damit auch in jenen praktisch wichtigen Fällen verwirklichen, in denen der durch den Dienstnehmer geschädigte Dritte den in der Regel wirtschaftlich stärkeren Dienstgeber zur Haftung heranzieht (Kerschner, DHG3 § 4 Rz 1).
3.2. 2 Der Rückgriffsanspruch des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer entsteht entgegen den allgemeinen Regeln dabei aber erst dann, wenn der Dienstgeber dem Dritten den Ersatz aufgrund des Einverständnisses des Dienstnehmers oder eines in Rechtskraft erwachsenen Urteils tatsächlich leistet (Kerschner aaO Rz 24; Trenker/Oberhofer in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar5 [2022] § 4 DHG Rz 23 und 30; Mayr, Arbeitsrecht § 6 DHG [Stand 1.2.2023, rdb.at] E 10). Als Beginn des Fristenlaufs ist daher der Zeitpunkt der Befriedigung des Dritten anzunehmen, wobei nicht erst die Abdeckung des gesamten Schadens einen Ausgleichsanspruch begründet, sondern jede erbrachte Teilleistung, die auch eigenständig der Präklusion nach § 6 DHG zu unterwerfen ist (Arb 10.810). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Ersatzleistung des Arbeitgebers (einschließlich des Prozesskostenersatzes) ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer und ohne rechtskräftiges Urteil den Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer überhaupt ausschließt (RS0035598; RS0054917).
3.2. 3 Lediglich bei den eigenen Prozesskosten kann tatsächlicher Ersatz nicht gefordert werden, sondern reicht es dafür, wenn feststeht, dass der Dienstgeber die Kosten für den verlorenen Prozess tragen muss (Kerschner aaO Rz 24; Trenker/Oberhofer aaO Rz 27, je mwN).
3. 3 Das am 15. Mai 2024 ergangene Berufungsurteil des Landesgerichtes St. Pölten (Beilage ./21) hat lediglich die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, enthielt also insbesondere keinen Ausspruch, dass diese jedenfalls unzulässig wäre. Sie ist damit auch noch nicht bereits mit der bislang nicht feststehenden Zustellung der Berufungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Laut dem auf Beilage ./21 ersichtlichen Vermerk erfolgte die Bereitstellung am 4. Juni 2024, 14:53 Uhr.
3.3. 1 Ebenfalls unklar ist bislang, ob bzw wann von Seiten der beklagten Partei überhaupt Zahlung der ihr mit dem damit bestätigten Urteil des Bezirksgerichtes Haag vom 16. Oktober 2023 auferlegten Zahlungsverpflichtung geleistet wurde. Die Zahlung aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Urteils, wobei der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bislang nicht beurteilt werden kann, lässt jedoch erst den Rückgriffs- bzw Ausgleichsanspruch des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer entstehen. Diese Grundvoraussetzung blieb vom Erstgericht gänzlich unberücksichtigt. Der vermerkte Bereitstellungszeitpunkt und die damit noch nicht eingetretene Rechtskraft sprechen allerdings dafür, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichts unabhängig vom vom Kläger zu vertretenden Verschuldensgrad eher davon auszugehen sein wird, dass die Ausschlussfirst des § 6 DHG zum Zeitpunkt des Entstehens bzw Fälligwerdens der Klagsforderung noch nicht abgelaufen gewesen sein dürfte.
3.3. 2 Um dies beurteilen zu können, bedarf es aber einer entsprechenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage. Dies macht die Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Arbeitsrechtssache zur Verbreiterung der erforderlichen Sachverhaltsgrundlage erforderlich.
4. Die Frist des § 6 DHG ist eine wie auch vom Erstgericht zutreffend festgehalten wurde von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlussfrist (RS0055025). Dazu muss aber positiv feststehen, dass lediglich ein auf einen minderen Grad des Versehens beruhender Schadenersatz- oder Rückgriffsanspruch zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vorliegt und dieser nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem er erhoben hätte werden können, gerichtlich geltend gemacht wurde.
4. 1 Der Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichs- bzw Rückgriffsanspruchs der beklagten Partei gegenüber dem Kläger lässt sich bislang nicht beurteilen (siehe oben Punkt 3.3).
4. 2 Im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs sind für die Abgrenzung der grob fahrlässigen von den leicht fahrlässigen Schädigungshandlungen des Arbeitnehmers die konkreten Umstände im Arbeitsverhältnis maßgebend; dies gilt auch dann, wenn bei Ansprüchen gemäß §§ 3, 4 DHG im Vorprozess bereits ein Verschuldensgrad im Verhältnis zum geschädigten Dritten festgestellt wurde. Eine allgemein als grob fahrlässig einzustufende Schädigungshandlung kann dementsprechend aufgrund der konkreten innerbetrieblichen Verhältnisse ohne weiteres im Verhältnis zum Arbeitgeber als leicht fahrlässig, allenfalls auch als „entschuldbar“ iSd § 2 Abs 3 DHG zu qualifizieren sein. Die Beweislast, dass ein Anspruch des Arbeitgebers gemäß § 2 DHG bereits verfristet sei, weil der schädigende Arbeitnehmer nur leicht fahrlässig gehandelt habe, trägt nach der von Trenker/Oberhofer in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 [2022] § 6 DHG Rz 13 vertretenen Ansicht der Arbeitnehmer, während die Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen scheint, dass das die Geltung der dreijährigen Verjährungsfrist auslösende Vorliegen einer vom Arbeitnehmer zu vertretenden groben Fahrlässigkeit vom Geschädigten, mithin vom Arbeitgeber einzuwenden und zu beweisen ist (Kallab/Bachhofer, DHG² § 6 Rz 5 mwN).
Ergebnis:
5. Dies macht in Stattgabe der Berufung eine Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Arbeitsrechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung und Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage im aufgezeigten Umfang unumgänglich. Erst wenn abschließend beurteilt werden kann, wann die dem Klagebegehren entgegengehaltenen und im Berufungsverfahren noch relevierten Gegenforderungen entstanden sind, wozu insbesondere der Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Haag vom 16. Oktober 2023 zu klären ist und auch die Frage, ob bzw wann überhaupt Zahlung geleistet wurde, kann in weiterer Folge auch der bislang vom Erstgericht angenommene Ablauf der Ausschlussfrist des § 6 DHG vollumfänglich beurteilt werden. Zudem bedarf es gegebenenfalls auch entsprechender Feststellungen zum Entstehen und zur Höhe der neben der urteilsmäßig auferlegten Zahlungspflicht eingewendeten Gegenforderungen für Prozesskostenselbstbehalte und Spesen. Für den Fall einer bestehenden Aufrechenbarkeit sind zudem auch Feststellungen zur Beurteilung des Vorliegens der Mäßigungskriterien nach § 2 Abs 2 DHG und des Aufrechnungsverbots nach § 293 Abs 3 EO sowie den behaupteten Verfall nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag zu treffen.
6. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt mit Blick auf den damit potentiell verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht.
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