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2R125/25m•OLG Innsbruck 2R125/25m
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Patrick Beichl, LL.M., Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei B* C* GmbH, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, wegen EUR 35.713,95 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 3.500,--, Gesamtstreitwert daher EUR 39.213,95 s.A.) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 39.213,95 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 2.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Leistungsbegehrens abgeändert, dass sie insofern als
Teilzwischenurteil
zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 35.713,95 samt 4 % Zinsen seit Klagszustellung zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.“
II. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, der Höhe der Ansprüche sowie im Kostenpunkt wird der Berufung ebenfalls Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
III. Die (ordentliche) Revision ist hinsichtlich der abändernden Entscheidung (Pt I des Spruchs) nicht zulässig.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
entscheidungsgründe:
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche wegen einer zahnärztlichen Behandlung bei der Beklagten geltend. Vom 6.11.2019 bis 21.4.2021 war sie dort in zahnärztlicher Behandlung. Anlässlich ihrer ersten Untersuchung erklärte ihr der damalige Geschäftsführer der Beklagten (in Folge auch: „behandelnder Arzt“), dass drei Zähne gezogen, zwei oder drei Implantate gesetzt werden müssten und vermutlich ein Knochenaufbau notwendig werde. Der Behandlungszeitraum betrage ca 1,5 Jahre. Die Klägerin erklärte sich mit diesem Behandlungsvorschlag einverstanden. Der Geschäftsführer der Beklagten bot der Klägerin daraufhin nach korrekter Diagnose- und Indikationsstellung eine implantatgetragene Brücke an. Er klärte sie ua auf, dass die implantatgetragene Brücke vermehrte Kontrollen nach sich ziehen werde.
Der Klägerin wurde zunächst Zahn 34 gezogen. Es folgten drei operative Eingriffe in Teilnarkose mit dazwischenliegenden Ruhephasen. Der Geschäftsführer der Beklagten setzte der Klägerin dann die Implantate ein. Das Provisorium wurde ihr am 14.4.2021 eingesetzt.
Am 21.4.2021 berichtete die Klägerin dem behandelnden Arzt von „Löchern“ in der provisorischen Brücke, die sie als störend empfand, weil sich Speisereste darin verfingen. Die Brücke wurde daraufhin nachgeschliffen. Die Klägerin empfand die Brücke immer noch als „wulstig“. Außerdem störten sie die Lücken. Der behandelnde Arzt erklärte ihr, aufgrund ihrer Zahnkonstellation sei es nicht anders möglich, sie müsse sich daran gewöhnen.
Eine kunstgerecht gefertigte Brücke ist so zu gestalten, dass die Ansammlung von Speiseresten minimiert und Entzündungen verhindert werden. Dafür ist eine präzise Planung, Herstellung und Anpassung der Brücke notwendig. Die Brücke muss exakt auf die Implantat-Abutments passen, damit Spalten und/oder unregelmäßige Ränder vermieden werden. Spalten zwischen Brücke und Abutment oder Zahnfleisch können Nischen für Speisereste entstehen lassen und erhöhen das Risiko für Entzündungen. Ebenso entscheidend sind eine regelmäßige, professionelle Nachsorge und eine gründliche Mundhygiene, um Entzündungen und die Ansammlung von Speiseresten zu verhindern.
Die vom Geschäftsführer der Beklagten vorgeschlagene und ausgeführte Insertion von Implantaten mit Kronenaufbau im linken Unterkiefer war medizinisch indiziert und stellte den Ersatz für eine bestehende, vierstellige Brücke vom wurzelkanalbehandelten Zahn 34 nach Regio 36 dar, weil der Zahn 34 der Klägerin bereits im November 2019 Schmerzen bereitete und sie seine Entfernung wünschte. Die Entfernung von Zahn 34 und die Insertion von 3 Implantaten in Regio 34, 35 und 36 war medizinisch indiziert und wurde mit vorangegangenem Kieferknochenaufbau gemäß den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen.
Die Gestaltung der Brücke wurde parodontal und aus hygienischen Gründen etwas unvorteilhaft gewählt, weil sich vor allem zwischen den Zähnen 33 und 34 sowie 36 und 37 Essensreste verfangen haben und die Selbstreinigung nicht funktionierte. Auch die Verbindungen zwischen den zusammenhängenden Brückenkronen hätte parodontalfreundlicher ausgeführt werden können. Die Platzierung der Implantate war zwar zahnmedizinisch korrekt, führte bei der Klägerin jedoch zu einem „einengenden“ Gefühl. Durch eine Abmilderung des Inserts Richtung Zunge könnte dieses Gefühl beseitigt werden. Die dauernde Reinigungsnotwendigkeit nach jedem Essen belastet die Klägerin.
Sie klagte anlässlich der Prophylaxetermine vom 15.8.2021 und 3.1.2022 gegenüber den Assistentinnen der Beklagten über die aufwendige Reinigung, woraufhin ihr diese entgegneten, dass sie sich daran gewöhnen müsse. Einen Arzt zogen sie nicht hinzu.
Nachdem sich die Kontrolltermine bei der Beklagten infolge der Corona-Pandemie im Jahr 2021 etwas verzögerten, entschied sich die Klägerin dazu, sich einen Zahnarzt an ihrem Wohnort zu suchen.
Hätte der behandelnde Zahnarzt der Beklagten Einzelkronen verwendet, wäre für die Klägerin die Reinigung leichter möglich. Zusammenhängende (geblockte) Brücken sind sinnvoll, wenn der Unterbau (Implantat, eigene Wurzel, Brücke) nicht fest genug ist. Das trifft auf die Klägerin nicht zu. Einer Versorgung mit Einzelkronen wäre daher der Vorzug zu geben gewesen. Ein objektiver Grund für die vom behandelnden Arzt gewählte „verblockte“ Variante bestand nicht.
Der behandelnde Arzt klärte die Klägerin über die Behandlung durch Einzelkronen nicht auf. Die Klägerin entschied sich allerdings auch bei ihrem nunmehrigen Zahnarzt für eine verblockte Variante, wenn auch unter Zuhilfenahme von Zahn 38. Hätte sie der Geschäftsführer der Beklagten auf die zwei unterschiedlichen Varianten aufmerksam gemacht und ihr erklärt, er präferiere die „Blockvariante“, hätte sich die Klägerin ebenso für die Verblockung entschieden.
Die durch die Behandlung bei der Beklagten durch die Wahl von „geblockten Kronen“ hervorgerufenen vermehrten Entzündungen des Zahnfleischs verursachten bei der Klägerin 15 Tage leichte Schmerzen. Diese Schmerzen beinhalten auch das Ungemach für den vermehrten Reinigungsaufwand.
Einen ursprünglich am 6.7.2022 angesetzten Termin zur Kontrolle der Brücke konnte die Beklagte nicht einhalten und verschob ihn auf den 15.7.2022. Dieser Termin war für die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Sie entschloss sich, die Kontrolle bei einem näher an ihrem Wohnort liegenden Zahnarzt wahrzunehmen, statt bei den Ärzten der Beklagten um eine Verbesserung der Situation anzufragen oder überhaupt einen Rat zum vermehrten Reinigungsaufwand einzuholen.
Im Herbst 2022 wandte sich die Klägerin an die Beklagte wegen einer „Gewährleistung“. Eine außergerichtliche Einigung war nicht möglich. Ob der behandelnde Arzt der Klägerin vor Klagseinbringung eine Korrektur bzw Nachbehandlung zur Verbesserung der Reinigungsschwierigkeiten offerierte, ist nicht feststellbar. Im Zuge seiner Zeugenvernehmung erklärte er sich jedoch zu einer Korrektur bereit. Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an.
Durch Insertion einer neuen parodontal angepassten Brücke oder Einzelkronen (=Sanierung) können Dauer- und oder Spätfolgen aufgrund der zunächst gewählten „Verblockung“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Eine Korrektur der Arbeit des behandelnden Arztes mit Einzelzahnkronen beläuft sich auf EUR 3.900,-- bis EUR 4.500,--. Eine neuerliche Verblockung mit einer zusätzlichen Krone für Zahn 38 würde bei dem nunmehrigen Zahnarzt der Klägerin EUR 7.604,50 kosten.
Für den vermehrten Gebrauch von Zahnseide und Mundwasser entstanden der Klägerin vermehrte Ausgaben von EUR 1.000,--.
Der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 1-2, 4-7) verwiesen.
Mit der am 17.4.2024 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 35.713,95 s.A. (EUR 25.500,-- Schmerzengeld, EUR 10.012,95 Heilungskosten, EUR 126,-- Fahrtkosten, EUR 75,-- pauschale Unkosten) sowie die Feststellung, die Beklagte hafte der Klägerin für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten, bezifferbaren oder vorhersehbaren Folgen und Schäden, die aus der Fehlbehandlung der Beklagten im Zeitraum 6.11.2019 bis 3.1.2022 resultieren.
Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, brachte sie vor, unmittelbar nach Einsetzen der Brücke am 21.4.2021 seien aufgrund einer Lücke Beschwerden und Probleme aufgetreten. Insbesondere hätten sich störende Speisereste zwischen dem Zahnfleisch und der Brücke angesammelt. Dadurch habe die Klägerin sehr viel Zeit in die Reinigung ihres Zahnersatzes investieren müssen. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten handle es sich nicht um einen (schicksalshaften) Zahnfleischrückgang, der lediglich ästhetische Auswirkungen habe.
Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihr stets mitgeteilt, dass die Lücke „normal“ sei. Die Behandlung sei jedoch nicht lege artis vorgenommen worden. Die Maße des Implantatkörpers seien falsch, weshalb eine Lücke im Bereich der Brücke im linken Unterkiefer verbleibe. Außerdem hätte der Weisheitszahn 38 zwingend abgeschliffen und verkront werden müssen. Dieser Zahn sei nicht für die Brücke entsprechend präpariert worden, weshalb die Behandlung fehlerhaft sei.
Die eingesetzte Brücke sei von der Beklagten hergestellt worden. Die Herstellung der Brücke, die dieser Herstellung vorangehende Arbeit und insbesondere der Einbau der Brücke sei werkvertraglich zu qualifizieren. Ein (geschuldeter) Erfolg wäre dann eingetreten, wenn die Brücke einwandfrei passen würde und nicht eine Lücke vorläge, die aufgrund sich verfangender Speisereste monatlich zu schmerzhaften Entzündungen führen und nicht ordentlich gereinigt werden könne. Der Erfolg einer einwandfreien Brücke sei daher nicht eingetreten.
Die Klägerin leide aufgrund der mangelhaften Brücke seit Mai 2021 an schmerzhaften Entzündungen und krankheitswertigen psychischen Schmerzen. Durch die Fehlbehandlung habe sie eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Die Lücken hätten sie „wahnsinnig gemacht“. Seit dem Einsatz der Brücke habe sie darüber hinaus vermehrte Ausgaben für die Zahnreinigung in Höhe von EUR 2.040,--gehabt. Außerdem habe sie EUR 368,45 für eine Munddusche und weitere Arzthonorare zahlen müssen. Zusätzlich seien Fahrten im Ausmaß von 300 km durch die Fehlbehandlung notwendig gewesen.
Bei der Klägerin sei noch kein Behandlungsendzustand eingetreten. Die Situation im linken Unterkiefer müsse saniert werden. Die Kosten hierfür würden EUR 7.604,50 betragen. Spätfolgen seien insbesondere im Hinblick auf die anstehende Zahnbehandlung nicht ausgeschlossen. Aus diesem Grund habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der künftigen Haftung der Beklagten.
Der Verjährungseinwand sei nicht berechtigt. Der definitive Einsatz der Brücke sei am 21.4.2021 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Beklagte habe der Klägerin stets mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei und sie sich an das neue Implantat gewöhnen müsse. Bis zum ersten Kontrolltermin bei ihrem nunmehrigen Zahnarzt sei die Klägerin daher überzeugt davon gewesen, dass die Implantate ordnungsgemäß seien. Ihr sei es vorher nicht möglich gewesen, zu erahnen, dass die Behandlung bei der Beklagten nicht dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft entsprochen habe. Tatsächlich könne die Verjährungsfrist daher erst mit dem Behandlungstermin bei dem nunmehrigen Zahnarzt beginnen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, unmittelbar nach dem definitiven Einsatz der Brücke habe die Klägerin keine Beschwerden oder Probleme gehabt. Die Brücke sei auf Wunsch der Klägerin etwas schmäler gestaltet worden. Diese Vorgangsweise erleichtere außerdem die Reinigung. Bei den Prophylaxe-Terminen am 18.5.2021 und 3.1.2022 seien keine Entzündungen festgestellt worden. Die Klägerin habe bei diesen Terminen keine Beschwerden oder Probleme geäußert. Die Mundhygiene sei einwandfrei gewesen. Den Kontrolltermin am 15.7.2022 habe sie ohne Angabe von Gründen vier Tage vorher abgesagt. Bestritten werde, dass die Maße des Implantatkörpers und Implantataufbaus falsch seien. Die Behandlung sei einwandfrei erfolgt. Der erkennbare Rückgang des Zahnfleischs sei nach mehreren Jahren möglich. Das sei jedoch nicht unüblich und könne lediglich ästhetische Auswirkungen haben. Die Klägerin habe erstmals in ihrem E-Mail vom 12.12.2023 Beschwerden geäußert. Einen daraufhin von der Beklagten angebotenen Beratungs- und Kontrolltermin habe sie abgelehnt.
Die vom behandelnden Arzt gewählte Behandlung mittels „verblockter Krone“ entspreche den medizinischen Standards. Die Klägerin hätte sich auch bei Aufklärung über den Einsatz von Einzelkronen für die verblockte Variante entschieden. Daher liege rechtmäßiges Alternativverhalten vor.
Außerdem sei die Klage unschlüssig. Es bleibe unklar, wie sich das Schmerzengeld konkret zusammensetze. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Klägerin aufgrund der Behandlung psychische Schmerzen mit Krankheitswert eingetreten sein sollen. Derartige Zahnbehandlungen seien naturgemäß mit Schmerzen verbunden. Selbst bei einer nicht kunstgerechten Behandlung würden daraus keine psychischen Folgen resultieren. Darüber hinaus würden derartige Schmerzen außerhalb des Adäquanzzusammenhangs liegen, zumal sie auf eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen zurückzuführen seien. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Heilkostenplan sei jedenfalls der Kostenpunkt bzgl. Zahn 38 nicht ersatzfähig. Es handle sich um Sowiesokosten. Das sei nicht Gegenstand der medizinischen Behandlung der Beklagten gewesen. Die Kosten bzgl Zahn 34 seien ebenfalls nicht ersatzfähig, weil nach dem medizinischen Stand der Zahn 35 in einem etwas größeren Ausmaß verkront werde, sodass die Lücke zu Zahn 34 durch eine Verkronung geschlossen werde. Der Sachverständige habe diesbezüglich einen Kostenpunkt für die drei Zähne von insgesamt EUR 3.900,-- als angemessen angesehen.
Die Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Spätestens ab dem provisorischen Einsatz der Brücke am 14.4.2021 hätte der Klägerin der von ihr behauptete Behandlungsfehler und Primärschaden bekannt sein müssen. Ebenso sei ihr bekannt gewesen, dass als mögliche Schädigerin nur die Beklagte in Betracht komme. Die Ansprüche seien daher mit 15.4.2024 verjährt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren vollinhaltlich ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Prozesskosten. Rechtlich führte es aus, der Geschäftsführer der Beklagten hätte die Klägerin auch über die Behandlungsvariante mit Einzelkronen aufklären müssen. Dieser Aufklärungsmangel werde allerdings dadurch behoben, dass sich die Klägerin auch bei Kenntnis der Behandlung durch Einzelkronen für die zusammenhängende Brücke entschieden hätte. Die fehlende Aufklärung bleibe sohin ohne rechtliche Konsequenzen. Es liege rechtmäßiges Alternativverhalten vor. Auf eine allfällige Verjährung sei nicht mehr einzugehen.
Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung. Sie macht die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils iSe vollinhaltlichen Klagsstattgabe, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte begehrt in ihrer rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist (teilweise im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags) berechtigt:
1.1. In ihrer Mängelrüge kritisiert die Berufungswerberin, das Erstgericht sei auf ihren Prozessstandpunkt nicht eingegangen. Sie habe keinen Aufklärungs-, sondern einen Behandlungsfehler und Ansprüche aus einem Werkvertrag geltend gemacht. Zur Unrichtigkeit der Behandlung habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Auch in der rechtlichen Beurteilung habe sich das Erstgericht nicht damit auseinandergesetzt. Es habe sich mit wesentlichen Verfahrensergebnissen also nicht auseinandergesetzt. Damit liege ein Begründungsmangel vor. Schon deshalb, weil das Erstgericht festgestellt habe, welchen Ansprüchen eine fachgerecht erstellte Brücke zu genügen habe und welche Probleme die konkret eingesetzte Brücke bewirke, sei rechtlich von einem Kunstfehler auszugehen. Bei einem mangelfreien Verfahren wäre das Erstgericht von einer Haftung ausgegangen und hätte daher auch das Gutachten aus dem Fachbereich der klinischen Psychologie oder der Psychiatrie einholen müssen.
1.2. Eine mangelhafte Begründung eines Urteils kann einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt (Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 119; OLG Innsbruck 2 R 82/19d uva). Ein Begründungsmangel kann aber nur bei gravierenden Mängeln der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (zB bloß formelhafter Beweiswürdigung) vorliegen. Die Außerachtlassung wesentlicher Verfahrensergebnisse kann nur dann als Begründungsmangel geltend gemacht werden, wenn damit aufgezeigt wird, dass eine bestimmte Feststellung nicht oder völlig unzureichend begründet wurde.
Dass eine bestimmte Feststellung unzureichend begründet wurde, legt die Berufungswerberin nicht dar. Einen Begründungsmangel im Sinne der Rechtsprechung macht sie daher nicht geltend.
1.3. Soweit sie argumentiert, dass sich das Erstgericht mit ihrem Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe, kritisiert sie eine unrichtige rechtliche Beurteilung, was mit Rechtsrüge geltend zu machen ist. Auch diese Ausführungen betreffen daher keinen Verfahrensmangel. Die Mängelrüge bleibt damit insgesamt erfolglos.
2.1. In ihrer Rechtsrüge wiederholt die Klägerin ihre bereits in der Mängelrüge vorgetragene Kritik. Sie macht außerdem einen sekundären Feststellungsmängel geltend und begehrt folgende ergänzende Feststellung:
Die bei der Klägerin im Hause der Beklagten durchgeführte Behandlung entsprach hinsichtlich der restaurativen Versorgung mit Kronen bzw Brücke nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft.
Das Erstgericht habe es unterlassen, Feststellungen zur Frage eines Behandlungsfehlers zu treffen. Dass ein Behandlungsfehler vorliege, ergebe sich zwingend aus dem zahnmedizinischen Sachverständigengutachten. Der Sachverständige sei offensichtlich davon ausgegangen, dass die restaurative Versorgung einer zusammenhängenden Brücke nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspreche. Er habe von einem akuten technischen Handlungsbedarf gesprochen. Letztlich habe der Sachverständige kritisiert, dass sich Essensreste in der Lücke verfangen würden und eine Selbstreinigung unmöglich sei. In rechtlicher Hinsicht sei die ergänzende Feststellung relevant, zumal sich daraus eine Haftung der Beklagten ergebe.
2.2. Die Klägerin argumentiert weiters, dass die rechtliche Beurteilung auch ausgehend von den getroffenen Feststellungen unrichtig sei. Die der Klägerin eingesetzte Brücke entspreche nicht den festgestellten Anforderungen einer lege-artis-Versorgung. Bei der Behandlung gehe es nämlich insbesondere darum, die Ansammlung von Speiseresten zu minimieren und Entzündungen zu verhindern. Zudem stelle der Behandlungsvertrag zwischen den Streitteilen in gewissen Bereichen einen Werkvertrag dar. Der aus diesem Werkvertrag geschuldete Erfolg sei nicht eingetreten, zumal sich Essensreste in der Brücke verfangen würden und eine Selbstreinigung nicht möglich sei, wodurch es zu Entzündungen komme.
2.3. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 496 ZPO Rz 10). Die Feststellungsgrundlage ist dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Der ärztliche Behandlungsvertrag ist ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, auf Grund dessen der Arzt dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg schuldet (RS0021335). Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist (T2). Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird (RS0038202). Ein Verstoß gegen die Regeln medizinischer Kunst liegt vor, wenn die vom Arzt gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt. Ein Arzt handelt fehlerhaft, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte vorausgesetzte Verhalten unterlässt (RS0026368 [T2], RS0026237). Es handelt sich dabei um eine Tatsachenfrage (RS0026418).
2.4. Das Erstgericht stellte unbekämpft fest, dass die Entfernung von Zahn 34 und die Insertion von drei Implantaten in Regio 34, 35 und 36 medizinisch indiziert war und mit vorangegangenem Kieferknochenaufbau gemäß den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurde (Urteil S 7, vorletzter Abs). Die Platzierung der Implantate war zahnmedizinisch korrekt (Urteil S 7 letzter Abs).
Damit ist der Prozessstandpunkt der Beklagten widerlegt, wonach die Maße des Implantatkörpers falsch gewesen seien. Die Feststellung sagt aber nichts darüber aus, ob auch die Brücke an sich kunstgerecht war. Bei der Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, muss (auch entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen, vgl ON 15 S 16) zwischen dem Knochenaufbau, der Insertion der Implantate und der nachfolgenden restaurativen Versorgung mit Kronen bzw zusammenhängender Brücke unterschieden werden. Das eigentliche Implantat ist der im Kieferknochen verankerte künstliche Zahnwurzelersatz, der mit sogenannten Abutments (Verbindungsstücken) mit der darauf befestigten Brücke (der Prothese) verbunden wird (vgl GA ON 15 S 7 unten). Die Brücke ist also nicht mit der Insertion der Implantate gleichzusetzen. Die Feststellung, dass diese lege artis war, sagt also nichts über die Frage aus, ob die Brücke lege artis ausgeführt wurde.
2.5. Ob die restaurative Versorgung mit einer zusammenhängenden Brücke kunstgerecht erfolgte, stellte das Erstgericht nicht explizit fest. In einer Gesamtzusammenschau der Feststellungen ergibt sich jedoch, dass dieser Teil der zahnärztlichen Behandlung nicht gemäß den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte.
Nach den unbekämpften Feststellungen muss eine kunstgerecht gefertigte Brücke ua exakt auf die Implantat-Abutments passen, um Spalten und unregelmäßige Ränder zu vermeiden. Durch Spalten zwischen Brücke und Abutment oder Zahnfleisch können nämlich Nischen für Speisereste entstehen. Das erhöht das Risiko für Entzündungen. Außerdem muss eine Selbstreinigung möglich sein. Die Brücke ist so zu gestalten, dass die Ansammlung von Speiseresten minimiert und Entzündungen verhindert werden (Urteil S 5, letzter Abs; S 6 f).
Die Brücke, die der Klägerin eingesetzt wurde, entspricht diesen Anforderungen nicht: Ihre Gestaltung wurde unvorteilhaft gewählt. Es steht fest, dass sich vor allem zwischen den Zähnen 33 und 34 sowie 36 und 37 Essensreste verfangen und eine Selbstreinigung nicht möglich ist. Auch die Verbindungen zwischen den zusammenhängenden Brückenkronen hätte parodontalfreundlicher ausgeführt werden können (Urteil S 7 letzter Absatz).
2.6. Im Sinne der Klarheit wäre zwar eine ausdrückliche Feststellung wünschenswert gewesen, ob die Brückengestaltung lege artis war. Durch die sachverhaltsgemäße Gegenüberstellung der Eigenschaften einer kunstgerecht gefertigten und der konkret bei der Klägerin verwendeten Brücke ist nach Ansicht des Senats aber ausreichend klar, dass die Gestaltung der Brücke hinter den in Fachkreisen anerkannten Standards zurückblieb und die Beklagte daher insofern einen Kunstfehler zu verantworten hat.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch der Sachverständige offensichtlich von einem Behandlungsfehler ausging. Mit seinen Ausführungen zur unvorteilhaften Brückengestaltung beantwortete er im schriftlichen Gutachten die Frage, welche Behandlungsfehler der Beklagten unterlaufen seien (Gutachten ON 15, S 17).
Demnach liegt der behauptete sekundäre Feststellungsmangel nicht vor, zumal sich aus den Feststellungen bereits das Vorliegen eines Behandlungsfehlers ergibt. Die Beklagte hat der Klägerin aus dem Behandlungsvertrag für diesen zu haften.
Auf einen Behandlungsfehler am Zahn 38 kommt die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht zurück, weshalb auf diesen selbständigen Rechtsgrund (RS0043338) nicht weiter einzugehen ist.
Zur Höhe der Ansprüche wurden jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen und teilweise auch nicht die angebotenen Beweise aufgenommen, weshalb eine Aufhebung der Entscheidung unvermeidlich ist:
3.1. Gemäß § 1325 ABGB bestreitet derjenige, der jemanden an seinem Körper verletzt, unter anderem die Heilungskosten des Verletzten und bezahlt ihm ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld. Voraussetzung für den Anspruch auf Schmerzengeld ist somit das Vorliegen einer Körperverletzung. Dieser Begriff wird sehr weit verstanden. Eine Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Schon das (bloße) Verursachen von Schmerzen ist eine Körperverletzung, mag der Körper auch keine nachteiligen Veränderungen erleiden (RS0030792). So erfüllt beispielsweise auch eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung den Tatbestand der Körperverletzung (1 Ob 200/03y; Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1325 Rz 2). Für seelische Schmerzen, die keine Folge einer Körperverletzung sind, gebührt Ersatz jedoch nur in Ausnahmefällen, etwa bei schwerwiegenden Eingriffen in die psychische Sphäre. Allein eine Verärgerung, eine Aufregung, ein Schrecken oder Angstgefühle genügen dabei nicht. Eine psychische Beeinträchtigung (ohne eigenständigen Krankheitswert), die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden (vgl 4 Ob 109/24v).
3.2. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die von der Klägerin geltend gemachten Schmerzengeldansprüche abschließend zu beurteilen. Das Erstgericht stellte Schmerzen durch die Wahl von geblockten Kronen fest. Wie die Klägerin selbst ausführt, stützt sie ihre Ansprüche aber nicht darauf, sondern die nicht kunstgerecht ausgeführte Brücke. Es ist daher festzustellen, welche Schmerzen dieser Kunstfehler (im Gegensatz zu einer lege artis gestalteten Brücke) bewirkte. Zur behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung mit Krankheitswert und den psychischen Folgen wurden die angebotenen Beweise nicht aufgenommen und keine Feststellungen getroffen. Beides wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
3.1. Ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag kann – je nach vereinbarter Leistung – sowohl Elemente des Werkvertrags als auch des freien Dienstvertrags enthalten (RS0021759 [T2]). Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Beklagte zur Herstellung und zum Einsatz einer implantatgetragenen, zusammenhängenden Brücke. Dabei geben – von besonderen hier nicht behaupteten physiologischen Problemen des Patienten abgesehen – technische Fähigkeiten und handwerkliche Fertigkeiten den Ausschlag. Die vertragliche Pflicht der Beklagten hat somit auch werkvertraglichen Charakter (vgl 7 Ob 122/23a, 4 Ob 96/16w, 5 Ob 514/91).
Bei einem Werkvertrag hat der Werkunternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Das Werk ist also so auszuführen, dass es alle Eigenschaften hat, die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäfts stillschweigend bedungen worden sind (RS0021716). Das Geschuldete ergibt sich aus dem Vertrag und den darin enthaltenen Bestimmungen und Beschreibungen. Das Geschuldete ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln. Gemäß § 1167 ABGB kommen bei Mängeln des Werks die Bestimmungen der Gewährleistung nach § 922 ff leg cit zur Anwendung. Eine Leistung ist dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt (RS0018547).
3.2. Die Beklagte schuldete der Klägerin den ordnungsgemäßen Einsatz einer implantatgetragenen, zusammenhängenden Brücke. Eine nähere Konkretisierung der Brücke erfolgte laut Sachverhalt nicht. Jedoch sind auch gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften mangels gegenteiliger Abreden immer stillschweigend mitvereinbart. Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt davon ab, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0114333). Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten. „Gewöhnlich vorausgesetzt“ ist etwa die Freiheit einer Wohnung von gesundheitsschädlichen Substanzen (2 Ob 176/19m), die Freiheit einer zum Zweck des Hausbaus gekauften Liegenschaft von massiven Kontaminationen (5 Ob 104/99a) oder die gefahrlose Möglichkeit, mit dem erworbenen Pkw ins Ausland zu reisen (5 Ob 171/14m).
3.3. Beim Einsatz einer implantatgetragenen, zusammenhängenden Brücke kann jedenfalls gewöhnlich vorausgesetzt werden, dass sie kunstgerecht gestaltet und eine Selbstreinigung möglich ist. Diese funktioniert bei der Klägerin nicht (Urteil S 7, letzter Absatz). Es entspricht nicht dem bedungenen Gebrauch iSd § 922 ABGB, dass eine professionelle Reinigung zur Verhinderung von Entzündungen notwendig ist. Die der Klägerin vom Geschäftsführer der Beklagten eingesetzte Brücke entsprach sohin nicht den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Der Erfolg ist nicht eingetreten. Dass dieser Mangel bereits bei Übergabe, nämlich beim Einsatz der Brücke vorlag, ergibt sich aus dem Sachverhalt. Die Beklagte haftet der Klägerin daher auch gemäß §§ 1167 iVm 922 Abs 1 ABGB für diesen Mangel.
3.4. Nach § 932 Abs 2 und 4 ABGB kann der Werkbesteller zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen. Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Werkbesteller so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (§ 1323 ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist (RS0086353). Der Werkbesteller kann auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern die Sache durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung“ eingeräumt worden wäre. Die Rechtsbehelfe der zweiten Stufe, Preisminderung oder Wandlung, kann der Übernehmer nur geltend machen, wenn die Verbesserung und der Austausch nicht möglich sind, für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären oder wenn er dem Verlangen des Übernehmers nicht oder nicht in angemessener Frist nachkommt. Ein Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe ist auch dann möglich, wenn dem Übernehmer die Verbesserung oder der Austausch aus triftigen Gründen, die in der Person des Übergebers liegen, unzumutbar sind (Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 932 Rz 57). Dass die Beklagte den Behandlungsfehler nicht verschuldet hätte, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht (§ 1298 ABGB), weshalb der Verbesserungsanspruch auch schadenersatzrechtlich iSd § 933a ABGB zusteht.
3.5. Die Beklagte offerierte der Klägerin eine Nachbehandlung zur Verbesserung der Reinigungsmöglichkeit. Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an. Nach allgemeinen gewährleistungsrechtlichen Regeln liegt in der Schlechtleistung an sich noch keine Unzumutbarkeit der Verbesserung (4 Ob 96/16w). Jedoch setzt der Heilungserfolg in medizinischen Behandlungen ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und dem Arzt voraus. In vielen Fällen ist es unpassend, dem Behandelnden iSd allgemeinen Regelung eine „zweite Chance“ zu gewähren und den vorher fehlerhaft behandelten Patienten auf diese Weise gegen seinen Willen am Vertrag festzuhalten. Im vorliegenden Fall wird die Verbesserung der Schlechtleistung mangels Vertrauen in die Kompetenz der Beklagten unzumutbar sein. Dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Brücke bereits auf Anregen der Klägerin nachgeschliffen wurde und auf ihre weiteren Beschwerden hinsichtlich der störenden Lücken und auf das einengende Gefühl nicht eingegangen wurde (vgl 6 Ob 113/09z). Die Klägerin kann daher die Verbesserung berechtigterweise bei einem Dritten vornehmen und die Fremdverbesserungskosten analog § 1097 ABGB von der Beklagten ersetzt verlangen (Simon Laimer, Die Gewährleistung beim humanmedizinischen Behandlungsvertrag, RdM 2021/178).
3.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt lassen sich die Ansprüche der Klägerin der Höhe nach jedoch nicht abschließend beurteilen. Relevant ist, welche Kosten notwendig sind, um den Behandlungsfehler zu beseitigen.
Konkret fehlen Feststellungen dazu, wie eine kunstgerechte Verbesserung der Brücke erfolgen müsste und welche Kosten damit verbunden wären. Es steht fest, wie hoch die Kosten für die Sanierung mittels Einzelzahnkronen wären. Unklar bleibt jedoch, ob Einzelzahnkronen zwingend notwendig sind, um eine lege artis Behandlung herbeizuführen. Laut Sachverhalt kostet eine neuerliche Verblockung mit einer zusätzlichen Krone für Zahn 38 bei dem nunmehrigen Zahnarzt der Klägerin EUR 7.604,50. Es fehlen jedoch Feststellungen dazu, ob eine zusätzliche Krone für Zahn 38 für die Sanierung des Behandlungsfehlers notwendig ist. Sollte die zusätzliche Krone nicht erforderlich sein, so bleibt offen, wie hoch die Kosten der Verbesserung ohne die zusätzliche Krone wären. Außerdem kommt es nicht darauf an, was der jetzige Zahnarzt der Beklagten verrechnet, sondern was die ortsüblichen und angemessenen Kosten für eine Sanierung sind.
3.7. Auch hinsichtlich des festgestellten „vermehrten“ Gebrauchs von Mundwasser und Zahnseide wird festzustellen sein, ob diese „Vermehrung“ auf die nicht kunstgerechte Brücke zurückzuführen ist oder die Behandlung an sich. Für die Folgen einer kunstgerechten Brücke im Vergleich zum früheren Zustand haftet die Beklagte ja nicht. Auch die Beurteilung der Kausalität des Behandlungsfehlers für die geltend gemachten Unkosten und Fahrkosten ist anhand der getroffenen Feststellungen noch nicht möglich.
4.1. Gemäß § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts Klage erhoben werden. Nach stRsp ist auch die Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten, zumindest potenziell schädigenden Ereignis feststellungsfähig (RS0038909, RS0038976 uva). Als weiteres Tatbestandsmerkmal verlangt § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung. Ein Feststellungsbegehren ist nicht erfolgreich, wenn festgestellt wurde, dass weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht mehr zu erwarten sind. Bleibt jedoch die Möglichkeit offen, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könnte, kann dem Geschädigten ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden (RS0039018). Ein Feststellungsbegehren ist daher selbst dann begründet, wenn feststeht, dass Dauerfolgen nicht zu erwarten sind oder dass mit zukünftig eintretenden unfallkausalen Schäden nicht zu rechnen sei, weil in solchen Fällen ein späterer Schaden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (4 Ob 46/06b).
4.2. Die Feststellung des Erstgerichts, wonach durch die Insertion einer neuen parodontal angepassten Brücke oder Einzelkronen Dauer- und Spätfolgen aufgrund der zunächst gewählten „Verblockung“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, reicht zur Abweisung des Feststellungsbegehrens nicht aus. Festzustellen ist, ob Folgen aus dem Behandlungsfehler, also der nicht kunstgerechten Brücke, ausgeschlossen werden können.
Der Sachverständige führte im Übrigen nur aus, dass Spät- und Dauerfolgen nicht anzunehmen (ON 15, S 18) seien.
4.3. Das Erstgericht wird auch zu erörtern haben, dass das Feststellungsbegehren in der derzeitigen Form zu unbestimmt sind. Ein Feststellungsbegehren erfordert nämlich die bestimmte und genaue Bezeichnung der Identifikationsmerkmale des Rechts oder Rechtsverhältnisses, das festgestellt werden soll (Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny III/1 § 228 ZPO Rz 139). Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klagebegehrens ergibt sich hier zwar nicht, wie beim Leistungsurteil, aus der Erwägung, dass es zur Zwangsvollstreckung geeignet sein müsse, wohl aber aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung (RRS0037437). Es reicht daher nicht, ein Feststellungsbegehren allgemein auf eine nicht näher beschriebene „Fehlbehandlung“ über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zu stützen, die Klägerin wird ihr Begehren insofern zu konkretisieren haben.
5.1. Zu prüfen ist ferner der Einwand der Verjährung. Gemäß § 933 Abs 1 ABGB verjähren Ansprüche aus der Gewährleistung bei beweglichen Sachen binnen zwei Jahren, bei unbeweglichen Sachen binnen drei Jahren. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Sache zu laufen. Das ist jener Zeitpunkt, in dem der Übernehmer die Sache bzw Leistung vollständig physisch empfangen hat und somit erstmals einer Prüfung unterziehen kann (Hödl in Schwimann/Neumayr ABGB TaKom6 § 933 ABGB Rz 8).
Gemäß § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist entscheidend, ob dem Anspruchsberechtigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgeblichen Umstände bekannt waren. Dabei ist es jedoch ohne Bedeutung, ob der Geschädigte aus dem Sachverhalt bereits den rechtlichen Schluss auf das Vorliegen von Schadenersatzansprüchen gezogen hat. Kommt jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, so beginn die Verjährungsfrist nicht, solange er nicht weiß, dass ein solcher vorliegt (M. Bydlinski/Thunhart in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1489 Rz 14 ff).
5.2. Zum Zeitpunkt der Insertion der Brücke war für die Klägerin als medizinische Laiin noch nicht beurteilbar, ob ein Behandlungsfehler vorlag. Sie beklagte sofort, was sie störte, woraufhin die Brücke am 21.4.2021 nochmal nachgeschliffen wurde. Dass diese Verbesserung den Mangel nicht beheben würde, konnte sie nicht wissen. Bei der darauffolgenden Kontrolle wurde ihr mitgeteilt, die Gestaltung der Brücke sei nicht anders möglich, sie müsse sich daran gewöhnen. Schaden und Schädiger waren ihr daher jedenfalls nicht länger als drei Jahre vor Klagseinbringung bekannt. Ob Gewährleistungsansprüche verjährt sind, spielt keine Rolle, weil die Ansprüche ohnehin nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (auch iSd § 933a ABGB) zu Recht bestehen.
6.1. Der Berufung ist daher Folge zu geben. Da die Ansprüche zwar dem Grunde nach zu bejahen, aber der Höhe nach noch nicht beurteilbar sind, ist die klagsabweisende Entscheidung in ein klagsstattgebendes Teilzwischenurteil hinsichtlich der geltend gemachten Leistungsansprüche abzuändern. Ein Zwischenurteil über ein Feststellungsbegehren ist nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich (RS0120248).
6.2. Zusammengefasst wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang
7. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen hinsichtlich der abändernden Entscheidung in ein stattgebendes Teilzwischenurteil nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision insofern nicht für zulässig zu erklären ist.
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