OLG Wien 6R217/25p

6R217/25pOberlandesgericht22.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 6R217/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00600R00217.25P.0922.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pscheidl und MMag. Klaus im Konkurs über das Vermögen der A* Holding GmbH, FN **, *, Insolvenzverwalter Mag. B, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6.6.2025, **1, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung

Am 6.5.2024 brachte die C* GmbH (Erstantragstellerin) beim Erstgericht zu ** einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* Holding GmbH (Antragsgegnerin, Schuldnerin) ein. Diese schulde ihr aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Versäumungsurteil des Landesgerichts Salzburg vom 18.12.2023, **, an Kapital, Zinsen und Kosten insgesamt EUR 115.659,48. Die Exekutionsdatenabfrage vom 6.5.2025 habe ergeben, dass die Antragsgegnerin nicht ansatzweise in der Lage sei, ihre fälligen Verbindlichkeiten in angemessener Zeit zu befriedigen, womit der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung erbracht sei.

Mit dem Antrag wurden eine Ausfertigung des erwähnten Versäumungsurteils samt Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie die Exekutionsdatenabfrage zur Antragsgegnerin vorgelegt.

Das Erstgericht erhob, dass im Jahr 2024 bereits zwei Insolvenzeröffnungsverfahren gegen die Antragsgegnerin anhängig waren. Grundbuchabfragen zur Schuldnerin und ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter D*, geboren **, verliefen ebenso negativ wie Abfragen nach einem Vermögensverzeichnis und wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit.

Eine Namensabfrage des Erstgerichts im Exekutionsregister ergab zum Stichtag 7.5.2025 insgesamt 26 aktuelle Exekutionsverfahren verschiedener Gläubiger gegen die Antragsgegnerin. Es führten Exekution:

Bezirksgericht Floridsdorf:

Bezirksgericht Donaustadt:

Das Erstgericht kündigte eine Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag ohne Verhandlung an und trug der Antragsgegnerin auf, bis 4.6.2025 einen Kostenvorschuss von EUR 4.000, zu leisten, das ausgefüllte Vermögensverzeichnis zu übermitteln und für den Fall der Bestreitung der Zahlungsunfähigkeit Belege über die Vollzahlung oder eine wirksame Ratenvereinbarung hinsichtlich des Finanzamts, der ÖGK, der (Erst)Antragstellerin und der Exekution führenden Gläubiger vorzulegen.

Die ÖGK teilte am 8.5.2025 einen exekutiv betriebenen und ungeregelten Rückstand von EUR 11.686,79 mit. Die Erstantragstellerin gab am 26.5.2025 bekannt, keinen Kostenvorschuss zu erlegen.

Eine Äußerung der Antragsgegnerin erfolgte nicht.

Am 28.5.2025 langte ein weiterer Insolvenzeröffnungsantrag gegen die Antragsgegnerin zu ** beim Erstgericht ein. Antragstellerin war S* (Zweitantragstellerin) mit dem Vorbringen, die Antragsgegnerin schulde ihr aus dem vollstreckbaren Vergleich des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16.11.2023, **, den Betrag von EUR 2.888,45 brutto samt 11,58% Zinsen seit 16.12.2023 sowie an Exekutionskosten aus den Verfahren des Bezirksgerichtes Floridsdorf zu ** und ** weitere EUR 31,58. Aus dem Vollzugsbericht des Bezirksgerichts Donaustadt zu ** vom 26.5.2025 gehe hervor, dass Pfändungsversuche bei der Antragsgegnerin am 29.07.2024 und am 26.05.2024 mangels pfändbarer Gegenstände ergebnislos verlaufen seien. Die Antragsgegnerin habe am 23.05.2025 ein Vermögensverzeichnis abgegeben, aus dem ersichtlich sei, dass kein Vermögen vorhanden sei. Die bezughabenden Urkunden waren dem Antrag beigelegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin und bestellte Mag. B* zum Masseverwalter. Die erste Gläubigerversammlung, Berichts- und allgemeine Prüfungstagsatzung wurde für 21.8.2025 anberaumt und das Ende der Anmeldungsfrist mit 7.8.2025 bestimmt. Begründend führte das Erstgericht aus, die (Erst)Antragstellerin habe ihre Forderung durch das vollstreckbare Versäumungsurteil des Landesgerichts Salzburg glaubhaft gemacht. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich aus dem Umstand, dass mehrere vollstreckbare Forderungen nicht bezahlt worden seien. Forderungen der ÖGK und der Exekution führenden Gläubiger seien unbeglichen bzw. ungeregelt. Als Vermögen der Schuldnerin hätten zwei PKW festgestellt werden können.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzantrags. Obwohl im Rekurs mehrfach angeführt wird, den Beschluss vom 7.5.2025 zu bekämpfen, richtet sich das Rechtsmittel erkennbar nicht gegen den Beschluss, mit dem (u.a.) der Schuldnerin der Insolvenzantrag zugestellt wurde, sondern gegen den Beschluss vom 6.6.2025 über die Konkurseröffnung. Unter einem wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt.

Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 24.6.2025 zurückgewiesen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Bezirksgericht Floridsdorf:

Bezirksgericht Donaustadt:

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