OLG Wien 7Rs74/25s

7Rs74/25sOberlandesgericht25.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 7Rs74/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00074.25S.0925.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. DerbolavArztmann und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Leitner und Rudolf Galko in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Claudia Bogensberger, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, **, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 7.4.2025, **49, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen nicht, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des Erstgerichts für zutreffend hält. Es kann somit mit einer auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung das Auslangen gefunden werden (§ 500a ZPO).

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, das im Zeitraum 29.9. - 28.11.2016 bezogene Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 3.458,09 der Beklagten zurückzubezahlen. Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die mit EUR 3.096,04 (darin enthalten EUR 516 USt) bestimmten Kosten des Rechtsstreites binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Seiner Entscheidung legte das Erstgericht nachstehenden Sachverhalt zugrunde (die in der Berufung gerügten Feststellungen werden durch Fettdruck gekennzeichnet):

Der Kläger verfasst als Selbständiger Reiseberichte und satirischhumoristische Glossen, die wöchentlich in der periodischen Wochenzeitung „B*“ veröffentlicht werden. Vom Medium „C*“ war der Kläger im Jahre 2016 Chefredakteur und verfasste einen Bericht über den historischen Skilauf mit Abgabedatum 20.9.2016. Weiters nahm er an einer Reise nach ** in den Monaten August/September 2016 teil und verfasste der Kläger den dazugehörigen Artikel erst im Frühjahr 2017.

Im Zeitraum des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes Oktober und November 2016 übte der Kläger keine entgeltliche Tätigkeit aus, sämtliche Glossen und Artikel wurden entweder davor oder danach verfasst.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass es dem Kläger gelungen sei, unter Beweis zu stellen, dass er im Zeitraum 29.9. - 28.11.2018 [richtig: 2016] keine Auftraggebern bzw Kunden weiter verrechenbaren Arbeitstätigkeiten entfaltet habe und die Rückforderungsansprüche der Beklagten der rechtlichen Grundlage [entbehrten]. Demgemäß sei der Kläger nicht dazu zu verhalten gewesen, das erhaltene Kinderbetreuungsgeld an die beklagte Partei zurückzubezahlen.

Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 41 ZPO. Der Beklagten sei zuzugestehen, dass die Verfahrensführung wesentlich straffer und effizienter von Seiten des Klägers hätte erfolgen können. Da die beklagte Partei ihrerseits keine Kosten verzeichnet habe, habe dem Kläger ein Ersatz der Prozesskosten der Beklagten nicht auferlegt werden können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten auch im Kostenpunkt aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel mit dem inhaltlichen Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In eventu wird beantragt: „die gesamten Verfahrenskosten der klagenden Partei werden unabhängig des Obsiegens zur Gänze der klagenden Partei auferlegt“.

Der Kläger beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. ) Allgemein ist voranzustellen, dass die Berufung die Rechtsmittelgründe zwar formal getrennt darstellt, sie inhaltlich jedoch teilweise miteinander vermengt. Allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Berufungswerberin (RS0041761). Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund ausgeführt werden soll, ist aber mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768; vgl auch A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 Rz 17).

2. ) Zur Mängelrüge:

2.1. ) Die Berufungswerberin bringt vor, ein Mangel des Urteils im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liege vor, wenn Tatumstände, die nach den Denkgesetzen auf die Bildung der richterlichen Überzeugung von Einfluss sein müssten, vollständig übergangen werden. Wenn in der Beweiswürdigung Beweisergebnisse zu rechtserheblichen Tatsachen zur Gänze übergangen würden (wenn etwa eine der Feststellung entgegenstehende Zeugenaussage zu einer solchen Tatsache in der Beweiswürdigung unerwähnt bliebe; umso mehr wenn eine strittige relevante Feststellung überhaupt ohne beweiswürdigende Begründung getroffen worden sei), so werde im Urteil nicht das gesamte gemäß § 272 ZPO zu berücksichtigende Beweismaterial verwertet, was außerhalb des Anwendungsbereichs des § 501 ZPO einen relevanten zur Aufhebung führenden Urteilsmangel darstelle.

2.2. ) In der Folge führt sie zwar aus, dass „dies“ nach Ansicht der Beklagten „gegenständlich der Fall“ sei, konkretes darauf und auf das vorliegende Verfahren bezogenes Vorbringen wird aber nicht erstattet.

Zwar wird ausgeführt, das Erstgericht habe sich nicht mit den übrigen Beweisergebnissen auseinandergesetzt bzw fehle es überhaupt an einer beweiswürdigenden Begründung, inwiefern das Erstgericht zur Feststellung gelangt sei, dass der Kläger im Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes keine „pflichtversicherungspflichtigen“ Arbeiten erledigt habe, es bleibt aber völlig offen, die Auseinandersetzung mit welchen „übrigen Beweisergebnissen“ die Berufungswerberin vermisst.

Das Vorliegen einer formal nachvollziehbaren Beweiswürdigung schließt die Annahme eines Begründungsmangels aus (10 ObS 82/24t [33]; 2 Ob 200/17a [3]; RS0040132 [T5]), und zwar auch in dem Fall, dass sich das Gericht mit einem Beweisergebnis nicht auseinandersetzt (RS0040180). Eine unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte Beweiswürdigung fällt vielmehr nur unter den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (RS0106079).

Gemäß § 417 Abs 2 ZPO ist in einem Urteil im Rahmen der Entscheidungsgründe auch die Beweiswürdigung in gedrängter Darstellung auszuführen. Nach § 272 Abs 3 ZPO sind dabei die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichts maßgeblich waren, anzugeben. Bei seiner Beweiswürdigung muss das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien, als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122; 2 Ob 209/99e; OLG Wien 7 Ra 148/10a, 15 R 24/12b uva). Die Begründungspflicht stellt das wesentliche objektive Kriterium zur notwendigen Korrektur der Subjektivität der (freien) richterlichen Beweiswürdigung dar. Das Urteil muss nicht nur die erforderlichen Tatsachenfeststellungen klar und zweifelsfrei erkennen lassen, sondern auch die Begründung dafür, warum der Richter die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat.

Die vorliegende Beweiswürdigung genügt diesen Anforderungen. Weder hat sich das Erstgericht auf bloße Leer- oder Kurialfloskeln beschränkt, noch liegen „Scheinbegründungen“ vor.

2.3. ) Mangels Sonderregelung im ASGG sind auch auf das sozialgerichtliche Beweisverfahren die Bestimmungen der ZPO samt den darin enthaltenen Grundsätzen anzuwenden und gelten auch für die Behauptungs und Beweislast grundsätzlich die allgemeinen Regeln (Neumayr in ZellKomm³, § 87 ASGG Rz 1; 10 ObS 70/05z; 10 ObS 42/11s; 10 ObS 6/12y; RS0086050).

Nach der allgemeinen Beweislastregel muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen behaupten und beweisen, sodass derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs und Beweislast trägt (RS0039939 [T4, T6, T12], RS0106638, RS0109832). Dass in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die subjektive Beweislast nicht gilt, bedeutet nur, dass der Beweis nicht schon dann als misslungen anzusehen ist, wenn die von der objektiv beweispflichtigen Partei beantragten Beweise nicht ausreichen, sondern dass es auch darauf ankommt, ob der Beweis allenfalls durch andere von Amts wegen aufzunehmende Beweise hätte erbracht werden können. Den Versicherten trifft aber auch in Sozialrechtssachen die objektive Beweislast für den rechtserzeugenden Sachverhalt, sodass ein Anspruch nur bejaht werden kann, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (RS0086045 [T1, T3], RS0086050 [T9, T17], RS0103347 [T5]).

Im vorliegenden Verfahren ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass es dem Kläger gelungen ist, unter Beweis zu stellen, dass er im Zeitraum 29.9. - 28.11.2018 [richtig: 2016] keine Auftraggebern bzw Kunden weiter verrechenbaren Arbeitstätigkeiten entfaltet hat. Es wäre Sache der Beklagten gewesen einen allfälligen Gegenbeweis zu führen.

2.4. ) Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist damit zu verneinen.

3. ) Zur Tatsachenrüge:

3.1. ) Die Beklagte begehrt anstelle der von ihr bekämpften Feststellungen nachstehende Ersatzfeststellungen: „Es wird festgestellt, dass der Kläger auch im Zeitraum des KinderbetreuungsgeldBezuges seiner selbständigen Tätigkeit als Redakteur weiterhin nachging und Kolumnen für die Zeitschrift B* verfasste.“

„Jedenfalls“ hätte das Erstgericht folgende Negativ-Feststellung treffen müssen: „Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Ausmaß der Kläger im Monat Oktober 2016 tätig war und ob dadurch im Oktober 2016 die Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld überschritten wurde. Demnach ist der Kläger verpflichtet, das zu Unrecht bezogene Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 3.458,09 an die beklagte Partei zurückzuzahlen.“

3.2. ) Die angestrebte „Ersatzfeststellung“ zur Rückzahlungsverpflichtung ist ebenso wie die in der Folge angestrebten Feststellungen: „Der Kläger hat für den Zeitraum 29.09.2016 bis 28.11.2016 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von EUR 3.458,09 bezogen; aufgrund des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte in der Höhe von EUR 21.553,05 wurde der absolute Grenzbetrag von EUR 6.400 überschritten und ergibt sich dadurch ein Rückforderungsbetrag in Höhe der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 3.458,09“ bzw „Es wird festgestellt, dass der Kläger für den Zeitraum 29.9.2016 bis 28.11.2016 das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von EUR 3.458,09 unrechtmäßig bezog und an die beklagte Partei zurückzuzahlen hat“ inhaltlich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen, sodass insoweit schon im Ansatz keine einer weiteren Behandlung zugängliche Beweisrüge vorliegt.

3.3. ) Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums die genannte Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll (A. Kodek in Rechberger/Klicka5 Rz 15 zu § 471 ZPO).

Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erheblichen Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Dass aus den Ergebnissen der Verhandlung oder aus einzelnen Beweisergebnissen eine für die Berufungswerberin günstigere Sachverhaltsvariante ableitbar wäre, bildet noch kein Argument dafür, das Erstgericht hätte den Rahmen der freien Beweiswürdigung verlassen.

Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.

3.4. ) Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellungen nachvollziehbar und schlüssig begründet. Hervorzuheben ist, dass der erstgerichtliche Senat sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen und dieses bei seiner Beweiswürdigung angemessen berücksichtigen konnte. Gerade dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richter kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu.

3.5. ) Die Berufung führt im Ergebnis inhaltlich über weite Strecken Mutmaßungen ins Treffen, ohne auf konkrete vorliegende Beweisergebnisse verweisen zu können. Insbesondere vermag sie nicht den hier entscheidenden Verweis auf den persönlichen Eindruck der vernommenen Personen zu entkräften. Gerade dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richter kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu. Die Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (ist also auch „Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass das gesamte Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen.

Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (OLG Wien 7 Ra 66/23m uva). Der Berufungswerberin gelingt es aber nicht, substanziierte Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Letztlich erschöpft sich die Argumentation in der behaupteten Unglaubwürdigkeit der vom Erstgericht vernommenen Personen, ohne dies aber hinreichend fundiert darzustellen.

Es stellt ein wesentliches Gestaltungselement des modernen Zivilprozesses dar, dass das Gesetz dem Richter die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht vorschreibt, sondern seiner persönlichen Überzeugung überlässt. Somit ist der Richter/Senat bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei. In der Überzeugungsbildung auf Grund eigener Wahrnehmung liegt die innere Rechtfertigung für das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Rechberger in Fasching/Konecny3 § 272 ZPO Rz 4 f zu § 272 ZPO).

Es gehört auch zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz, die sich nicht zuletzt insbesondere auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen und diesen verwerten kann, sich für eine von mehreren widersprüchlichen Darstellungen aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet und einer von mehreren einander widersprechenden Versionen von Geschehensabläufen Glauben schenkt (RS0043175).

3.6. ) Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

4. ) Zur Rechtsrüge:

4.1. ) Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die bloße, in unsubstanziierten Formulierungen ausgedrückte aber begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen, genügt nicht (A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 Rz 16).

4.2. ) In der Rechtsrüge wiederholt die Berufung inhaltlich nur ihre Argumente zur Beweisrüge, ohne inhaltlich darzulegen, warum das Erstgericht falsche rechtliche Schlüsse gezogen haben soll. Eine gesetzmäßig ausgeführte, einer weiteren Behandlung zugängliche Rechtsrüge ist hier nicht zu erblicken.

4.3. ) Die sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nur dann vor, wenn Feststellungen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung erforderlich sind, nicht aber wenn das Erstgericht ohnehin ausreichende Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch nicht den Vorstellungen der Berufungswerberin entsprechen (vgl RS0053317; 9 ObA 272/01t uva).

5. ) Zur Berufung im Kostenpunkt:

5.1. ) Hat der Versicherte dem Versicherungsträger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht, so hat er diese Kosten dem Versicherungsträger nach Billigkeit zu ersetzen (§ 77 Abs 3 ASGG). Damit dem Versicherten ausnahmsweise nach dieser Bestimmung ein gänzlicher oder teilweiser Ersatz von Kosten des Versicherungsträgers auferlegt werden kann, muss er die Verfahrenskosten durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung verursacht haben. Alle Fälle erfordern ein dem Versicherten zuzurechnendes schuldhaftes Verhalten, das in einem kausalen Zusammenhang mit den erwachsenen Verfahrenskosten stehen muss (OLG Wien 7 Rs 15/07, SVSlg 55.089). Nur auf solcherart schuldhaft verursachte Verfahrens(mehr)kosten erstreckt sich die Ersatzpflicht. Auch im Fall des § 77 Abs 3 ASGG ist die Kostenersatzpflicht nur nach Billigkeit aufzuerlegen, wobei die in Abs 1 Z 2 lit b leg cit genannten Kriterien einen Anhaltspunkt bilden.

Mutwillen setzt voraus, dass der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinn ist, dass er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernst zu nehmenden Begründung erkannt und trotzdem die Klage eingebracht und das Verfahren ungeachtet einer ihm erteilten richterlichen Belehrung fortgesetzt oder das Rechtsmittel erhoben hat (10 ObS 333/90, SSVNF 4/141 = SZ 63/195; RS0085590). Selbst eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage oder ein derartiges Rechtsmittel sind nicht per se mutwillig (OGH 10 ObS 183/95, SSVNF 9/89).

Eine Verschleppung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Absicht des Versicherten ganz offenbar darauf gerichtet ist, das Verfahren ohne sachliche Rechtfertigung in die Länge zu ziehen und einen den Verfahrensergebnissen entsprechenden früheren Verfahrensabschluss zu verhindern. Irreführung wird etwa dann gegeben sein, wenn durch ein bewusst wahrheitswidriges Vorbringen oder durch Beweismittel, deren Unrichtigkeit dem Versicherten bekannt war, dem Versicherungsträger Verfahrenskosten erwachsen sind (OLG Wien 7 Rs 15/07, SVSlg 55.089).

Mit der KBGGNov 2016 BGBl I 53 wurde in § 32 Abs 3 KBGG ausdrücklich verankert, dass die in § 29 KBGG (Leistungsbezieher) und § 32 Abs 1 und 2 (va Eltern und AG) angeführten Personen zum Ersatz von Verwaltungs und Verfahrenskosten gegenüber dem KVTräger verpflichtet werden können, wenn sie Mitteilungs oder Mitwirkungspflichten verletzt haben (vgl zu all dem Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 77 ASGG Rz 5 ff).

Weder eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer, noch anwaltliche Vertretung in Unkenntnis der Aktenlage oder Desinteresse an einer zügigen Verfahrensführung reichen für sich allein genommen aus, die angesprochene Kostenersatzpflicht des noch dazu siegreichen Klägers zu begründen. Grundsätzlich ist es Sache des Gerichts ein Verfahren rasch und zielgerichtet zu führen und dazu die zivilprozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Parteien sind im Rahmen der Prozessförderungspflicht zur Unterstützung verpflichtet.

Weder das Verhalten während der Parteieneinvernahme, noch Nachlässigkeit in der Buchhaltung lassen sich unter § 77 Abs 3 ASGG oder § 32 Abs 1 und 2 KBGG subsumieren.

Gründe dem Kläger „die gesamten Verfahrenskosten der klagenden Partei unabhängig des Obsiegens zur Gänze“ aufzuerlegen liegen damit nicht vor.

Der in allen Punkten unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Eine Kostenentscheidung hatte im Berufungsverfahren zu entfallen, da Kosten nicht verzeichnet wurden.

Die Berufungsentscheidung war in der Besetzung mit jeweils einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer zu treffen, weil Rechtsstreitigkeiten nach dem KBGG nicht unter den Ausnahmefällen des § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG aufgezählt sind, sodass es bei der Grundregel des § 12 Abs 1 ASGG zu bleiben hat (RS0110593 [T2], RS0085526 [T5]; 10 ObS 86/18x mwN).

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil – insoweit überhaupt eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt - keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu klären war.

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