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17Fss3/25g•OLG Wien 17Fss3/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen als Fristsetzungsantrag zu wertende „Säumnisbeschwerde“ vom 19. August 2025 (ON 58) im Verfahren des Landesgerichts Korneuburg, AZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 91 Abs 3 letzter Satz GOG).
Begründung:
Mit Eingabe vom 19. August 2025 erhebt A* eine als Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG zu wertende „Säumnisbeschwerde“. Seinem Vorbringen zufolge habe er bereits mit Schriftsatz vom 12. November 2023 beim Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht eine Beschwerde wegen „Verweigerung des ihm gesetzlich zustehenden
a.) Hausgeldes für November 2023, Euro 45.-;
b.) Briefmarken für November 2023, Euro 5,10;
c.) Toilettartikeln für November 2023, Euro 50.-;gesamt Euro 100,10 – bis 12.11.2023 Euro 1.790,90 - insgesamt Euro 101.790,90“ eingebracht. Die Erledigung der Beschwerde durch das angerufene Gericht hafte bis dato unerledigt aus (ON 58).
Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist.
Die von A* behauptete Säumnis des Landesgerichts Korneuburg liegt jedoch nicht vor.
Denn wie der Antragsteller selbst ausführt, richtet sich die Zuständigkeit für das in Rede stehende Beschwerdevorbringen nach § 16 Abs 3 StVG. Demnach entscheidet über Beschwerden – unter den weiteren in Z 1 bis 3 leg cit genannten Voraussetzungen – das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Aufgrund der Anhaltung des Antragstellers in der Justizanstalt Göllersdorf ist daher (allenfalls) das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, nicht jedoch das Landesgericht Korneuburg.
Mangels Säumnis des Erstgerichts ist der Fristsetzungsantrag daher abzuweisen (§ 91 Abs 3 GOG).
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