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22Bs264/25x•OLG Wien 22Bs264/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 84 Abs 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10. April 2025, GZ **-10.4, durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er hätte am 15. April 2022 in ** B* am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeigeführt, indem er ihr gegen ihren Willen und ihr Wissen anstatt einer zuvor vereinbarten Vitamin-Injektion das rezeptpflichtige Benzodiazepin „Midazolam“ per Infusion verabreichte, wodurch Genannte für zumindest zwei Stunden das Bewusstsein verlor, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Nach den wesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen ging es der Zeugin B* am 15. April 2022 schlecht und ihr war schwindelig. Daher ging sie zu dem ihr bekannten Angeklagten in die Wohnung, um sich eine Vitamininfusion zu holen. Nicht festgestellt werden konnte jedoch, dass ihr dabei vom Angeklagten wider ihren Willen das angeführte rezeptpflichtige Benzodiazepin „Midazolam“ per Infusion verabreicht wurde.
Beweiswürdigend hielt die Erstrichterin – zusammengefasst – fest, dass die Zeugin nicht selbst wahrgenommen habe, welche Infusion ihr tatsächlich verabreicht worden sei, darüber hinaus hätte sich aus den vorgelegten Audioaufnahmen auch ergeben, dass (auch) sie reichlich Alkohol konsumiert habe und der Angeklagte zu den erhobenen Vorwürfen, er hätte ihr das Schlafmittel verabreicht, verschiedenste Antworten gegeben hätte. Mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit könne daher nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hätte.
Dagegen richtet sich die von der Staatsanwaltschaft Korneuburg rechtzeitig mit umfassenden Anfechtungsziel angemeldete (ON 1.7) und fristgerecht in Punkto Schuld ausgeführte Berufung, worin sie die von der Tatrichterin vorgenommene Beweiswürdigung zum konkreten Tatvorwurf als mangelhaft begründet bezeichnet (ON 13). Die Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe wurde seitens der Oberstaatsanwaltschaft Wien zurückgezogen (Stellungnahme vom 5. September 2025).
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu, zeigt es doch zutreffend relevante Bedenken gegen die zum Freispruch führenden Feststellungen zufolge nicht ausreichender Begründung auf.
In Übereinstimmung mit der Berufung und der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien ist festzuhalten, dass die Erstrichterin die vorliegenden Beweismittel in wesentlichen Bereichen, insbesondere das Aussageverhalten des Angeklagten im Lichte der vorliegenden Audioaufnahmen, keiner vollständigen bzw. abschließenden Würdigung unterzog.
Ausgehend von der nicht als unrichtig angenommenen Aussage der Zeugin B*, sie hätte anlässlich der Verabreichung der Infusion ein Fläschchen mit „Midazolam“ auf dem benachbarten Tisch gesehen, setzte sich die Erstrichterin mit den beigebrachten Audioaufnahmen in Verbindung mit den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht ausreichend auseinander:
Vorweg ist der Umstand, dass der Angeklagte auf die Vorwürfe durch die Zeugin B* „verschiedenste Antworten gab“ (US 3), gerade nicht geeignet, auch dessen Aussage vor Gericht als besonders glaubwürdig zu erachten. Denn A* deponierte bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung eindeutig, er hätte ihr kein „Midazolam“ verabreicht und ihr auch nie Vitamininfusionen gegeben (ON 10.3,4 „Ich habe ihr das nicht verabreicht“ und ON 10.3,6 „Ich habe ihr nichts verabreicht … keine Infusionen“).
Dies steht im Widerspruch zu den vorliegenden Audioaufnahmen, worin der Angeklagte zugesteht, Infusionen verabreicht zu haben. Insbesondere gibt er zu, B* zumindest eine Dosis (Midazolam) verabreicht zu haben, danach hätte sie mehr verlangt. Dem Audiomitschnitt (ON 5.10) ist ab Minute 13:13 auch zu entnehmen, dass er zugestand, er hätte die Betroffene zumindest fragen müssen, ob sie mit der Verbreichung des Medikaments einverstanden sei. So lautet der Tonbandmitschnitt ab Minute 13.24: „Ich wollte dir mehr als 0,25 mg geben“ und über Nachfrage durch die Zeugin, dass er sie fragen hätte müssen, ab Minute 13.33: „Ja. Genau. Ja“.
Davon ausgehend reklamieren die Anklagebehörden zu Recht, dass die Depositionen des Angeklagten, wonach er der Zeugin keine Infusionen verabreicht hätte, vor diesem Hintergrund – zumal der behauptete „Zusammenschnitt“ der Audioaufzeichnungen seitens des Erstgerichts nicht angenommen wurde – als unglaubwürdig erscheinen. Demnach hätte es aber einer akribischen Begründung bedurft, warum aufgrund dieser Beweismittel davon auszugehen sei, der Angeklagte hätte der Zeugin das angeführte Medikament (gar) nicht bzw. nicht gegen ihren Willen verabreicht.
Der Konsum von Alkohol wurde seitens der Zeugin in Abrede gestellt, allenfalls könnte es sein, dass sie nach der Verabreichung des Medikaments etwas getrunken habe (ON 10.3,9). Der „reichliche“ Konsum von Alkohol durch die Auskunftsperson (vgl. US 3) ist daher zumindest fraglich.
Hinzu tritt, dass der Lebensgefährte der Zeugin B*, C*, deponierte, am Vorfallstag Filmaufnahmen gemacht zu haben (ON 10.3,18; ON 5.11 [Videoaufzeichnung]). Auf diesem Video ist ersichtlich, dass der Angeklagte, lediglich mit einem T-Shirt, Unterhose und Socken bekleidet, mit einem Infusionsschlauch hantiert. Nach den Angaben des Zeugen C* hätte er „Sturm geläutet“ und mehrfach angerufen, wobei das Gespräch vom Angeklagten erst beim letzten Anruf angenommen worden sei. Der Angeklagte hätte verneint, dass die Zeugin bei ihm sei, außerdem hätte A* behauptet, nicht zu Hause zu sein, sondern zu arbeiten. Der Zeuge C* schildert, er hätte dann an der Sprechanlage geläutet und die Klingel auch am Telefon gehört. Daraufhin hätte er dem Angeklagten mit der Polizei gedroht, erst dann hätte dieser die Tür geöffnet hätte, wobei die Zeugin B* mit offener Hose, offenem Gürtel und total benommen dagestanden sei (ON 10.3,16 ff).
Diese den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen C* und das Video finden in der Beweiswürdigung der Erstrichterin aber keinerlei Niederschlag (US 2 f).
Das angefochtene Urteil war daher schon aus diesen Erwägungen aufzuheben und ist die Hauptverhandlung in erster Instanz zu wiederholen, wobei im weiteren Rechtsgang durch erneute Vernehmung der beteiligten Personen in Verbindung mit den vorliegenden Audio- und Videoaufzeichnungen exakte Feststellungen zum inkriminierten Sachverhalt zu treffen sein werden.
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