OLG Wien 30Bs264/25f

30Bs264/25fOberlandesgericht25.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs264/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00264.25F.0925.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 205 Abs 1 StGB über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 21. August 2025, AZ **, GZ **76 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Anklageschrift legt dem am ** geborenen marokkanischen Staatsangehörigen A* das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB zur Last.

Demnach habe er am 13. Mai 2025 in ** die aufgrund vorangegangenen Alkohol und Drogenkonsums wehrlose B* unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vorgenommen hat, indem er sie vaginal penetrierte.

Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A* (ON 86.2), in dem unter Hinweis auf das Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. C* die Aufhebung der Wehrfähigkeit der B* in Zweifel gezogen (§ 212 Z 2 StPO) und im Übrigen unbegründet das Vorliegen sämtlicher weiterer Einspruchsgründe nach § 212 StPO behauptet wird.

Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch zu, wenn (Z 1) die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, (Z 2) Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, (Z 3) der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, (Z 4) die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet, (Z 5) die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich bzw (Z 6) örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, (Z 7) der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder (Z 8) die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.

Demnach obliegt dem Einspruchsgericht lediglich die Prüfung, ob die Anklageschrift den Erfordernissen der §§ 210 Abs 1, 211 Abs 1 StPO entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran angeknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind bzw der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Die Beweislage ist nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn somit bei der Gegenüberstellung aller be und entlastender Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist. Ob sich der Tatverdacht zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (Birklbauer, WKStPO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15, 18; § 215 Rz 25).

Wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme bereits zutreffend ausführte, liegen die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung vor, reichen doch die von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar und aktenkonform dargestellten Beweisergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus, den Angeklagten der vorgeworfenen Tat sogar dringend für verdächtig zu halten.

Zur verdichteten objektiven und subjektiven Verdachtslage wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vom Einspruchsgericht bereits anlässlich seiner Entscheidungen in der Haftfrage mit Beschluss vom 22. Juli 2025, AZ 30 Bs 201/25s, ON 63.3, 3 ff, und 9. September 2025, AZ 30 Bs 255/25g, ON 88.3, 3 ff, dargelegten, unverändert Bestand habenden Erwägungen verwiesen. Auch zu dem bereits anlässlich der letzten Haftbeschwerde erhobenen Einwand, dass die dem Gutachten der Sachverständigen Dr. C* (ON 68.2) erschlossene rein (theoretische) Wahrscheinlichkeit einer Aufhebung der Wehrfähigkeit der B* für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nach § 205 Abs 1 StGB nicht ausreiche, bezog das Rechtsmittelgericht bereits Stellung (siehe ON 88.3, 4). Mag auch das konkrete Ausmaß der Beeinträchtigung des mutmaßlichen Opfers durch den Konsum von berauschenden Substanzen in Ermangelung der Kenntnis des konkreten Tatzeitpunkts nicht bekannt sein, erschließt sich die dringende Verdachtslage in Bezug auf dessen Unfähigkeit, sich gegen die (nach den letzten Angaben mehreren ON 68.2, 16) geschlechtlichen Handlungen des Angeklagten (Vaginal- und Oralverkehr) zur Wehr zu setzen, hinreichend aus den diesbezüglichen Angaben der B* und den konkreten Tatumständen.

Im Ergebnis reichen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts jedenfalls aus, um eine (die Anklageerhebung rechtfertigende) Verurteilung im Sinn der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit für möglich zu halten. Der angeklagte Lebenssachverhalt ist hypothetisch als erwiesen angenommen auch unter den in der Anklageschrift angeführten Straftatbestand zu subsumieren. Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens von Gründen, die einer Verurteilung aus rechtlichen Gründen entgegenstünden, sind ebensowenig auszumachen wie formelle Mängel der Anklageschrift.

Da somit kein Fall des § 215 Abs 2 bis Abs 4 StPO vorliegt, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der den angenommenen Sachverhalt rechtskonform unter das eingangs dargelegte Verbrechen subsumierenden Anklageschrift festzustellen.

Gemäß § 214 Abs 3 StPO hat das Oberlandesgericht aus Anlass der Erhebung eines Einspruchs durch den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten von Amts wegen eine Prüfung der Haftfrage vorzunehmen.

Über den Einspruchswerber wurde nach seiner Festnahme am 13. Mai 2025, 3.25 Uhr (ON 8.4, 5), dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend (ON 1.3) mit Beschluss vom 14. Mai 2025 wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO verhängt (ON 14, 3; ON 15), die vom Erstgericht mit Beschlüssen vom 27. Mai 2025 (ON 25), 27. Juni 2025 (ON 45) und 9. Juli 2025 (ON 58; bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Juli 2025, AZ 30 Bs 201/25s, [ON 63.3]), und zuletzt mit Beschluss des Erstgerichts vom 28. August 2025 (ON 81) und Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 9. September 2025, AZ 30 Bs 255/25g, (ON 88.3), wegen des nunmehr unter § 205 Abs 1 StGB subsumierten Tatverdachts aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt wurde.

Der in Erledigung des Anklageeinspruchs beschriebene objektive und subjektive Tatverdacht ist dringend im Sinn des § 173 Abs 1 StPO. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (auch in den vom Rechtsmittelgericht zuvor in der Haftfrage getroffenen Entscheidungen ON 63.3 und ON 88.3) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO, der die auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahr voraussetzt, der Beschuldigte/Angeklagte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat mit schweren Folgen, liegt unverändert vor. Der Begriff der schweren Folgen ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident. Er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der soziale Störwert und ferner auch die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (RISJustiz RS0108487). Da nach der unverändert dringlichen Verdachtslage davon auszugehen ist, dass der Einspruchswerber den durch berauschende Mittel bewirkten wehrlosen Zustand der zum damaligen Zeitpunkt 16jährigen B*, die er zufällig zuvor kennengelernt hatte, ausnutzte, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, ist die Tat an sich und deren (zwischenzeitig durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. C* [ON 68.2] dokumentierten) Folgen für das mutmaßliche Opfer als schwer zu bewerten (siehe dazu auch die weiteren Ausführungen des Rechtsmittelgerichts in seiner Entscheidung vom 9. September 2025, AZ 30 Bs 255/25g, ON 88.3, 5).

Der vorliegende Haftgrund ist als derart gewichtig anzusehen, dass er durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden kann.

Eine Unverhältnismäßigkeit der nunmehr über vier Monate andauernden Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe liegt angesichts eines relevanten Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht vor.

In Ansehung der vorliegenden Anklageschrift entfällt eine Haftfrist (§ 175 Abs 5 erster Satz StPO).

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Satz StPO).

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