OLG Linz 6R118/25b

6R118/25bOberlandesgericht25.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 6R118/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00600R00118.25B.0925.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Stefan Estl in der Rechtssache des Klägers Dr. A*, geboren am **, Arzt, **, *, vertreten durch Dr. Gerald Holzinger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagte B GmbH Co KG, FN **, **straße **, , vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 77.318,42 sA, über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse EUR 10.649,68) und der Beklagten (Berufungsinteresse EUR 39.802,74) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. Juni 2025, Cg-50 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Juni 2025, Cg-52, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 2.241,60 an saldierten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte verlegte im Jahr 2014 beim Wohnhaus des Klägers einen Terrassenboden im Erdgeschoss sowie auf der Dachterrasse auf einer bestehenden Unterkonstruktion. Die von der Beklagten verlegten Holzdielen hatte der Kläger von einem dritten Unternehmen („Holzlieferantin“) bezogen.

Nachdem sich im Juni/Juli 2018 die Terrassendielen leicht lösten, versuchte der Kläger im Jahr 2019 die gelösten Dielen anzuschrauben. Teilweise war ein Anschrauben nicht mehr möglich, da der Terrassenbelag leicht brüchig geworden war. Im Jahr 2020 nahm der Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten Kontakt auf, der sich im Frühjahr 2021 den Terrassenboden ansah. Anlässlich dieses Termins teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit, es könne sein, dass die thermische Behandlung der Bretter nicht passe und diese getauscht werden müssen. Der Kläger wendete sich daraufhin an die Holzlieferantin, die erklärte, dass die Holzdielen in Ordnung seien.

Der Kläger nahm die Holzlieferantin im Verfahren Cg* des LG Salzburg auf Ersatz der Mängelbehebungskosten in Anspruch. Diese Klage wurde mit Urteil vom 7. August 2023 zur Gänze rechtskräftig abgewiesen (Vorverfahren).

Mit der am 15. Jänner 2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten den Ersatz der im Vorverfahren entstandenen eigenen und gegnerischen Kosten von insgesamt EUR 45.124,96 sowie (unter Berücksichtigung eines Abzuges „neu für alt“ beim Materialanteil) Sanierungskosten für den Terrassenboden von EUR 32.193,46. Erst durch das Sachverständigengutachten im Vorverfahren habe der Kläger Kenntnis darüber erlangt, dass die Beklagte die Terrassendielen in mehrfacher Hinsicht nicht dem Stand der Technik entsprechend verlegt habe. Seine Ansprüche seien daher auch nicht verjährt. Ein Abzug „neu für alt“ sei lediglich für den Material-, nicht aber für den Arbeitsanteil gerechtfertigt und sei mit zirka einem Drittel der Materialkosten berücksichtigt worden. Das Vorverfahren wäre vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte ihre unsachgemäße Verlegung eingestanden und nicht eine vermeintlich fehlerhafte Wärmebehandlung der Terrassendielen als Schadensursache genannt hätte. Hätte die Beklagte die Verantwortung für die erkennbare Mangelhaftigkeit ihrer Verlegearbeiten übernommen, so wäre das Vorverfahren unterblieben. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers habe den Prozessgegnern des Vorverfahrens deren Verfahrenskosten von gesamt netto EUR 28.744,33 sowie die dem Kläger aufgelaufenen Kosten von brutto EUR 16.380,63 bezahlt und ihre Schadenersatzansprüche aus dem Vorverfahren an den Kläger abgetreten.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass die Klage im Vorverfahren bereits von Beginn an zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Der Kläger habe die unrichtige Auffassung vertreten, die dortige Beklagte hätte für ein Verschulden ihrer Lieferanten gemäß § 1313a ABGB einzustehen. Bezüglich der eigenen Prozesskosten des Klägers sei eine Abtretung der Ansprüche der Rechtsschutzversicherung nicht erfolgt. Im Übrigen stünde nicht fest, dass die Verlegung der Terrassendielen in mehrfacher Hinsicht nicht dem Stand der Technik entsprochen hätte. Zudem habe die Beklagte den Kläger auf einen notwendigen Austausch der Unterkonstruktion vor Verlegung der Dielen hingewiesen, was vom Kläger aus Kostengründen abgelehnt worden sei. Allenfalls von der Beklagten zu vertretende Verlegefehler hätten im Hinblick auf die unzureichende Unterkonstruktion keinerlei negative Auswirkungen auf die Haltbarkeit des Terrassenbelags gehabt. Eine nicht richtig erfolgte Wärmebehandlung der verlegten Bretter sei lediglich als eine mögliche Schadensursache besprochen worden. Der Abzug „neu für alt“ sei zu gering bemessen und für sämtliche vom Kläger geltend gemachten Sanierungskosten vorzunehmen. Bei den Kosten für die Entfernung und Errichtung einer neuen Unterkonstruktion handle es sich um reine Sowiesokosten. Die Ansprüche des Klägers seien bereits verjährt. Dieser habe bereits im Jahr 2018 Probleme mit dem Boden festgestellt und hätte weitere Erkundigungen zur Ursache der aufgetretenen Mängel einholen müssen.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 39.802,74 (EUR 28.744,33 an Kosten des Vorverfahrens und EUR 11.058,41 an Sanierungskosten) und wies das Mehrbegehren von EUR 37.515,68 sA (davon im Berufungsverfahren nicht mehr strittige EUR 16.380,63 an eigenen Kosten des Klägers im Vorverfahren sowie EUR 10.485,37 an Sanierungskosten) ab. Es stellte auf den Urteilsseiten 4 bis 11 über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus – soweit für das Berufungsverfahren noch wesentlich – zusammengefasst (§ 500a ZPO) Folgendes fest:

Beim Termin im Frühjahr 2021 verneinte der Geschäftsführer der Beklagten, dass sich die Bretter durch einen Fehler bei der Verlegung gelöst haben.

Im Vorverfahren brachte der Kläger zur Schadensursache vor, die Dielen seien werkseitig falsch behandelt worden, sodass sie für den Außenbereich ungeeignet gewesen seien. Die Holzlieferantin habe die Fehlbehandlung der Dielen zu verantworten und hafte für ein Verschulden ihrer Lieferanten bzw Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a. Zudem brachte er im Vorverfahren vor, dass die Holzlieferantin aufgrund der Erkennbarkeit der mangelnden thermischen Behandlung gegen ihre vertragliche Verpflichtung verstoßen hätte (dislozierte Feststellung US 18).

Die im Vorverfahren beklagte Holzlieferantin brachte bereits im Einspruch vor, dass sie die Terrassendielen von einem dritten Unternehmen erhalten und an den Kläger ausgeliefert habe.

Der Kläger verkündete der Beklagten im Vorverfahren den Streit mit dem Argument, er könne nicht beurteilen, wer die Mangelhaftigkeit des verlegten Terrassenbodens letztlich zu verantworten habe. Die Beklagte ist dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers beigetreten und bestritt, dass die Verlegung des Terrassenbodens unsachgemäß erfolgt wäre.

In seinem schriftlichen Gutachten vom 20. März 2023 hielt der Sachverständige im Vorverfahren fest, dass die Verlegung der Terrassendielen durch die Beklagte in mehrfacher Hinsicht nicht nach dem Stand der Technik ausgeführt wurde. Weiters wurde im Vorverfahren festgestellt, dass eine möglicherweise vorhandene mangelnde thermische Behandlung nicht erkennbar war (dislozierte Feststellung US 18 sowie ON 64 des Vorverfahrens).

Die Verlegung der Terrassendielen wurde sowohl im Obergeschoss als auch im Erdgeschoss in mehrfacher Hinsicht nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt. Die Terrassen im Erd- und Obergeschoss müssen schon aufgrund der vorliegenden Verlegefehler seitens der Beklagten zur Gänze entfernt werden.

Der Kläger hat die Terrasse im Erdgeschoss im Jahr 2023 sanieren lassen und dafür brutto EUR 30.098,40 bezahlt. Der Kläger beabsichtigt auch, die Dachterrasse im Obergeschoss erneuern zu lassen, und zwar im Jahr 2025 (dislozierte Feststellung US 19).

Unter Bedachtnahme, dass die Unterkonstruktion bereits im Jahr 2014 in jedem Fall neu errichtet hätte werden müssen, belaufen sich die angemessenen Sanierungskosten bei der Terrasse im Erdgeschoss auf brutto EUR 24.207,59 und bei der Terrasse im Obergeschoss auf brutto EUR 5.093,96. Die Lebensdauer der gewählten Unterkonstruktion beträgt 15 Jahre.

In rechtlicher Hinsicht verwarf das Erstgericht die Verjährungseinrede der Beklagten. Die im Juni/Juli 2018 erstmals aufgetretenen Probleme in Form loser Bretter seien noch kein Anhaltspunkt für weitere Nachforschungspflichten gewesen. Im Jahr 2019 habe der Kläger wegen teilweiser Brüchigkeit des Holzbelags Kontakt mit der Beklagten aufgenommen, deren Geschäftsführer einen Verlegefehler verneinte und auf eine mangelhafte thermische Behandlung verwies. Der Kläger sei nicht gehalten gewesen, die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten durch Einholung eines Gutachtens überprüfen zu lassen. Erst mit dem schriftlichen Gutachten vom 20. März 2023 im Vorverfahren habe der Kläger ausreichende Kenntnis von der Schadensursache in Gestalt der fehlerhaften Verlegearbeiten durch die Beklagte erlangt. Die am 15. Jänner 2024 eingebrachte Klage sei daher innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden. Hinsichtlich der den Prozessgegnern des Klägers im Vorverfahren zugesprochenen Prozesskosten von netto EUR 28.744,33 bejahte das Erstgericht eine Haftung der Beklagten. Leugne der Vertragspartner die Verletzung einer Vertragspflicht und provoziere dadurch die Einlassung seines Vertragspartners in einen Rechtsstreit, hafte er für die aus dieser Prozessführung entstandenen Schäden, da darin die Verletzung vertraglicher Interessen des Vertragspartners liege. Die Beklagte habe eine Verantwortung für die Schäden im Jahr 2021 wahrheitswidrig abgestritten und den Kläger an den Verkäufer der Holzdielen verwiesen, obwohl die Leistungserbringung der Beklagten tatsächlich mangelhaft gewesen sei. Hätte die Beklagte ihre Verantwortung für die Schäden richtigerweise zugestanden, wäre es zum Vorverfahren gar nicht gekommen. Das Vorverfahren sei auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen, habe der Kläger die Haftung der Holzlieferantin auch darauf gestützt, dass ihr eine mangelnde thermische Behandlung erkennbar gewesen wäre. Hätte sich im Vorverfahren eine solche Erkennbarkeit ergeben, hätte dies zu einem Prozesserfolg führen können. Hinsichtlich der Sanierungskosten sei ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Hier sei von einer Nutzungsdauer von 15 Jahren auszugehen, sodass bei der Terrasse im Erdgeschoss bei Sanierung im Jahr 2023 bereits neun Jahre vergangen seien. Aus diesem Grund sei ein Abzug von 60% angemessen. Hinsichtlich der Terrasse im Obergeschoss werde von einer Sanierung im Jahr 2025 und bereits verstrichenen 11 Jahren ausgegangen, weshalb ein Abzug von 73% angemessen sei. Die festgestellten Sanierungskosten seien daher für das Erdgeschoss auf EUR 9.683,04 und für das Obergeschoss auf EUR 1.375,37, insgesamt auf brutto EUR 11.058,41 zu mindern.

Gegen die Abweisung eines (Teil-)Betrages von EUR 10.649,68 sA an Sanierungskosten richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, verbunden mit dem Abänderungsantrag auf Zuspruch weiterer EUR 10.649,68.

Die Beklagte wiederum bekämpft das Urteil in seinem klagsstattgebenden Umfang wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, verbunden mit dem Antrag auf gänzliche Klagsabweisung; in eventu möge lediglich ein Betrag von EUR 11.058,41 sA zugesprochen werden.

Mit ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

1. Zur Berufung des Klägers:

Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass ein Abzug „neu für alt“ lediglich bei den Materialkosten, nicht aber bei den Arbeitskosten gerechtfertigt sei. Zudem hätte die Anrechnung „neu für alt“ zu einem „fiktiven Zeitpunkt“ vorgenommen werden müssen, nämlich jenem, zu dem die Mängelbehebung bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers stattgefunden hätte, dies wäre das Jahr 2021 gewesen.

Nach ständiger Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht muss sich der Geschädigte im Fall der Verbesserung oder Neuherstellung einer gebrauchten Sache, die einer beschränkten Nutzungsdauer unterliegt, jenen Vorteil anrechnen lassen, der darin gelegen ist, dass er nunmehr über eine Sache verfügt, die er entsprechend länger nutzen kann (RS0022726; RS0114929; 10 Ob 50/23k). Dadurch soll eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten verhindert werden (10 Ob 50/23k mwN).

Im Rahmen des Schadenersatzrechts ist stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten (RS0030206). Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist (RS0022849 [T7]; RS0030206 [T1]; 8 Ob 67/20s; 10 Ob 50/23k). Insbesondere bei der Beschädigung von Bestandteilen eines Gebäudes kann der Geschädigte deshalb nicht den Ersatz der vollen Wiederherstellungskosten, sondern nur den nach ihrer Lebensdauer ermittelten Zeitwert der beschädigten Teile beanspruchen (2 Ob 69/24x; 8 Ob 67/20s). Um eine Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden, sind ihm nur aliquote Anteile der Erneuerungskosten zu ersetzen. Dabei sind in erster Linie die Restlebensdauer, die der beschädigte Sachteil gehabt hätte, und die Lebensdauer, die der erneuerte Sachteil haben wird, in Beziehung zu setzen (8 Ob 67/20s; 10 Ob 50/23k). Der Geschädigte muss sich jene Vorteile anrechnen lassen, die sich daraus ergeben, dass die schadhafte Sache als Nebeneffekt der Verbesserung bzw Neuherstellung in einen qualitativ besseren Zustand gebracht wird (2 Ob 69/24x mwN).

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers umfasst der Abzug „neu für alt“ nach der Rechtsprechung die gesamten Erneuerungs-/Wiederherstellungs-/Reparaturkosten (vgl zur Sanierung eines Terrassenbodens 2 Ob 69/24x; zur Neuverlegung von Natursteinplatten 8 Ob 115/23d, zu diversen Verputz-Maler-Tischlereiarbeiten 8 Ob 67/20s). Wird eine unter Einsatz von Arbeitsleistungen montierte gebrauchte Sache beschädigt, so sind bei der Ermittlung des zu ersetzenden Schadens auch die Montagekosten um eine Abnützungsquote zu kürzen, weil sich auch der Wert der für die Montage erbrachten Arbeitsleistungen mit dem Näherrücken des Erneuerungstages verringert (RS0030362). Die vom Kläger zur Untermauerung seiner Ansicht zitierte Rechtsprechung des OGH konnte dagegen nicht aufgefunden werden.

Auch die vom Kläger für seine Auffassung, dass der Abzug „neu für alt“ zu jenem „fiktiven“ Zeitpunkt vorzunehmen wäre, zu dem die Mängelbehebung bei pflichtgemäßen Verhalten des Schädigers stattgefunden hätte, zitierte Rechtsprechung, insbesondere eine Entscheidung des OGH 6 Ob 159/20w existiert nicht. Eine Auseinandersetzung damit kann daher nicht erfolgen. Vielmehr hat das Erstgericht ausgehend von einer im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Nutzungsdauer für Terrassenböden von 15 Jahren den aliquoten Anteil der zu ersetzenden Erneuerungskosten auf den jeweiligen Sanierungszeitpunkt bezogen. Je nach der im Sanierungszeitpunkt gegebenen Restlebensdauer des erneuerten Terrassenbodens resultiert die zu berücksichtigende Bereicherung des Geschädigten (so auch 10 Ob 50/23k). Der Vorteil entsteht nicht schon durch die Beschädigung, sondern erst durch die Schadensbehebung (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1323 ABGB Rz 15). Insgesamt erweist sich damit die Berufung des Klägers als nicht berechtigt.

2. Zur Berufung der Beklagten:

2.1. Zur Tatsachenrüge:

Die Beklagte wendet sich gegen die Feststellung, ihr Geschäftsführer habe verneint, dass sich die Bretter durch einen Fehler bei der Verlegung gelöst hätten. Begehrt wird die gegenteilige, hilfsweise eine Negativfeststellung. Weder der Kläger noch ihr Geschäftsführer hätten eine Aussage im Sinne der getroffenen Feststellung getätigt. Hätte der Geschäftsführer tatsächlich ausdrücklich verneint, dass die vorhandenen Schäden durch einen Verlegefehler entstanden wären, so wäre dies (zumindest) vom Kläger zweifellos im Rahmen seiner Einvernahme angegeben worden.

Zunächst kann auf die diesbezüglich schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf Urteilsseite 11 und 12 verwiesen werden. Das Erstgericht leitet aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten nicht davon ausgegangen ist, eine mangelhafte Leistung erbracht zu haben, durchaus lebensnah ab, dass er dies im Rahmen der Besichtigung der aufgetretenen Schäden im Frühjahr 2021 auch dem Kläger mitteilte. So hat er als mögliche Schadensursache auch nur eine mangelhafte thermische Behandlung der Bretter angesprochen. Insbesondere war der Geschäftsführer der Beklagten trotz bereits vorliegendem Sachverständigengutachten aus dem Vorverfahren, das eine nicht fach- und sachgerechte Ausführung der Verlegearbeiten attestierte, selbst im gegenständlichen Verfahren noch der Ansicht, dass nach den Verlegearbeiten die Fugen „am Anfang nicht so gering waren“ wie laut Gutachten im Vorverfahren und die Beklagte „das nicht so ausgeführt hat und sich irgendetwas bewegt haben muss“ (ON 10.2 S 5). Eine derartige Überzeugung von der guten Qualität der eigenen Arbeiten lässt die Schlussfolgerung des Erstgerichtes durchaus lebensnah erscheinen.

Zudem übersieht die Beklagte, dass sich der Kläger auf seine Aussage im Vorverfahren bezog und deren Richtigkeit bestätigte (ON 10.2 S 2). Im gegenständlichen Verfahren gab der Kläger zum Gespräch im Jahr 2021 anlässlich der Besichtigung des Terrassenbodens durch den Geschäftsführer der Beklagten an: „Er hat mir gesagt, dass er wenig machen könne, das Holz nicht in Ordnung sei und er müsse das Holz austauschen.“ (ON 10.2 S 3). Diese Aussage findet sich auch bei seiner Einvernahme im Vorverfahren, allerdings verwies dort der Kläger sehr wohl darauf, dass der Geschäftsführer der Beklagten auch meinte, dass „von der Verlegung her nichts falsch gemacht worden sei“ (ON 27.2 S 4 des Vorverfahrens).

Die bekämpfte Feststellung des Erstgerichts findet daher in den Beweisergebnissen Deckung.

2. 1 Zu den Verfahrenskosten des Vorprozesses:

Die Beklagte meint, die Kosten des Vorprozesses seien dem Kläger keinesfalls zu ersetzen, weil dieser im Vorverfahren selbst dann unterlegen wäre, wenn die gegenständlichen Bretter tatsächlich mangelhaft thermisch behandelt gewesen wären; dies sei für die dortige Beklagte nämlich nicht erkennbar gewesen sei; eine solche Feststellung werde ergänzend zu treffen sein.

Das Erstgericht stellte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ohnedies implizit fest, dass eine Erkennbarkeit einer allfälligen mangelnden thermischen Behandlung für die dortige Beklagte nicht bestand. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt damit nicht vor, womit aber für die Beklagte noch nichts gewonnen ist.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung können Prozesskosten Gegenstand eines Schadenersatzanspruchs sein, wenn sie durch das Verschulden eines Dritten verursacht wurden (RS0023619). Entstehen einer Partei durch die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder Nebenpflichten Schäden, so hat sie weitreichende Schadenersatzansprüche, wobei insbesondere reine Vermögensschäden grundsätzlich in den schadenersatzrechtlichen Schutzbereich fallen; den Schädiger trifft die Ersatzpflicht, wenn sich durch die rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Vermögen seines Vertragspartners verringert hat (RS0023619 [T4]).

Die Schlechterfüllung eines Vertrages führt dann zu einer Ersatzpflicht für Kosten eines Folgeprozesses, wenn die Pflichtverletzung für den anderen Prozess kausal war und im Rechtswidrigkeitszusammenhang steht (vgl RS0045850; 8 Ob 80/23g ua). In der Regel ist der in den Kosten eines – ex ante nicht aussichtslosen – Passivprozesses bestehende Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Für die Kosten eines solchen Passivprozesses hat der Vertragspartner des im Vorprozess Beklagten dann einzustehen, wenn seine Leistung gemessen an den übernommenen Vertragspflichten mangelhaft war (RS0045850 [T22], 4 Ob 106/23a mwN, 8 Ob 80/23g mwN).

Im Zusammenhang mit Aktivprozessen verlangt die Rechtsprechung noch zusätzlich zur Schlechterfüllung der vertraglichen Leistung eine weitere Pflichtverletzung, die (ua) in einem Verhalten bestehen kann, mit dem durch unrichtige oder irreführende Angaben der Vertragspartner dazu veranlasst wird, den Vorprozess zu führen. Der Dritte muss den Kläger im Vorprozess somit durch sein Verhalten veranlasst und darin bestärkt haben, den Vorprozess zu führen oder sich auf diesen einzulassen (RS0045850 [T24]; 8 Ob 80/23g; 7 Ob 39/17m).

Keine Haftung für die Kosten des Vorverfahrens besteht, wenn die beklagte Werkunternehmerin den Werkbesteller weder veranlasst noch darin bestärkt hat, sich auf das Vorverfahren einzulassen und einen nachteiligen Prozessstandpunkt zu verfechten sowie bei einer erkennbar aussichtslosen Prozessführung (RS0045850 [T5; T13, T18]).

Hier ist die Schadenersatzhaftung der Beklagten zu bejahen, weil die Kosten des Vorprozesses von ihr (mit-)verursacht wurden, indem sie die Verletzung einer eigenen Vertragspflicht in Form mangelhafter Verlegearbeiten leugnete, vielmehr auf mangelhafte Terrassendielen als Schadensursache verwies und damit die Führung des Vorprozesses gegen die Holzlieferantin geradezu veranlasste. Hinzu kommt, dass sie auch noch im Streitbeitritt im Vorprozess von ihr zu vertretende mangelhafte Verlegearbeiten bestritt. Dieses Verhalten musste das Auflaufen von Prozesskosten geradezu provozieren.

Auch kann die Prozessführung des Klägers im Vorverfahren nicht von vornherein als erkennbar aussichtslos beurteilt werden, brachte er die ihm von der Beklagten genannte Schadensursache (mangelhafte thermische Behandlung der Holzdielen) und deren Erkennbarkeit für die beklagte Holzlieferantin vor. Von einer Aussichtslosigkeit der Prozessführung kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil sich die letztendlich eingetretene Erfolglosigkeit erst nach Durchführung des Beweisverfahrens gezeigt hat.

Die begehrten Feststellungen der Beklagten zum fiktiven Prozesskostenersatz im Vorverfahren ausgehend von einer mangelhaften thermischen Behandlung der Bretter und ihrer Erkennbarkeit durch die beklagte Holzlieferantin erübrigen sich einerseits mangels rechtlicher Relevanz und andererseits mangels erstinstanzlichen Vorbringens. Insofern können auch keine sekundäre Feststellungsmängel vorliegen.

2. 2 Zur Verjährung:

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass der Kläger seine Erkundigungsverpflichtungen verletzt habe, hätte er angesichts der ersten festgestellten Mängel im Jahr 2018 die Schadensursache schon früher in Erfahrung bringen können. Da auch die Klage im Vorverfahren erst im Jahr 2021 und die gegenständliche Klage erst am 15. Jänner 2024 eingebracht worden sei, sei jedenfalls von Verjährung auszugehen.

Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524; RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RS0034951). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RS0034366; RS0034524). Notwendig ist dabei „hinreichende Gewissheit“ (RS0034387 [T1]); bloße Mutmaßungen über die für den Kausalzusammenhang maßgeblichen Umstände genügen nicht (RS0034603 [T26]). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährung nicht zu laufen (RS0034603; 4 Ob 144/11x mwN). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (RS0034603).

Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Vielmehr hat er nach ständiger Rechtsprechung jene zumutbaren Schritte zu unternehmen, die es ihm ohne nennenswerte Mühe ermöglichen, den maßgeblichen Sachverhalt in Erfahrung zu bringen (RS0034335; RS0034327 [T8]). Was konkret zumutbar ist, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0034335 [T5]; RS0034327 [T7, T20]).

Allerdings darf diese Erkundigungspflicht nicht überspannt werden (RS0034327 [T6]). Auch bei der Frage, ob der Geschädigte ein Sachverständigengutachten einholen muss, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0034327 [T3]), wobei allerdings im Allgemeinen eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens verneint und nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht wird (6 Ob 50/16w mwN). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits judiziert, dass selbst ein Fachunternehmen regelmäßig so lange kein Gutachten einholen muss, als der – ebenfalls fachkundige – Vertragspartner meint, der Fehler sei nicht in seiner Sphäre gelegen (6 Ob 50/16w mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann dem Kläger keine Verletzung seiner Erkundigungspflicht angelastet werden. Nach Auftreten der ersten Probleme (gelöste Dielen) im Jahr 2018, die der Kläger allerdings noch selbst beheben konnte, nahm er im Jahr 2019 teilweise brüchigen Terrassenbelag wahr. Daraufhin nahm der Kläger im Jahr 2020 Kontakt mit dem Geschäftsführer der Beklagten auf, der im Frühjahr 2021 den Terrassenboden begutachtete und als Geschäftsführer eines Fachunternehmens als mögliche Schadensursache eine unrichtige thermische Behandlung der Bretter angab, allfällige Verlegefehler der Beklagten allerdings ausdrücklich verneinte. Ausgehend davon hätte selbst ein Fachunternehmen noch kein Gutachten einholen müssen, weil die beklagte fachkundige Vertragspartnerin meinte, der Fehler sei nicht ihrer Sphäre gelegen. Umso weniger wäre der Kläger als Laie angesichts der Auskunft der Beklagten verpflichtet gewesen, ein Privatgutachten einzuholen.

Der Kläger hat erst mit dem schriftlichen Gutachten vom März 2023 im Vorverfahren objektive Kenntnis davon erhalten, dass die Schadensursache in den fehlerhaften Verlegearbeiten durch die Beklagte liegt. Davon ausgehend hatte der Kläger erst im März 2023 Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände und war der Anspruch des Klägers bei Einbringung der Klage am 15. Jänner 2024 nicht verjährt.

Auch insofern erweist sich die Auffassung des Erstgerichtes als rechtsrichtig. Die Berufung der Beklagten ist damit nicht berechtigt.

3. Zur Kostenentscheidung:

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Beide Parteien waren mit ihren Berufungen nicht erfolgreich und haben daher der Gegenseite jeweils die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Eine Saldierung ergibt den Zuspruch laut Urteilsspruch.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil auf die zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden konnte und im Übrigen die Umstände des Einzelfalls entscheidend waren.

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