OLG Linz 7Bs118/25i

7Bs118/25iOberlandesgericht25.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs118/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0070BS00118.25I.0925.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Erstangeklagten A* wegen des Ausspruchs über die Strafe, des Zweitangeklagten B* wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie jene der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe hinsichtlich des Zweitangeklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 3. März 2025, Hv*-28, sowie über die Beschwerde des Zweitangeklagten gegen einen gemäß § 494a Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Schödl, des Erstangeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Glück und des Zweitangeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Eremionkhale durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. September 2025

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung des Erstangeklagten wird das diesen Angeklagten betreffende Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seiner rechtlichen Unterstellung zu B./I./, demzufolge auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch und der gemäß § 494a Abs 6 StPO gefasste Beschluss aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:

A* hat durch die ihm zu B./I./ zur Last liegende Tat das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB begangen.

Er wird hiefür sowie für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zu A./I./ weiterhin zur Last liegende (richtig) Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB und das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 15 Monaten

verurteilt.

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Erstangeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Der Berufung des Zweitangeklagten B* wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem den Zweitangeklagten betreffenden Strafausspruch dahin abgeändert und demzufolge der gemäß § 494a Abs 6 StPO gefasste Beschluss aufgehoben, dass die Freiheitsstrafe auf auf 15 Monate erhöht wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. beschlossen:

Gemäß § 494a Abs 6 StPO werden bei beiden Angeklagten die Probezeiten im Verfahren Hv1* des Landesgerichts Linz auf fünf Jahre verlängert.

Der Zweitangeklagte wird mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am ** geborene A* erkennbar zu A./I./ (richtig; RIS-Justiz RS0132493) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und zu B./I./ (gemeint) des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und der am ** geborene B* zu A./II./ (richtig; RIS-Justiz RS0132493) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und zu B./II./ des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB A* zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und B* zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurden die beiden Angeklagten weiters zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* AG einen Schadenersatzbetrag in Höhe von EUR 1.965,43 und Teilschmerzengeldbeträge jeweils in Höhe von EUR 500,00 an die Privatbeteiligten D* E* und F* G* jeweils zu Handen deren Privatbeteiligtenvertreter zu bezahlen. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurden die Privatbeteiligten C* AG und F* G* gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO aus Anlass dieser Verurteilung vom Widerruf der A* zu Hv2* und zu Hv1* jeweils des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Strafnachsichten sowie der zu BE1* des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Entlassung und der B* zu Hv3* und Hv4* jeweils des Landesgerichts Steyr und zu Hv1* des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Strafnachsichten sowie der zu BE2* des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Entlassung abgesehen. Gemäß § 494a Abs 6 StPO wurde betreffend beide Angeklagte die Probezeit im Verfahren Hv1* des Landesgerichts Linz auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Nach dem Schuldspruch haben die Angeklagten am 29. November 2024

A./ in ** in einem Regionalzug der H* den Lokführer D* E*, sohin eine Person, die mit der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während der Ausübung seiner Tätigkeit am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, nämlich

I./ A* durch Versetzen von Faustschlägen einen Nasenbeinbruch, eine Schädelprellung, eine Abschürfung an der Nase, Abschürfungen und Hämatome sowie einen abgebrochenen Schneidezahn und

II./ B* durch Würgen eine Zungenbeinfraktur, die mit über einen Monat anhaltenden Schluckbeschwerden und Halsschmerzen verbunden war;

B./ in ** F* I* G* in Form von Abschürfungen, Rötungen und Prellungen am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, nämlich

I./ A* durch Versetzen heftiger Faustschläge und Fußtritte und dadurch versucht, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen;

II./ B* durch Versetzen von Faustschlägen und zumindest eines Fußtritts.

Dagegen richten sich die Berufungen des Erstangeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 40), der die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und die Anwendung teilbedingter Strafnachsicht beantragt, des Zweitangeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe sowie die privatrechtlichen Ansprüche hinsichtlich der Privatbeteiligten C* AG und D* E*, mit der er primär einen Freispruch anstrebt (ON 39) und jene der Staatsanwaltschaft (ON 36), die die Verhängung einer höheren unbedingten Freiheitsstrafe über den Angeklagten B* begehrt. Der Privatbeteiligte D* E* hat sich gegen die Berufung des Zweitangeklagten ausgesprochen (ON 41). Die Beschwerde dieses Angeklagten richtet sich gegen den Beschluss auf Probezeitverlängerung.

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2025, beiden Berufungen keine Folge zu geben.

Aus Anlass der Berufung des Erstangeklagten überzeugte sich das Berufungsgericht, dass dem Schuldspruch zu B./I./ ein nicht geltend gemachter Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zum Nachteil dieses Angeklagten anhaftet, der von Amts wegen wahr zu nehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

Schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB setzt voraus, dass der Täter durch die Tat, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) des anderen herbeiführt. Treten § 84 Abs 1 StGB zu subsumierende Tatfolgen nicht ein, kommt – wie hier – (Versuchs-)Strafbarkeit nach § 84 Abs 4 StGB nur in Betracht, wenn sich der Vorsatz des Täters auf deren Herbeiführung erstreckte (vgl RIS-Justiz RS0131591). Das wäre nach den erstgerichtlichen Feststellungen (US 7) nicht der Fall.

Diesem Rechtsfehler Rechnung tragend ergänzte das Berufungsgericht das Beweisverfahren durch Einvernahme des Erstangeklagten und einverständliche Verlesung der relevanten Aktenteile. In Abänderung zu dem vom Erstgericht angenommenen Sachverhalt (US 7) ist folgende Feststellung zu treffen:

Bei den beschriebenen Faust-(Schlägen) und -tritten insbesondere gegen den Kopf und in das Gesicht hielt es der Erstangeklagte zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, F* I* G* eine schwere Körperverletzung zuzufügen.

Der Vorsatz auf die Herbeiführung von § 84 Abs 1 StGB zu subsumierenden Tatfolgen gründet auf das Geständnis dieses Angeklagten und das objektive Geschehen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Erstangeklagte demnach zu B./I./ das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB (und nicht wie im Ersturteil verfehlt angeführt auch hier § 83 Abs 3 StGB [US 2]) und – wie bisher – zu A./I./ (richtig; RIS-Justiz RS9132493) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB und das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB begangen.

Bei der beim Erstangeklagten dadurch erforderlichen Strafneubemessung sind das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren sowie der teilweise Versuch mildernd und zwei Vorstrafen, der äußerst rasche Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen erschwerend. Schuldaggravierend ist zudem die Tatbegehung während offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954) und während eines offenen Strafvollzugs (vgl 14Os110/20p mH). Ausgehend davon ist bei einem (infolge irrtümlicher Nichtannahme des § 39 Abs 1a StGB) Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 84 Abs 4 StGB [§ 19 Abs 4 Z 1 JGG]) eine solche von 15 Monaten und damit einem Viertel des Möglichen tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. Trotz der auch von der Bewährungshilfe attestierten positiven Entwicklung ist die Anwendung auch nur teilbedingter Strafnachsicht angesichts des belasteten Vorlebens des Angeklagten und insbesondere des (zweifach) raschen Rückfalls nicht mehr möglich. Zudem konnte ihn weder die Anordnung der Bewährungshilfe noch die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe von neuerlicher, in beiden Fällen gesteigerter Delinquenz abhalten. Durch die Verlängerung der Probezeit im Verfahren Hv1* des Landesgerichts Linz kann sich der Erstangeklagte nicht ernsthaft für beschwert erachten.

Die Berufung des Zweitangeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht berechtigt, weil die auf den Angaben von Tatzeugen, Krankenunterlagen, Videoaufnahmen und dem objektiven Geschehen (US 9 unten bis US 14 oben) beruhenden entscheidenden Urteilsannahmen nicht zu kritisieren sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind durch die Subsumierung der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise in ihrem Zusammenhang (RIS-Justiz RS0098314) unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen (RIS-Justiz RS0098390). Nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0098362, RS0098471, RS0098445). Der Zweifelsgrundsatz (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) stellt dabei keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (Kirchbacher, StPO15 § 14 Rz 2; RIS-Justiz RS0098336, RS0098400). Als der Beweiswürdigung nachgelagert greift er vielmehr erst dann, wenn das Gericht in Bezug auf entscheidende Tatsachen gerade zu keiner Überzeugung gelangt (14 Os 34/24t; Schmoller in WK-StPO § 14 Rz 42).

Soweit der Angeklagte zum (zeitlich vorgelagerten) Urteilsspruch B./ Passagen aus mehreren Zeugenaussagen isoliert hervorhebt, gelingt es ihm nicht, Bedenken an den entscheidenen Feststellungen zu wecken. Entgegen den Berufungsausführungen ist die Wertung des Erstgerichts, dass (auch) aus den Angaben der Zeugin J* Tätlichkeiten des Zweitangeklagten ableitbar sind, nicht zu beanstanden. Aber auch mit den in der Berufung ins Treffen geführten Angaben des Opfers F* G* hat sich das Erstgericht eingehend auseinandergesetzt (US 9). Abgesehen davon, dass die eingewandte Hilfeleistung nicht zwanglos darauf schließen lässt, dass der Zweitangeklagte zuvor keine Tätlichkeiten gesetzt hat, ist in diesem Zusammenhang auch auf die Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten zu verweisen (ON 17.2.2, 2). Dass das Erstgericht der Zeugin K*, der (damaligen) Freundin des Zweitangeklagten nicht gefolgt ist, macht die Beweiswürdigung auch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dieses Falles nicht bedenklich. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck des erkennenden Richters entscheidend ist. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck, der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (Lendl, WK-StPO § 258 Rz 27).

Mit seiner Kritik an der beim Zeugen E* zu A./1./ festgestellten Zungenbeinfraktur einhergehend mit über einen Monat anhaltenden Schmerzen und Schluckbeschwerden ist der Zweitangeklagte auf die Erwägungen des Erstgerichts zu verweisen. Es ist kein Grund erkennbar, warum die festgestellten Folgen der Tat, die der vom Erstgericht für glaubwürdig befundene (US 11 f) Zeuge E* in der Hauptverhandlung durchaus nachvollziehbar erläutert hat (ON 27, 7), nicht von den Tätlichkeiten des Zweitangeklagten stammen sollten. Mit der bei diesem Vorfall ins Treffen geführten Nothilfesituation gelingt es dem Zweitangeklagten bei der hier anzustellenden Bewertung nicht, die unbedenklichen Annahmen des Erstgerichts, die noch dazu auch auf einer Videoaufnahme fußen, zu erschüttern.

Insgesamt hat sich das Erstgericht mit sämtlichen Ergebnissen des Beweisverfahrens nachvollziehbar auseinandergesetzt, weshalb für den Zweitangeklagten mit seinen eigenständigen Beweiswertüberlegungen nichts gewonnen ist. Da es seine Feststellungen – auch zur subjektiven Tatseite – schlüssig und lebensnah begründet hat, hat der Schuldspruch Bestand.

Das Erstgericht wertete beim Zweitangeklagten das Alter unter 21 Jahren mildernd und drei einschlägige Vorstrafen, den äußerst raschen Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend. Schuldaggravierend wurde zudem die Tatbegehung während offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954) und noch offenem Strafvollzug (vgl 14Os110/20p mH) gewertet. Dieser Strafzumessungskatalog ist insofern zu korrigieren, als zu Lasten des Zweitangeklagten vier Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen und einem Verbrechen zu berücksichtigen sind. Von einer besonders mildernd wirkenden untergeordneten Beteiligung kann bei ihm in beiden Fällen nicht gesprochen werden.

Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei dem gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 84 Abs 4 StGB [§ 19 Abs 4 Z 1 JGG]) anhebungsbedürftig. Eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist auch mit Blick auf das bisherige Verhalten dieses Angeklagten auf staatliche Sanktionen tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. Trotz des jungen Alters verbietet sich auch bei ihm angesichts des bereits massiv belasteten Vorlebens eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht. Die Probezeitverlängerung ist aus spezialpräventiven Gründen unumgänglich.

Die Berufung des Zweitangeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis im Zusammenhang mit dem Faktum A./ ist erfolglos, weil sich der Zuspruch an die Privatbeteiligte C* AG auf die von der Privatbeteiligten geleistete Entgeltfortzahlung (ON 18, 4) gründet und der – global zu bemessende - Zuspruch an den Privatbeteiligten E* aufgrund der erlittenen Verletzung und deren Folgen (US 8) nicht überhöht ist.

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