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5R97/25m•OLG Graz 5R97/25m
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren **, Pensionist, *, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei C, FN **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 4.736,90 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 26. Mai 2025, **-30 (Berufungsinteresse: EUR 5.000,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 5.000,00.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe
Am 20. August 2023 ereignete sich in ** auf dem ** ein Verkehrsunfall, bei dem D* mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ** von ** kommend von der Straße abkam, das Fahrzeug sich überschlug und der Lenker sowie dessen Insassen E* und der Sohn der Klägers F* B* tödlich verletzt wurden. Die Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer wurde nicht bestritten. Die Beklagte anerkannte Positionen in Höhe von insgesamt EUR 7.717,00 für eine Anzeige im G*, die Aufbewahrungshalle, das Sarggesteck, das Urnengrab, zum Teil die Rechnung der evangelischen Pfarrgemeinde, das (erste) Totenmahl in der Herrschaftstaverne, das Totenmahl im Gasthof H* sowie Portokosten. Den Lenker des Beklagtenfahrzeuges trifft das Alleinverschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall.
Der Kläger ist seit 1. Jänner 2025 im Ruhestand und erhält eine monatliche Pension von EUR 2.000,00 netto. Das Haus des Klägers wurde bereits an dessen Kinder übertragen. Der verstorbene Sohn des Klägers war gelernter Elektriker. Aufgrund des (leistungsunabhängigen) Pensionsanspruchs des Klägers kann ausgeschlossen werden, dass der Fall eintreten könnte, dass der getötete Sohn dem Kläger gegenüber wieder unterhaltspflichtig hätte werden können. [F1]
Abzüglich der Kosten des Gutscheins an den Pfarrer von EUR 70,00 sowie der Kosten für das zweite Totenmahl am 27. August 2023 von 639,50 sind Kosten im Zusammenhang mit dem Begräbnis von zumindest EUR 15.236,90 angefallen.
Der Kläger hatte ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Sohn, welcher noch zuhause gewohnt hatte. Der familiäre Zusammenhalt war sehr groß. Der Kläger ist durch den plötzlichen Tod seines Sohns in ein tiefes Loch gefallen. In der ersten Phase suchte der Kläger keinen Arzt auf, wobei er in Kontakt mit der befreundeten Hausärztin stand. Vor dem Unfall hatte er keine psychischen Probleme. Seit dem Tod seines Sohnes leidet der Kläger unter depressiver Verstimmung, Schlafstörungen und Gedankenkreisen und war sowohl in Behandlung seiner Hausärztin Dr. I* und Dr. J*, FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin. Der Kläger erlitt aufgrund des Todes seines Sohnes anfangs einen Schock- bzw. Trauerschaden mit leichtem Krankheitswert, der jedoch großteils von einer psychischen Symptomatik im Rahmen der Alteration überlagert war. Die Belastung, die sich aus dem Tod des Sohnes ergeben hat, stellt eine Belastung dar, die in erster Linie darin zu sehen ist, dass der Tod eine Lücke hinterlassen hat, welche nicht zu schließen ist und weiterhin belastend ist. Aufgrund des Todes des Sohnes litt der Kläger jedenfalls global, auf den 24-Stunden Tag komprimiert, an 20 Tagen mittleren Schmerzen, wobei eine beträchtliche psychische Alteration hinzukommt. Die Medikamente Sertralin und Trittico stehen im Zusammenhang mit der Symptomatik betreffend den Tod des Sohnes.
Spätschäden mit Krankheitswert sowie Dauerfolgen, die eindeutig auf den Unfall zurückgeführt werden können, sind auszuschließen. [F2]
Die depressive Verstimmung, die Schlafstörungen und das Gedankenkreisen auch noch acht Monate nach dem Tod des Sohns beziehen sich auf die nachvollziehbare psychische Belastung im Zusammenhang mit dem Ableben des Sohns im Sinne einer psychischen Alteration.
Mit der am 25. März 2024 beim Landesgerichtes Leoben zu ** eingebrachten Klage begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm EUR 35.471,00 samt 4 % Zinsen ab 5. Februar 2024 zu bezahlen. Dieses Leistungsbegehren verbindet er mit dem mit EUR 5.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren, dass die Beklagte für alle zukünftigen Schäden und Auslagen aus dem Verkehrsunfall vom 20. August 2023, bei dem der Sohn des Klägers, F* B*, tödlich verletzt wurde, zu haften habe, wobei die Haftung der beklagten Partei betraglich beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme sei, die die beklagte Partei mit dem Halter des Pkw, Kennzeichen ** am Unfallstag, den 20. August 2023 abgeschlossen hatte. Nach mehrfacher Klagseinschränkung begehrt der Kläger von der Beklagten zuletzt EUR 4.736,90 samt Anhang (ON 4, 7, 17 und 24). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen und im Berufungsverfahren noch von Relevanz vor, aufgrund des Todes seines Sohnes habe der Kläger einen schweren Schockschaden mit Krankheitswert entwickelt. Er sei in ein „tiefes Loch“ gefallen, weshalb er seit dem Unfall in psychiatrischer Behandlung sowie in Behandlung durch seine Hausärztin sei. Es habe ein sehr enges Familienverhältnis bestanden, und der verstorbene Sohn habe noch im Elternhaus gewohnt. Nunmehr sei der Kläger nicht mehr in der Lage, sich in der Arbeit zu konzentrieren, und überdies habe er Schlafprobleme entwickelt. Diese Zustände hätten sich zu einer richtigen Krankheit entwickelt. Der Kläger werde zeitlebens an den Folgen des Unfalles seines Sohnes zu laborieren haben. Einerseits könne nicht ausgeschlossen werden, dass der verstorbene Sohn, im Falle des Eintritts einer gesundheitlich oder einkommensrechtlich schlechten Situation, seinem Vater gegenüber unterhaltspflichtig geworden wäre, andererseits könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Kläger zusätzliche Kosten und Auslagen aus diesem Geschehen, wie Arztkosten, Fahrtkosten zu Ärzten sowie Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen entstehen. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Festellung, wonach die Beklagte für alle zukünftigen Schäden und Auslagen aus diesem Vorfall zu haften habe (vgl im Übrigen ON 1, 4, 7, 17 und 24 sowie Protokollseiten 2f in ON 27).
Die Beklagte bestreitet das Klagsvorbringen, beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und wendet - nach Anerkenntnis zu bestimmten Positionen und im Berufungsverfahren von Relevanz ein -, das Feststellungsbegehren sei nicht zuzusprechen, weil der Kläger niemals Unterhaltsansprüche gegen den Sohn aufgrund eigenen Einkommens bzw. Pension hätte durchsetzen können und im Übrigen keine Spät- oder Dauerfolgen vorlägen (vgl im Übrigen ON 3, 6 und 23).
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 30) verpflichtet das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger EUR 4.027,40 samt 4 % Zinsen seit 20. Februar 2024 zu bezahlen (1.), weist das Mehrbegehren von EUR 709,50 samt Anhang sowie das Feststellungsbegehren ab (2.) und verpflichtet die Beklagte zu einem Prozesskostenersatz von EUR 4.223,22 brutto an den Kläger (3.). Es trifft die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die zu den Punkten [F1] und [F2] oben kursiv gedruckten vom Kläger als unrichtig bekämpft werden, und führt auf deren Grundlage in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen und im Berufungsverfahren noch von Relevanz aus:
Nahe Angehörige, die durch die Tötung ihres Angehörigen einen Schock oder eine sonstige als Krankheit zu bewertende psychische Beeinträchtigung (zB Depression) erleiden, haben einen eigenständigen Anspruch auf Schadenersatz wegen Körperverletzung gegenüber dem Schädiger (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1325 Rz 41). Ein Schock ist eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, eine Störung der Nervenfunktion und als massive psychische Beeinträchtigung zu werten (ZVR 1977/54, JBl 1989, 41), sodass er eine Körperverletzung darstellt (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325 Rz 5). § 1325 ABGB sieht bei Verletzungen am Körper die Zahlung von Schmerzengeld als Ersatz des ideellen Schadens, der im Zusammenhang mit der körperlichen Verletzung entsteht, vor. Da sie in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt sind, sind Angehörige als unmittelbar Geschädigte anzusehen. Die Rechtswidrigkeit der Verletzung ergibt sich aus der bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter gebotenen Interessenabwägung (vgl RIS-Justiz RS0116865). Der Anspruch besteht auch, wenn die Krankheit erst im Nachhinein durch die infolge der Tötung ausgelöste psychische Belastung entwickelt wurde (2 Ob 163/06v = JBl 2007, 791.) Der Anspruch umfasst alle in § 1325 vorgesehenen Leistungen, sohin auch Heilungskosten und Schmerzengeld (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1325 Rz 41). Bei einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert gebührt – bei Vorliegen der sonstigen Haftungsvoraussetzungen – Ersatz wie bei anderen Körperverletzungen. Entscheidend ist, ob die Zufügung des psychischen Schadens mit Krankheitswert dem Verursacher (bzw dem Haftenden) zuzurechnen ist. Zuzurechnen ist die Schädigung jedenfalls dann, wenn die verursachende Handlung als sorgfaltswidriger Akt gegenüber dem Opfer zu werten ist (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325 Rz 5).
Gem § 1325 ABGB steht dem an seinem Körper Verletzten der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten oder zukünftig aufzuwendenden Heilungskosten sowie ein nach den Umständen des Einzelfalles angemessenes Schmerzengeld zu. Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung des Einzelfalles, insbesondere der körperlichen und seelischen Schmerzen, sowie der Art und Schwere der Verletzungsfolgen, für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, global festzusetzen (RIS-Justiz RS0031055, RS0031040, RS0031307). Das Schmerzengeld soll den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und die ihm entzogene Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1325 Rz 72 ff). Grundsätzlich ist bei der Bemessung auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen; zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ist jedoch auch ein objektiver Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0031075). Tendenziell erscheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RS0031075 [T4]; RS0031040 [T5]).
Aus den Feststellungen ergibt sich eine global bemessene Schmerzperiode von 20 Tagen mittleren Schmerzen, wobei beim Kläger auch eine beträchtliche psychische Alteration vorlag. Die beträchtliche psychische Alteration zeigt sich alleine bereits im schmerzlichen Verlust des eigenen Kindes durch einen derart tragischen Unfall. Der Verlust eines Familienmitgliedes, insbesondere eines Mitgliedes der Kernfamilie, führt dazu, dass die gesamte Familie auf eine harte Probe gestellt wird, dies gerade auch aufgrund der engen familiären Bindung. Ausgehend von den festgestellten erlittenen Schmerzen des Klägers hält das Gericht daher unter Einrechnung der beträchtlichen psychischen Alteration für die seelischen Leiden des Klägers und die entzogene Lebensfreude aufgrund des tragischen Verlustes ein Schmerzengeld in Höhe von insgesamt EUR 12.000,00 für den konkreten Einzelfall jedenfalls als angemessen (§ 273 ZPO). Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung von EUR 8.000,00 ergibt sich sohin ein restlicher Schmerzengeldbetrag von EUR 4.000,00, weshalb in diesem Umfang ein Zuspruch zu erfolgen hatte.
[…]
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren stets zulässig, solange der Eintritt künftiger Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (2 Ob 150/08k, 2 Ob 184/08k; RIS-Justiz RS0039018 [T 28]). Schon die Möglichkeit künftiger Schäden rechtfertigt die Erhebung einer Feststellungsklage, die nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient (2 Ob 184/08k; RIS-Justiz RS0038976). Diese Voraussetzung wird insbesondere dann bejaht, wenn die Unfallfolgen noch nicht abgeklungen sind und eine weitere ärztliche Behandlung notwendig ist, Dauerfolgen bestehen oder wenn die Möglichkeit von Spätfolgen nicht gänzlich mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann (2 Ob 58/07d mwN; RIS-Justiz RS0038976 [T 20]; Danzl in Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld9 302; 2 Ob 113/11y).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt bestehen beim Kläger aufgrund des Unfalles bzw. nachfolgend des Todes seines Sohnes psychiatrischerseits keine Dauerfolgen, und Spätfolgen mit Krankheitswert sind auszuschließen. Die künftig seelische Belastung wurde im Rahmen des Zuspruchs unter dem Titel Trauerschmerzen/psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert (vgl. dazu 2 Ob 109/19x) bei der Globalbemessung im Rahmen der psychischen Alteration berücksichtigt.
Personen, denen der Getötete gesetzlich zu Unterhalt verpflichtet ist, haben Anspruch auf Ersatz des entgangenen und in Zukunft entgehenden Unterhalts. Es handelt sich dabei nicht um einen Unterhaltsanspruch, sondern um einen eigenen Schadenersatzanspruch des Unterhaltsberechtigten. Gesetzliche Unterhaltsansprüche bestehen auch zwischen Eltern und Kindern (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1327 Rz 9f). Auch bedürftige Aszendenten (Eltern) haben einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber Kindern (§ 234). Für die Anspruchsberechtigung genügt es, dass das im Unfalls- bzw Todeszeitpunkt bestehende Rechtsverhältnis in Zukunft zu einer Unterhaltsverpflichtung führen könnte (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1327 Rz 13). Den Feststellungen folgend ist von einer künftigen Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen nicht auszugehen.
Aufgrund dessen war das gesamte Feststellungsbegehren abzuweisen.
[…]
Gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens richtet sich die Berufung des Klägers (ON 32) aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgegeben werde; in eventu wolle mit Aufhebung vorgegangen werden.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 34), der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt.
1.1. ) Der Kläger bekämpft in seiner Beweisrüge die eingangs kursiv gedruckt wiedergegebenen und mit [F1] und [F2] bezeichneten Feststellungen und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:
„Es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Kläger in eine solch schlechte gesundheitliche und finanzielle Situation kommt, dass der getötete Sohn eben sehr wohl dem Vater gegenüber unterhaltspflichtig hätte werden können trotz seines Pensionseinkommens." [ EF1] und
„Es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass im Falle von zukünftigen Depressionen vergangene negative Erlebnisse - wie der hier streitgegenständliche Tod des Sohnes - durchaus wieder besonders belastend sind. Der Kläger ist durch den Tod des Sohnes noch belastet und dies ist in jeder Weise nachvollziehbar. Es kann auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass, wenn es wieder zu einer Zunahme der negativen Symptomatik beim Kläger betreffend seinen Gesundheitszustand aufgrund des Todes des Sohnes kommt, noch eine Zuordnung zum Primärereignis, also dem Tod des Sohnes, möglich ist. Auch kann eine solche Symptomatik als solches nicht ausgeschlossen werden." [EF2].
1.2. ) Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Es reicht nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel (etwa dessen eigene Aussage) zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny2 § 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO, E 39 ff; RS0043175).
1.3.1. ) Hinsichtlich der zu [F1] bekämpften Feststellung führt der Kläger in seiner Berufung aus, es könnte sein, dass der Vater in eine derartig schlechte gesundheitliche Lage komme, dass er schwerst behindert sei und exorbitant hohe Kosten anfallen, um seinen schlechten Gesundheitszustand zu stabilisieren oder gar zu bessern. In diesem Fall könne auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Pension von EUR 2.000,00 netto des Klägers, der auch für seine Gattin unterhaltspflichtig sei, bei weitem nicht reiche und auch nicht allfällige dann zu gewährende Zuschüsse von Seiten des Staates.
1.3.2. ) Zutreffend verweist die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger ein solch konkreteres Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet hat (vgl ON 1 und 4). Unabhängig davon sind aber auch diese Ausführungen nach wie vor zu wenig determiniert und überprüfbar, um die erstgerichtlich angenommene und nachvollziehbar begründete Feststellung als unrichtig darzustellen.
1.3.3. ) Daneben ist vorgreifend auf die Behandlung der Rechtsrüge bereits hier Folgendes festzuhalten:
Nach § 1327 ABGB muss den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 149/09i mwN = ZVR 2011/121, 200 [Ch. Huber]; 2 Ob 40/10m = ZVR 2011/120, 198 [Ch. Huber]; 2 Ob 57/10m; 2 Ob 67/12z; 2 Ob 31/13t; RS0031291). Für die Anspruchsberechtigung genügt es dabei, dass das im Unfalls- bzw Todeszeitpunkt bestehende Rechtsverhältnis in Zukunft zu einer Unterhaltsverpflichtung führen könnte. Eine konkrete Unterhaltspflicht braucht in diesem Zeitpunkt nicht vorzuliegen. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und einer Verjährung des Anspruchs kann eine Feststellungsklage erhoben werden (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1327 Rz 13). Auch bedürftige Aszendenten (Eltern, Großeltern) können Anspruch auf Unterhalt gegenüber Kindern bzw Enkelkindern haben (§ 234) (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1327 Rz 22), was aber einen Ausnahmefall darstellt (Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 234 Rz 1).
1.3.4. ) Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht nur kein konkretes und überprüfbares Vorbringen dazu erstattet, warum in Zukunft ein derartiger Ausnahmefall eines Unterhaltsanspruches eines Elternteiles in Betracht kommen soll, sondern auch nicht eine bestehende Gefahr von Beweisschwierigkeiten oder eine drohende Verjährung behauptet. Ausgehend vom Grundsatz, dass die Verjährungsfrist grundsätzlich mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen beginnt (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1489 Rz 2) , der Schaden hier (Ausnahmefall des Unterhaltsanspruches des Vaters gegenüber seinem Sohn) nicht eingetreten und aufgrund der Ausnahmecharakteristik nicht vorhersehbar ist, liegt ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht vor (vgl R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1489 Rz 15). Im Hinblick auf das Alter des Klägers kann ein solches unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung eines Mannes in Österreich auch nicht hinsichtlich der langen Verjährungsfrist angenommen werden.
1.4.1. Zusammen mit der unter [F2] angefochtenen Feststellung, bekämpft der Kläger auch Teile der diese betreffenden Beweiswürdigung als unrichtig, wobei er letztere ebenfalls als unrichtige Feststellungen definiert. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Sachverständigen, der selbst erklärt habe, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine solche Symptomatik (wie in den bekämpften Feststellungen enthalten) nicht ausgeschlossen werden könne; eine Zuordnung sei nur mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich.
1.4.2. ) Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten (ON 15.1, 10), als auch in der Gutachtensergänzung (ON 25.1, 2), sowie in der Gutachtenserörterung (Protokollseite 4 in ON 27.3) ausgeführt, dass Spätschäden mit Krankheitswert, die eindeutig auf den Unfall zurückgeführt werden können, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind. Erst über Nachfrage des Klagsvertreters, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sich beim Kläger wieder eine Symptomatik entwickelt, hat der Sachverständige erklärt: „Dies gilt für jeden Menschen. Aber die kausale Zuordnung mit dem Unfall kann nicht hergestellt werden. Dies mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dass dies überhaupt zugeordnet werden kann.“ Berücksichtigt man nun, dass der Sachverständige zuvor erklärt hatte, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass eine zukünftige Symptomatik mit Krankheitswert dem Unfall mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden kann, kann aus dieser Antwort des Sachverständigen nicht abgeleitet werden, dass er seine bisherigen Aussagen revidiert hätte. Vielmehr meint er, dass die Frage des Klagsvertreters für jeden Menschen gilt, aber die kausale Zuordnung mit dem Unfall nicht hergestellt werden kann. Wenn sohin der Berufungswerber die Ersatzfeststellung [EF2] begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass eine entsprechende Schlussfolgerung mit den Beweisergebnissen nicht in Einklang gebracht werden kann.
1.4.3. ) Bei den übrigen bekämpften „Feststellungen“ in der Beweiswürdigung handelt es sich tatsächlich um Ausführungen des Erstgerichtes, die es im Zuge seiner beweiswürdigenden Überlegungen tätigt. Diese sind nicht – wie vom Kläger vorgebracht – als dislozierte Feststellungen zu betrachten, sondern handelt es sich vielmehr um eine beweiswürdigende Begründung der bereits unter [F2] getroffenen Feststellung.
2. ) Das Berufungsgericht übernimmt aus den angeführten Gründen die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
3.1.1. ) In seiner Rechtsrüge führt der Kläger aus, die Feststellungen des Erstgerichtes seien derart mangelhaft, dass eine richtige rechtliche Beurteilung nicht stattfinden könne. Das Feststellungsbegehren sei jedenfalls gerechtfertigt, da der Kläger zwar eine Pension von EUR 2.000,00 erhalte, es jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in eine derart gesundheitlich oder finanziell schlechte Lage komme, dass er wesentlich mehr Geld benötige, sodass eine Unterhaltspflicht des Sohnes bestanden hätte.
3.1.2. ) Überdies könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine negative Symptomatik, die beim Kläger aufgrund des Todes des Sohnes in seinem gesundheitlichen Zustand eingetreten sei, sich wieder verstärke, was ebenso zu einer Bejahung des Feststellungsbegehrens führe.
3.2. ) Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge setzt voraus, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht als unrichtig erscheint. Die bloße, wenn auch in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber letztlich begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt, reicht nicht aus. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt auch dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht oder wenn ausschließlich auf die Folgen behaupteter Verfahrensmängel hingewiesen wird. Folge einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist, dass die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht nicht überprüft werden darf (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471, Rz 16; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1, § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 44; RS0043603, RS0041719, RS0043605).
3.3. ) Die vorliegende Rechtsrüge erschöpft sich in pauschalen Behauptung, wonach die Feststellungen des Erstgerichtes mangelhaft (unzureichend?) seien. Ein konkretes Vorbringen, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes unzutreffend sein soll, fehlt zur Gänze. Überdies weicht der Kläger vom festgestellten Sachverhalt ab, und es erfolgt auch keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes. Letztlich stützt sich der Kläger mit seinen Ausführungen (II.3.) auf einen Wunschsachverhalt, weshalb seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und einer weiteren Behandlung daher nicht zugänglich ist (RS0043312 [T3, T12, T14]; RS0043603 [T8, T10]).
4. ) Der Berufung kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
5. ) Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
6. ) Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der erkennende Senat der vom Kläger vorgegebenen. Unter Bedachtnahme auf das im Rechtsmittelverfahren allein strittige Feststellungsbegehren folgt daraus ein EUR 5.000,00 nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand.
7. ) Der Unzulässigkeitsausspruch beruht auf § 502 Abs 2 ZPO.
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