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9Rs62/25s•OLG Wien 9Rs62/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, **, vertreten durch ** ua, ebendort, wegen Integritätsabgeltung (Streitwert: EUR 24.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 15.1.2025, **64, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt am 27.8.2018 als Arbeitnehmer der C* GmbH einen Arbeitsunfall, als er auf der Baustelle ** beim Betreten einer Elementdecke aus einer Höhe von ca 5 m gemeinsam mit seinem Kollegen D* durchbrach, abstürzte und sich dabei erheblich verletzte.
Mit Bescheid vom 6.5.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.8.2018 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, es sei zum Arbeitsunfall gekommen, da Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle verabsäumt worden seien. Von der C* GmbH seien Fertigteilbaupaneele aufgelegt worden, um eine Decke zu errichten. Diese Paneele hätten in der Folge von oben mit Beton ausgegossen werden sollen. Die Auflegung dieser Paneele sei am 26.8.2018 erfolgt, ohne dass diese vorschriftsgemäß mit Trägern unterstellt worden seien. Es sei auch oben ausgehend von der fertig betonierten Betondecke keine Absperrung als Warnung vor dem Zutritt zu diesen aufgelegten Fertigteilelementen aufgestellt worden. Der Kläger und sein Arbeitskollege seien am 27.8.2018 auf diese Paneele gestiegen und aufgrund der Gewichtsbelastung durchgebrochen und aus einer Höhe von ca 6 m abgestürzt. Das Außerachtlassen einschlägiger Bauvorschriften, insbesondere § 17 Abs 2 und Abs 4 der Bauordnung bei Verlegungsarbeiten mit Elementdecken stelle ein grob fahrlässiges Außerachtlassen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen dar. Selbst wenn (viel zu spät) zumindest die Anweisung gegeben worden sei, die Elementdecke abzustützen, sei nicht sogleich nach der Montage für eine entsprechende Absicherung der Decke gegen Betreten gesorgt worden. Zudem hätten sämtliche Arbeitnehmer informiert werden müssen, dass die Decke im derzeitigen Zustand nicht betreten werden dürfe. Stattdessen sei der Kläger und sein Kollege sogar mit Arbeiten beauftragt worden, die mit einem Betreten der ungesicherten und nicht abgestützten Elementdecke verbunden gewesen sein. Die vom Kläger durch den Arbeitsunfall erlittene Minderung der Erwerbstätigkeit betrage jedenfalls 60 %.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet im Wesentlichen ein, der Kläger habe aus dem Arbeitsunfall lediglich eine MdE von 40 %. Das Strafverfahren gegen den Projektleiter und Gesamtverantwortlichen, DI E*, und gegen den Polier F* B* sei gemäß § 200 Abs 5 StPO iVm § 199 StPO nach Zahlung eines Geldbetrags eingestellt worden. Eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltspflichtsvernachlässigung liege nicht vor. Zum Unfallzeitpunkt sei bereits eine provisorische Unterstellung der Elementdecke vorhanden gewesen und der Projektleiter DI E* habe den Polier angewiesen, eine ausreichende Unterstützung des (beim Unfall) herabgestürzten Deckenteils vorzunehmen. Der Polier habe einem Mitarbeiter die entsprechende Anweisung weitergegeben, dieser habe den Auftrag an einen weiteren Mitarbeiter übertragen. Letzterer sei zum Unfallszeitpunkt gerade dabei gewesen, die Unterstellung zu errichten. Der Kläger sei laut Strafakt gerade auf Pause gewesen, als er gemeinsam mit seinem Kollegen die Elementdecke betreten habe und diese eingebrochen sei. Es sei daher nicht vorhersehbar gewesen, dass der Kläger den ungesicherten Bereich betreten werde. Das Unfallereignis sei nicht auf eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger die Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, dem Grunde nach im Ausmaß von 20 vH der am 27.8.2018 geltenden doppelten Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 178 Abs 2 ASVG (unter Berücksichtigung der Anpassung gemäß § 213a Abs 3 ASVG) zu Recht bestehe (Spruchpunkt 1.).
Es trug der Beklagten die Erbringung einer vorläufigen Zahlung von EUR 5.000 auf (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz (Spruchpunkt 3.).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde, wobei die von der Beklagten gerügten Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben sind:
„Der am ** geborene Kläger bezieht eine Invaliditätspension. Er maturierte im Kosovo und studierte im Anschluss zwei Jahre Jus. Eine Lehre absolvierte der Kläger nicht. Als Zimmerer und Bauarbeiter zu arbeiten begann er 2006. Seine umfassenden Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Tätigkeit auf Baustellen erwarb er im Zuge der langjährigen Berufsausübung. Der Kläger konnte sich an den Unfallhergang nicht mehr erinnern. Auch D* arbeitete seit vielen Jahren auf Baustellen, sah sich als sehr versiert an und war ebenfalls als Facharbeiter beschäftigt.[...]
Der Baumeister, DI E* von der Fa G* GmbH (nunmer G* GmbH), war Projektleiter der Baustelle. Der zuständige Polier war der bei der C* GmbH beschäftigte F* B*.
Der Unfall vom 27.08.2018 ereignete sich an einem Montag. Es war sowohl für den Kläger als auch für seinen Arbeitskollegen, D*, der erste Arbeitstag, da beide zuvor auf Urlaub waren. Der Kläger erhielt seine Arbeitsanweisungen am Unfalltag vom Polier F* B*. Die Aufgabe des Klägers am Unfalltag war es, im oberen Stock Fugen zu betonieren und die Kübel mit dem Beton zu betreuen. Eine konkrete Unterweisung, an der unfallgegenständlichen Stelle Arbeiten zu verrichten, gab es nicht, der Kläger und D* wurden vom Polier lediglich mit den Worten „ihr geht’s rauf“ angewiesen, im oberen Geschoß die Betonarbeiten zu verrichten. Dem Kläger war diese Tätigkeit auf Baustellen aus seiner Vortätigkeit vertraut.
Anfangs verrichteten fünf Arbeiter - darunter der Kläger und D* - die Betonarbeiten. Aufgrund einer mangelhaften Verschalung floss Beton in das Untergeschoß, weshalb drei der fünf Arbeiter nach unten gingen und D* mit dem Kläger alleine zurückließen. Der Beton wurde mittels Turmkran in Kübeln geliefert, da der Autokran die Stelle nicht erreichen konnte. Zumal der Turmkran auch andere Arbeiten (Aufhängen einer Decke) verrichtete, kam es zwischen den einzelnen Lieferungen von Beton zu Wartezeiten. Als der Kläger und sein Kollege D* warteten, blickten sie sich um, ob anderweitige Arbeiten zu verrichten wären, kontrollierten Schalungen und gingen frei umher. (1) Schließlich bestiegen der Kläger und sein Kollege D* die nicht unterstellte Elementdecke, wo sie aufgrund der Gewichtsbelastung durchbrachen und abstürzten. Eine Deckenunterstellung der Elementdecke gab es am Unfalltag nicht; dies weil auf dem darunter befindlichen Boden die Beschichtung noch trocknete. Diese Beschichtung wurde gemacht, um am kommenden Dienstag oder Mittwoch Rohre für die Energietechnik zu verlegen. Dabei handelte es sich um einen unorthodoxen und einen gedrängten Arbeitsablauf. Sowohl der Polier F* B*, als auch der Projektleiter DI E* wussten, dass die Elementdecke nicht unterstellt war. (2) Der Kläger wusste nicht, dass die Elementdecke nicht unterstellt war. Auch war es weder dem Kläger, noch D* möglich zu erkennen, dass die Elementdecke nicht unterstellt war. Es gab keine Warnung oder sonstige Hinweise durch den Projektleiter, den Polier oder von sonstigen Arbeitskollegen auf die Gefährlichkeit des Betretens der Elementdecke. Zum Unfallzeitpunkt war im Bereich der Elementdecke keine Absperrung errichtet.
Punkt 3 „Vorarbeiten - Montageunterstellung“ der VÖB-Richtlinie Verlegeanleitung für Elementdecken lautet:
„•Vor dem Verlegen der Deckenelemente sind gemäß den Angaben im Verlegeplan [Unterstützweite] ausreichend tragsichere und standsichere Unterstellungen mit einer Überhöhung lt. Statik zu errichten.
•Die Auflagebalken [Jochel] müssen immer quer zu den Gitterträgen gestellt sein [auch bei Balkon Platten].
•Große Aussparungen und Vorsprünge sind zusätzlich zu stützen und abzusichern.“
Die entsprechend vom Hersteller vorgegebene Verlegeanleitung für Elementdecken, Punkt 3 „Vorarbeiten Montageunterstellung“ wurden nicht eingehalten. Die unfallgegenständliche Elementdecke wurde verlegt, bevor die Unterstellungen errichtet waren.
Arbeitssicherheit wurde auf der gegenständlichen Baustelle generell nicht sehr ernst genommen. Die Arbeitsunterweisungen wurden vom Polier nur rudimentär durchgeführt. Den Arbeitnehmern auf der Baustelle wurde eine Gefahrenunterweisung der Fa G* zum Unterscheiben vorgelegt und von den Arbeitern, so auch vom Kläger, unterfertigt. Die von den Arbeitern unterfertige Gefahrenunterweisung lag nur in deutscher Sprache vor. (2) Eine konkrete Unterweisung erfolgte nicht. Eine Morgenbesprechung fand ebenfalls nicht statt.[...]
Zusammenfassend bestand am 01.09.2020 eine MdE von 20 vH aus unfallchirurgischer Sicht sowie eine 30%-ige MdE aus nervenfachärztlicher Sicht, sodass mit 01.09.2020 eine Gesamt-MdE von 50 vH vorlag, und zwar bis zum 30.06.2021.
Beim Bezirksgericht Floridsdorf wurde zu AZ ** ein Strafverfahren wegen § 88 Abs 1, Abs 4 (1. Fall) StGB gegen DI E* und und F* B* geführt, welches mit Beschluss vom 05.08.2020 diversionell beendet und gem § 200 Abs 5 StPO iVm § 199 StPO eingestellt wurde.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht nach Wiedergabe des § 213a ASVG, einzelner Bestimmungen des ASchG und der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) zusammengefasst, es sei entgegen der VÖBRichtlinien keine Unterstellung vorgenommen und die Elementdecke verbaut worden, obwohl eine Unterstellung vor dem Verlegen der Deckenelemente zu erfolgen habe. In völliger Außerachtlassung dieser Richtlinie, aber auch ganz einfacher und logischer Denkgesetze sei eine Gefahrenquelle gleich einer „Fallgrube“ geschaffen worden. Dazu komme, dass entgegen den Arbeitnehmerschutzvorschriften und der BauV überhaupt keine Absicherung vorgenommen worden sei, obwohl sich der Kläger im Gefahrenbereich aufgehalten habe, die Anweisung bekommen habe, im Nahbereich der Gefahrenquelle zu arbeiten und der Aufenthalt des Klägers im Gefahrenbereich bekannt gewesen sei. Durch die Verletzung dieser Schutzgesetze habe sich eine Gefahr verwirklicht, deren Herbeiführung genau durch dieses Verbot vermieden hätte werden sollen. Die Außerachtlassung der genannten Arbeitnehmerschutzbestimmungen sei daher als grob fahrlässig zu werten. Da der Integritätsschaden zum Dauerrentenzeitpunkt 50 % betrage, bestehe ein Anspruch auf Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1.1. Die Beklagte wendet sich in ihrer Beweisrüge gegen die bei Wiedergabe des Sachverhalts mit (1) hervorgehobenen Feststellungen und strebt anstelle dieser nachstehende Feststellungen an:
„Schließlich bestiegen der Kläger und sein Kollege D* die Elementdecke, wo sie aufgrund der Gewichtsbelastung durchbrachen und abstürzten. Am Unfalltag war die Elementdecke mit nur einer Stütze unterstützt.“
Das Erstgericht gründe die monierte Feststellung auf die übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen und die vorliegenden Urkunden, übersehe jedoch, dass der Zeuge F* B* angegeben habe, dass am Unfalltag nur ein Steher aufgestellt gewesen sei. Auch der Zeuge DI E* habe angegeben, dass am Unfalltag bereits eine Stütze hingestellt gewesen sei, was auch auf dem im Strafakt ersichtlichen Lichtbild zu sehen sei. Im Strafverfahren habe DI E* angegeben, dass der letzte Teil des Fußbodens (nämlich jenes zweite Deckenelement, wo die Opfer runtergestürzt seien) gar nicht unterstützt gewesen sei und der vorangegangene größere Teil mit nur einer Stütze unterstützt gewesen sei.
Richtig ist, dass der Zeuge DI E* vor dem Erstgericht aussagte, es sei eine Stütze hingestellt worden, er fügte jedoch hinzu, „aber gerade nicht auf dieses eine schmale Deckenelement, wo der Unfall passiert ist“ (ON 54.2, 3).
Auch in der Hauptverhandlung im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Floridsdorf zu ** pflichtete DI E* der Aussage des Zeugen E* bei, dass der letzte Teil des Fußbodens, jenes zweite Deckenelement, wo die Opfer runtergestürzt seien, gar nicht unterstützt gewesen sei (HVProtokoll vom 4.11.2019, S 5).
Aus den von der Beklagten ins Treffen geführten Aussagen ergibt sich sohin ebenso, dass jene Elementdecke, durch die der Kläger durchbrach, nicht mit Stehern unterstützt war, was auch das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung konkretisierte (ON 64, 7).
Die gerügte Feststellung ist im Zusammenhalt mit diesen beweiswürdigenden Ausführungen zu verstehen, nämlich, dass jene Elementdecke, durch die der Kläger durchbrach, nicht unterstellt war, wenn auch eine (andere!) Elementdecke unterstützt gewesen sein mag.
1.2. Anstelle der bei Wiedergabe des Sachverhalts mit (2) gekennzeichneten Feststellung wünscht die Beklagte die Feststellung, dem Kläger sei aufgrund der Morgenbesprechung bekannt gewesen, dass eine Elementdecke nicht unterstellt gewesen sei. Es habe sich bei den beiden verunfallten Arbeitnehmern um erfahrene und geschulte Arbeitnehmer gehandelt, die entsprechende Unterweisungen erhalten hätten.
Die Beklagte argumentiert, im Abschlussbericht der LPD ** sei festgehalten worden, dass bei der Morgenbesprechung durch den Polier F* B* nochmals darauf hingewiesen worden sei, dass die Deckenplatten im späteren Unfallbereich noch nicht unterstellt hätten werden können.
Nach den Angaben des Zeugen F* P* seien bei der Morgenbesprechung alle Mitarbeiter anwesend gewesen; auch der Zeuge DI E* habe bestätigt, dass es eine Morgenbesprechung gegeben habe und er davon ausgehe, dass die beiden Verunfallten bei dieser dabei gewesen seien.
Selbst der Zeuge D* spreche von einer Morgenbesprechung mit dem Polier um 6.00 Uhr.
Das Erstgericht stütze die bekämpfte Feststellung ausschließlich auf den nicht sehr glaubwürdigen Zeugen H*. Weshalb der Zeuge F* B* entgegen der polizeilichen Ermittlungen nunmehr anderslautende Angaben getätigt habe, sei nicht nachvollziehbar. Offenbar habe er zugunsten des Klägers, seines Bruders aussagen wollen. Beide seien der deutschen Sprache ausreichend mächtig und hätten die Gefahrenunterweisung unterfertigt.
Beim Abschlussbericht der LPD handelt es sich (bloß) um Erhebungsergebnisse der Polizei, die Aussagen vor Gericht nicht ersetzen können.
Der Zeuge DI E* gab in der Hauptverhandlung lediglich an, er gehe davon aus, dass die beiden Verunfallten bei der Besprechung dabei gewesen seien. Konkretes, insbesondere zum Inhalt konnte er jedoch nicht ausführen (S 5 im Protokoll der Hauptverhandlung vom 4.11.2019).
F* B* gab bereits vor dem Strafgericht an, die beiden Verunfallten hätten nicht gewusst, dass eine mangelnde Unterstellung vorhanden gewesen sei (HVProtokoll vom 20.2.2020, S 3 oben). Vor dem Erstgericht führte er aus, die Unterstellung der Elementdecken sei bei der Morgenbesprechung kein Thema gewesen (ON 61.3, 3), es sei nur gesagt worden, man müsse Fugen betonieren (ON 61.3, 2).
Der Zeuge I* sagte aus, die (Arbeiter) die vom Urlaub gekommen seien (so auch der Kläger und dessen Kollege [Seite 3 UA]), hätten nicht gewusst, dass es da nichts (gemeint Unterstützung) gibt (ON 61.3, 10f).
H* konnte sich an eine Morgenbesprechung letztlich nicht (gut) erinnern (ON 61.3, 13).
Laut D* habe keine Morgenbesprechung stattgefunden, der Polier habe zu ihm (und auch zum Kläger) gesagt, „gehts rauf betonieren“ (ON 61.3, 15).
Die begehrte Ersatzfeststellung, dass dem Kläger aufgrund der Morgenbesprechung bekannt gewesen sei, dass die Elementdecke nicht unterstellt ist, ist letztlich durch keine Zeugenaussage gedeckt.
Dass es sich bei den Verunfallten um sehr versierte Bauarbeiter handelt, stellt das Erstgericht auf Seite 3 der Urteilsausfertigung ohnehin fest. Ebenso, dass Gefahrenunterweisungen zum Unterschreiben vorgelegt und auch vom Kläger unterschrieben wurden (S 5 UA).
1.3. Letztlich wendet sich die Beklagte gegen nachstehende Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, wonach „...sich der Kläger im Gefahrenbereich aufhielt, die Anweisung bekam, im Nahbereich der Gefahrenquelle zu arbeiten und der Aufenthalt des Klägers im Gefahrenbereich bekannt war.“
Die Beklagte begehrt festzustellen, dass „...der eigentliche Arbeitsplatz der verunglückten Arbeiter in ca 40 m Entfernung zur Unfallstelle lag und dass sie keinerlei Auftrag gehabt haben, die Unfallstelle zu betreten.“
Begründend führt die Beklagte aus, das Erstgericht verkenne, dass der Arbeitsplatz der Verunglückten ca 40 m zu jener Stelle entfernt gewesen sei, wo das Deckenelement durchgebrochen sei, wie DI E* vor dem Strafgericht ausgesagt habe.
F* B* habe angegeben, die Leute hätten dort nichts verloren gehabt. Eine konkrete Anweisung, an der Unfallstelle Arbeiten zu verrichten, habe es nicht gegeben, wie der Zeuge D* bestätigt habe.
Dass es keine konkrete Unterweisung gab, an der unfallgegenständlichen Stelle Arbeiten zu verrichten, stellt das Erstgericht auf Seite 4 der Urteilsfertigung ohnehin fest.
Soweit die Beklagte die Feststellung begehrt, dass der eigentliche Arbeitsplatz der verunfallten Arbeiter in ca 40 m Entfernung zur Unfallstelle gelegen sei, strebt sie eine Zusatzfeststellung an, die als sekundärer Feststellungsmangel der Rechtsrüge zuzuordnen ist (vgl Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 13 mwN) und von der Beklagten auch im Rahmen dieser geltend gemacht wird.
Eine unrichtige Tatsachenfeststellung zeigt die Beklagte in diesem Punkt nicht auf.
1.4. Das Berufungsgericht übernimmt sohin die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 ASGG, 498 ZPO).
2. In ihrer Rechtsrüge führt die Beklagte aus, das Erstgericht hätte bei Würdigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zum Entschluss kommen müssen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliege.
Aufgrund einer a priori unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe das Erstgericht für die rechtliche Beurteilung nachstehende, wesentliche Feststellungen unterlassen:
„Anordnungen zur Beseitigung der Gefahrenquelle wurden getroffen, zum Unfallszeitpunkt wurde mit der Unterstellung der Deckenplatten bereits begonnen, die Abwehrmaßnahmen wurden nur durch das zufällige Betreten des Gefahrenbereichs durch den Kläger zunichte gemacht“
„Die Stützpfeiler wären ca 30 Minuten nach dem Unfall aufgestellt gewesen“
„Der eigentliche Arbeitsplatz der verunglückten Arbeiter lag in ca 40 Meter Entfernung zur Unfallstelle und sie haben keinerlei Auftrag gehabt, die Unfallstelle zu betreten.“
Eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts wäre erst möglich gewesen, wenn vom Erstgericht die genannten ergänzenden Feststellungen getroffen worden wären. Diesfalls hätte sich ergeben, dass vom Arbeitgeber eine grob fahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht zu verantworten sei.
2.1. Der Anspruch auf Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG) setzt voraus, dass der Arbeitsunfall durch eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde. Die grobe Fahrlässigkeit muss im Hinblick auf die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, nicht jedoch hinsichtlich der Herbeiführung des Unfalls gegeben sein. Es ist daher zu prüfen, ob die Verletzung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften im Einzelfall grob fahrlässig erfolgte (RS0106718). Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 213a und 334 Abs 1 ASVG dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen (RS0030510). Diese ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht - also konkret insbesondere einer Pflicht zur Unfallverhütung durch den für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Arbeitgeber (Gleichgestellten) - vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar war (RS0030644).
Nicht jede Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften bedeutet für sich allein aber bereits das Vorliegen grober Fahrlässigkeit (RS0052197), ebenso wenig eine strafgerichtliche Verurteilung etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 StGB (RS0031083). Bei der Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrads ist auch nicht der Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern der Schwere des Sorgfaltsverstoßes und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besondere Bedeutung zuzumessen (RS0085332; RS0031127; RS0030644). Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob nach objektiver Betrachtungsweise ganz einfache und naheliegende Überlegungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz nicht angestellt wurden (RS0030644 [T34], RS0085228). Bei der Einschätzung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auch auf die Gefährlichkeit der Situation an (RS0022698). Erhöhte Gefahr fordert auch erhöhte Aufmerksamkeit (RS0022698 [T1]). Der objektiv besonders schwere Sorgfaltsverstoß muss darüber hinaus auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sein (RS0030272).
2.2. Gemäß § 3 Abs 1 erster Satz ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen zu sorgen.
Nach Abs 7 der genannten Bestimmung haben die Arbeitgeber für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Laut § 7 ASchG haben Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
[…]
5. Berücksichtigung des Standes der Technik;
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
[…]
9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.
Gemäß § 14 ASchG sind Arbeitgeber zur Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz verpflichtet.
Die Unterweisung hat gemäß Abs 3 leg cit auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet zu sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein.
Die Bauarbeiterschutz-VO, kurz BauV, gilt nach dessen Abs 1 für Arbeitnehmer auf Baustellen im Sinne des § 2 Abs 3 dritter Satz ASchG.
Nach § 7 Abs 1 BauV sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen.
§ 12 BauV normiert, dass vor dem Beginn von Bauarbeiten an bestehenden Bauwerken jene Bauwerks- oder Baukonstruktionsteile, auf die sich diese Arbeiten erstrecken oder die durch diese beeinflusst werden, durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu prüfen sind. Sind Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht ausreichend gewährleistet, darf erst nach Durchführung der notwendigen Sicherungen mit den Arbeiten begonnen werden.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, ist für Absturzsicherungen auch dann Sorge zu tragen, wenn zwar an der Arbeitsstelle gerade nicht gearbeitet wird, aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Arbeiten im Bereich der Absturzstelle durchgeführt werden (VwGH 2009/02/0097).
2.3. Im vorliegenden Fall wurde die Elementdecke nicht dem Stand der Technik entsprechend errichtet, wurden diese doch entgegen Punkt 3. der VÖB-Richtlinie – Verlegeanleitung für Elementdecken (UA Seite 5) nicht vor dem Verlegen mit ausreichend tragsicheren und standsicheren Unterstellungen versehen.
Der dadurch bedingten Absturzgefahr wurde auch nicht durch Abgrenzungen oder Warnhinweise Rechnung getragen. Der Kläger wurde über die mangelnden Unterstellung nicht in Kenntnis gesetzt. Es gab keine Warnung oder sonstige Hinweise durch den Projektleiter, den Polier oder sonstigen Arbeitskollegen auf die Gefährlichkeit des Betretens der Elementdecken bzw deren mangelnder Unterstellung. Obwohl sowohl der Projektleiter als auch der Polier wussten, dass die Elementdecke nicht (ausreichend) unterstellt war (Seite 4 UA), wurden bei deren Errichtung auch keine sonstigen Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer getroffen (§ 3 Abs 1 und 2 ASchG), vielmehr wurde der Kläger und sein Arbeitskollege lediglich mit den Worten „ihr gehts rauf“ angewiesen, im oberen Geschoß Betonarbeiten zu verrichten. Letztere wussten nicht und konnten auch nicht erkennen, dass die Elementdecke nicht ausreichend unterstellt war (Seite 4 UA).
2.4. Zusammengefasst wurden ganz einfache und naheliegende Überlegungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz nicht angestellt. Abgesehen davon, dass es sich bei der Errichtung einer Elementdecke ohne hinreichende Unterstützung um einen unorthodoxen und gedrängten Arbeitsablauf handelt (Seite 4 UA), wurden selbst einfachste Absturzsicherungen (wie etwa ein Absperrband) nicht vorgenommen. Der aus dem Urlaub zurückgekehrte Kläger wurde auch vor Arbeitsantritt nicht darauf hingewiesen.
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass es sich in dem hier zu beurteilenden Fall um eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der Pflichten zur Unfallverhütung handelt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich voraussehbar war, wurde doch der Kläger mit den Worten „ihr gehts rauf“ angewiesen, im oberen Geschoß, wo sich auch die nicht unterstellte Elementdecke befand, Arbeiten zu verrichten.
2.5. An dieser Beurteilung würde auch die begehrte Zusatzfeststellung, dass Anordnungen zur Beseitigung der Gefahrenstelle getroffen worden seien, zum Unfallszeitpunkt mit der Unterstellung der Deckenplatte bereits begonnen worden sei und die Abwehrmaßnahmen nur durch das zufällige Betreten des Gefahrenbereichs durch den Kläger zunichte gemacht worden seien, nichts ändern, hätte der Arbeitgeber doch bereits bei Herstellung der Elementdecke dem Stand der Technik entsprechende Unterstellungen errichten bzw jedenfalls eine entsprechende Abgrenzung/Warnung anbringen müssen. Spätestens bei Erteilung des Arbeitsauftrages hätte der Kläger auf die Gefährlichkeit hingewiesen bzw mit den Arbeiten „oben“ bis zur Beseitigung der Gefahrenquelle zugewartet werden müssen.
Dass die Stützpfeiler ca 30 Minuten nach dem Unfall aufgestellt gewesen wären, ist daher ebenso wenig von Relevanz, darüber hinaus hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Dies trifft auch auf die begehrte Zusatzfeststellung zu, dass der eigentliche Arbeitsplatz der Verunglückten in ca 40 Meter Entfernung zur Unfallstelle gelegen sei.
Die Feststellungsgrundlage ist nämlich nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen sohin nicht vor; konkrete Gründe, warum basierend auf dem festgestellten Sachverhalt keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen soll, wurden in der Rechtsrüge nicht genannt (vgl RS0043605; RS0043480 [T20]; Kodek, aaO Rz 16).
Da die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht (mehr) strittig sind, war der unberechtigten Berufung ein Erfolg zu versagen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens fußt auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
4. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig. Die Beurteilung des Verschuldensgrades richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und stellt daher gewöhnlich keine die Zulässigkeit einer Revision begründende erhebliche Rechtsfrage dar (Fellinger/I. Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 213a ASVG Rz 30 mzN).
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