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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der Klägerin A*, geb. **, **, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Entziehung einer Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 23.4.2025, **28, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 27.9.2018 wurde der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension ab 1.9.2018 für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt.
Mit Bescheid vom 15.11.2023 wurde die Berufsunfähigkeitspension mit Ablauf des Monats Dezember 2023 entzogen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren, der Klägerin weiterhin eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, weil keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Insbesondere aufgrund der nach einer Lungentransplantation erforderlichen Einnahme immunsuppressiver Medikamente komme es zu einer Vielzahl an gesundheitlichen Problemen, sodass mit Krankenständen im Ausmaß vom mehr als 10 Wochen pro Jahr zu rechnen sei.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung, weil keine Berufsunfähigkeit mehr vorliege.
Mit dem angefochten Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Die am ** geborene Klägerin hat bis zum 31.8.2018 insgesamt 331 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben. Zwischen 1.9.2003 und 31.8.2018 hat sie 162 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben. Zuletzt arbeitete sie von Jänner 2011 bis Mai 2017 in der Personalverrechnung der B* GmbH und von September 2017 bis März 2018 ebenfalls als Personalverrechnerin bei der C* GmbH.
Zum Zeitpunkt der Gewährung der Berufsunfähigkeitspension mit 1.9.2018 waren der Klägerin unter Berücksichtigung aller vorliegenden Befunde, besonders im Hinblick auf die schwere, seltene Lungenerkrankung (Alveolarproteinose) keine geregelten Tätigkeiten mehr zumutbar.
Gegenüber dem Gewährungsgutachten ist insbesondere eine sofort erkennbare Verbesserung im pulmonalen Zustandsbild eingetreten, als 2021 eine erfolgreiche beidseitige Lungentransplantation durchgeführt wurde, wodurch nachweislich zahlreiche Eingriffe und Komplikationen wie Spülung der Bronchien oder Notwendigkeit einer LangzeitSauerstoffTherapie nicht mehr bestehen. Der Eingriff ist erfolgreich durchgeführt worden, es kann nunmehr ein Zeitraum von nahezu 3 Jahren mit den neuen, transplantierten Lungen überblickt werden, es sind keine schweren pulmonalen Infektionskrankheiten aufgetreten, weiters besteht auch kein Hinweis für eine akute oder chronische Abstoßungsreaktion. Die Lungenfunktion wird von Seiten des D* im mehreren Befunden stets als stabil bezeichnet. Die Transplantation wurde mit dem Ziel einer Verbesserung des Zustandsbildes durchgeführt und der Erfolg ist auch in den Befunden dokumentiert. Es ist eine wesentliche Verbesserung und Stabilisierung des pulmonalen Zustandes eingetreten und auch befundmäßig dokumentiert. Insbesondere ist eine vollständige Normalisierung der Blutgasanalyse und ein Wegfallen der Notwendigkeit wiederholter bronchialer Spülungen zu erwähnen.
Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sind der Klägerin ab Entziehung der Berufsunfähigkeitspension (mit 31.12.2023) leichte körperliche Tätigkeiten in jeder Arbeitshaltung, in geschlossenen Räumen und im Freien mit üblichen Arbeitspausen und ohne Einschränkungen bezüglich der städtischen Anmarschwege zumutbar.
Arbeiten an besonders exponierten Stellen (vergleichbar auf Leitern und Gerüsten) bzw. höhenexponierten Lagen sind der Klägerin nicht mehr möglich.
Arbeiten mit direktem Kundenkontakt muss die Klägerin meiden, sofern dies 12 direkte Kontakte pro Arbeitsstunde bzw. 96 direkte Kontakte pro 8StundenArbeitstag überschreitet. Die Verrichtung im Rahmen eines „Back office“ oder Telefonkontakte sind jedoch möglich, es kann eine FFP2Maske getragen werden.
Ausgeschlossen sind weiters Arbeiten mit häufigem Bücken und mit länger dauernden Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule.
Arbeiten mit durchschnittlich geistigem und leichtem psychischen Anforderungsprofil, ganztägig zu den üblichen Arbeitszeiten, ohne zusätzliche Pausen sind möglich. Anlernbarkeit und Anweisbarkeit, Unterweisbarkeit und Teamfähigkeit sind gegeben.
Arbeiten mit normalem Zeitdruck bis 1/3 zeitig forcierter Zeitdruck sind möglich. Nacht und Schichtarbeiten sind ausgeschlossen.
Es besteht keine gegenseitige Leidensbeeinflussung bzw. potenzierung. Krankenstände in der Zukunft sind bei Beibehaltung der bisherigen Therapie mit 4 Wochen pro Arbeitsjahr mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostizierbar. Eine kalkülsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist in absehbarer Zeit (18 Monate) nicht zu erwarten.
Mit diesem medizinischen Leistungskalkül ist der Klägerin die Tätigkeit als Personalverrechnerin (wertigkeitsmäßig eingestuft in Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben (alt)) weiterhin nicht zumutbar, da das vorliegende medizinische Leistungskalkül hierbei überschritten wird. In Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben (alt) können für die Klägerin wertigkeitsmäßig unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls jedoch wiederum folgende Angestellten-Berufstätigkeiten namhaft gemacht werden: Sachbearbeiterin in Handelsbetrieben, zB: Bestellwesen und Lieferscheinbearbeitung; Datenerfasserin/Datenverarbeiterin.
In diesen Berufen kommt es nur zu leichter körperlicher Belastung, vorwiegend im Sitzen. Es handelt sich um Arbeiten, bei denen ein durchschnittlich geistiges und durchschnittlich psychisches Anforderungsprofil ausreicht, mit Arbeiten bei normalem/durchschnittlichem bis drittelzeitig forciertem Zeitdruck. Auch das sonstige Berufsanforderungsprofil entspricht dem Leistungskalkül der Klägerin.
Die angeführten Berufstätigkeiten kommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort vorherrschenden aktuellen Arbeitsbedingungen ausreichend vor.
Rechtlich stellte das Erstgericht die Grundsätze für die Entziehung der gewährten Leistung nach § 99 Abs 1 ASVG dar und zog daraus den Schluss, dass es der Klägerin aufgrund der festgestellten wesentlichen Besserung ihres Gesundheitszustands und Leistungskalküls wieder möglich sei, die exemplarisch angeführten Verweisungsberufe auszuüben. Eine Berufsunfähigkeit liege daher nicht mehr vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Als primäre Mangelhaftigkeit rügt die Klägerin das Unterbleiben der Einholung eines dermatologischen Gutachtens (auch von Amtswegen). Dieses wäre erforderlich gewesen, weil weder im lungenfachärztlichen noch im internistischen Gutachten beachtet worden sei, dass sie aufgrund der wegen der Lungentransplantation erforderlichen Immunsuppression auch Hautkrebs erlitten habe und ihr bereits zwei Tumore operativ entfernt worden seien, was einen mehr als dreimonatiger Krankenstand innerhalb eines Jahres zur Folge gehabt habe. Daraus ergebe sich auch eine Zukunftsprognose für ihre Krankenstände von weit über sieben Wochen pro Jahr.
Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass ihr die Fahrtstrecke zum und vom Arbeitsplatz in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie das Arbeiten „unter Leuten“ zumutbar sein solle, weil jegliche Infektionen aufgrund ihrer Immunsuppression zum Tode führen könnten.
Schließlich sei auch zu beachten, dass das psychiatrische Gutachten eine posttraumatische Behandlungsstörung attestiere, weshalb größere Belastungen und Stressoren zu vermeiden seien. Dies sei jedoch bei täglich zweimaligem Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund des erhöhten Ansteckungsrisikos nicht möglich.
1. 1 Dass sich die Klägerin einer lebenslangen immunsuppressive Dauermedikation unterziehen muss, ist unstrittig und wurde auch den Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage sind sie zum Ergebnis gelangt, dass Arbeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko (zB medizinischer oder veterinärmedizinischer Bereich, Schaltertätigkeiten mit hoher Kundenfrequenz, Arbeiten, welche in berufstypischer Weise mit dem ständigen, nahezu vollständigen und berufstypisch vorkommenden Aufenthalt innerhalb größerer Menschenmengen verbunden sind, etc“) vermieden werden müssten (insb ON 7, S 3).
Das Erstgericht versuchte den Widerspruch dieser Beurteilung zur weiteren Schlussfolgerung, wonach der Klägerin die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur An- und Abreise zum Arbeitsplatz durchaus zumutbar sei, im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterungen zwar aufzuklären, dies jedoch ohne ausreichenden Erfolg. Der internistische Sachverständige hat diese Differenzierung einerseits damit erklärt, dass er in seinem Gutachten ohnedies nur einen „äußerst eingeschränkten“ Kundenkontakt notwendig (gemeint: zumutbar) erachtet habe. Andererseits sei der Kontakt mit mehreren hunderten Personen in einer U-Bahn nicht vergleichbar mit einem Parteienverkehr, aus dem sich durch die Sprachanstrengung mit Kunden eine höhere Infektionsrate ergebe, die mit normalem Personenverkehr in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht vergleichbar sei (ON 17, S 4).
Diese Erklärung ist aber schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie mit der allgemein bekannten Tatsache im Widerspruch steht, dass die Fahrgäste auch und gerade in öffentlichen Verkehrsmitteln zahlreiche Gespräche (auch am Mobiltelefon) führen. Der Einwand der Klägerin ist daher berechtigt, wonach sich (auch deshalb) aufgrund der wesentlich höheren Personenfrequenz in öffentlichen Verkehrsmitteln (zB mehrere hundert Personen in UBahnen) auch eine wesentlich erhöhte Infektionsgefahr ergibt und eine allfällige Infektion im Hinblick auf ihre Immunsuppression zur Abstoßung der transplantierten Lunge führen könnte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der internistische Sachverständige nur einen Kundenkontakt der Klägerin für zumutbar erachtete, soweit dieser nicht zwölf direkte Kontakte pro Arbeitsstunde überschreite (ON 12, S 8). Eine nachvollziehbare Begründung für diese Differenzierung im Vergleich zur Benützung von möglichen Verkehrsmitteln hat er jedoch auch im Rahmen der Gutachtenserörterung nicht geliefert. Ebenso bieten die vom Sachverständigen selbst anlässlich der Untersuchung der Klägerin aufgrund der aktuelllen Infektionslage eingehaltenen „besonderen Hygienevorschriften“ (ON 12, S 3) einen Anhaltspunkt dahingehend, dass auch ein einmaliger (einstündiger) Kontakt mit ihm eine – für die Klägerin aufgrund der damit verbundenen Gefahr der Abstoßung des transplantierten Organs – unzumutbare Infektionsgefahr in sich birgt.
Gleiches gilt für das lungenfachärztliche Gutachten, worin die unzumutbare Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln damit begründet wurde, dass die damit in Verbindung stehende Infektionsgefahr der „üblichen Teilnahme am Sozialleben“ entspreche, zumal die Klägerin auch sonstige Bereiche des öffentlichen Raums wie Geschäfte und Supermärkte, Wartebereich und Untersuchungsräume von Ordinationen und Spitälern mit einer vergleichbaren und zeitlich begrenzten Exposition aufsuche, und seit der Transplantation noch keine schweren Infektionskrankheiten aufgetreten seien (ON 21, S 2). Diese Beurteilung berücksichtigt jedoch nicht die Angaben der Klägerin, wonach sie aufgrund ihrer - durch das psychiatrische Gutachten festgestellten - Infektionsangst kaum mehr Einkaufen gehe und (gemeint: öffentliche) Verkehrsmitteln meide (ON 11, S 7), weil die bisher unterbliebenen Infektionen ihre Ursache gerade in dieser Reduzierung ihrer sozialen Kontakte finden können. Das Aufsuchen von Ordinationen und Spitälern ist für die Klägerin aufgrund ihrer schweren Erkrankung zwingend notwendig, sodass sich daraus nicht die Zumutbarkeit anderer Verrichtungen ableiten lässt.
Bereits dieser bisher nicht ausreichend geklärte Aspekt der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. 2 Die Klägerin hat bereits in erster Instanz vorgebracht, dass aufgrund ihrer Infektionsneigung „zusätzliche“ Hauttumore aufgetreten seien, die operiert werden hätten müssen, weshalb sie auch die Einholung eines dermatologischen Gutachtens beantragte (ON 17, S 2 f; ON 25, S 6). Auch zu dieser Frage hat sich der internistische Sachverständigen bisher nur sehr vage und unbestimmt geäußert, wonach das Auftreten von Hauttumoren mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % auf die Immunsuppression zurück geführt werden und auch die von der Klägern geschilderte verzögerte Wundheilung möglich sein könne. Eine Behandlung könne jedoch ambulant durchgeführt werden, wie eine gerade erst selbst durchgemachte Behandlung des Sachverständigen (gemeint offenbar: als Patient) gezeigt habe, weshalb die Beiziehung eines dermatologischen Sachverständigen nicht erforderlich sei. Jedenfalls habe er das Auftreten von Hauttumoren bereits in der Krankenstandsprognose von vier Wochen pro Jahr berücksichtigt (ON 17, S 2 f; ON 25, S 1 f).
Zwar fällt die Beurteilung, ob die bei der Klägerin aufgetretenen Hauttumore eine Folge ihrer Immunsuppression sind, zweifellos (auch) in das Fachgebiet der internen Medizin. Anders ist jedoch die daran anknüpfende weitere Frage der Behandlung dieser (allenfalls sekundären) Leiden und insbesondere der daraus resultierenden Krankenstände zu beurteilen. Die bloß subjektive Patientenerfahrung des internistischen Sachverständigen betreffend seine eigene Behandlung auf fachfremdem Gebiet lässt jedenfalls nicht auf seine entsprechende Fachkenntnis aus dem Bereich der Dermatologie zur Beantwortung dieser Frage schließen. Auch im Unterbleiben eines dermatologischen Gutachtens zur Klärung der allfälligen Einschränkung des Leistungskalküls aufgrund dieser weiteren Erkrankungen der Klägerin liegt daher ein ebenso zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führender primärer Verfahrensmangel.
2. Im fortzuführenden Verfahren wird das Erstgericht daher primär den internistischen und den lungenfachärztlichen Sachverständigen zur Aufklärung der erörterten Widersprüche aufzufordern haben. Aufgrund dieses Ergebnisses wird auch zu erwägen sein, ob das psychiatrische Gutachten im Hinblick auf die bereits attestierte Angststörung der Klägerin ebenso einer Ergänzung bedarf, insbesondere ob die (noch näher festzustellende) Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln deren Benützung entgegensteht. Erst aufgrund dieser verbreiterten Tatsachengrundlage wird verlässlich beurteilt werden können, ob eine derartige Besserung des Gesundheitszustandes und Leistungskalküls der Klägerin samt Krankenstandsprognose eingetreten ist, die den Entzug der Berufsunfähigkeitspension rechtfertigt.
5. Mit ihrem weiteren Berufungsvorbringen wird die Klägerin auf die erforderliche Aufhebung verwiesen.
Die Voraussetzungen für eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht lagen nicht vor, weil der Umfang der erforderlichen Verfahrensergänzung nicht absehbar ist.
Der Kostenvorbehalt gründet auf §§ 2 ASGG, 52 ZPO.
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