Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
17Bs232/25d•OLG Wien 17Bs232/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 10. September 2025, GZ **-43, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde – soweit hier relevant - mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. August 2025 (ON 33) der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und 1a StGB nach dem Strafsatz des § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
Zugleich widerrief das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Jänner 2024 zu AZ ** gewährte bedingte Entlassung (Strafrest drei Monate).
Am 1. September 2025 (ON 40) stellte der Verurteilte einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges dieser Freiheitsstrafen gemäß § 39 Abs 1 SMG (ON 40).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen mit der wesentlichen Begründung ab, dass es sich bei den zur Verurteilung gelangten Straftaten weder um solche nach dem SMG handelt noch um solche, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang stehen (ON 43).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 44), der keine Berechtigung zukommt.
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt, setzt die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG neben einer Gewöhnung an Suchtmittel nämlich primär voraus, dass die zu vollstreckende Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe entweder wegen einer Straftat nach dem SMG (außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG) oder wegen einer Straftat im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln verhängt worden ist.
Fallkonkret wurde der Beschwerdeführer aber weder wegen einer Straftat nach dem SMG verurteilt noch handelte es sich bei den den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten um sogenannte „Beschaffungskriminalität“, also Straftaten, die begangen werden, um Drogen zu erlangen („direkte Beschaffungskriminalität“), die verübt werden, um Geld- und Tauschmittel für den Erwerb von Drogen zu beschaffen („indirekte Beschaffungskriminalität“), oder die im Zuge einer Beschaffungstat begleitend verwirklicht werden (Schwaighofer, in WK² SMG § 35 Rz 27 ff).
Tatsächlich handelte es sich – wie auch der Verurteilte in seiner Beschwerde selbst ausführt – bei sämtlichen abgeurteilten strafbaren Handlungen, sohin auch bei den strafbestimmenden Taten (vgl zur Relevanz dieses Umstandes Schwaighofer, aaO § 39 Rz 11 f) - schlicht um „Folgekrimininalität“, also Straftaten, die der Beschwerdeführer allenfalls unter Drogeneinfluss und damit als Folge des Suchtmittelmissbrauchs beging, bei denen jedoch kein Zusammenhang mit der (für die Anwendung des § 39 SMG gebotenen) Suchtmittelbeschaffung herzustellen ist (Schwaighofer, aaO § 35 Rz 30).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.