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19Bs188/25y•OLG Wien 19Bs188/25y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 269 Abs 2 iVm Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensischtherapeutischen Zentrum über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. Jänner 2025, GZ **-47.3 und dessen Beschwerde gegen einen gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der am 26. September 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Elisabeth Gretzmacher, MAS LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Dominik Stibi durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass die Freiheitsstrafe in weiterer Anwendung des § 39 Abs 1a StGB verhängt wird, nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 2 iVm Abs 1 erster Fall StGB (I./), zweier Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II./1./ und III./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./2./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 [zu ergänzen:] und 39 Abs 1a StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt sowie in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB untergebracht.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB den Beschluss auf Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Juli 2023 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht (17 Monate) sowie der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. August 2023 zu AZ ** gewährten bedingten Entlassung (1 Monat). Vom Widerruf des jeweils bedingten Teils der mit Urteilen des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 7. Oktober 2022 zu AZ ** und vom 9. März 2023 zu AZ ** verhängten Freiheitsstrafen wurde hingegen gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO und § 53 Abs 1 StGB abgesehen.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* in ** und andernorts
I./ dadurch, dass er während seiner verwaltungsbehördlichen Anhaltung im Haftraum der Polizeiinspektion B* dem Polizeibeamten C* ankündigte, „Wenn ich dich in Freiheit sehe, werde ich dich niederhauen“, und sodann zu den Polizeibeamten C*, D* und E* äußerte, er werde sie alle umbringen, Beamte durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Amtshandlung, nämlich die verwaltungsbehördlichen Amtshandlungen gegen ihn zu beenden und ihn freizulassen, zu nötigen versucht;
II./ dadurch, dass er zur Verhinderung seiner durch die Polizeibeamten F*, G* und H* unternommenen Verbringung ins Landeskrankenhaus Baden sich mit erheblicher Körperkraft aus dem Haltegriff des G* zu entwinden suchte sowie während des Transports zum Streifenwagen mit den Füßen um sich trat sowie mehrmals gezielte Tritte gegen den ihn eskortierenden F* ausführte und dabei auch zweimal den Unterschenkel des Genannten traf,
1. / Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;
2. / den Beamten F* während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper zu verletzten versucht;
III./ dadurch, dass er sich gegen die von den Polizeibeamten I* und H* unternommene Durchsetzung der gegen ihn nach dem VStG ausgesprochenen Festnahme und seiner Verbringung zur Polizeiinspektion B* mit Körperkraft durch Drehbewegungen aus den Fixiergriffen der Beamten entreißen wollte, diese mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die drei einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von Vergehen als erschwerend, mildernd hingegen den Umstand, dass es bei allen Taten beim Versuch geblieben ist und die psychischen Beeinträchtigungen.
Wegen der unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangenen Taten und der mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Befürchtung, dass A* sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, ordnete das Erstgericht zudem die Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB an.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. Juni 2025, GZ 15 Os 46/25s-4, ist über die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 47.2, 114) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 48.1) sowie über dessen Beschwerde gegen einen gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss zu entscheiden.
Die im Übrigen vom Erstgericht vollständig erfassten und zutreffend gewichteten besonderen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu präzisieren, dass das Zusammentreffen von vier Vergehen als erschwerend zu werten war.
Neben den Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB liegen mit Blick auf die zwei letzten Vorverurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen ua die Rechtsgüter „Leib und Leben“ (Eintragungen 2. und 3. der Strafregisterauskunft) auch jene nach § 39 Abs 1a StGB vor (siehe ON 47.3, 4; RIS-Justiz RS0133600 [T1]), da durch die verknüpfende Wortwahl im zweiten Satzteil des § 39 Abs 1a StGB der Gesetzgeber den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei § 33 Abs 2 StGB und im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, sondern eine rechtsgutbezogene Betrachtung vorgegeben hat (RIS-Justiz RS0134087). Dieser Umstand war daher (auch) im Spruch des Berufungsurteils anzuführen (RIS-Justiz RS0133600 [T2]). Das Vorliegen beider Fälle der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB wirkt sich zudem zum Nachteil des Berufungswerbers aus. Zu Recht wertete das Erstgericht dennoch sämtliche einschlägige Vorstrafen (ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot) als erschwerend (RIS-Justiz RS0091527).
Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe waren die mehrfachen Angriffe im Rahmen der tatbestandlichen Handlungseinheit zu I./ und II./1./ (Äußerung von zwei unterschiedlichen Drohungen bzw mehrfache Gewaltanwendung), der Umstand, dass der Angeklagte seine strafbaren Handlungen zu I./, II./1./ und III./ jeweils gegen mehrere Opfer richtete sowie auch die Begehung der Taten während offener Probezeiten (RIS-Justiz RS0090597) zusätzlich als aggravierend zu berücksichtigen. Letzteres verstößt nach gefestigter Rechtsprechung selbst bei gleichzeitigem Widerruf der diesbezüglichen bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die Delinquenz während offener Probezeit keine die Strafdrohung mitbestimmende Tatsache ist (RISJustiz RS0091096 [T3, T4]; RS0111324).
Wenn der Angeklagte ins Treffen führt, dass er in nicht alkoholisiertem Zustand noch nie ein „Problem“ gemacht habe (ON 48.1, 3), kann die durch seine Betrunkenheit eingetretene, die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit herabsetzende Enthemmung dennoch nicht zu seinen Gunsten ausschlagen (ON 28.2, 47), da er – wie dieser auch selbst in seiner Berufungsausführung sinngemäß einräumt (ON 48.1, 3) - aufgrund seiner Vorverurteilungen in Kenntnis seines gesteigerten Aggressionspotenzials im alkoholisierten Zustand war (siehe ON 9; ON 10; ON 11; RIS-Justiz RS0091056; Mayerhofer StGB6, § 35, Rz 3, 3a).
Die Kritik des keine weiteren Milderungsgründe ins Treffen führenden Rechtsmittelwerbers, wonach der bis zum Jahr 2022 vorliegende ordentliche Lebenswandel und sein Bemühen um Fortsetzung der Therapie nicht ausreichend gewichtet worden wären, überzeugt mit Blick auf die neuerliche spezifisch einschlägige Delinquenz trotz bereits mehrfach erteilter gerichtlicher Weisungen zur Alkoholentwöhnungstherapie und Alkoholabstinenz nicht. Für ein Vorgehen nach § 41 StGB bleibt – entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers – bereits aufgrund der deutlich zu seinem Nachteil ausfallenden Strafzumessungslage (Vorliegen gewichtiger Erschwerungsgründe) sowie mangels positiver Zukunftsprognose kein Raum.
Ausgehend von der ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage erweist sich die deutlich unterhalb der Hälfte des zutreffend herangezogenen erweiterten Strafrahmens von bis zu viereinhalb Jahren verhängte Freiheitsstrafe ohnehin als moderat ausgemessen und trägt somit insbesondere auch seiner schwierigen, durch physische und sexuelle Gewalt geprägten Kindheit ausreichend Rechnung (ON 25.2, 30; ON 47.3, 4). Die verhängte Freiheitsstrafe wird auch generalpräventiven Erfordernissen gerecht, sodass potentiellen Rechtsbrechern vor Augen geführt wird, dass strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt keine Bagatelldelikte darstellen und auch adäquat sanktioniert werden.
Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls daher nicht zu beanstanden.
In Ansehung der angeordneten Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB ist Gegenstand der Berufung (ausschließlich) die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung (RISJustiz RS0113980; RS0090341). Eine die Grundvoraussetzungen des § 21 Abs 2 StGB (Anlasstat, Zurechnungsfähigkeit, schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung und die Rechtsfrage der Qualifikation der Prognosetaten) betreffende Kritik ist im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben (vgl RISJustiz RS0090200 [T3]). An das Vorliegen dieser Unterbringungsvoraussetzungen ist das Oberlandesgericht gebunden (§ 295 Abs 1 StPO).
§ 21 Abs 2 StGB setzt für die strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum neben der Begehung einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat im Sinn des Abs 3 leg cit unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine ungünstige Prognose dahingehend voraus, dass der Rechtsbrecher nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen. Soweit – wie vorliegend - die angedrohte Freiheitsstrafe der Anlasstat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen, wobei die vom Erstgericht herangezogenen Prognosetaten der schweren Körperverletzungen – und zwar nicht nur solcher nach § 84 Abs 2 StGB - jedenfalls Taten mit schweren Folgen darstellen.
Als für die Gefährlichkeitsprognose relevante, in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände kommen neben Eigenschaften des Täters, sein früheres Verhalten im Krankheitszustand und die Motive für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht, darüber hinaus auch Krankheitsbild und Krankheitseinsicht im Urteilszeitpunkt. Mit der Art der Tat stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte (normative) Kategorie mit Strafe bedrohter Handlungen, sondern vielmehr auf das historische Ereignis ab und kann die mit Strafe bedrohte Handlung, deren Begehung zu befürchten ist, auch völlig anderer Natur als die Anlasstat sein (Haslwanter, WK² StGB § 21 Rz 25).
Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen aus einer einzelnen Tat resultieren, wobei nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen sind (Haslwanter, aaO Rz 27; RISJustiz RS0108487).
Im Lichte der schlüssigen und nachvollziehbaren Expertise des beigezogenen Sachverständigen Dr. J* (ON 28.2) ON 25.2), wonach bei A* nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der vorgeworfenen Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er ohne Einweisung unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft (nämlich in den nächsten Monaten) erneut strafbare Delikte mit schweren Folgen (schwere Körperverletzungen mit zu erwartenden Knochenbrüchen, umfänglichen Weichteilverletzungen und gefährliche Drohungen mit deren Umsetzung) begehen werde (ON 28.2, 56f), vermag die Berufung keine Umstände aufzuzeigen, die gegen eine Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum sprechen.
Aus den vorliegenden Gutachten der beiden Sachverständigen Dr. J* und Dr. K* (ON 25.2 und ON 28.2) ergibt sich in Zusammenschau mit dem spezifisch einschlägig massiv getrübten Vorleben des Angeklagten, der nicht ausreichend vorhandenen Krankheits- und Therapieeinsicht nicht nur eine hypothtisch-abstrakte, sondern vielmehr die real-konkrete Befürchtung (vgl RISJustiz RS0090401), der Verwirklichung der genannten Prognosetaten in absehbarer Zukunft, wobei seine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorranging histrionischen, emotional-instabilen sowie dissozialen Anteilen (F 61.0), eine Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol Abhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent, aber in beschützender Umgebung (F 10.21), eine Psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent, aber in beschützender Umgebung (F 13.21), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F 33.1) und eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1), eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung bei erhaltener Zurechnungsfähigkeit darstellt, die maßgeblichen Einfluss auf die vorgeworfenen Tathandlungen hatte.
Das Erstgericht begründet seine Prognoseentscheidung mit Blick auf Person und Zustand des Angeklagten (im Urteilszeitpunkt) sowie Art der Anlasstat, indem es auf die schwierige Vergangenheit des Angeklagten, seinen Lebenswandel, die ab 2022 vorliegenden spezifisch einschlägigen Vorstrafen (Tatbegehung jeweils unter Alkoholeinfluss) samt dem jeweils raschen Rückfall binnen weniger Monate verweist sowie auch die bisher wirkungslosen Resozialiserungs- und Therapiemaßnahmen bei diagnostiziertem deutlichen Fortschreiten der psychischen Störung des Angeklagten - dies in Zusammenschau mit dem vorliegenden Sachverständigengutachten und dessen Erörterung bzw Ergänzung in der Hauptverhandlung (ON 47.2, 89ff) - erkennbar in seine Gesamtbeurteilung einfließen lässt.
Schließlich ergibt sich daraus in einer Gesamtwürdigung zweifellos, dass aktuell mit hoher Wahrscheinlichkeit auch mit der Begehung der festgestellten Gewalttaten gegen Leib und Leben binnen weniger Monate zu rechnen ist.
Der Angeklagte ist daher mit seinem Vorbringen, die Prognoseentscheidung sei durch bloße Wiedergabe des Gesetzestextes ohne eindeutige Sachverhaltsannahmen unter Außer-Acht-Lassung der persönlichen Situation des Angeklagten erfolgt, auf obige Ausführungen zu verweisen.
Anzumerken ist, dass der Begriff „in absehbarer Zukunft“ keine konkrete Festlegung einer bestimmten Anzahl von Wochen oder Monaten (vgl Haslwanter, WK² StGB § 21 Rz 4/1) verlangt, jedoch sehr wohl einen konkreten Sachverhaltsbezug in den Urteilsausführungen (vgl OGH 12 Os 124/23m), welcher jedoch ausreichend hergestellt wurde (siehe oben).
Wenn der Angeklagte weiters moniert, die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB sei auch nicht erforderlich, da sich die prognostizierte Gefährlichkeit nicht gegen die Allgemeinheit richte, so orientiert sich der Berufungswerber nicht an der Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe, denen zufolge sich seine Aggression nicht nur gegen Polizisten, sondern gegen jedermann und sogar gegen sich selbst richte (ON 47.3, 9). Ungeachtet dessen ist eine Unterbringung nach § 21 StGB bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuordnen, wenn sich die kriminellen Absichten des Täters nur gegen eine bestimmte Person (zB Ehefrau) oder auch gegen sich selbst richten (RIS-Justiz RS0121150; Haslwanter, WK² StGB § 21 Rz 29).
Mit Blick auf die Kritik des Angeklagten, die angenommene Prognosetat habe sich bisher in keiner Anlasstat verwirklicht, ist diesem zu entgegen, dass die mit Strafe bedrohte Handlung, deren Begehung zu befürchten ist (somit gerade noch nicht begangen worden ist), auch völlig anderer Natur als die Anlasstat sein kann (Haslwanter, aao § 21 Rz 25).
Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, stand einem vorläufigen Absehen von der Maßnahme gemäß § 157a StVG schon der Umstand entgegen, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde (§ 157a Abs 1 letzer Satz StVG). Einem derartigen Vorgehen stünde überdies auch die gutachterliche Einschätzung des beigezogenen Sachverständigen Dr. J* entgegen (ON 47.2, 99f).
Aus dem aktuellen psychiatrischen Bericht des Anstaltsarztes Dr. L* der Justizanstalt Wiener Neustadt vom 16. September 2025 ergibt sich, dass der Angeklagte derzeit seine verordnete Medikation einnimmt und sich bei den Kontrollterminen in den letzten Wochen zwar in einer psychisch stabilen Verfassung samt erhaltener Impulskontrolle präsentierte, dies jedoch (weiterhin) bei eher fraglicher Krankheits- und Behandlungseinsicht.
Dem Erstgericht ist somit weder ein Ermessensfehler unterlaufen, noch ist seit dem Urteil erster Instanz eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten.
Nicht berechtigt erweist sich auch die gegen den vom Erstgericht gefassten Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht bzw Entlassung gerichtete Beschwerde. Aufgrund der beharrlichen neuerlichen Delinquenz des Rechtsmittelwerbers ist der Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung unzweifelhaft zusätzlich zu der aktuellen Verurteilung geboten, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich ins Treffen führt, dass der nunmehrige Vollzug der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen im Hinblick auf eine wesentlich erfolgversprechendere Weisung zur Absolvierung einer stationären Psychotherapie nicht erforderlich sei, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, ist ihm zu entgegnen, dass ihn bislang weder die Androhung einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 Abs 1 StGB (ON 9) noch die ihm in einem späteren Verfahren auferlegte Weisung, sich einer stationären Entwöhnungstherapie zu unterziehen (ON 11), von der Begehung neuerlicher strafbarer Handlungen derselben Art abhalten konnte, sodass die Widerrufe zu Recht erfolgten.
Sowohl der Berufung als auch der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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