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19Bs189/25w•OLG Wien 19Bs189/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 84 Abs 4, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des B* sowie der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. April 2025, GZ *-44.2 sowie über die (implizite) Beschwerde des Genannten gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Elisabeth Gretzmacher, MAS LL.M., sowie in Anwesenheit des Angeklagten B und seines Verteidigers Dr. Gregor Holzknecht am 26. September 2025 durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, dass der Strafausspruch unter Anwendung von § 39 Abs 1a StGB ergeht, Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den
B e s c h l u s s
gefasst:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst entschieden:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB wird vom Widerruf der B* mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 2. Oktober 2023, rechtskräftig seit 6. Oktober 2023, zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit seiner (impliziten) Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuld- und Freispruch des Mitangeklagten sowie ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige B* dreier Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, (zu ergänzen:) 83 Abs 1, 84 Abs 3, Abs 4 StGB (I./A./ und C./ sowie II.; zur Zitierung siehe OGH 14 Os 102/97 und Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 84 Rz 55) sowie zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./B./ und D./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Gleichzeitig fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss, die B* mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom (richtig:) 2. Oktober 2023, rechtskräftig seit 6. Oktober 2023, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* jeweils in **, wobei er drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt beging (I./A./, I.C./ und II./)
I./ am 21. Juni 2024
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem A* als Mittäter (§ 12 StGB) dem C* eine schwere (Körper)Verletzung zuzufügen versucht, indem A* diesem ins Gesicht schlug sowie B* und A* in weiterer Folge gemeinsam auf ihn einschlugen und B* auf seine Brust eintrat, wodurch dieser eine Prellung des Brustbeins und Schürfwunden an der Stirn erlitt;
B./ D* am Körper verletzt, indem er diesem mit der Faust auf den rechten Wangenknochen schlug, wodurch dieser eine Schwellung und ein Hämatom im Gesicht erlitt;
C./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A* als Mittäter (§ 12 StGB) dem E* eine schwere (Körper)Verletzung zuzufügen versucht, indem B* ihm wuchtige Faustschläge zunächst auf die linke Schläfe und dann auf den Hinterkopf versetzte, ihn zu Boden warf sowie B* und A* ihm daraufhin Fußtritte versetzten, wodurch er eine Schwellung an der linken Schläfe, eine kleine Rissquetschwunde an der rechten Schläfe, einen Bluterguss am Hinterkopf und Schmerzen für zumindest fünf Tage am Kiefer sowie zumindest zwei Tage an den Rippen erlitt;
D./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit A* den F* durch mehrfache Schläge ins Gesicht, wodurch er ca eine Woche lang Schmerzen und Schwellungen im Gesicht erlitt, am Körper verletzt;
II./ am 11. August 2024 G* eine schwere (Körper)Verletzung zuzufügen versucht, indem er ihm zwei wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser Absplitterungen an drei Backenzähnen erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das überwiegende Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd, als erschwerend hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen.
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils unmittelbar nach Verkündung des Urteils angemeldeten (ON 44.1, 35) und rechtzeitig ausgeführten Berufungen des Angeklagten (ON 52.2), mit der auch implizit gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO eine Beschwere gegen den Beschluss nach § 494a StPO verbunden ist, und der Anklagebehörde (ON 53).
Während der Berufung des Angeklagten keine Berechtigung zukommt, ist der Berufung der Anklagebehörde Erfolg beschieden.
Vorweg ist festzuhalten, dass gegenständlich auch die Voraussetzungen der Strafschärfung gemäß § 39 Abs 1a StGB vorliegen. Denn der Angeklagte wurde nach den – im Einklang mit der Strafregisterauskunft stehenden (ON 34) - erstgerichtlichen Konstatierungen zu seinem Vorleben (ON 44.2, 7) zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 2. Oktober 2023, rechtskräftig seit 6. Oktober 2023, AZ **, wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2a StGB zu einer viermonatigen – bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit 90 Tage EFS) verurteilt, wobei er die der Verurteilung zugrunde liegende Tat bereits am 18. August 2022 begangen hatte. Ungeachtet seiner weiteren einschlägigen Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe durch das Bezirksgericht Favoriten im Jahr 2020, wurde er auch bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. März 2017, rechtskräftig am 14. März 2017, wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, 15 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, somit wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen, die ua auch auf der gleichen schädlichen Neigung (Rechtsgüter der körperlichen Integrität; RIS-Justiz RS0091972 [T7]) beruhen, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB in der Dauer von drei Jahren verurteilt, aus der er mit 1. Dezember 2018 bedingt entlassen wurde (ON 34). Mit den vom nunmehrigen Schuldspruch erfassten Verbrechen und Vergehen (Tatbegehung ab 21. Juni 2024; nach Vollendung des 19. Lebensjahres) beging der Angeklagte wiederum gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität gerichtete vorsätzliche strafbare Handlungen. Eine Rückfallsverjährung gemäß § 39 Abs 2 StGB ist danach nicht eingetreten. Damit liegen die Voraussetzungen für die seit 1. Jänner 2020 zwingend zur Anwendung gelangende Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vor (vgl hierzu RIS-Justiz RS0133600 [T1]). Zur rechtsgutbezogenen Betrachtungsweise des § 39 Abs 1a StGB wird auf die Entscheidung des verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofes vom 18. April 2023, AZ 15 Os 199/22x, verwiesen.
Gemäß § 295 StPO enthält das Urteil des Berufungsgerichts der Sache nach stets einen eigenständigen Sanktionsausspruch, der jenen des Erstgerichts ersetzt. Überzeugt es sich - wie hier - von der Nichtigkeit des Sanktionsausspruches (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), kassiert es den betroffenen Ausspruch nicht, sondern ersetzt ihn durch einen eigenen Ausspruch (RIS- Justiz RS0127710, RS0109969, RS0120535; vgl Ratz, WK-StPO § 295 Rz 2, 4). Solcherart hatte das Berufungsgericht bei der Strafbemessung betreffend den Angeklagten nicht von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, sondern richtigerweise nach §§ 84 Abs 4 iVm 39 Abs 1a StGB von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (Riffel in WK² StGB § 32 Rz 55/12 und 55/13; RIS-Justiz RS0133600).
Zusätzlich zu den vom Erstgericht im Übrigen vollständig erfassten besonderen Strafzumessungsgründen fällt dem Angeklagten neben sämtlichen - auch trotz nunmehriger Anwendung des § 39 Abs 1a StGB heranzuziehenden (RIS-Justiz RS0091527) - einschlägigen Vorstrafen der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090597; Riffel in WK² § 33 Rz 11; RISJustiz RS0091096 [T3, T4]; RS0111324) erschwerend zur Last.
Inwiefern die Wirkung des vom Erstgericht ohnehin herangezogenen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 17 StGB durch einen wesentlichen Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung verstärkt werden sollte (Mayerhofer StGB6, § 34 E 51a), erschließt sich dem Berufungssenat mit Blick auf die durch Erinnerungslücken geprägte Aussage des erstmals in der Hauptverhandlung zu den Anklagepunkten Stellung nehmenden Angeklagten (ON 30.1, 14ff) nicht und wurde seitens des Berufungswerbers auch nicht näher ausgeführt.
Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Angeklagten weiters die mehrfachen Angriffe, jeweils innerhalb der tatbestandlichen Handlungseinheit zu I./A./, C./ und II./ sowie das bereits verspürte Haftübel (siehe Verurteilung Nr 3 in ON 34; RIS-Justiz RS0130193 [T9]) als aggravierend zu berücksichtigen, da diese nicht schon die Strafdrohung bestimmen.
Von einer Tatbegehung in einem Moment der Unbedachtheit – wie vom Berufungswerber vorgebracht (ON 52.2, 2) – kann bereits angesichts der dieser Verurteilung zugrunde liegenden mehrfachen Verbrechen und Vergehen nicht die Rede sein. Auch der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB ist nicht anzunehmen, weil Unbesonnenheit nicht nur voraussetzt, dass das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine – hier aber bei dem mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten vorliegende – kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026).
Wenn der Angeklagte weiters ins Treffen führt, die Tat sei nicht besonders geplant gewesen, sondern wegen Verkettung unglücklicher Umstände aufgrund der kombinierten Einnahme von Suchtgift mit Alkohol erfolgt (ON 52.2, 2), ist dieser Umstand nicht mildernd zu werten, da er bereits aufgrund seiner Vorverurteilungen in Kenntnis seines gesteigerten Aggressionspotenzials im durch Alkohol bzw Suchtgift beeinträchtigten Zustand war (siehe ON 44.2, 6; ON 52.2, 2; RIS-Justiz RS0091056).
Der Berufungswerber vermag daher keine weiteren zu berücksichtigenden Milderungsgründe aufzuzeigen.
Bei objektiver Abwägung der vorliegenden Strafzumessungsparameter wird die - ausgehend vom nunmehr nach § 39 Abs 1a StGB zwingend anzuwendenden erweiterten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe – ursprünglich ausgemessene Sanktion dem Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen Taten sowie (angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen) der Täterpersönlichkeit keineswegs gerecht. Die Freiheitsstrafe ist daher auf ein allen Strafzwecken gerecht werdendes Ausmaß im spruchgemäßen Umfang zu erhöhen, wobei sich dabei insbesondere der fallkonkret gewichtige mildernde Umstand, dass es bei den (strafsatzbestimmenden) Tatbeständen des § 84 Abs 4 StGB jeweils beim Versuch geblieben ist, zu Gunsten des Angeklagten auswirkt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft, die ausgehend von dem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren im Wesentlichen die Gewichtung der Strafzumessungsgründe durch das Erstgericht kritisiert (ON 53), ist somit unter den oben dargelegten Parametern berechtigt.
Die Voraussetzungen einer – wie vom Angeklagten begehrten – teilbedingten Strafnachsicht liegen in Bezug auf § 43a Abs 3 StGB bereits aufgrund der neu festgesetzten zwei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe sowie im Hinblick auf § 43a Abs 4 StGB angesichts dessen massiv einschlägig getrübten Vorlebens nicht vor.
Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse - unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht – hinfällig und bedingt deren Aufhebung (Jerabek, WK-StPO § 498 Rz 8, 10; RIS-Justiz RS0101886, RS0100194, OGH 13 Os 140/09a). Zufolge der Abänderung des Strafausspruchs war daher zugleich auch der betreffend den Angeklagten gemäß § 494a StPO gefasste erstgerichtliche Beschluss aufzuheben und mit der neuen Straffestsetzung auch eine neue Entscheidung im Sinne des § 494a StPO zu treffen.
Fallkonkret bedarf es zusätzlich zu der nunmehr verhängten empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe nicht auch des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten eindrücklich vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Angesichts der neuerlichen, einschlägigen Delinquenz des Angeklagten ist jedoch die Probezeit zur Schaffung eines längeren Beobachtungs und Bewährungszeitraums auf fünf Jahre zu verlängern (§ 494a Abs 6 StPO).
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