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21Bs244/25y•OLG Wien 21Bs244/25y
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B(WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Europäischen Staatsanwaltschaft betreffend B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2025, GZ **-237.8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 11. April 2025 (ON 211) legte die Europäische Staatsanwaltschaft dem am ** geborenen B* das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall StGB teils iVm §§ 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB sowie das Vergehen des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach § 168f Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB iVm §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB zur Last.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 23. Mai 2025 wurden die weiteren Angeklagten anklagekonform verurteilt (ON 237.6). Nach der Vernehmung des B* in der Hauptverhandlung (ON 237.7) wurde mit diesem die Möglichkeit einer diversionellen Erledigung seines Strafverfahrens in Form einer zweijährigen Probezeit samt Anordnung von Bewährungshilfe erörtert, wozu sich die Staatsanwaltschaft aufgrund generalpräventiver Bedenken sowie der Schwere der Schuld ablehnend äußerte. Mit dem angefochtenen, in der Hauptverhandlung verkündete und sodann schriftlich ausgefertigten (ON 237.8) Beschluss vom 23. Juni 2025 stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien das Strafverfahren gegen B* gemäß §§ 198, 199 iVm 203 Abs 1 StPO für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig ein, wobei gemäß § 203 Abs 2 StPO für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und gemäß § 388 Abs 3 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages nachgesehen wurde.
Begründend führte das Erstgericht aus, der Sachverhalt sei als hinreichend geklärt anzusehen, eine Einstellung des Verfahrens komme nicht in Betracht. Der Angeklagte sei gerichtlich unbescholten und weise einen ordentlichen Lebenswandel auf. Er habe bei erster Gelegenheit umfassende Verantwortung für sein Handeln übernommen, sich stets schuldeinsichtig gezeigt und maßgeblich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Darüber hinaus habe er den von ihm verursachten Schaden vollständig gutgemacht. Aufgrund dieser schuldmindernden Umstände liege daher keine schwere Schuld vor. Ebenso stünden keine generalpräventiven Bedenken einem diversionellen Vorgehen entgegen, zumal es gerade bei Tätern in den untersten Reihen ein sinnvolles Signal sei, wenn Verantwortungsübernahme, ein Beitrag zur Wahrheitsfindung und Schadenswiedergutmachung die Möglichkeit der diversionellen Erledigung eröffnen. Auch spezialpräventive Erwägungen sprächen nicht gegen eine diversionelle Erledigung, weil der Angeklagte schuldeinsichtig gewesen sei und einen ordentlichen Lebenswandel gepflegt habe. Die angeordnete Bewährungshilfe solle den Angeklagten bei der Findung eines Berufs unterstützen und eine nachhaltige Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen forcieren. Schließlich habe der Angeklagte einem diversionellen Vorgehen auch ausdrücklich zugestimmt. Das Absehen von einem Pauschalkostenbeitrag begründete das Erstgericht mit dem niedrigen Einkommen des Angeklagten sowie dessen Sorgepflichten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Europäischen Staatsanwaltschaft (ON 241), mit der sie die Aufhebung des bekämpften Beschlusses sowie die Fortsetzung des Verfahrens betreffend B* beantragt, weil generalpräventive Erwägungen sowie die Schwere der Schuld gegen eine diversionelle Erledigung sprächen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist auszuführen, dass nach Einbringung der Anklage wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden straf- baren Handlung das Gericht gemäß § 199 StPO die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198, 200 bis 209b StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen hat, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, die Schuld des Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen ist und – neben weiteren Voraussetzungen – eine Bestrafung im Hinblick auf die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO) nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Generalprävention).
Angesichts der geständigen Verantwortung des Angeklagten ist im Einklang mit den Verfahrens- und Beweisergebnissen von einem hinreichend geklärten Sachverhalt auszugehen; eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 190 bis 192 StPO kommt nicht in Betracht.
Die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte (§§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall StGB teils iVm §§ 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB sowie § 168f Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB iVm §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB) führen gemäß § 28 StGB zu einem anwendbaren Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; weiters hatte die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge, sodass die Voraussetzungen des § 198 Abs 2 Z 1 und 3 StPO ebenso erfüllt sind.
Die Europäische Staatsanwaltschaft moniert in ihrer Beschwerde, dass die Schuld des Angeklagten als schwer anzusehen sei und daher die Voraussetzung des § 198 Abs 2 Z 2 StPO nicht vorliege. Der Begriff „schwere Schuld" umfasst das vom Verdächtigen verwirklichte deliktstypische Handlungsunrecht, das verschuldete Erfolgsunrecht, die als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüber hinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst noch bedeutsamen Umstände im Sinn der §§ 32 ff StGB, somit Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung. Die Bewertung dieser Kriterien erfolgt dabei durch eine Gesamtbetrachtung aller nach Lage des konkreten Falls maßgeblichen Kriterien (RIS-Justiz RS0122090 [T4]). „Schwere“ Schuld liegt vor, wenn Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0116021), wobei der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts Indizwirkung zukommt (RIS-Justiz RS0122090 [T7]). Ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt somit an der oberen Grenze der „diversionsfähigen“ Delikte, sodass bereits die Tatbestandsverwirklichung einen gesteigerten Unrechtsgehalt signalisiert und besondere, schuldmindernde Umstände für die diversionelle Erledigung hinzutreten müssen.
Das Erstgericht berücksichtigte als schuldmindernde Umstände richtigerweise den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten sowie dessen geständige Verantwortung ab der ersten Vernehmung (vgl ON 85.7.2), wobei er auch Informationen hinsichtlich der weiteren Angeklagten preisgab und damit einen maßgeblichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete. Weiters ist dem Angeklagten zugute zu halten, dass es teilweise beim Versuch blieb und der von ihm verursachte Schaden zur Gänze wiedergutgemacht wurde. Zur Schadensgutmachung ist anzumerken, dass dieser zwar eine Beschlagnahme entsprechender Vermögenswerte auf Bankkonten des Angeklagten voranging, letztlich jedoch der entsprechende Betrag vom Angeklagten bei Gericht erlegt wurde und dieser auch selbst anregte, diesen Betrag sogleich zur Schadenswiedergutmachung an die Privatbeteiligte zu überweisen (ON 156.1), worin jedenfalls ein deutlich mildernd wirkendes schadensgutmachendes Verhalten des Angeklagten vorlag.
Die Europäische Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Beschwerde die Berücksichtigung dieser Umstände auch gar nicht, führt jedoch richtigerweise schuldsteigernde Umstände ins Treffen: Das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen, die mehrfache Qualifikation (§ 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, Abs 2a und § 148 zweiter Fall StGB; vgl dazu Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 2), das mehrfache Überschreiten der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 2 StGB sowie die Vielzahl der Angriffe (vgl Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 3). Auch die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ist – ohne Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung (vgl Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 24/2 mwN) – zu berücksichtigen, jedoch lediglich in untergeordnetem Umfang, weil dieser Umstand ebenso bereits zur Höhe der Strafdrohung an der oberen Grenze der diversionsfähigen Delikte führt.
Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist in einer Gesamtschau jedoch nicht vom Vorliegen einer schweren Schuld iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO auszugehen, denn bei der Beurteilung der Schwere der Schuld ist – wie oben bereits ausgeführt - auch das Nachtatverhalten, insbesondere ein Geständnis, ein Beitrag zur Wahrheitsfindung oder eine Schadensgutmachung zu berücksichtigen (Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 25).
Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung war die von Beginn an geständige Verantwortung des Angeklagten ein wichtiger Anhaltspunkt für die weiteren Ermittlungen gegen die übrigen Angeklagten, die letztlich auch zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Dem Angeklagten ist somit zugutezuhalten, dass er einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung über seine eigenen Tathandlungen hinaus beisteuerte und sich reumütig geständig zeigte. Auch die Tatmodalitäten, wonach der Angeklagte von einem anderen Mittäter zunächst überzeugt werden musste und er einen Teil der Schadenssumme auch an diesen abführte, zeigt keinen auffälligen Handlungs- oder Gesinnungsunwert. Da es hinsichtlich der Tathandlungen von Mitte April 2023 bis Juni 2023 beim Versuch blieb (vgl Aufstellung ON 211.8) und der Schaden hinsichtlich der vollendeten Fakten bereits zur Gänze wiedergutgemacht wurde, entfällt auch der Erfolgsunwert. Im Ergebnis ist daher entgegen der Beschwerde nicht von einer die Diversion ausschließenden schweren Schuld auszugehen.
Weiters macht die Beschwerde geltend, aufgrund der bestehenden Bagatellisierungstendenz von Förderbetrug, der Vielzahl von Betrugsfällen in Zusammenhang mit dem „Reparaturbonus“, der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und der Tatsache, dass der Handlungsbedarf eigens in der Schaffung der Europäischen Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht worden sei, lägen generalpräventive Gründe vor, die eine diversionelle Erledigung ausschließen würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren die führend an der Tat Beteiligten zu durchaus spürbaren (teilbedingten) Freiheitsstrafen verurteilt wurden, was der Allgemeinheit den Unrechtsgehalt des Förderbetrugs eindrucksvoll vor Augen führt, während der hier gegenständliche Angeklagte als untergeordnet Beteiligter im Gegensatz zu den weiteren Angeklagten Verantwortung übernahm und den Schaden wiedergutmachte. Den diesebzüglichen erstgerichtclihen Überlegungen ist daher beizupflichten, dass es als Signal an die Allgemeinheit sinnvoll ist, auf ein derartiges (Nachtat-)Verhalten samt Belastung von Mittätern mit einer diversionellen Erledigung reagieren zu können und der Strafzweck der Generalprävention einer Diversion in concreto gerade nicht entgegensteht. Soweit die Staatsanwaltschaft zudem ausführt, dass zur Bekämpfung des Förderbetrugs eigens die EUStA geschaffen worden sei, ist darauf zu verweisen, dass dies nicht dazu führen kann, Vergehen nach § 168f StGB generell nicht diversionell erledigen zu können, zumal auch ein solcher Ausschluss gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Da auch die sonstigen Voraussetzungen eines Vorgehens nach §§ 198 ff StPO vom Erstgericht korrekt beurteilt und bejaht wurden, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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