Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
2Nc36/25d•OGH 2Nc36/25d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * J*, vertreten durch DR. Dr. Josef Wieser Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 5. September 2025 im Revisionsverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Begründung:
[1] Der Kläger macht gegen die Beklagte die Verletzung seiner Markenrechte geltend.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die Klage übereinstimmend ab. Zur Entscheidung über die vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts teilgenommen habe. Er sei daher ausgeschlossen.
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
[5] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.