OGH 2Nc36/25d

2Nc36/25dObergericht28.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nc36/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00036.25D.0928.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * J*, vertreten durch DR. Dr. Josef Wieser Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 5. September 2025 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

  • ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger macht gegen die Beklagte die Verletzung seiner Markenrechte geltend.

[2] Die Vorinstanzen wiesen die Klage übereinstimmend ab. Zur Entscheidung über die vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.

[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts teilgenommen habe. Er sei daher ausgeschlossen.

[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.

[5] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.

[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.

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