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4Ob89/25d•OGH 4Ob89/25d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. GusenleitnerHelm in der Pflegschaftssache der mj *, geboren * 2024; Mutter *, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin MMag. Katrin Maringer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht über den außerordentlichen Revisionsrekurs der mütterlichen Großmutter *, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. März 2025, GZ 48 R 22/25b40, als Rekursgericht, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter wird, soweit er Entscheidungen über das Obsorge- und Kontaktrecht der Mutter betrifft, mangels Beschwer zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
[1] 1. Der Revisionsrekurs der Großmutter ist als unzulässig zurückzuweisen, soweit er Entscheidungen über das Obsorge- und Kontaktrecht der Mutter bekämpft.
[2] 1.1. Auch im Verfahren außer Streitsachen muss ein Rechtsschutzinteresse an der inhaltlichen Behandlung des Rechtsmittels bestehen. Fehlt ein solches Anfechtungsinteresse (Beschwer), ist ein Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0006880, RS0006598).
[3] Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer und die materielle Beschwer (RS0041868): Der Rechtsmittelwerber muss jedenfalls formell beschwert sein, also die gefällte Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers von seinem Antrag abweichen (RS0041868 [T5]). Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine materielle Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus, also die Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung (RS0014466).
[4] 1.2. Im vorliegenden Fall fehlt bereits die formelle Beschwer, weil die Großmutter (richtigerweise) keinen Antrag für Obsorge und Kontaktrecht der Mutter, sondern nur für sich selbst gestellt hat.
[5] 1.3. Da die Großmutter nie gesetzliche Vertreterin der Minderjährigen war, kann ihr Rechtsmittel gegen die Obsorge- und Kontaktrechtsregelung im Hinblick auf die Mutter auch nicht in ein Rechtsmittel namens der Minderjährigen umgedeutet werden (vgl 9 Ob 16/14i Pkt III.4).
[6] 2. Soweit die Großmutter die Entscheidung über ihre eigenen Obsorge und Kontaktrechtsanträge bekämpft, gelingt es ihr nicht, eine Rechtsfrage in der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
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