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4Ob139/25g•OGH 4Ob139/25g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * N.V., *, Niederlande, und 2. * Ltd., *, Zypern, beide vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 80.815 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. Juli 2025, GZ 14 R 44/25f25, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen zu C9/25 und C440/23 wird abgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I.:
[1] Der von den Beklagten beantragten Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die zu C9/25, Tipico, und C440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, registrierten Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – bereits beantwortet sind (statt vieler 1 Ob 22/25d, Rz 9; 2 Ob 187/24z, Rz 4; 6 Ob 19/25z, Rz 10; je mwN; 7 Ob 112/25h, Rz 3; 8 Ob 80/25k, Rz 1).
[2] Auch der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens war mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten (7 Ob 112/25h).
Zu II.:
[3] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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