OLG Wien 5R73/25d

5R73/25dOberlandesgericht29.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 5R73/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00073.25D.0929.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Aigner als Einzelrichterin (§ 8a JN) in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B GmbH, **, Deutschland, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (vor Klagsrückziehung zuletzt) EUR 16.000 sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 14.361) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28.04.2025, GZ **92, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 28.8.2024 (ON 50) wurde der in Deutschland ansässige DI Dr. med. C* zum Sachverständigen bestellt und ihm unter Hinweis auf § 25 Abs 2 GebAG mitgeteilt, dass für die Sachverständigengebühren ein Kostenvorschuss von EUR 12.500 erliegt.

Mit Kostenwarnung vom 2.10.2024 (ON 57) teilte der Sachverständige mit, dass sich die Gesamtkosten des Gutachtens auf (maximal) EUR 29.820 (netto) belaufen würden, wobei davon EUR 10.000 netto auf seine Tätigkeit entfielen und EUR 19.820 netto auf jene des Prüfinstituts D*, deren Angebot vom 23.9.2024 über diesen Betrag er seiner Kostenwarnung anschloss.

Mit Beschluss vom 4.10.2024 (ON 58) setzte das Erstgericht die Parteien von der Kostenwarnung in Kenntnis, trug der Klägerin den Erlag eines ergänzenden Kostenvorschusses in Höhe von EUR 23.500 auf, widrigenfalls die weitere Tätigkeit des Sachverständigen unterbliebe, und wies den Sachverständigen an, bis zum Erhalt einer weiteren Weisung mit seiner Tätigkeit innezuhalten. Am 8.10.2024 beantragte die Klägerin eine Fristerstreckung für die Einbringung einer Äußerung zur weiteren Begutachtung durch den Sachverständigen. Das Erstgericht bewilligte die Fristerstreckung bis 31.10.2024 (ON 59).

Den aufgetragenen ergänzenden Kostenvorschuss erlegte die Klägerin (durch ihre Rechtsschutzversicherung) am 9.10.2024 (ON 60). Daraufhin erteilte das Erstgericht dem Sachverständigen am 10.10.2024 den Auftrag, mit der Gutachtenserstattung fortzufahren (ON 61).

Mit Schriftsatz vom 2.11.2024 (ON 63) beantragte die Klägerin, die vom Sachverständigen vorgeschlagene ergänzende Begutachtung nicht durchführen zu lassen, da diese ihre finanziellen Möglichkeiten übersteige, das Gutachten auf Grundlage der bestehenden Ergebnisse zu erstatten und den bereits erlegten Kostenvorschuss an ihre Rechtsschutzversicherung rückzuüberweisen.

Am 4.11.2024 verständigte das Erstgericht den Sachverständigen (ihm zugestellt am 9.11.2024) davon, dass von einer weiteren Untersuchung des Beatmungsgeräts abzusehen sei, beauftragte ihn, das Gutachten auf Basis der bisherigen Ergebnisse zu erstatten, und bat um Bekanntgabe der bislang aufgelaufenen Kosten des Prüfinstituts D* (ON 64). Der Sachverständige gab in der Folge bekannt, welche Untersuchungen vom Prüfinstitut D* bisher bereits durchgeführt wurden, welche abgebrochen werden konnten und welche Kosten des Prüfinstituts voraussichtlich entstehen werden (ON 65 und ON 68).

Am 23.12.2024 legte der Sachverständige zwei Gebührennoten (ON 71.1 und ON 71.2). Für die Erstellung seines Gutachtens verzeichnete er EUR 7.380, für die Prüfkosten des Instituts D* EUR 18.861,50 und für die Rücksendekosten des Beatmungsgeräts an das Erstgericht EUR 120, jeweils netto (aufgrund des geltenden Reverse Charge Systems).

Die Äußerungsfrist der Parteien dazu wurde über die Anträge beider Parteien bis zum 28.2.2025 erstreckt.

In der Zwischenzeit wurde die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen (ON 79).

Mit Beschluss vom 24.1.2025 (ON 78) wurde dem Sachverständigen über seinen Antrag ein Gebührenvorschuss von EUR 18.862 zur Abdeckung der Fremdkosten (Institut D*) gewährt.

Am 28.2.2025 erhob die Klägerin fristgerecht gemäß § 39 GebAG Einwendungen gegen die Gebührennote in dem über den Betrag von EUR 12.000 hinausgehenden Umfang (ON 82). Soweit für das Rekursverfahren noch relevant brachte sie vor, der Sachverständige habe gegen seine Warnpflicht verstoßen, die vor Beginn der einen höheren Gebührenaufwand nach sich ziehenden Tätigkeiten zu erfüllen sei. Seiner Kostenwarnung liege eine Rechnung des Prüfinstituts D* vom 23.9.2024 bei, aus der eine Probenentnahme des Beatmungsgeräts bereits am 17.9.2024 und Messungen von 17.9.2024 bis 18./19.9.2024 hervorgingen.

In seiner Stellungnahme von 12.3.2025 (ON 87) wies der Sachverständige darauf hin, dass er mit der Kostenwarnung lediglich ein auch als solches bezeichnetes „Angebot“ des Prüfinstituts – und keine Rechnung – vorgelegt habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen für die Erstattung des Gutachtens vom 22.12.2024 (ON 70) wie in den Gebührennoten (ON 71.1 und ON 71.2) beantragt mit gesamt netto EUR 26.361 (aufgerundet gemäß § 39 Abs 2 GebAG).

Begründend führte das Erstgericht zum (im Rekursverfahren relevanten) Einwand der Verletzung der Warnpflicht aus, der Sachverständige sei der Warnpflicht mit Eingabe vom 2.10.2024 den Voraussetzungen des § 25 Abs 1a GebAG entsprechend und damit ordnungsgemäß, auch unter Hinweis auf die zu erwartenden Kosten des Prüfinstituts D*, nachgekommen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin habe er ein Anbot (und keine Rechnung) des Prüfinstituts vom 23.09.2024 vorgelegt. Die Klägerin sei wohl selbst von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Warnpflicht ausgegangen, habe sie doch den Kostenvorschuss am 9.10.2024 erlegt.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Gebühren des Sachverständigen nur mit EUR 12.000 bestimmt werden mögen.

Der Sachverständige beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren, die Revisorin verzichtete auf die Einbringung einer Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Zur Gerichtsbesetzung

Gemäß § 8a JN entscheidet bei den Oberlandesgerichten über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen der Einzelrichter.

2. Zum Rekurs der Klägerin

2.1. Die Klägerin moniert eine Verletzung der Warnpflicht.

Die Kostenwarnung sei mit 2.10.2024 erfolgt, laut dem Prüfbericht (Anlage A2.2 zum Gutachten, ON 70.4, S. 2) habe die Probenahme aber bereits am 17.09.2024 stattgefunden; dem Messbericht (Anlage A2.1 zum Gutachten, ON 70.3, S. 4) sowie dem Prüfbericht (Anlage A2.2 zum Gutachten, ON 70.4, S. 3) sei zu entnehmen, dass die kostenintensiven Messungen bereits am 17.09.2024 begonnen worden seien.

2.2. Der Sachverständige bestätigte den Beginn der Messungen bzw Probenahmen mit 17.9.2024, jedoch habe es sich lediglich um unwesentliche Vorbereitungen zur Untersuchung gehandelt, deren Kosten minimal und durch den bisher erlegten Kostenvorschuss gedeckt gewesen seien. Im Übrigen habe die Klägerin den aufgetragenen weiteren Kostenvorschuss erlegt, weshalb die geleistete Vorarbeit jedenfalls zu vergüten sei. Schließlich könnten dringende Tätigkeiten bereits vor einer Kostenwarnung begonnen werden; einerseits seien gerichtliche Fristen einzuhalten gewesen, andererseits hätten nur durch die Bündelung der Messaufträge in mehreren gleich gelagerten Verfahren Sonderkonditionen mit dem Messinstitut vereinbart werden können.

2.3. Gemäß § 25 Abs 1a GebAG haben Sachverständige das Gericht darauf hinzuweisen, wenn zu erwarten ist oder sich bei ihrer Tätigkeit herausstellt, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder in Verfahren vor dem Landesgericht EUR 4.000 übersteigen wird. Unterlässt der Sachverständige die Warnung, so hat er „insoweit“, also soweit die Gebühren insgesamt die genannte Größe übersteigen, keinen Gebührenanspruch (§ 25 Abs 1a Satz 2 GebAG). In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.

Die Vorschriften über die Warnpflicht von Sachverständigen sollen gewährleisten, dass jede Partei eines Zivilprozesses im Vorhinein erfährt, mit welchem Prozessaufwand zu rechnen ist. Sachverständigengebühren in unerwarteter Höhe sollen vermieden werden. Durch die Kenntnis der zu erwartenden Belastung wird der Partei eine realistische wirtschaftliche Einschätzung der Prozessführung ermöglicht, die beim Treffen entsprechender Verfahrensdispositionen berücksichtigt werden kann (Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG - GebAG4 § 25 GebAG E 85 ff).

Der Warnpflicht ist möglichst bald und tunlichst noch vor dem Auflaufen von (nennenswerten) (Mehr)Kosten zu entsprechen. Ein solcher Hinweis ist nur dann als rechtzeitig zu qualifizieren, wenn er - abgesehen von unaufschiebbaren Tätigkeiten in dringenden Fällen, die jedoch im Zweifel nicht anzunehmen sind - noch vor der Schaffung vollendeter Tatsachen erfolgt (RISJustiz RW0000475).

2.4. Eine Anspruchskürzung nach § 25 Abs 1a GebAG setzt aber auch voraus, dass nach einer (allenfalls auch verspäteten) Warnung nicht ein - zumindest sinngemäßer - Auftrag zur Fortführung der Gutachtenerstattung erfolgt. Wird in Kenntnis der höheren Gebühr am Auftrag festgehalten, so ist der Sinn der Warnpflicht erfüllt, nämlich die realistische wirtschaftliche Bewertung des Prozessaufwands durch alle Beteiligten. Eine Verspätung der Warnung ist dann nicht mehr relevant und führt zu keiner Kürzung des Gebührenanspruchs wegen Warnpflichtverletzung, wenn das frühzeitige Tätigwerden des Sachverständigen nachträglich akzeptiert wurde und die Vorleistung damit Gericht und Parteien zugänglich wird (vgl OLG Graz 3 R 164/12f).

2.5. Vom Sachverständigen unbestritten hat das Prüfinstitut mit Messungen (am 17.9.2024) vor dem aufgrund der Warnpflicht ergangenen Hinweis des Sachverständigen (am 2.10.2024) begonnen.

Ob sich die Kosten für diese Messungen – wie vom Sachverständigen in seiner Rekursbeantwortung vorgebracht – im Rahmen des bereits erlegten Kostenvorschusses bewegten, kann dahingestellt bleiben. Denn aus dem eingangs der Begründung dargestellten Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Klägerin nach der von ihr am 8.10.2024 zwecks Äußerung zur weiteren Begutachtung durch den Sachverständigen beantragten Fristerstreckung am darauffolgenden Tag (9.10.2024) den vom Erstgericht aufgrund der Kostenwarnung aufgetragenen weiteren Kostenvorschuss erlegte. Das Erstgericht ging aufgrund dieses Erlags davon aus, dass keine Einwände gegen die weitere Begutachtung durch Beiziehung des Prüfinstituts D* bestehen, und erteilte dem Sachverständigen am 10.10.2024 den Auftrag, mit der Gutachtenserstattung fortzufahren. Erst am 2.11.2024 sprach sich die Klägerin gegen eine weitere Begutachtung aus, von der der Sachverständige mit Zustellung am 9.11.2024 in Kenntnis gesetzt wurde.

Durch den nach dem Fristerstreckungsantrag erfolgten Erlag des Kostenvorschusses und das gerichtliche Ersuchen, aufgrund des Erlags mit der Gutachtensersattung fortzufahren, durfte der Sachverständige jedenfalls vom Festhalten am Gutachtensauftrag ausgehen. Ein allfälliges ohne (rechtzeitige) Kostenwarnung erfolgtes frühzeitiges Tätigwerden des Sachverständigen ist damit saniert.

2.6. Eine den Entfall des Gebührenanspruchs gemäß § 25 Abs 1a GebAG nach sich ziehende Verletzung der Warnpflicht ist dem Sachverständigen somit nicht anzulasten. Damit bildet der bis zur Gebührenwarnung erlegte Kostenvorschuss aber nicht die obere Grenze des dem Sachverständigen zustehenden Gebührenanspruchs. Vielmehr sind auch die von ihm bescheinigten, bis zu seiner Verständigung über das Absehen von einer weiteren Untersuchung des Beatmungsgeräts durch das Erstgericht aufgelaufenen Kosten des Prüfinstituts D* zu entlohnen.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

3. Ein Kostenersatz findet gemäß § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG nicht statt, weshalb die Klägerin die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen hat. Abgesehen davon käme ein Kostenersatz auch wegen der Erfolglosigkeit des Rekurses nicht in Frage.

Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig.

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