OLG Wien 5R78/25i

5R78/25iOberlandesgericht29.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 5R78/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00078.25I.0929.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eberwein und den Kommerzialrat Dr. Findeis in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, FN **, *, vertreten durch die Bock Fuchs Nonhoff Rechtsanwälte OG in Wien und der auf ihrer Seite beigetretenen Drittnebenintervenientin B AG, FN **, *, vertreten durch die Nemetschke Huber Koloseus Rechtsanwälte GmbH in Wien wider die beklagte Partei C GmbH Co KG, FN **, , vertreten durch die Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH in Wien und der auf ihrer Seite beigetretenen Erstnebenintervenientin D GmbH, FN ** und der Zweitnebenintervenientin E GmbH, FN **, beide **, beide vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (EUR 70.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11.4.2025, **-63, in nichtöffentlicher Sitzung den

B E S C H L U S S

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ F* GB G* in ** (Liegenschaft H*), auf dem sich ein Einkaufszentrum (EKZ) befindet.

Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ I* GB G* in ** (Liegenschaft J*). Diese Liegenschaft stand von 1962 bis 2014 im Eigentum der Drittnebenintervenientin und wurde am 16.12.2014 an die K* GmbH Co KG (K*) verkauft, die sie an die Beklagte, damals noch firmierend als L* GmbH Co KG (L*) weiter veräußerte. Die Erstnebenintervenientin war damals Komplementärin und die Zweitnebenintervenientin Kommanditistin der Beklagten, dies bis zu einem Gesellschafterwechsel im Oktober 2018.

Auf der Liegenschaft J* befand sich eine Hochgarage, in der für das EKZ der Klägerin insgesamt 117 Pflichtstellplätze (PSP) sichergestellt waren, wobei Rechtsgrund, Umfang und Dauer der Verpflichtung zur Sicherstellung strittig sind. Die Beklagte ließ das Garagengebäude nach einer nach dem Ankauf erfolgten Widmungsänderung abreißen und errichtete eine Wohnhausanlage, wodurch die PSP untergingen.

Aufgrund der Baubewilligung vom 1.6.1987 waren für das auf der Liegenschaft H* geplante EKZ 186 PSP zu schaffen. 149 PSP konnten auf der Liegenschaft selbst untergebracht werden, die übrigen 37 wurden auf der Liegenschaft J* im dort geplanten Garagengebäude geschaffen und im Grundbuch ersichtlich gemacht. Mit der Errichtung des EKZ wurden darüber hinaus 76 PSP auf der Liegenschaft H* aufgelassen und diese ebenso aufgrund einer Erklärung der Drittnebenintervenientin vom 15.4.1987 in das dort geplante Garagengebäude verlegt und im Grundbuch ersichtlich gemacht. In der Baubewilligung wurde korrespondierend die Erteilung der Benützungsbewilligung für das EKZ davon abhängig gemacht, dass die in das Garagengebäude J* ** verlegten 76+37=113 PSP geschaffen werden und der widmungsgemäßen Verwendung offenstehen.

Mit Pflichtstellplatzbescheid vom 1.6.1987 wurden diese 113 PSP sichergestellt und gemäß § 37 Abs 2 Wr. Garagengesetz 1957 im Grundbuch angemerkt.

Im Zuge einer mit Bescheid vom 22.7.2002 bewilligten Umgestaltung des EKZ wurde ein weiterer PSP vorgeschrieben, weswegen auf Basis einer Vereinbarung zwischen der früheren Eigentümerin mit der Drittnebenintervenientin ein freiwillig geschaffener Stellplatz umgewidmet und dieser als weiterer PSP auf der Liegenschaft J* sichergestellt wurde.

Aufgrund der Schaffung weiterer Büroräumlichkeiten im EKZ 2003 waren weitere drei PSP notwendig. Auch diese wurden entsprechend einer Vereinbarung zwischen der früheren Eigentümerin und der Drittnebenintervenientin auf der Liegenschaft J* durch Umwidmung freiwillig geschaffener Stellplätze geschaffen und mit Bescheid vom 2.4.2003 sichergestellt.

Mit Bescheid vom 11.11.2016 erteilte die Stadt **, MA *, auf Antrag der K ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch ersichtlich gemachten PSP-Verpflichtungen, weil diese gegenstandslos geworden seien.

Mit Baubewilligung vom 2.2.2021 wurde für die Liegenschaft J* der Neubau einer Wohnhausanlage genehmigt. Die Beklagte ließ das Garagengebäude abreißen und die Wohnhausanlage errichten. Die Fertigstellung wurde mit 23.11.2022 angezeigt, die PSP sind nicht mehr vorhanden. Dies hatte die Beklagte der Klägerin im September 2019 angekündigt, woraufhin die Klägerin auf Vertragszuhaltung bestand.

Mit Bescheid vom 16.1.2023 wurde der Klägerin eine Ausgleichsabgabe für 41 fehlende PSP in Höhe von EUR 492.000 vorgeschrieben, wogegen diese Beschwerde erhoben hat. Dieser Bescheid betrifft die 37 mit Bescheid vom 1.6.1987, den mit Bescheid vom 22.7.2002 weiteren und die drei mit Bescheid vom 2.4.2003 vorgeschriebenen PSP.

Die Klägerin begehrte die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden, die ihr aufgrund der Beseitigung der PSP entstehen und brachte vor, die Beklagte sei als Eigentümerin der Liegenschaft J* aufgrund der dinglichen Wirkung der Pflichtstellplatzbescheide öffentlich-rechtlich verpflichtet, die sichergestellten 117 PSP bereit zu stellen. Diese durch rechtskräftige Bescheide bewirkte Verpflichtung ohne zeitliche Beschränkung sei weder von späteren Gesetzesänderungen betroffen, noch von der Behörde aufgehoben worden und unabhängig von der Löschung im Grundbuch aufrecht, weswegen der Klägerin nun auch eine Ausgleichsabgabe vorgeschrieben worden sei. Mangels Sachidentität habe auch die Baubewilligung 2021 keinen Einfluss auf die PSP-Verpflichtung. Darüber hinaus und unabhängig von einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung habe sich die B* als damalige Eigentümerin der Liegenschaft J* in der vereinbarungsgemäß am 15.04.1987 gegenüber den Miteigentümern der Liegenschaft H3 und der Baubehörde abgegebenen Erklärung verpflichtet, die mit dem Pflichtstellplatzbescheid 1987 für die Liegenschaft H3 neu geschaffenen 113 Pflichtstellplätze auf Bestandsdauer des EKZ zu belassen. Diese Verpflichtung sei gemäß § 37 Wiener Garagengesetz von Amts wegen im Grundbuch angemerkt worden. Die ursprünglich von der Drittnebenintervenientin vertraglich gegen Entgelt zivilrechtlich übernommene Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der PSP seien von den nachfolgenden Eigentümerinnen der Liegenschaft J* und damit auch von der Beklagten übernommen worden, weswegen auch eine entsprechende zivilrechtliche Verpflichtung der Beklagten bestehe. Die Beklagte habe Kenntnis von der Verpflichtung gehabt und diese außerbücherliche Belastung übernommen. Der Abbruch des Garagengebäudes sei daher rechtswidrig erfolgt.

Die Drittnebenintervenientin schloss sich dem Vorbringen der Klägerin an und ergänzte, sie habe die Verpflichtung zur Bereitstellung von insgesamt 117 PSP beim Verkauf an K* offen gelegt und überbunden und von dieser wiederum habe die Beklagte diese inzwischen nicht mehr im Grundbuch angemerkte und somit außerbücherliche Verpflichtung übernommen. Die Verpflichtung zur Belassung der PSP beruhe auf entsprechenden Vereinbarungen zwischen der Nebenintervenientin und der Klägerin als (damalige) Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die Grundlage für die öffentlich-rechtlich bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung gewesen seien; diese Pflicht sei entgeltlich übernommen worden. Dass keine vertragliche Vereinbarung (physisch) vorgelegt werden könne, liege daran, dass diese aus dem Jahr 1987 stamme, somit vor 36 Jahren getroffen worden und ein entsprechendes Dokument nicht mehr auffindbar sei.

Der Verkauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch die Drittnebenintervenientin an K* sei Teil eines ganzen "Liegenschaftspakets" gewesen, das von der Nebenintervenientin und verbundenen Gesellschaften verkauft worden sei. Käufer der Liegenschaften seien unterschiedliche, den Gesellschaftern der K* zuzuordnende und von denselben Personen und derselben Rechtsvertretung vertretene Gesellschaften gewesen. Die Verkäuferin habe sämtliche die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse und insbesondere alle auf der Liegenschaft bestehende Sicherstellungen von Pflichtstellplätzen in einem elektronische Datenraum offengelegt.

Es habe zwischen den Vertragsparteien Einigkeit bestanden, dass sämtliche mit den jeweiligen Liegenschaften verbundenen bücherlichen und außerbücherlichen Rechte und Pflichten sowie Vereinbarungen in vollem Umfang auf die Käuferin übertragen und von dieser übernommen würden, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich festgehalten werde, was hinsichtlich der PSP nicht der Fall gewesen sei. Dementsprechend sei im Kaufvertrag vom 16.12.2014 vereinbart worden:

Die Verkäuferin verkauft und übergibt und die Käuferin kauft und übernimmt den Vertragsgegenstand samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör und allen Rechten und Pflichten. Dieser wird, so wie er am Übergabestichtag liegt und steht und von der Verkäuferin bisher besessen und benutzt wurde, oder besessen und benutzt werden konnte, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages von der Käuferin übernommen.

Weiters sei im Kaufvertrag eine Verpflichtung der Vertragsparteien vereinbart worden, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollinhaltlich auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden. Sämtliche Rechte Dritter auf die Belassung von Pflichtstellplätzen seien daher mit Kaufvertrag vom 16.12.2014 vollständig auf K* übertragen worden.

Die Bescheide über die Pflichtstellplatzverpflichtungen haben dingliche Wirkung und verpflichteten und berechtigten die jeweiligen Liegenschaftseigentümer. Die dingliche Wirkung bestehe unabhängig davon, ob die Verpflichtung im Grundbuch ersichtlich gemacht sei oder nicht. Die Bescheide seien der Käuferin offengelegt worden, zum Zeitpunkt des Kaufvertrags B* – K* seien sie überdies im Grundbuch ersichtlich gemacht und der Käuferin gewesen und bereits aufgrund ihrer dinglichen Wirkung, aber auch gemäß Kaufvertrag auf die Käuferin übergegangen. Der Pflichtstellplatzbescheid stelle ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar, das die Beklagte verletzt habe.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, zum Zeitpunkt des Abrisses der Hochgarage habe es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Sicherstellung der PSP gegeben. Diese sei mit Inkrafttreten der WGarG-Nov 1996 und später des WGarG 2008 ersatzlos entfallen, die Eintragung im Grundbuch sei mit dem Einverständnis der Stadt ** auch entsprechend gelöscht worden. Jedenfalls sei die Verpflichtung mit der Baubewilligung der Wohnhausanlage aufgehoben worden. Der PSP-Bescheid stelle kein Schutzgesetz zu Gunsten des Vermögens der Klägerin dar, sondern verfolge ausschließlich öffentliche Interessen, weswegen schadenersatzrechtliche Ansprüche auch am nicht gegebenen Rechtswidrigkeitszusammenhang scheiterten. Eine vertragliche Vereinbarung über 113 PSP habe es nie gegeben, ebenso wenig eine Gegenleistung an die damalige Eigentümerin. Durch das Außerkrafttreten des Wiener Garagengesetzes 1957 mit Inkrafttreten des WGarG 2008 sei auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzstellplätzen nach WGarG alt weggefallen. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 62 Abs 10 WGarG 2008 seien nämlich nur bestehende vertragliche Sicherstellungen von Einstellmöglichkeiten in ihrer Gültigkeit und behördlichen Anerkennung unberührt geblieben. Das seien jene, die ab Inkrafttreten des WGarG Nov 96 vereinbart worden seien. Die Gültigkeit der älteren Sicherstellungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung gemäß WGarG alt sei hingegen nicht durch eine entsprechende Übergangbestimmung aufrechterhalten worden und daher entfallen. Dies werde auch durch die Löschung der diesbezüglichen Grundbucheintragungen ob der Liegenschaft J* belegt, der der Magistrat der Stadt ** mit Bescheid vom

11.11. 2016 ausdrücklich zugestimmt habe.

Die durch den Pflichtstellplatzbescheid 1987 begründete, öffentlich-rechtliche Verpflichtung sei schließlich jedenfalls durch die Erteilung der Baubewilligung für die Wohnhausanlage aufgehoben worden.

Für die restlichen vier PSP habe es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers der Liegenschaft J* gegeben, sondern aufgrund der Änderungen des Wiener Garagengesetzes bloß schuldrechtlich wirkende Vereinbarungen zwischen den damaligen Liegenschaftseigentümerinnen, die keine dingliche Wirkung entfaltet hätten; die Beklagte sei an diese Vereinbarungen nicht gebunden. Weder im Kaufvertrag der Drittnebenintervenientin mit K*, noch im Kaufvertrag der K* mit der Beklagten sei eine derartige Überbindung enthalten. Eine solche Überbindung könnte auch nur inter partes Wirkung entfalten und damit K* berechtigen, nicht aber die vertragsfremde Klägerin, weil es sich nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter handle. Es habe auch keine Dreiparteieneinigung unter Einbeziehung auch der Berechtigten gegeben. Die Berechtigung sei von den Voreigentümerinnen der Liegenschaft H* auch nicht auf die Klägerin übergegangen. Selbst wenn es eine vertragliche Verpflichtung zur Bereitstellung von 113 PSP gegenüber der Klägerin gegeben haben sollte, sei diese spätestens nach 15 Jahren und daher 2002 abgelaufen, weil eine darüber hinausgehende Bindung sittenwidrig sei, zumal die Verpflichtung unentgeltlich eingeräumt worden sei.

Die Erst- und Zweitnebenintervenientinnen führten aus, die überlange Vertragsbindung begründe Ansprüche wegen laesio enormis. Aufgrund der Bauordnungsnovelle 2023 seien nur noch 70 % der gesetzlich geforderten PSP zu errichten, es seien auch weitere Kompensationsmaßnahmen geschaffen worden. Das ausschließliche Nutzungsrecht an den PSP sei bei der Drittnebenintervenientin verblieben und nie an die Eigentümerinnen der Liegenschaft H* übertragen worden, weswegen die Klägerin auch keine daraus abgeleiteten Ansprüche erheben könne. Vielmehr erschöpfe sich die Vereinbarung zwischen der Drittnebenintervenientin und der M* in einer Unterstützung bei der Einholung der Baubewilligung und deren Entlohnung. Die Vereinbarung sei mit 20 Jahren befristet und daher bereits abgelaufen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagte zur Kostentragung. Es hielt den oben wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt fest und traf darüber hinaus die auf den Seiten sechs bis zwölf der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Rechtsvorgängerinnen der Parteien hätten zivilrechtliche Vereinbarungen hinsichtlich der PSP getroffen, die auf die Parteien übergegangen seien. Sittenwidrigkeit liege nicht vor, diese hänge nämlich nicht nur von der zeitlichen Dauer der vertraglichen Bindung, sondern ganz allgemein vom Inhalt, Motiv und Zweck des Vertrages ab, also von einer im Einzelfall umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien, im Regelfall vom Bestandinteresse der einen Partei und dem Auflösungsinteresse der anderen. Von einem Missbrauch von Übermacht oder einer Äquivalenzstörung könne keine Rede sein. Die Drittnebenintervenientin habe ein angemessenes Entgelt (üblicher Garagentarif) erhalten und die verfügbaren Stellplätze durch die nach wie vor mögliche Vermietung praktisch doppelt verwerten können. Die späteren Eigentümerinnen hätten von der Verpflichtung gewusst und diese im Rahmen der Vertragsgespräche und der Abschätzung der eigenen Wert- und Preisvorstellungen bewerten und berücksichtigen können.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil soweit abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, in eventu das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren nur hinsichtlich vier sichergestellter PSP aus 2002 und 2003 stattgegeben, es im Übrigen aber abgewiesen werde; in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Klägerin und die Drittnebenintervenientin beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.

I. Zur Beweisrüge:

1. Die Beklagte bekämpft die Feststellung

„Die weiteren 76 PSP, die aufgrund der Bauführung des EKZ sicherzustellen waren, wurden auf Betreiben der Bauführerinnen (O*: 36 PSP, P*: 40 PSP) aufgrund einer Vereinbarung zwischen M* und N* mit der 3.NI ebenso auf der Liegenschaft J* sichergestellt. Diese Sicherstellungen erfolgten entgeltlich auf Dauer des Bestands des EKZ der Liegenschaft H* und sollten ebenso auf Rechtsnachfolger überbunden wer- den.“

und begehrt die Ersatzfeststellung

„Es konnte nicht festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Abrisses der Hochgarage auf der Liegenschaft J* weitere 76 Pflichtstellplätze sicher- gestellt waren.“

Das Erstgericht gründe die bekämpfte Feststellung einzig auf die Urkunden ./AB, ./AG und ./AH. Aus diesen Urkunden ergebe sich jedoch weder, dass hinsichtlich der 76 „alten“ PSP eine Vereinbarung zur Sicherstellung auf der Liegenschaft J* getroffen, noch, dass diese Vereinbarung auf Dauer des Bestands des EKZ auf der Liegenschaft H*3 abgeschlossen worden sei. Für die bekämpfte Feststellung gebe es keine Beweisergebnisse.

Die Ersatzfeststellung sei deshalb von Relevanz, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin somit nicht für allfällige Schäden aus dem Abriss der 76 „alten“ Pflichtstellplätze hafte.

2. Zwischen der bekämpften und der ersatzweise begehrten Feststellung muss zwingend ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Konstatierung muss die andere ausschließen (OLG Wien 5 R 71/25k, 5 R 90/25d, 5 R 35/25s uva). Ein derartiges Austauschverhältnis liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (OLG Wien 10 Rs 29/24v). Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge nicht gerecht. Während die bekämpfte Feststellung darauf abstellt, welche Vereinbarung die Rechtsvorgängerinnen der Parteien damals hinsichtlich der 76 PSP getroffen haben, bezieht sich die Ersatzfeststellung auf Tatsachen zum Zeitpunkt des Abrisses der Hochgarage. Ein inhaltlicher Gegensatz ist nicht vorhanden, vielmehr könnten beide Feststellungen nebeneinander bestehen, zumal eine in der Vergangenheit getroffene Vereinbarung zum Zeitpunkt des Abrisses der Hochgarage nicht mehr zwingend aufrecht sein muss. Auch spricht eine zum Zeitpunkt des Abrisses nicht mehr vorhandene Sicherstellung nicht dagegen, dass es eine solche aufgrund einer getroffenen Vereinbarung gegeben hat.

3. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts in Folge einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung gemäß § 498 Abs 1 ZPO zu Grunde.

II. Zur Rechtsrüge:

1. Zu den 113 „alten“ PSP

1.1. Die zum Zeitpunkt der Erlassung des Pflichtstellplatzbescheides vom 1.6.1987 maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes (WGarG) in der Fassung LGBl. Nr. 7/1975 lauteten:

"§ 36. (1) Bei Neu- und Zubauten sind, mit Ausnahme unmittelbar kultischen oder Bestattungszwecken dienenden Anlagen, auf dem Bauplatz Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen in Ansehung des künftigen Bedarfes für die Benützer und Besucher dieser Bauten nach Maßgabe der folgenden Absätze zu schaffen.

(5) Pflichtstellplätze müssen der widmungsgemäßen Verwendung stets offen stehen; sie dürfen nur mit Bewilligung der Baubehörde aufgelassen werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Grundlage der Verpflichtung fortbesteht und die Verpflichtung nicht auf andere Weise erfüllt wird.

§ 37. (1) Die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 und 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn Einstellplätze oder Garagen mit der erforderlichen Anzahl von Pflichtstellplätzen im entsprechenden Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m mit Bewilligung der Behörde (§ 3) errichtet werden und die Einstellmöglichkeit rechtlich sichergestellt ist. …

(2) Die Einstellmöglichkeit gilt außerhalb des Bauplatzes nur dann als rechtlich sichergestellt, wenn zugunsten des Bauwerbers mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers eine entsprechende öffentlich- rechtliche Verpflichtung von der Behörde ausgesprochen wird; die Verpflichtung ist im Grundbuch ersichtlich zu machen

(3) Solche Einstellplätze oder Garagen dürfen der widmungsgemäßen Verwendung nicht entzogen werden. Die Verpflichtung nach Abs. 2 ist von der Behörde auf Antrag aufzuheben, wenn die Grundlage der Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen weggefallen ist oder in anderer Weise erfüllt wird."

1.2. Durch § 36 WGarG in der damals geltenden Fassung wurde die Verpflichtung des Bauwerbers normiert, Stellplätze auf seinem Bauplatz zu schaffen. Das Gesetz ging davon aus, dass alle, die durch Bauten den Verkehr vermehren, verpflichtet sind, die der Allgemeinheit dadurch erwachsende Last zu vermindern. § 37 WGarG räumte dem Bauwerber die Möglichkeit ein, dieser Verpflichtung auf andere Weise zu entsprechen. Aus § 37 Abs 2 WGarG folgte, dass die Verpflichtung nach § 36 Abs 1 oder 2 WGarG durch Bereitstellung von Einstellplätzen oder Garagen außerhalb des Bauplatzes nur dann als erfüllt galt, wenn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Sinn des § 37 Abs 2 WGargG ausgesprochen wurde (VwGH 94/17/0125). Die Abs 2 und 3 dieser Bestimmung dienten allein der Durchsetzung des öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung von Stellplätzen auch gegenüber der vom Bauwerber verschiedenen Person, die für ihn die Stellplätze zur Verfügung stellt. Dieses öffentliche Interesse an der Schaffung von Stellplätzen ist aber allein durch die Bauführung entstanden; nur aus diesem Grunde musste die Verpflichtung gemäß Abs 2 leg cit zugunsten des Bauwerbers lauten. Keineswegs wird aber durch diese Bestimmung eine privatrechtliche Vereinbarung ersetzt oder überflüssig gemacht (VwGH 94/05/0062).

1.3. Entgegen den Berufungsausführungen war es den damaligen Vertragsparteien (M*, N*, B*) daher sehr wohl möglich, neben dem Ausspruch der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung eine Vereinbarung über die zu schaffenden PSP zu treffen, weshalb Rechtsgrundlage der Belassungspflicht (auch) eine vertragliche Vereinbarung zwischen der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft J* und den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin sein kann. Der Vorwurf in der Berufung, den damaligen Vertragsparteien könne nicht unterstellt werden, dass sie eine bereits bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung nochmals und sozusagen doppelt vertraglich begründen haben wollen, geht somit ins Leere.

1.4. Ob es hinsichtlich der nicht auf der Liegenschaft selbst errichtbaren 37 PSP eine solche privatrechtliche Vereinbarung zur Belassung auf Dauer des Bestands des EKZ gegeben hat, kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden:

1.4.1. Das Erstgericht stellte hier aufgrund der vorgelegten Urkunden ./AG und ./AH den Wortlaut der Vereinbarungen vom 27.10.1987 zwischen der M* und der Drittnebenintervenientin sowie vom 22.2.1989 zwischen der N* und der Drittnebenintervenientin fest. Aus dem Wortlaut dieser Vereinbarung lässt sich nicht entnehmen, dass entgeltliche Vereinbarungen über die Sicherstellung von PSP auf der Liegenschaft J* für das EKZ auf der Liegenschaft H* auf Dauer des Bestands des EKZ getroffen wurden.

1.4.2. Die Auslegung (§§ 914 f ABGB) einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar (4 Ob 73/16p Pkt 1; 7 Ob 190/98m; RS0043422). Allein der Wortlaut ist für die Auslegung also nur maßgeblich, solange keine der Vertragsparteien behauptet und im Bestreitungsfalle beweist, auf Grund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ergäbe sich ein übereinstimmender Wille der Parteien oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung (7 Ob 116/98d). Die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist hingegen eine Beweisfrage, wenn andere Beweismittel als die Urkunde herangezogen werden. Werden die wahren Absichten der Parteien auf Grund solcher Beweismittel festgestellt, werden insoweit Tatsachenfeststellungen getroffen (RS0017849; RS0043418).

1.4.3. Wenn die Parteienabsicht vom Wortlaut der Urkunde - wie hier behauptet - abweicht oder wenn die Urkunde mehrere Deutungsmöglichkeiten zulässt, kann die rechtliche Beurteilung der Vertragsauslegung gemäß § 914 ABGB erst erfolgen, nachdem die für den abweichenden Parteiwillen angebotenen Beweismittel aufgenommen und ausgeschöpft und auf ihrer Grundlage Feststellungen zur behaupteten abweichenden Parteiabsicht getroffen wurden (die hier fehlen). Es bedarf also entsprechender Feststellungen zu den Fragen, was die Parteien mit der Vereinbarung tatsächlich beabsichtigten, was sie dazu zum Ausdruck brachten und wie dies der jeweilige Erklärungsempfänger konkret verstanden hat oder verstehen musste und wie dieses Verständnis mit dem Urkundenwortlaut vereinbar ist (7 Ob 123/99k). Erst wenn eine übereinstimmende Parteiabsicht nicht als erwiesen festgestellt wird, darf der Gehalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung nur durch Auslegung der Urkunde ermittelt werden (RS0017783). Mit anderen Worten ist für die Auslegung einer zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarung der Wortlaut der Urkunde nur solange maßgeblich, solange nicht - wie hier - behauptet (und letztlich auch bewiesen) wird, dass auf Grund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ein übereinstimmender Parteiwille oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung vorliegt (statt vieler wiederum RS0043422 [T6, T13]).

1.4.4. Bei der Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Bei diesem Auslegungsergebnis darf es aber nicht sein Bewenden haben, sondern es ist - wie bereits dargestellt - der Wille der Parteien, also die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen (7 Ob 186/15a Pkt 3.4; 10 Ob 70/14p Pkt 6.; RS0017915). Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden „Absicht der Parteien‟ ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Dabei ist das gesamte Verhalten der Vertragsparteien, dass sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus ihrem sonstigen Tun oder Unterlassen zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des wahren Parteiwillens handelt es sich um eine „gemischte Frage‟ („questio mixta‟), bezüglich deren zwischen der Sammlung von Indizien für den Parteiwillen auf der Tatsachenebene und deren rechtlicher Bewertung zu unterscheiden ist (RS0017797). Bleiben Zweifel, ist letztlich auf jenen Regelungszweck abzustellen, den die Vertragspartner redlicherweise unterstellen mussten (RS0110838; RS017915); undeutliche Erklärungen gehen letztlich nach § 915 ABGB zu Lasten des Erklärenden.

1.4.5. Vorliegend herrscht Unklarheit über die Auslegung der getroffenen Vereinbarungen, nämlich ob es sich dabei lediglich um die Zustimmung der Drittnebenintervenientin zur Eintragung der grundbücherlichen Sicherstellung der Stellplatzverpflichtung handelt, oder ob damit darüber hinausgehend eine Vereinbarung zur Sicherstellung auf die Dauer des Bestands des EKZ getroffen wurde. Damit darf keineswegs allein aus der Vertragsurkunde auf die tatsächlich getroffene Vereinbarung geschlossen werden, vielmehr bedarf es der oben dargestellten Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens. Auf diesen Parteiwillen lässt allerdings der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt keinerlei tatsächlichen Rückschlüsse zu, da das Erstgericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen hat.

1.4.6. Die Berufungswerberin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass es sich bei der in den Feststellungen des Erstgerichts befindlichen Formulierung „Es wurden damit entgeltliche Vereinbarungen zu jeweils aktuellen Garagentarifen über die Sicherstellung von insgesamt 117 PSP auf der Liegenschaft J* für das EKZ auf der Liegenschaft H* auf Dauer des Bestands des EKZ getroffen mit der wechselseitigen Verpflichtung der Überbindung auf allfällige Rechtsnachfolger.“ − jedenfalls hinsichtlich der oben genannten 37 PSP − tatsächlich um eine rechtliche Beurteilung handelt, wie die schriftlichen Vereinbarungen laut Ansicht des Erstgerichts zu verstehen sind. Dies ist jedoch wie ausgeführt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich.

1.5. Die Sicherstellungen der weiteren 76 PSP, die aufgrund der Bauführung des EKZ sicherzustellen waren, erfolgten − den Feststellungen folgend − vereinbarungsgemäß entgeltlich auf die Dauer des Bestands des EKZ der Liegenschaft H* (sh ON 63, S 8).

2. Zu den 4 „neuen“ PSP

2.1. Mit der Wr Garagengesetznovelle 1996, LGBl. Nr. 43/1996, wurden die Bestimmungen der §§ 36 und § 37 WGarG neu gefasst; diese lauten seither - soweit im vorliegenden Fall von Interesse - wie folgt:

"§ 36. (1) Bei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der Raumwidmung entsteht eine Stellplatzverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese ist entweder als Naturalleistung (Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe an die Stadt ** zu erfüllen.

(4) Pflichtstellplätze müssen für die Dauer von mindestens zwanzig Jahren ab Einlangen der Fertigstellungsanzeige der widmungsgemäßen Verwendung offen stehen; insoweit sich der Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der Herstellung und Benutzung der Stellfläche nicht grundlegend geändert hat, müssen sie dieser Verwendung über diese Dauer hinaus offen stehen. Darüber hat die Behörde auf Antrag mit Feststellungsbescheid zu entscheiden.

§ 37. (1) Die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 oder nach einem gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Stellplatzregulativ gilt auch dann als erfüllt, wenn Einstellplätze oder Garagen mit der erforderlichen Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet werden und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist; dabei können für mehrere Baulichkeiten auch gemeinsame Stellplätze oder Garagen errichtet werden (Gemeinschaftsanlagen).

(2) Die vertragliche Sicherstellung ist über einen Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren aufrecht zu erhalten und über jederzeit mögliches Verlangen der Behörde nachzuweisen. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist die Aufhebung der Sicherstellung nur zulässig, wenn die Grundlage der Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen weggefallen ist oder in anderer Weise erfüllt wird; wenn dem entgegen die vertragliche Sicherstellung ohne diese Voraussetzungen wegfällt, ist die Ausgleichsabgabe in der zum Zeitpunkt des Wegfallens der vertraglichen Sicherstellung geltenden Höhe vorzuschreiben und zu entrichten."

2.2. § 36 des WGarG regelt die Verpflichtung des Bauwerbers zur Schaffung von Stellplätzen auf seinem Bauplatz. Dem Gesetz ist der Grundsatz zu entnehmen, dass alle, die durch Bauten den Verkehr vermehren, verpflichtet sind, die der Allgemeinheit dadurch erwachsende Last zu vermindern. Im § 37 leg cit finden sich mehrere Möglichkeiten, dieser Verpflichtung auf andere Weise als durch Schaffung von Pflichtstellplätzen zu entsprechen. Auch diese Alternativen müssen aber dem Ziel dienen, die durch die Bauführung erhöhte Verkehrsbelastung zu vermindern (vgl VwGH 2006/05/0182).

2.3. Die Wr Garagengesetznovelle 1996 hat im Bereich der §§ 36 und 37 WGarG ein neues System eingeführt. Die Pflichtstellplätze müssen nun nach § 36 Abs 4 WGarG "für die Dauer von mindestens 20 Jahren der widmungsgemäßen Verwendung offen stehen; insoweit sich der Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der Herstellung und Benützung der Stellplätze nicht grundlegend geändert hat, müssen sie dieser Verwendung über diese Dauer hinaus offen stehen." In enger Beziehung zu dieser Bestimmung und der dort vorgesehenen Befristung steht § 37 Abs 2 W GarG. Demnach ist die vertragliche Sicherstellung von Einstellmöglichkeiten, wie sie § 37 Abs 1 leg cit als Alternative zur Schaffung von Pflichtstellplätzen eröffnet, über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren aufrecht zu erhalten.

2.4. Dass es hinsichtlich der 4 PSP eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängerinnen der Parteien gegeben hat, stellt die Berufung nicht in Abrede.

3. Der von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang monierte sekundäre Feststellungsmangel zum Wissenstand der Rechtsvorgängerinnen der Parteien in Bezug auf die unterschiedlichen Rechtslagen zur Sicherstellung von Ersatzstellplätzen liegt nicht vor. Feststellungsmängel setzen voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317 [T2]). Die als fehlend monierte Feststellung ist nicht von erstinstanzlichem Vorbringen gedeckt. Dass sich bestimmte Feststellungen aus einzelnen (vom Erstgericht nicht in diese Richtung auf ihre Glaubwürdigkeit hin geprüften) Beweisergebnissen gewinnen ließen, vermag deren fehlendes Vorbringen nicht zu ersetzen (vgl RS0038037). Das Unterlassen der zusätzlich begehrten Feststellung stellt daher bereits aus diesem Grund keinen Feststellungsmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO dar.

4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es jedenfalls hinsichtlich der 76 „alten“ und der 4 „neuen“ PSP eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängerinnen der Parteien über die Zurverfügungstellung dieser PSP gegeben hat.

5. Zur Vertragsübernahme

5.1. Die Berufungswerberin moniert, für die Vertragsübernahme bedürfe es einer Dreiparteieneinigung zwischen der ausscheidenden, der eintretenden und der verbleibenden Partei. Hinsichtlich der (angeblichen) Vertragsübernahme auf Seiten der Klägerin habe das Erstgericht keinen Vertragswortlaut festgestellt, der eine Vertragsübernahme auch nur nahelegen würde; die festgestellten Stellplatz-Vereinbarungen seien kein Zubehör. Das Erstgericht habe auch nicht festgestellt, dass eine solche Vertragsübernahme auf Seiten der Kaufvertragsparteien überhaupt gewollt gewesen sei. Darüber hinaus hätte die Vertragsübernahme der ausdrücklichen Zustimmung der Drittnebenintervenientin bedurft. Auch eine solche Zustimmung sei jedoch nicht festgestellt worden. Eine solche Zustimmung hätte nach allgemeiner Rechtsgeschäftslehre zudem den anderen Parteien, konkret der Klägerin und der M*, zugehen müssen; auch das sei nicht festgestellt worden.

5.1.1. Die Frage der Reichweite der Vereinbarung der Übertragung „mit allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör“ ist eine solche der Vertragsauslegung im Einzelfall (RS0044088). Obligatorische Rechtsverhältnisse gehen bei einer Einzelrechtsnachfolge grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über (RS0011871). Ob die Vertragsparteien mit der Wendung „rechtliches Zubehör“ auch die PSP-Sicherstellungsvereinbarungen gemeint haben, lässt sich alleine aus dem Wortlaut nicht entnehmen, weshalb eine Auslegung iSd §§ 914f ABGB zu erfolgen hat; auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Pkt II.1.4.2.ff wird verwiesen. Auch hier reichen die Feststellungen nicht aus, da nicht festgestellt wurde, was die Parteien mit der Vereinbarung tatsächlich beabsichtigt haben, was sie dazu zum Ausdruck brachten und wie dies der jeweilige Erklärungsempfänger konkret verstanden hat oder verstehen musste und wie dieses Verständnis mit dem Urkundenwortlaut vereinbar ist. Ob die Klägerin hinsichtlich der Sicherstellungsvereinbarungen in die Rechtsposition der M* eingetreten ist, kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden.

5.1.2. Hinsichtlich der N*-Anteile liegt − wie das Erstgericht zutreffend erkannte − auf Seiten der Klägerin eine Gesamtrechtsnachfolge vor, sodass diese grundsätzlich in diesem Umfang jedenfalls aktivlegitimiert ist. Da sich aus den Feststellungen im Hinblick auf die 76 PSP jedoch nicht entnehmen lässt, wieviele dieser PSP der N* zuzurechnen sind, kann hier ebenfalls noch keine meritorische Entscheidung getroffen werden.

5.2. Zur vom Erstgericht angenommenen Vertragsübernahme auf Seiten der Beklagten führt diese in der Berufung aus, den erstgerichtlichen Feststellungen könne eine Überbindung nicht entnommen werden. Wenn Pflichten aus einem Vertrag, an dem ein Dritter beteiligt sei, überbunden würden, wirke diese Überbindung nur im Innenverhältnis. Das bedeute, dass der Dritte seine Ansprüche nur gegenüber seinem ursprünglichen Vertragspartner geltend machen könne. Zu einer Überbindung im Außenverhältnis bedürfe es einer Vertragsübernahme und damit der Zustimmung des Dritten. Eine solche Zustimmung der Klägerin sei jedoch nicht festgestellt worden.

5.2.1. Die Vertragsübernahme ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (RS0032623 [T2]). Sie wird nach herrschender Ansicht nicht mehr als Kombination aus Forderungs- und Schuldübernahme (so die heute überholte „Zerlegungstheorie“), sondern als einheitliches Rechtsgeschäft („Einheitstheorie") verstanden, wodurch die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird und der Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt. Der Vertragsübernehmer übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert würde (ua 8 Ob 34/08w; RS0032623; RS0032653 [T1]). Der Übernehmer muss das Vertragsverhältnis, dessen Regeln er sich insgesamt unterwirft, in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet und ebenso fortsetzen (RS0032653).

5.2.2. Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretende Partei (RS0032607), wobei der im Schuldverhältnis verbleibende Geschäftspartner seine Zustimmung zur Vertragsübernahme auch im Voraus erklären kann (RS0108705). Die Zustimmung der verbleibenden Partei zum Vertragsübergang kann auch schlüssig erfolgen (RS0032629 [T7]; vgl auch RS0032607 [T2]). Voraussetzung einer (allenfalls auch schlüssigen) Zustimmung der verbleibenden Partei des Vertrags ist jedenfalls ihre Verständigung vom Schuldnerwechsel (RS0032607 [T4]).

5.2.3. Ob − wie die Drittnebenintervenientin in ihrer Berufungsbeantwortung ausführt − die Klägerin (?) ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme in Punkt V. der Vereinbarungen ./AG und ./AH bereits im Voraus erklärt hat, kann dahingestellt bleiben. Die Klägerin hat durch die Klagsführung, vor allem durch ihren während des gesamten Verfahrens aufrechterhaltenen Standpunkt, die Beklagten aus eigenem Recht in Anspruch nehmen zu wollen, in einer den Voraussetzungen des § 863 ABGB genügenden Weise zum Ausdruck gebracht, dem Vertragsübergang zuzustimmen. (Spätestens) zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz lag somit die Zustimmung der Klägerin vor (vgl RS0032629 [T8] = 8 Ob 34/08w).

5.2.4. Die vertraglichen Verpflichtungen zur Sicherstellung von PSP wurden von der Beklagten unter Zustimmung der Klägerin übernommen.

5.2.5. Die von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Ob die Verträge als solche zugunsten Dritter ausgestaltet wurden, eine Dreiparteieneinigung abgeschlossen wurde und die Klägerin einen direkten Anspruch gegen die Beklagte hat oder nicht, stellen keine der Tatsachenebene zuordenbare Feststellungen dar.

6. Die Berufungswerberin moniert weiters, eine Vereinbarung über die Sicherstellung von 117 Pflichtstellplätzen auf Dauer des Bestands des EKZ auf der Liegenschaft H*3 wäre aufgrund überlanger Vertragsbindung sittenwidrig. Die Dauer der Vereinbarung wäre allein davon abhängig, ob bzw wann die Klägerin oder deren Rechtsnachfolger das EKZ abreiße. Eine Abwägung der wechselseitigen Interessen ergebe daher klar, dass diese Vereinbarung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit der Beklagten in unvertretbarer Weise einengen würde, sodass sie in eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbare Abhängigkeit zur Klägerin geraten würde.

6.1. Es ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen (§ 500a ZPO), denen die Berufung keine stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen vermag. Die Beklagte behauptete in ihrem Vorbringen weder Missbrauch noch eine Übermacht der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgängerinnen, noch, dass ihr eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung der Verträge nicht möglich gewesen sei.

7. Hinsichtlich der Ausführungen zur laesio enormis wird die Beklagte ebenfalls auf die zutreffenden Konstatierungen des Erstgerichts verwiesen (§ 500a ZPO). Der monierte sekundäre Verfahrensmangel kann bereits mangels entsprechendem Vorbringen nicht vorliegen.

8. Ob die Beklagte durch eine allfällige Verletzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen gegenüber der Klägerin schadenersatzpflichtig werden kann, hängt − unter anderem − davon ab, ob es sich beim WGarG um ein Schutzgesetz handelt, dessen Verletzung das bloße Vermögen der Klägerin schützt.

8.1. Schutzgesetze sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RS0027710). Sie bezwecken durch die Umschreibung konkreter Verhaltenspflichten, einem Schadenseintritt vorzubeugen (RS0027367; 2 Ob 143/09g; 8 Ob 57/17s). Schutzgesetze sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern alle Rechtsvorschriften, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgen (RS0027415). In diesem Sinn werden nicht nur zahlreiche Bestimmungen der Bauordnungen der Länder (RS0087587; RS0117106), sondern auch im Rahmen einer Baubewilligung erteilte Auflagen (3 Ob 70/03w; 2 Ob 143/09g) oder sonst in einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde enthaltene konkrete Sicherungsvorschreibungen (10 Ob 237/02d) als Schutzgesetze angesehen. Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das anzuwendende Schutzgesetz ist teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten sollte (RS0008775).

8.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt weder der Pflichtstellplatzbescheid 1987 noch das WGarG ein Schutzgesetz iS der obigen Ausführungen dar. Wie bereits oben zu Pkt II.1.2. ausgeführt, dienen Abs 2 und 3 des § 37 WGG allein der Durchsetzung des öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung von Stellplätzen (VwGH 94/05/0062). Es sollen damit keine Rechtsgüter des Einzelnen geschützt werden, sondern das öffentliche Interesse an einer geordneten Parkraumwirtschaft. Pflichtstellplätze sollen sicherstellen, dass bei Bauvorhaben, die zu einer erhöhten Anzahl an Fahrzeugen führen, auch ausreichend Parkflächen geschaffen werden. Diese Regelung soll verhindern, dass Anwohner durch neue Gebäude einen erheblichen Parkplatzmangel erleiden, das Verkehrsaufkommen in der Umgebung steigt und die Lebensqualität durch mehr parkende Autos beeinträchtigt wird.

8.3. Selbst wenn man einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz annehmen würde, käme es weiters darauf an, ob der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Nicht jeder Schutz, den eine Verhaltensnorm tatsächlich bewirkt, ist auch von deren Schutzzweck erfasst (RS0027553 [T24]). Die Übertretung einer Schutznorm macht nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte (RS0027553; Karner in KBB6 § 1311 Rz 5 [personaler, sachlicher und modaler Schutzbereich]). Es müssen sowohl der Geschädigte als auch die Art des Schadens und die Form seiner Entstehung vom Schutzzweck erfasst sein (RS0027553 [T18]). Um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhindern wollte, ist das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren (RS0027553 [T7]; RS0008775 [T1, T14]). Es muss untersucht werden, aus welchen Gründen die die Haftpflicht anordnende Norm aufgestellt wurde und welche Schäden nach dem Zweck des Gesetzes von der Ersatzpflicht erfasst werden (4 Ob 2079/96f; RS0027553 [T5]), wobei es im Allgemeinen genügt, dass die übertretene Norm zumindest auch vor dem eingetretenen Schaden schützen soll (RS0027553 [T26]; RS0008775 [T2]). Wie bereits ausgeführt verfolgen die genannten Bestimmungen zu PSP allein das öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung von Stellplätzen. Es werden damit nur Interessen der Allgemeinheit und nicht auch einzelner Betroffener berührt.

8.4. Eine deliktische Haftung der Beklagten aufgrund Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher bereits aus diesem Grund nicht gegeben.

9. Zusammenfassung:

Infolge der zu Pkt II.1.4.ff (37 „alte“ PSP) und II.5.1.ff (Vertragsübernahme auf Seiten der Klägerin) aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel war daher die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Ob das Erstgericht diese neuerliche Entscheidung auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse treffen kann oder ob es dazu der Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage durch ergänzende Einvernahmen und/oder Erörterungen mit den Parteien bedarf, bleibt dem pflichtgebundenen Ermessen des Erstgerichtes überlassen.

Die übrigen Streitpunkte sind abschließend erledigt. Ein (in einem Aufhebungsbeschluss) im vorhergehenden Rechtsgang erledigter Streitpunkt kann im fortgesetzten Verfahren somit nicht neuerlich aufgegriffen werden (RS0042031). Das Verfahren im weiteren Rechtsgang hat sich auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken (RS0042031 [T4]).

10. Von einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht war Abstand zu nehmen, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Während das Erstgericht an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen kann, wäre eine Neudurchführung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht mit einem Mehraufwand und einer Verzögerung der Erledigung verbunden.

11. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.

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