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5R89/25g•OLG Wien 5R89/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Guggenbichler sowie die Richterin Mag. Zwettler-Scheruga und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei B GmbH, FN **, *, vertreten durch Mag. Johannes Haider, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei C GmbH, FN **, **, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Herstellung (Streitwert EUR 19.260), über den Rekurs der Nebenintervenientin gegen die im Endurteil des Handelsgerichts Wien vom 27.5.2025, GZ **80, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 1.006,02) in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie wie folgt lautet:
„3. Die beklagte Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit EUR 22.133,82 bestimmten Prozesskosten (darin EUR 3.600,13 USt und EUR 5,02 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit EUR 270,19 (darin EUR 45,03 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Endurteil vom 27.5.2025 (ON 80) verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Durchführung diverser Arbeiten im Haus **, sowie zum Kostenersatz an die Klägerin (Spruchpunkte 1. und 2.). In diesem Umfang erwuchs das Endurteil in Rechtskraft. Weiters verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zum Kostenersatz an die Nebenintervenientin im Ausmaß von EUR 21.127,80 (darin 3.520,46 USt und EUR 5,02 Barauslagen) (Spruchpunkt 3.).
Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der vorliegende Kostenrekurs der Nebenintervenientin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Kostenzuspruch an sie um EUR 1.006,02 auf insgesamt EUR 22.133,82 zu erhöhen.
Die Beklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Die Nebenintervenientin führt aus, das Erstgericht habe offenbar versehentlich den aufgetragenen Schriftsatz vom 24.3.2023, der im ersten Verfahrensabschnitt angefallen sei, dem zweiten Abschnitt zugeordnet, in welchem die Ersatzquote für den Rechtsanwaltsverdienst nur 20 Prozent betrage. Demgegenüber beziffere sich die Ersatzquote im ersten Abschnitt mit 80 Prozent.
2. Aus der Begründung der Kostenentscheidung des Erstgerichts folgt, dass der erste Verfahrensabschnitt die Klage bis einschließlich das Teilurteil vom 6.6.2023 (ON 38) und der zweite Abschnitt das daran anschließende Verfahren bis unmittelbar vor der Tagsatzung vom 17.5.2024 (ON 59) umfasst habe. Der dritte und letzte Verfahrensabschnitt habe mit dieser Tagsatzung begonnen und das gesamte Verfahren danach - inkludierend auch das Berufungsverfahren - umfasst. Im ersten Verfahrensabschnitt sei die Klägerin mit rund 90 Prozent ihres Anspruchs durchgedrungen, sodass sich eine Ersatzquote für den Rechtsanwaltsverdienst von 80 Prozent ergebe. Im zweiten Abschnitt betrage die Ersatzquote (auf Basis eines Obsiegens der Klägerin mit 60 Prozent) 20 Prozent. Im dritten Verfahrensabschnitt habe die Klägerin zur Gänze obsiegt und erhalte daher vollen Kostenersatz.
3. Der Nebenintervenientin ist darin zuzustimmen, dass ihr Schriftsatz vom 24.3.2023 (ON 35) vor der Fällung des Teilurteils (ON 38) eingebracht wurde. Dem ging voraus, dass das Erstgericht in der dem Teilurteil vorangegangenen Tagsatzung vom 24.2.2023 (ON 30.5) die Fällung eines Teilurteils zum Punkt Fünftens des Klagebegehrens angekündigt hatte und sich die Parteien mit einem Vorgehen nach § 193 Abs 3 ZPO einverstanden erklärt hatten. Nachdem das Erstgericht den Parteien aufgetragen hatte, sämtliche Urkunden betreffend die Abnahme der klagsgegenständlichen Arbeiten vorzulegen und die jeweiligen anderen Parteien des Verfahrens davon zu verständigen sowie weiters den Parteien eingeräumt hatte, sich zu den jeweils von der Gegenseite allenfalls vorgelegten Urkunden binnen vier Wochen zu äußern, erfolgte der Schluss der Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO.
3.1. In weiterer Folge übermittelte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.2.2023 (ON 31), den sie nach TP 1 verzeichnete und der vom Erstgericht antragsgemäß honoriert und dem ersten Abschnitt zugeordnet wurde, einen Aktenvermerk der Nebenintervenientin vom 12.4.2018 samt dessen Ergänzung vom 26.9.2018. Dazu äußerte sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.3.2023 (ON 34) und legte ihrerseits eine Urkunde vor. Auch die Nebenintervenientin äußerte sich mit dem hier gegenständlichen und nach TP 3A verzeichneten Schriftsatz vom 24.3.2023 (ON 35) zu der von der Klägerin vorgelegten Urkunde.
4. Neues Vorbringen darf grundsätzlich nur bis zum Schluss der Verhandlung erstattet werden, wobei dies auch für den Fall gilt, dass die Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen wurde (RS0036947 [T3]; 7 Ob 102/18b mwN; 7 Ob 85/21g). Die Anwendung des § 193 Abs 3 ZPO kommt insbesondere auch – wie hier - zur Beischaffung von Urkunden in Frage. Ist den Parteien der Inhalt von nach Schluss der Verhandlung beizuschaffenden Urkunden nicht bekannt, kann deren Verwertung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nach sich ziehen, wenn nicht die Parteien auf die Verhandlung über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme verzichtet haben. Geht also das Gericht - wie hier - bei Beischaffung von Urkunden nach § 193 Abs 3 ZPO vor, dann ist nach dem vorzeitigen Verhandlungsschluss zunächst nur die noch ausstehende Beweisaufnahme durchzuführen. Soweit nicht das Gericht den Parteien anschließend dazu Erklärungen abfordert, ist weiteres Anbringen der Parteien unzulässig (Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 § 193 ZPO [Stand 1.10.2015, rdb.at] Rz 32, 35 und 36; vgl auch 9 ObA 289/01t mit Verweis auf eine bestätigende Entscheidung des dortigen Berufungsgerichts bei teilweiser Zurückweisung des über eine Urkundenerklärung hinausgehenden Vorbringens nach Schluss der Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO).
5. Im vorliegenden Fall war die Erstattung des Schriftsatzes vom 24.3.2023 (ON 35) wegen des Verhandlungsschlusses gemäß § 193 Abs 3 ZPO und der der Nebenintervenientin deshalb durch das Erstgericht ausdrücklich eingeräumten schriftlichen Äußerungsmöglichkeit zu noch vorzulegenden Urkunden zulässig und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw verteidigung notwendig. Das Vorbringen der Nebenintervenientin fand auch Eingang in das Teilurteil (letzter Satz im zweiten Absatz auf S 3 in ON 38).
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht nur der Schriftsatz der Klägerin (ON 31), den das Erstgericht folgerichtig dem ersten Verfahrensabschnitt zugeordnet hat, sondern auch der Schriftsatz der Nebenintervenientin (ON 35) dem ersten und nicht dem zweiten Verfahrensabschnitt zuzuordnen. Einwendungen gegen den für diesen freigestellten und nicht aufgetragenen Schriftsatz (vgl zur Differenzierung Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 3 [Stand 8.1.2024, rdb.at] Rz 3.59 und Rz 1.306 [betreffend Kosten für Äußerungen zu Wiedereinsetzungsanträgen ohne mündliche Verhandlung]) verzeichneten Verdienst wurden im Verfahren erster Instanz nicht erhoben.
6. Dem Kostenrekurs der Nebenintervenientin war daher Folge zu geben.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
8. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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