OLG Wien 8Rs99/25z

8Rs99/25zOberlandesgericht29.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 8Rs99/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00099.25Z.0929.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. DerbolavArztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter MinRatDr. Ludwig-Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, Slowakische Republik, vertreten durch Dr. Reinhard Rosskopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, *, vertreten durch B, LL.M. (WU), ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11.4.2025, **13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

*) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist seit 1.10.2009 in Österreich erwerbstätig. Ab 1.12.2011 ist sie als Angestellte sozialversichert. Von 2011 bis 2020 besteht ein durchgehender Versicherungsverlauf, in dem die Klägerin entweder als Angestellte oder als Bezieherin von Wochengeld oder als Bezieherin von pauschalem Kinderbetreuungsgeld sozialversichert war.

Im April 2020 vereinbarte die Klägerin mit ihrem damaligen Dienstgeber C* GmbH im Hinblick auf die Geburt ihres Kindes am ** Karenz für den Zeitraum 2.6.2020 bis 23.3.2022. Am 16.2.2022 vereinbarte sie mit dem Dienstgeber, dass die Karenz, abweichend von der vorangehenden Vereinbarung, von 2.6.2020 bis 23.6.2022 dauern würde. Die Klägerin stellte keinen förmlichen Antrag auf Änderung der Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes.

Die Klägerin bezog von 2.6.2020 bis 23.3.2022 pauschales Kinderbetreuungsgeld. Danach ist die Klägerin im Versicherungsdatenauszug erst wieder am 24.6.2022 als Angestellte zur Sozialversicherung erfasst. Von 13.7.2022 bis 4.11.2022 bezog sie Wochengeld. Ihr Kind D* E* kam am ** zur Welt. Die Klägerin vereinbarte im Hinblick auf die Geburt ihres Kindes D* E* am 4.11.2022 mit ihrem Dienstgeber C* GmbH von 5.11.2022 bis 8.9.2024 Karenz. Von ** bis 31.12.2022 und von 1.6.2023 bis 7.9.2024 bezog die Klägerin wiederum pauschales Kinderbetreuungsgeld. Danach war sie ab 8.9.2024 bis 31.10.2024 wieder als Angestellte bei C* GmbH tätig. Das Arbeitsverhältnis war über den Zeitraum des Beschäftigungsverbots und der (verlängerten) Karenz hinweg durchgehend aufrecht.

Der Lebensmittelpunkt der gesamten Familie, welche alle slowakische Staatsbürger sind, befand sich im hier relevanten Zeitraum in der Slowakei. Dort sind sowohl die Klägerin, der zweite Elternteil F* E* und das Kind D* E* auch gemeinsam nach den slowakischen Vorschriften mit Hauptwohnsitz gemeldet.

In der Slowakei bezieht die Familie für das Kind D* E* keine staatlichen Sozialleistungen.

Mit Bescheid vom 10.10.2024 sprach die beklagte Partei in Punkt 1. aus, dass der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum ** bis 4.11.2022 wegen Bezugs von Wochengeld in Höhe von täglich EUR 2,06 ruht, und in Punkt 2. wies es den Anspruch der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto der Variante 730 für Zeitraum 1.1.2023 bis 31.5.2023 ab.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides statt und verpflichtete die beklagte Partei, der Klägerin auch im Zeitraum 1.1.2023 bis 31.5.2023 pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto (Variante 730 Tage) für das Kind D* E*, geboren am **, in Höhe von täglich EUR 17,93 zu gewähren.

Es ging von dem auf Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung festgestellten Sachverhalt aus, der eingangs im Wesentlichen wiedergegeben wurde, und auf den im Übrigen verwiesen wird.

Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, um das Vorliegen einer Beschäftigung auch noch nach dem zweiten Lebensjahr des Kindes zu bejahen, dürfe das Beschäftigungsverhältnis nur vorübergehend unterbrochen sein, es müsse nach nationalem Recht zumindest eine Teilversicherung vorliegen und für die durchgehende Fiktion der Ausübung der Erwerbstätigkeit müssten einheitliche Sachverhaltselemente gegeben sein. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall vor. Im Zeitraum 24.3.2023 (offenbar gemeint: 2022) bis 23.6.2022 sei das Dienstverhältnis der Klägerin aufrecht geblieben. Das Dienstverhältnis stelle einen einheitlichen Sachverhalt dar. Die Klägerin sei in diesem Zeitraum aufgrund des Umstands, dass sie ihr Kind tatsächlich und überwiegend betreut habe, der Teilversicherung gemäß § 8 Abs 2 lit g ASVG unterlegen. Sie erfülle somit im genannten Zeitraum die Voraussetzungen des Vorliegens einer Beschäftigung im Sinne des Art 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004. Es komme daher für die Klägerin auch Art 67 der VO (EG) 883/2004 zur Anwendung, sodass sie zum Export des Kinderbetreuungsgeldes berechtigt sei. Eine Prüfung, ob und in welchem Zeitraum die Klägerin darüber hinaus auch aus der Beschäftigung des zweiten Elternteils abgeleitete Ansprüche geltend machen könne, könne dahingestellt bleiben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

*)Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

*)Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die beklagte Partei argumentiert im Wesentlichen, dass die Zeit der „freiwilligen“ Karenz (24.3.2022 bis 23.6.2022) nicht als eine, einer Beschäftigung gleichgestellte Zeit im Sinn des Art 11 Abs 2 der VO (EG) 883/2004 zu qualifizieren sei. Dies, da in diesem Zeitraum kein einheitliches Sachverhaltselement in Form eines offenen Kinderbetreuungsgeldanspruches und eines parallel dazu aufrechten – lediglich für die Zeit der Karenz unterbrochenen – Beschäftigungsverhältnisses vorliege. Die Klägerin habe auch keinen Antrag auf Änderung der KinderbetreuungsgeldPauschalvariante, mittels welchem sie die Anspruchsdauer hätte verlängern können, gestellt. Die den gegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2023 bis 31.5.2023 mit einschließende Karenz entspreche daher nicht einer „gleichgestellten Situation“ im Sinne des Art 1 lit a der VO (EG) 883/2004. Deshalb gelange für die Klägerin auch nicht der Art 67 der VO (EG) 883/2004 zur Anwendung. Sie sei somit auch nicht zum Export des Kinderbetreuungsgeldes berechtigt. Für den klagsgegenständlichen Zeitraum stehe der Klägerin auch kein seitens des zweiten Elternteils abgeleiteter Anspruch auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld zu.

Dem ist entgegenzuhalten:

Die im streitgegenständlichen Zeitraum in der Slowakischen Republik wohnhafte Klägerin beansprucht Leistungen aus dem österreichischen System der sozialen Sicherheit, es liegt somit ein den persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der Folge: VO) eröffnender Sachverhalt vor. Auch der sachliche Geltungsbereich der Verordnung ist eröffnet, weil das österreichische Kinderbetreuungsgeld – sowohl pauschal als auch einkommensabhängig – eine zu koordinierende Familienleistung iSd Art 1 lit z und Art 3 Abs 1 lit j der VO (EG) 883/2004 ist (etwa 10 ObS 102/24h; RS0122905 [T3, T4]).

Da die Klägerin Ansprüche auf Familienleistungen gegen den österreichischen Sozialversicherungsträger geltend gemacht hat, ist aber zu prüfen, ob Österreich nach Art 11 VO (EG) 883/2004 – ein in Art 12 bis 16 VO geregelter Fall liegt hier nicht vor – dafür leistungszuständig ist.

Art 67 VO sieht den Export von Familienleistungen vor. Angesichts dessen ist für die Erbringung und damit auch für den Export von Familienleistungen jener Mitgliedsstaat zuständig, dessen Rechtsvorschriften gemäß Art 11 ff VO anwendbar sind (10 ObS 76/17s, 10 ObS 64/23v ua).

Nach Art 11 Abs 1 VO unterliegen Personen, für die die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaats. Für Personen, die in einem Mitgliedsstaat eine „Beschäftigung“ oder eine „selbständige Erwerbstätigkeit“ ausüben, sind das die Rechtsvorschriften dieses Staates (Art 11 Abs 3 lit a VO) und zwar unabhängig davon, wo die Person ihren Wohnsitz hat (10 ObS 13/24w, 10 ObS 12/23x ua). Geht die Person keiner Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach und sind auch die Spezialbestimmungen der lit b bis d nicht erfüllt, sind gemäß Art 11 Abs 3 lit e VO die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats anwendbar (etwa 10 ObS 64/23v).

Der Begriff der „Beschäftigung“ iSd VO 883/2004 wird in deren Art 1 lit a definiert. Beschäftigung ist demnach jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedsstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Damit verweist Art 1 lit a VO auf das Sozialrecht des betreffenden Mitgliedsstaats (etwa 10 ObS 13/24w, 10 ObS 117/14z).

Für die Anwendung des Beschäftigungsbegriffs des nationalen Sozialrechts im Anwendungsbereich der VO 883/2004 ist zu beachten, dass die Bestimmung des Art 11 Abs 2 VO 883/2004 ein Kernbereich des unionsrechtlichen Begriffs der Beschäftigung darstellt. Beim Bezug von Leistungen, die unter Art 11 Abs 2 VO zu subsumieren sind, ist daher unabhängig von der nationalen Systematik von der Ausübung einer Beschäftigung auszugehen (10 ObS 51/17y; 10 ObS 96/17s ua).

Da Art 1 lit a der VO für die Definition des Begriffs „Beschäftigung“ sowie des Begriffs der „einer Beschäftigung gleichgestellten Situation“ auf das Sozialrecht der Mitgliedsstaaten verweist, ist für die kollisionsrechtliche Anknüpfung – sowohl des pauschalen als auch des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds – nach ständiger Rechtsprechung die Definition der Begriffe der „Beschäftigung“ und „einer Beschäftigung gleichgestellten Situation“ in § 24 Abs 2 KBGG maßgeblich (RS0130043; 10 ObS 13/24w, 10 ObS 64/23v ua).

(Nur) Für den Fall, dass für den selben Zeitraum und für die selben Familienangehörigen Ansprüche auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten zu gewähren sind, sieht Art 68 Abs 1 VO 883/2004, um Doppelleistungen zu vermeiden, Prioritätsregeln vor.

Zu beachten ist gleichzeitig, dass Art 11 Abs 2 VO unter bestimmten Umständen das Vorliegen einer Beschäftigung fingiert. Bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung eine Geldleistung beziehen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Art 11 Abs 2 VO soll kurzfristige Zuständigkeitsänderungen bei vorübergehender Einstellung der Erwerbstätigkeit und kurzfristigem Bezug von Geldleistungen der sozialen Sicherheit, wie etwa Krankengeld oder Lohnfortzahlung, verhindern. In derartigen Fällen wird für die Bestimmung der Zuständigkeit davon ausgegangen, dass die Tätigkeit während des Bezugs der Leistung der sozialen Sicherheit weiter ausgeübt wird. Beim Bezug von Leistungen, die unter Art 11 Abs 2 VO zu subsumieren sind, ist unabhängig von der nationalen Systematik von der Ausübung einer Beschäftigung auszugehen.

Hievon abgesehen ist es aber den Mitgliedsstaaten überlassen, den Beschäftigungsbegriff näher zu definieren (10 ObS 117/14z; 10 ObS 103/18x mwN).

Wie angeführt, stellt in Österreich die Legaldefinition des § 24 Abs 2 KBGG auch eine Definition des Begriffs der „Beschäftigung“ iSd Art 1 lit a VO dar und zwar sowohl für das einkommensabhängige als auch für das pauschale Kinderbetreuungsgeld, wobei diese Definition gleichzeitig der Festlegung der Anspruchsvoraussetzung von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld dient (RS0130043).

Gemäß § 24 Abs 2 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung versteht man unter Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes „die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen (kranken und pensionsversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit. Als bei Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr. 221, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens sechs Monate andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VäterKarenzgesetz (VKG), BGBl Nr. 651/989, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.“

Es bedarf daher einer lückenlosen Aneinanderreihung von Zeiten (der Beschäftigung oder dieser gleichgestellten Zeiten) iSd § 24 Abs 2 KBGG, um die Leistungszuständigkeit Österreichs nach Art 11 Abs 3 lit a der VO zu begründen (etwa 10 ObS 64/23v mwN).

Seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 ObS 117/14z entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 von der Fiktion der (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit insbesondere dann auszugehen ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis lediglich vorübergehend (für die Zeit der Karenz bzw des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) unterbrochen wird, dem Grunde nach aber fortbesteht und dies nach nationalem Recht zu einer Teilversicherung führt (RS0130045). Darüber hinaus bedarf es für die durchgehende Fiktion der Ausübung der Erwerbstätigkeit eines einheitlichen Sachverhaltselements, um etwa das Vorliegen einer Beschäftigung auch nach dem zweiten Lebensjahr des Kindes zu bejahen. § 24 Abs 2 KBGG ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts so zu verstehen, dass eine in Anspruch genommene Karenzzeit nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nicht schon deshalb zum Entfall des Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld führt (Variante 30 + 6), weil § 24 Abs 2 KBGG bei Gleichstellung mit der Beschäftigung auf den Zeitraum bis zum zweiten Geburtstag des Kindes einschränkt (10 ObS 96/17s).

Eine durchgehende Fiktion der Ausübung der Erwerbstätigkeit bei Vorliegen eines einheitlichen Sachverhaltselements wurde in einem Fall bejaht, in dem die Klägerin zum Zweck der Kinderbetreuung eine kollektivvertraglich vorgesehene Karenz bis zum dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nahm (10 ObS 135/16z). In weiteren Entscheidungen wurde im Fall einer vereinbarten „freiwilligen“ Karenz nach dem Ende der zweijährigen gesetzlichen Karenz nach der Geburt des Kindes bei durchgehendem Bezug von Kinderbetreuungsgeld (bzw. bei durchgehendem Anspruch darauf) für den gesamten Zeitraum ein einheitlicher Sachverhalt angenommen (10 ObS 104/21y, 10 ObS 2/22z).

Die beklagte Partei bestreitet in ihrer Berufung ausgehend von den Feststellungen nicht, dass das Dienstverhältnis der Klägerin zu ihrer damaligen Dienstgeberin C* GmbH auch für die an die gesetzliche Karenz anschließende „freiwillige“ Karenz von 24.3.2022 bis 22.6.2022 lediglich unterbrochen wurde, jedoch dem Grunde nach aufrecht fortbestand. Sie stimmt auch dem Erstgericht zu, dass die Klägerin im Zeitraum der „freiwilligen“ Karenz einer Teilversicherung (in der Pensionsversicherung) gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG unterlag. Sie vermeint aber, der Oberste Gerichtshof sei von der in 10 ObS 135/16z vertretenen Ansicht, dass, wenn im fraglichen Zeitraum keine Kinderbetreuungsgeldleistung bezogen wurde, dies nicht zwingend gegen die Fiktion einer Beschäftigung spreche, in der Folgejudikatur abgegangen. Ein einheitliches Sachverhaltselement liege nur vor, wenn auch ein Kinderbetreuungsgeldanspruch während der an die gesetzliche Karenz anschließenden „freiwilligen“ Karenz bestehe.

Wie die beklagte Partei selbst erkennt, führte der Oberste Gerichtshof in 10 ObS 135/16z aus, dass der Umstand, dass die Klägerin im hier fraglichen Zeitraum keine Kinderbetreuungsgeldleistung bezogen hat, bei Heranziehung der Kriterien für das Vorliegen eines einheitlichen Sachverhalts nicht zwingend gegen die Fiktion einer Beschäftigung spreche. Dies in einem Fall, in dem die dortige Klägerin eine kollektivvertraglich vorgesehene Anschlusskarenz zwischen dem zweiten und dritten Lebensjahr ihres Kindes in Anspruch nahm.

So weit überblickbar hatte der Oberste Gerichtshof in weiterer Folge keine Entscheidungen in einem Fall zu treffen, in dem die Frage zu beantworten war, ob das „einheitliche Sachverhaltselement“, das Voraussetzung für die einer Beschäftigung gleichgestellte Situation iSd § 24 Abs 2 und 3 KBGG ist, auch für einen Zeitraum gegeben ist, für den kein Kinderbetreuungsgeldanspruch bestand. Die von der beklagten Partei ins Treffen geführten späteren Entscheidungen 10 ObS 104/21y und 10 ObS 2/22z betrafen in diesem Sinn keine gleich gelagerten Sachverhalte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich aus diesen Entscheidungen daher auch keine Abkehr von der in 10 ObS 135/16z vertretenen Rechtsansicht, dass der Nichtbezug von Kinderbetreuungsgeld im fraglichen Zeitraum nicht zwingend gegen die Fiktion einer Beschäftigung spricht, ableiten.

Wie auch die beklagte Partei in der Berufung ausführt, erklärt der Beschluss Nr F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12.6.2009 zur Auslegung des Art 68 der VO, dass Ansprüche als durch Beschäftigung ausgelöst gelten, wenn sie während Zeiten eines unbezahlten Urlaubs zum Zweck der Kindererziehung erworben wurden. Diese Zeiten müssten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sein.

Zur Auslegung des vom Obersten Gerichtshof geforderten „einheitlichen Sachverhaltselement“ wurde die Ansicht vertreten, dass es auf die übereinstimmende Zweckbestimmung ankommt. Das heißt, die Karenz ist zur Betreuung eines Kindes, die Teilversicherung ist zur Betreuung eines Kindes. Würde dieses Sachverhaltselement nicht übereinstimmen, etwa bei Karenz für eine Weltreise, wäre auch die Zuständigkeit Österreichs nicht mehr gegeben. Das zusammenhängende Sachverhaltselement sei grundsätzlich die Spanne, die erlaube, hinsichtlich eines kooridinierungsrechtlichen Beschäftigungsbegriffes, die arbeitsrechtliche Ebene (vorübergehend unterbrochenes Arbeitsverhältnis) und die sozialrechtliche Ebene (Teilversicherung) in einen Gesamtkontext zu rücken, um die Leistungen des KBGG jedenfalls unionsrechtskonform auszahlen und koordinieren zu können. Gleichzeitig verknüpfe es Zweckbestimmungen der zwei Ebenen (Kunz in DRdA 2018/11).

In weiterer Auseinandersetzung mit der einvernehmlichen Karenzverlängerung führt Kunz in DRdA 2018/11 zur Frage, ob eine einvernehmliche Karenzverlängerung bis zum Ende der Teilversicherung ausreichen würde, aus, dass das Prüfungsschema in diese Richtung verstanden werde könne. Nach solchen Verlängerungen lebe das Arbeitsverhältnis wieder auf; Teilversicherungen seien in den beschriebenen Grenzen gegeben, wenn die Karenzverlängerung explizit aufgrund der Elternschaft erfolge, und werde sich in diesem Fall auch ein einheitliches Tatbestandselement begründen lassen. Dies müsse um so mehr gelten, als die Ruhendmeldung des Gewerbes nicht einmal der Zustimmung eines Anderen bedürfe.

Folgend dieser begründeten Ansicht liegt ein „einheitliches Sachverhaltselement“ für die durchgehende Fiktion der Ausübung der Erwerbstätigkeit vor, wenn neben der nur vorübergehenden Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und zumindest einer Teilversicherung nach nationalem Recht die einvernehmliche Karenzverlängerung und die Teilversicherung aufgrund der Elternschaft bzw der Betreuung eines Kindes erfolgen. Dies lässt sich jedenfalls mit den Leistungen des KBGG und auch den unionsrechtlichen Regelungen in Einklang bringen, aber auch damit, dass der Nichtbezug einer Kinderbetreuungsleistung im fraglichen Zeitraum nicht zwingend gegen die Fiktion einer Beschäftigung spricht (10 ObS 135/16z).

Diesen überzeugenden Überlegungen folgend vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, dass, obwohl die Klägerin während der „freiwilligen“ Karenz im Zeitraum 24.3.2022 bis 23.6.2022 keine Kinderbetreuungsgeldleistungen bezog, es sich auch bei diesem Zeitraum um eine, einer Beschäftigung gleichgestellte Zeit im Sinn des Art 11 Abs 2 der VO handelt. Dies, da neben des unstrittig lediglich für die Zeit der Karenz unterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses und der während dieses Zeitraums bestehenden Teilversicherung auch ein einheitliches Sachverhaltselement insofern gegeben ist, als sowohl die Teilversicherung als auch die „freiwillige“ Karenz zur Betreuung eines Kindes bestanden. Gegenteiliges wurde von der beklagten Partei nicht vorgebracht.

Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zutreffend der Klägerin das pauschale Kinderbetreuungsgeld von 1.1.2023 bis 31.5.2023 aufgrund einer lückenlosen Aneinanderreihung von Zeiten (der Beschäftigung oder dieser gleichgestellter Zeiten) iSd § 24 Abs 2 KBGG zuerkannt. Vom zweiten Elternteil abgeleitete Ansprüche der Klägerin gemäß Art 67 VO waren daher nicht zu prüfen.

Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

*)Die Beklagte hat der Klägerin gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision war zuzulassen, da – soweit überblickbar – zur Frage, ob das für „einer Beschäftigung gleichgestellte Situation“ iSd § 24 Abs 2 und 3 KBGG erforderliche „einheitliche Sachverhaltselement“ auch bei einer einvernehmlichen „freiwilligen“ Karenzverlängerung ohne Anspruch auf Kinderbetreuungsleistungen (und ohne kollektivvertragliche Karenzverlängerung) gegeben sein kann, bzw unter welchen Voraussetzungen, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorhanden ist.

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