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18Bs268/25f•OLG Wien 18Bs268/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. September 2025, GZ **20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt hat gegen den Beschwerdeführer zu Zl **, AZ **, einen Strafantrag wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens nach § 4 Abs 1 vierter Fall NPSG iVm § 15 StGB und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 StGB eingebracht (ON 16).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 20) wies das Erstgericht den Antrag des A* auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers vom 12. September 2025 (ON 18) ab.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 21), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 61 Abs 2 StPO ist dem Beschuldigten, wenn er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, auf seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich
Die Strafprozessordnung gibt hinsichtlich der Beurteilung einer schwierigen Sach- und Rechtslage keine Begriffserläuterung, sodass eine sachgerechte Einzelfallabwägung vorzunehmen ist (Soyer/Schumann, WKStPO § 61 Rz 66). Verfahrenshilfe ist beispielsweise bei komplexen Beweisfragen der Medizin, Technik, Betriebsführung, Bilanzierung etc, aufwendig (schwierig) zu klärenden Tat- oder Rechtsfragen oder bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen mit sachverständiger Hilfe zu gewähren (vgl Mc Allister/Wess, LiKStPO § 61 Rz 18).
Zwar liegt beim Angeklagten, der derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg in Haft ist und daher über kein geregeltes Einkommen verfügt, eine wirtschaftliche Bedürftigkeit vor, jedoch ist darüber hinaus keine der in § 61 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO genannten Voraussetzungen, insbesondere keine schwierige Sach- und Rechtslage, erfüllt. Die im Strafantrag ON 16 dargestellten Sachverhalte, nämlich das Einschmuggeln von zwei Kugeln Kokain und von Neuen Psychoaktiven Substanzen in die Justizanstalt Hirtenberg und deren Besitz ist keineswegs als schwieriger Sachverhalt einzustufen. Auch der Vorwurf, gegenüber Organen der Justizanstalt und der Anstaltsärztin die Behauptung abgegeben zu haben, er sei von unbekannten Personen am Bahnhof ** abgepasst, gewaltsam in ein Auto gezerrt, durch mehrere Schläge gegen Gesicht, Bauch und Rücken verletzt und zum Suchtgiftschmuggel in die Justizanstalt gezwungen worden, stellt keinen komplizierten Sachverhalt dar. Ebenso wenig liegt in casu eine schwierige Rechtslage vor.
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit iS des § 61 Abs 2 StPO ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Zutreffend ging das Erstgericht somit davon aus, dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere auch im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, nicht erforderlich ist, weil zum einen kein Fall notwendiger Verteidigung iS des § 61 Abs 1 StPO und zum anderen kein in § 61 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO angeführter Fall vorliegt. Mit Blick auf die dem Strafantrag zugrunde liegenden überschaubaren (angeklagten) Sachverhalte liegt trotz der Tatmehrheit aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und der Verantwortung des Angeklagten kein Fall von schwieriger Sach- oder Rechtslage iS des § 61 Abs 2 Z 4 StPO vor. Zudem sind auch andere Gründe, welche die Beigebung eines Verteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich machen würden, dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdeargumente, er habe ein Drogenproblem und sei rechtlich überfordert, vermögen an der zutreffenden Einschätzung des Erstrichters, dass im vorliegenden Fall keine schwierige Sach- und Rechtslage vorliegt, nichts zu ändern.
Der Angeklagte ist daher unter Berücksichtigung der für den Einzelrichter geltenden Manuduktionspflicht (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO) durchaus in der Lage, sich selbst zu verteidigen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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