OLG Wien 32Bs260/25g

32Bs260/25gOberlandesgericht29.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 32Bs260/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00260.25G.0929.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Hornich, LL.M. und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Angeklagten A* gegen die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) vom 30. April 2025, AZ ** (GZ **-496 des Landesgerichts Klagenfurt) sowie aufgrund der vom Oberlandesgericht Graz, AZ 10 Bs 149/25z, nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO geäußerten Bedenken über die örtliche Zuständigkeit (ON 521) nichtöffentlich entschieden:

Spruch

Dem Einspruch wird aus dem Grunde des § 212 Z 6 StPO teilweise Folge gegeben und die Strafsache gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO dem örtlich und sachlich zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht zugewiesen.

Im Übrigen wird der Einspruch abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit zu GZ -496 des Landesgerichts Klagenfurt eingebrachter Anklageschrift vom 30. April 2025, AZ , legt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption A, B, C, D, E*, F* und G* jeweils einem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 (vgl aber RIS-Justiz RS0122006 [T3]) StGB und A* überdies einem Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 erster Fall StGB (II/) subsumiertes Verhalten zur Last.

Nach dem – infolge der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 23. Juli 2025, AZ 10 Bs 149/25z (ON 521), erfolgten Zurückweisung des Anklagepunktes II/ einzig verbleibenden – Anklagepunkt I/ haben in ** und anderen Orten im In- und Ausland A*, B*, C*, D*, E*, F* und G* sowie die abgesondert verfolgten H*, I* und J* „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)“ von September 2020 „bis zumindest 2021“ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, rund 7.500 Opfer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dass die von den Opfern den Angeklagten überlassenen Gelder und Kryptowährungen gewinnbringend veranlagt würden und gute Gewinnchancen mit hoher Rendite von bis zu 0,5 % täglich bestünden, sowie über die jederzeitige Verfügbarkeit der veranlagten Beträge und über ihre Auszahlungswilligkeit und -fähigkeit hinsichtlich der überlassenen Beträge und der versprochenen, im System ersichtlichen vermeintlichen Gewinne, durch Gründung und Eintragung der Gesellschaft K* Ltd ins englische Handelsregister, Konzeption des Inhalts des Webauftritts der genannten Gesellschaft mit der Webadresse „**“, Abschluss von Werbeverträgen für den unmittelbaren Kontakt mit den Opfern sowie Zurverfügungstellung von Bankkonten und Wallets als Geldempfangsstelle, die Opfer zu Handlungen, nämlich zu Überweisungen von Fiat – und Kryptogeldern auf jene Konten und Wallets, verleitet und zu verleiten versucht, die diese am Vermögen schädigten, wodurch sie einen Schaden von zumindest 14 Millionen USD (11.820.200 Euro), sohin einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden, herbeiführten, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges laufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt, und sie „mehr als zwei solcher Taten“ (siehe aber RIS – Justiz RS0130965 [T6]) mittels Täuschung unter Verwendung von aggressiver Werbung auf Internetwerbeflächen und im Instant-Messaging-Dienst ** zur Akquirierung potentieller Anleger begingen, mithin unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (§ 70 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 StGB), und sie kontinuierlich vorgenommene Täuschungshandlungen setzten, die alle aus der gleichen Motivationslage und einem einheitlichen Willensentschluss, nämlich mithilfe der Täuschungshandlungen in möglichst kurzer Zeit so viele Opfergelder wie möglich zu erlangen, entstammten,

A/ verleitet, wobei sich unter den Opfern hinsichtlich der Gesamtschadenssumme von 14 Millionen USD (11.820.000 Euro) neben weiteren noch auszuforschenden Opfern die nachfolgenden Personen befanden, die zu den genannten Zeitpunkten die nachgenannten (Gesamt-)Summen „einbezahlt“ haben

1. L* in einem noch festzustellenden Zeitraum im Oktober 2020 zur Überweisung von Tron und Ethereum im Gesamtwert von 6.163 USD (5.235,47 Euro);

2. M* von 26. Februar 2021 bis 7. Oktober 2021 zur Überweisung von Bitcoin, Ethereum und Ripple im Gesamtwert von 20.244,64 Euro;

3. N* in einem noch festzustellenden Zeitraum ab Februar 2021 zur Einzahlung von Ethereum und Ripple im Gesamtwert von 17.794,69 USD (14.956,43 Euro);

4. O* in einem noch festzustellenden Zeitraum ab Februar 2021 zur Einzahlung von Bitcoin, Ethereum, Ripple, Tether, Bitcoin Cash, Litecoin, Tron und USD Coin im Gesamtwert von 11.747,33 USD (9.873,63 Euro);

5. P* von 1. März 2021 bis 1. Juli 2021 zur Überweisung von Ethereum, Ripple und BMB Coins im Gesamtwert von ca 100.000 Euro;

6. Q* am 14. März 2021 und am 22. Mai 2021 zur Überweisung von insgesamt 3.546,37 Euro;

7. R* von 17. März 2021 bis 14. August 2021 zur Überweisung von 2.600 Euro;

8. S* am 19., 22., 23., 24. und 29. März 2021 zur Überweisung von Ethereum im Wert von 13.000 Euro;

9. T* am 15. März 2021 zur Einzahlung von insgesamt 3.500 Euro;

10. U* am 23. März 2021 zur Überweisung von Bitcoin, Ethereum und USD Coin im Gesamtwert von 7.436,55 Euro;

11. V* am 13. und 23. März 2021 zur Überweisung von Bitcoin und Ethereum in einem noch festzustellenden Gesamtbetrag;

12. W* von 30. März 2023 bis 17. Juni 2021 zur Überweisung von insgesamt 359,75 Euro;

13. X* und Y* in einem noch festzustellenden Zeitraum im März 2021 zur Überweisung von verschiedenen Kryptowährungen im Gesamtwert von 40.920,94 Euro;

14. Z* in einem noch festzustellenden Zeitraum im März 2021 bis September 2021 zur Überweisung von Bitcoin, Ethereum und Ripple im Gesamtwert von 21.327,03 Euro;

15. BA* in einem noch festzustellenden Zeitraum im März 2021 bis September 2021 zur Überweisung von Bitcoin, Ethereum und Ripple im Gesamtwert von 10.000 Euro;

16. BB* von 1. April 2021 bis 22. Juni 2021 zur Überweisung von Bitcoin und Ethereum im Gesamtwert von 17.000 Euro;

17. BC* am 1., 13., 21. und 29. April 2021 und 18. Mai 2021 zur Einzahlung von Bitcoin und Ethereum im Gesamtwert von 4.329,58 Euro;

18. BD* am 20. April 2021 zur Überweisung von 2.500 Euro;

19. BE* von 20. April 2021 bis 27. Oktober 2021 zur Überweisung von 1.000 Euro;

20. BF* von 6. April 2021 bis 17. Mai 2021 zur Überweisung von XTR (Xtreme Token), Ripple, Bitcoin und Ethereum im Gesamtwert von 2.100 Euro;

21. BG* am 13. April 2021 zur Überweisung von 1.000 Euro;

22. BH* von 13. April 2021 bis 23. Juli 2021 zu Einzahlungen von 9.068,19 Euro auf das Konto mit der IBAN **;

23. BI* von 16. April 2021 bis 18. Oktober 2021 zur Überweisung von 4.800 Euro;

24. BJ* von 21. April 2021 bis 11. Juni 2021 zur Überweisung von Ethereum und Tron im Gesamtwert von 3.500 Euro;

25. BK* von 23. April 2021 bis 11. Juni 2021 zur Überweisung von Bitcoin, Ethereum und Ripple im Gesamtwert von 40.000 Euro;

26. BL* am 13. und 24. April 2021 zur Überweisung von Bitcoin, Ethereum und Ripple im Gesamtwert von 4.670 Euro;

27. BM* von 30. April 2021 bis 1. September 2021 zur Überweisung von Bitcoin, Ethereum, Litecoin, Ripple und Verasity im Gesamtwert von 10.847,28 Euro;

28. BN* in einem noch festzustellenden Zeitraum von April bis Juni 2021 zur Überweisung von Bitcoin, Ethereum und Ripple und Litecoin im Gesamtwert von 2.000 Euro;

29. BO* von 3. Mai 2021 bis 6. Juli 2021 zur Überweisung von Tron und Ethereum im Gesamtwert von 4.500 Euro;

30. BP* am 4., 14. und 25. Mai 2021 und 4. Juni 2021 zur Überweisung von Ethereum, Litecoin, Tron und Tether im Gesamtwert von 7.913,96 Euro;

31. BQ am 5. Mai 2021 zur Überweisung von 1.850 Euro;

32. BR* von 5. bis 7. Juli 2021 zur Überweisung von Bitcoin und Ethereum im Gesamtwert von 4.962,15 Euro;

33. BS von 7. bis 12. Mai 2021 zur Überweisung von Ripple im Gesamtwert von 442 Euro;

34. BT* von 11. bis 19. Mai 2021 zu Überweisungen im Gesamtwert von 9.800 Euro;

35. BU* von 12. Mai 2021 bis 7. Juli 2021 zur Überweisung von Bitcoin im Gesamtwert von ca 2.950,45 Euro;

36. BV* von 14. Mai 2021 bis 1. Oktober 2021 zur Überweisung einer noch festzustellende Anzahl an Kryptowährungen im Gesamtwert von 2.680,34 Euro;

37. BW* am 16. Mai 2021 zur Überweisung von 0,019654 Bitcoin und am 1. Juli 2021 zur Überweisung von Bitcoin und USD Coin im Gesamtwert von 4.291 USD (3.622,03 Euro);

38. BX* von 19. bis 23. Mai 2021 zur Überweisung von insgesamt 1.515,48 Euro;

39. BY am 19. Mai 2021 zur Überweisung von 1.500 Euro, am 23. Mai 2021 1.000 Euro, am 28. Mai 2021 1.800 Euro und am 10. Juni 2021 1.000 Euro auf ein Konto der BZ* Ltd;

40. CA* von 23. Mai 2021 bis 1. September 2021 zur Überweisung von Kryptowährungen im Gesamtwert von 5.606 Euro;

41. CB* am 24. Mai 2021 und 14. Juni 2021 zur Überweisung von Ethereum im Gesamtwert von 7.000 Euro;

42. CC* am 27. Mai 2021 und 17. Juni 2021 zur Überweisung von noch festzustellenden Kryptowährungen im Gesamtwert von 3.300 Euro;

43. CD* am 28. Mai 2021 und 21. Juni 2021 zur Überweisung von insgesamt 1.633,59 Euro;

44. CE* in einem noch festzustellenden Zeitraum von Mai bis September 2021 zur Überweisung von insgesamt 2.900 Euro;

45. DF* in einem noch festzustellenden Zeitraum im Mai 2021 zur Überweisung von 7.028 Ripple und 2.800 Tron im Gesamtwert von ca 10.000 Euro;

46. CG* in einem noch festzustellenden Zeitraum im Mai 2021 zur Überweisung von Kryptowährungen im Gesamtwert von 503,22 Euro;

47. CH* am 1. Juni 2021 zur Überweisung von insgesamt 1.872,01 Euro;

48. CI* von 2. bis 6. Juni 2021 zur Überweisung von insgesamt 5.135,38 Euro;

49. CJ* vom 7. Juni 2021 bis zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Juni 2021 zur Überweisung von Bitcoin, Ethereum und Binance Coin im Gesamtwert von insgesamt 19.491,79 Euro;

50. CK* am 7. Juni 2021 zur Überweisung von 0,03280504 Bitcoin im Gesamtwert von 972,97 Euro;

51. CL* von 8. Juni 2021 bis 5. Juli 2021 zur Überweisung von Bitcoin Cash im Gesamtwert von 18.628,60 Euro;

52. CM* von 11. bis 16. Juni 2021 zu einer Überweisung von 2.295,52 Euro;

53. CN* von 15. Juni 2021 bis 28. Jänner 2022 zur Überweisung von noch festzustellenden Kryptowährungen im Gesamtwert von 2.405 Euro;

54. CO* am 17., 18.0, 23. und 24. Juni 2021 und 5. und 6. Juli 2021 zur Überweisung von Bitcoin, Ethereum, Peak und Verasity im Gesamtwert von rund 7.636,79 USD (6.419,49 Euro);

55. CP* von 24. Juni 2021 bis 8. Juli 2021 zur Überweisung von Ethereum und Ripple im Gesamtwert von 5.980,93 Euro;

56. CQ* von 27. Juni 2021 bis 4. Juli 2021 zur Überweisung von 0,00588222, Bitcoin, 0,64951648 Ethereum, 331,29083807 Ripple und 1.810,71400454 Tron im Gesamtwert von 1.304,43 Euro;

57. CR* in einem noch festzustellenden Zeitraum von Juni bis Juli 2021 zur Überweisung von 22.271 Euro;

58. CS* in einem noch festzustellenden Zeitraum von Juni bis September 2021 zur Überweisung von Kryptowährungen im Gesamtwert von 30.000 Euro;

59. CT* von 2. bis 22. Juli 2021 zur Überweisung von Bitcoin und Ethereum im Gesamtwert von 12.971,16 CFH (11.934,76 Euro);

60. CU* am 3. Juli 2021 zur Überweisung von 1.000 Euro auf das Konto mit der IBAN **;

61. CV* am 7. Juli 2021 zur Überweisung von insgesamt 4.000 Euro;

62. CW* am 8. Juli 2021 zur Überweisung von Bitcoin, Ethereum, Litecoin und Ripple im Gesamtwert von 1.025 Euro;

63. CX* am 9. Juli 2021 zur Überweisung von Bitcoin und Ethereum im Gesamtwert von USD 1.160 USD (978,23 Euro);

64. CY* am 11. August 2021 zur Einzahlung von Ethereum im Gesamtwert von 1.128,86 Euro;

65. CZ* am 13. und 22. Juli 2021 zur Überweisung von Ethereum im Wert von 2.857 USD und von Bitcoin im Wert von 1.038 USD (Gesamtwert: 3.099 Euro);

66. DA* am 13. Juli 2021 zur Überweisung von 860 Euro;

67. DB* von 22. Mai 2021 bis in einem noch festzustellenden Zeitraum im Juli 2021 zur Überweisung von Bitcoin, Ethereum und Ripple im Gesamtwert von 3.099,81 Euro;

68. DC* am 22. Juli 2021 zur Überweisung von 1.000 Euro per Kreditkarte und SEPA-Überweisung auf das Konto mit der IBAN **;

69. DD* in einem noch festzustellenden Zeitraum im September 2021 zur Überweisung von 300 Euro;

70. DE* in einem noch festzustellenden Zeitraum zur Überweisung einer noch festzustellenden Anzahl an Bitcoin im Gesamtwert von insgesamt 120.000 Euro;

71. DF* in einem noch festzustellenden Zeitraum zur Überweisung von Bitcoin im Gesamtwert von 5.000 USD (4.227,50 Euro);

72. DG* und DH* in einem noch festzustellenden Zeitraum zur Überweisung von Tron, Litecoin, Ethereum und Bitcoin Cash im Gesamtwert von 42.394 Euro;

73. DI* in einem noch festzustellenden Zeitraum zur Überweisung von Bitcoin, Ethereum, Tether und Tron in einem noch festzustellenden Wert;

74. DJ* von 8. bis 24. Juni 2021 zur Überweisung von 6.310,37 USD (5.226,52 Euro);

75. DK* in einem noch festzustellenden Zeitraum zur Einzahlung von verschiedenen Kryptowährungen im Gesamtwert von 1.850 Euro;

76. DL* in einem noch festzustellenden Zeitraum zur Überweisung von 2.715,68 USD (2.266,51 Euro);

77. DM* in einem noch festzustellenden Zeitraum zur Überweisung von 5.000 Euro;

78. DN* und DO* in einem noch festzustellenden Zeitraum zur Überweisung von insgesamt 45.885 CHF (42.067,37 Euro);

79. DP* in einem noch festzustellenden Zeitraum zur Überweisung von insgesamt 21.000 Euro auf ein Konto bei der DQ* UAB mit der IBAN **;

80. DR* in einem noch festzustellenden Zeitraum zur Überweisung einer noch festzustellende Anzahl an Bitcoin, Ethereum und Ripple im Gesamtwert von ca 25.000 Euro;

81. DS* von 20. Mai 2021 bis 20. Juni 2021 zur Überweisung von 15.321 Euro;

82. DT* zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zu einer noch festzustellenden Zahlung;

B/ zu verleiten versucht, und zwar

1. DU* zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zu einer noch festzustellenden Zahlung;

2. am 5. September 2021 sämtliche Opfer durch die Mitteilung, dass eine Auszahlung der veranlagten Gelder samt Renditen erst nach Verifizierung der Wallets erfolgen könne, wofür die Opfer genau 100 USD (84,15 Euro) in Coins pro Wallet überweisen müssten.

In Ansehung des Angeklagten E* wurde vom Landesgericht Klagenfurt gemäß § 37 Abs 4 StPO die getrennte Führung angeordnet (ON 1.608).

Gegen diese Anklage richtet sich der - deren Zurückweisung anstrebende - auf § 212 Z 6 StPO gegründete - Einspruch des Angeklagten A*, welcher die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Klagenfurt und die inländische Gerichtsbarkeit „grundsätzlich“ in Zweifel zieht, weil im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt „lediglich rudimentäre Vorbesprechungen zur Planung“ stattgefunden hätten, die „tatsächliche Umsetzung des Systems [...] jedoch überwiegend aus Bali und anderen Orten außerhalb Österreichs“ erfolgt wäre. Darüber hinaus wird bezweifelt, „dass sämtliche in der Anklage angeführten Tatbestände tatsächlich verwirklicht wurden“ (ON 508).

Mit Beschluss vom 23. Juli 2025, AZ 10 Bs 149/25z, bejahte das Oberlandesgericht Graz in Ansehung des Anklagepunkts II/ (ON 496 S 11) das Vorliegen des Einspruchsgrundes des § 212 Z 3 StPO und wies die Anklageschrift in diesem Umfang (§ 215 Abs 5 StPO) zurück. In Ansehung des Anklagepunkts I/ verneinte es das Vorliegen in § 212 Z 1 bis 5, 7 und 8 StPO angeführter Mängel der Anklageschrift und legte sodann die Akten – weil es für möglich hielt, dass für den verbleibenden Anklagepunkt I/ ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei – gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor (ON 521).

Mit Beschluss vom 9. September 2025, AZ 11 Ns 57/25h-5, übermittelte der Oberste Gerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Einspruch gegen die (verbleibende) Anklageschrift.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen § 37 Abs 1 erster Satz StPO) sei. Dabei sei unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig sei, das Verfahren gegen (andere) Beteiligte (§ 12 StGB) an sich ziehe (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen komme das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat falle (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Sei jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig gewesen, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so sei dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO).

Die WKStA gehe zu Anklagepunkt I/ von einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn aus (ON 496, S 3, 16, 102) und laste sohin sämtlichen Angeklagten zu I/ jeweils eine (in die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts fallende) Tat an. Erstrecke sich bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gebe grundsätzlich jener den Ausschlag, an dem die letzte Ausführungshandlung (beim Betrug in aller Regel der letzte Täuschungsakt vor dem Erfolgseintritt) gesetzt worden sei.

Das Oberlandesgericht Graz weise (ON 521 S 18 ff) zutreffend darauf hin, dass (entgegen dem Anklagetenor) lediglich A*, D* und G* durch Setzen von die Vermögensverfügungen von anlegewilligen Kunden (mit-)entscheidenden Täuschungshandlungen (auch) als unmittelbare Täter, die übrigen Angeklagten jedoch als Beitragstäter gehandelt haben sollen, sodass die B*, C* und F* zur Last gelegten Straftaten für die Frage der örtlichen Zuständigkeit außer Betracht zu bleiben hätten.

Folglich würden die Regelungen des § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO zum Tragen kommen, weil A*, D* und G* in Bezug auf den Anklagevorwurf (jeweils) eine (als unmittelbarer Täter begangene [gleichrangige]) Straftat zur Last liege, dieser insgesamt also mehrere Straftaten umfasse.

Indem § 37 Abs 2 dritter Satz StPO an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie § 36 Abs 3 StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpfe, stelle – ähnlich wie nach § 67 Abs 2 StGB – neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar. Liege nur einer von mehreren in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gebe dies nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO den Ausschlag für die Zuständigkeit.

Werden Krypto-Assets (zB Bitcoin) von einem Dienstleister gehalten und sei dem Kunden der bezughabende kryptografische Schlüssel nicht bekannt, liege die faktische Verfügungsmacht über die Krypto-Assets beim Dienstleister. Dieses Vorgehen entspreche dem traditionellen Vorgehen, bei dem eine Bank für den Kunden die Depotführung übernehme. In einem solchen Fall entstehe der effektive Verlust an der Vermögenssubstanz (und damit der tatbestandsmäßige Erfolg des Betrugs nach § 146 StGB) bereits mit der Abbuchung der Krypto-Assets vom – einem Bankkonto vergleichbaren – Krypto-Assets-Konto des Geschädigten. Als Ort des Erfolgseintritts sei dabei der Ort anzusehen, an dem das Opfer die Übertragung der Krypto-Assets von seinem Krypto-Assets-Konto vorgenommen oder geduldet habe, somit jener, an dem der Dienstleister der virtuellen Währung seinen Sitz habe.

Fallbezogen sollen sich (zumindest) die Geschädigten Q* (I/A/6/), BC* (I/A/17/), BE* (I/A/19/), BJ* (I/A/24/), BM* (I/A/27/), BO* (I/A/29/), BP* (I/A/30/) BU* (I/A/35/), CF* (I/A/45/), CQ* (I/A/56/), CR* (I/A/57/), DN* (I/A/78/) und DR* (I/A/80/) für die täuschungsbedingte Übertragung der jeweiligen Krypto-Assets des Kryptodienstleisters DV* GmbH mit Sitz in ** bedient haben (siehe ON 521 S 15 mwN). Solcherart sei der Erfolg (auch) im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingetreten.

Der Sitz der für das gegenständliche Ermittlungsverfahren zuständigen WKStA ist in ** und liege gleichfalls im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien (§ 2a Abs 1 StAG). Demnach sei dieses als Schöffengericht für das Hauptverfahren zuständig (ON 524.1).

Diesem Beschluss des Obersten Gerichtshofs entsprechend ist mit Blick auf § 37 Abs 2 dritter Satz StPO die Sache daher dem örtlich zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien zuzuweisen (zur Zuweisung an das sachlich und örtlich zuständige Gericht vgl RIS-Justiz RS0124585 [insbesondere T2], zuletzt 12 Ns 39/25v), zumal der Erfolg der den Angeklagten angelasteten Tathandlungen (auch) im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien, in welchem die – für das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall zuständige - WKStA auch ihren Sitz hat, eingetreten ist.

Betreffend die im Übrigen durchzuführende Überprüfung der Anklage im Sinne des § 212 Z 1 bis 5, 7 und 8 StPO wird auf die genannte Entscheidung des (bloß zur vorläufigen Prüfung berufenen) Oberlandesgerichts Graz verwiesen, dessen Beurteilung vom Oberlandesgericht Wien geteilt wird (RIS-Justiz RS0125228; RS0124017 [T5]; Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 3; Kirchbacher, StPO15 § 215 Rz 2/1).

Demgemäß war in teilweiser Stattgebung des Einspruchs die Sache dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht zuzuweisen, der Einspruch im Übrigen jedoch abzuweisen (vgl OLG Wien, AZ 17 Bs 296/23p).

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