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7R38/25z•OLG Graz 7R38/25z
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, *, vertreten durch die Pendl Mair Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei C, **, vertreten durch Dr. Martin Sommer, Rechtsanwalt in Leoben, wegen EUR 27.000,00 über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 25.920,00) und den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 2.087,76) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 19. Dezember 2024, GZ **-23, in nichtöffentlicher Sitzung
1.1. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
1.2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
1.3. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
1.4. Die ordentliche Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
und
2.1. Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
2.2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
2.3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des Kaufvertrages vom 2. November 2022 über den (gebrauchten) Wohnwagen Marke **, **, Fahrzeugidentifikationsnummer ** und Erstzulassung vom 19. September 2019 (später: Wohnwagen), mit dem die Beklagte der Klägerin den Wohnwagen um EUR 27.000,00 verkaufte (Privatverkauf), und die Rückzahlung des (restlichen) Kaufpreises von EUR 25.920,00, nachdem die Abweisung des Klagemehrbegehrens, die aus der Anrechnung eines Benutzungsentgelts von EUR 1.080,00 folgt, rechtskräftig ist. Auf die Feststellungen des Erstgerichtes (Urteilsseiten 3 bis 7) wird verwiesen, die sich zusammenfassen lassen:
Im Herbst 2020 inserierte die Beklagte mit ihrem Lebensgefährten den Wohnwagen auf „**“ zum Verkauf um EUR 28.000,00. Der Beschreibung des Inserats fügten sie bei, „Dichtigkeitsprüfung wird vor Kauf gemacht!“.
Die Klägerin und ihr Ehemann D* B*, beide leidenschaftliche Camper, suchten zur selben Zeit einen neuen Wohnwagen, wobei sie schon davor einen alten Wohnwagen hatten. Da ihnen der Wohnwagen der Beklagten gefiel und auch der Preis passte, stellte der Ehemann der Klägerin telefonisch Kontakt zum Lebensgefährten der Beklagten her. Die Klägerin, ihr Ehegatte und ihre Tochter besichtigten am 19. Oktober 2022 den Wohnwagen. Bei der Besichtigung waren auch die Beklagte und ihr Lebensgefährte anwesend.
Der Ehegatte der Klägerin ist KFZ-Techniker, verfügt aber nicht über besonderes fahrzeugtechnisches Fachwissen über Wohnwägen. Die Klägerin besichtigte den Wohnwagen von innen, ihr Ehegatte von außen. Dafür kniete er sich auch hin und legte sich unter den Wohnwagen, um dessen Boden zu besichtigen. Die Klägerin und ihr Ehegatte sahen nach, ob am Wohnwagen Dellen vorhanden waren oder etwas kaputt ist; etwaige Mängel konnten sie aber nicht feststellen. Die Klägerin, ihr Ehegatte, die Beklagte und ihr Lebensgefährte einigten sich mit Handschlag noch an Ort und Stelle über den Kaufpreis von EUR 27.000,00. Die Beklagte ließ der Klägerin EUR 1.000,00 gegenüber dem inserierten Preis nach, weil die Dichtheitsprüfung nicht durchgeführt worden war.
Die Übergabe des Wohnwagens erfolgte unter Barzahlung des Kaufpreises am 2. November 2022. Bei der Übergabe unterfertigten die Klägerin und die Beklagte den schriftlichen Kaufvertrag, den die Beklagte bzw ihr Lebensgefährte bereits maschinell vorausgefüllt hatte. Darin vereinbarten die Parteien unter anderem, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist und bestehende Gewährleistungsansprüche und/oder Garantie auf die Klägerin übertragen werden.
Die Beklagte sicherte unter anderem ausdrücklich zu, dass der Wohnwagen verkehrs- und betriebssicher ist und keine - der Beklagten weder bekannte noch unbekannte - Vorschäden vorhanden sind.
Für die Klägerin war es wichtig und auch für die Kaufentscheidung ausschlaggebend, dass der Wohnwagen „pickerlfähig“ ist, über ein Pickerlgutachten verfügt und fahrbereit ist. Diese Eigenschaft sicherte die Beklagte im Kaufvertrag auch zu. Die Beklagten ging von der Mängelfreiheit des Wohnwagens aus.
Zum Zeitpunkt der Übergabe hatte der Wohnwagen einen Kilometerstand von etwa 3.000km. Im Juli 2023 legte die Klägerin mit ihrem Ehegatten bei einer dreiwöchige Urlaubsfahrt nach Griechenland mit dem Wohnwagen eine Strecke von etwa 4.000 km zurück. Während der Urlaubsfahrt befuhren sie mit dem Wohnwagen keine Schlaglöcher, vielmehr waren die Straßenverhältnisse gut. Der Wohnwagen war mit Kleidung und Bettzeug für die Urlaubsreise beladen. Der Wassertank war nicht befüllt und der Wohnwagen eher gering beladen. Während der Urlaubsfahrt ereignete sich, bei einem Kilometerstand von etwa 7.000 km ein Gewaltbruch der Bodenplatte des Wohnwagens und deformierte sich der Längsträger. Im vorderen Bereich trennte sich der Aufbau vom Chassis. Der Schaden am Wohnwagen ist ein technischer und wirtschaftlicher Totalschaden, sodass der Wohnwagen nunmehr einen Verkehrswert von EUR 0,00 aufweist. Warum genau sich dieser Gewaltbruch ereignete, kann nicht festgestellt werden.
[F1] „Bereits zum Zeitpunkt der Übergabe von der Beklagten an die Klägerin waren Haar- bzw Anrisse am Rahmen des Wohnwagens vorhanden, die letztlich zu einer Schwächung der tragenden Strukturen des Wohnwagens und damit zum Gewaltbruch führten.“
Einem Wohnwagen, der solche Haarrisse am Rahmen aufweist, kann bei Erkennen dieser Risse keine Prüfplakette nach § 57a KFG ausgestellt werden. Solche Anrisse sind potentiell höchst gefährlich und gelten bei einer Überprüfung nach § 57a KFG nicht bloß als schwere Mängel, sondern herrscht schon Gefahr in Verzug. Solche Haarrisse waren weder für die Klägerin, noch für die Beklagte mit bloßem Auge erkennbar. Selbst bei einer Begutachtung durch einen Fachmann oder durch eine Dichtheitsprobe wären solche Anrisse nicht zu erkennen gewesen. Solche Risse sind Dauerschäden und entstehen in Folge von Materialermüdung durch permanente Belastung des Wohnwagens durch Schwingungen im Fahrbetrieb. Innerhalb einer Laufleistung von 4.000 km können keine derartigen Anrisse entstehen, die zu einem Gewaltbruch führen. Auch nach einer Nutzung von 7.000 km sind derartige Schadensbilder ungewöhnlich.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Kaufvertrages vom 2. November 2022 über den Wohnwagen und die Rückzahlung des Kaufpreises.
Der Wohnwagen habe zum Kaufzeitpunkt rund 3.000 km zurückgelegt gehabt. Bereits zum Kaufzeitpunkt habe es (Hersteller-)Fehler oder Vorschäden am Wohnwagen gegeben, die während der ersten Urlaubsfahrt im Juli 2023 zu einem Totalschaden geführt hätten. Der Wohnwagen sei funktionsunfähig, weil der vordere Aufbau des Wohnwagens vom Rahmen weggebrochen sei. Die Klägerin habe den Wohnwagen nur für 15 Fahrtage, rund 4.000 km, mehrheitlich auf Autobahnen genutzt. Sie habe keine größeren Schlaglöcher befahren, die Wassertanks nicht genutzt und die maximale Zuladungskapazität nicht überschritten. Es habe keinen Hinweis auf eine Schadenseinwirkung von außen gegeben. Ein Sachverständiger habe nach Überprüfung festgestellt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege.
Die Klägerin stütze ihr Begehren auf Irrtum, List, laesio enormis und Gewährleistung. Die Beklagte habe im Kaufvertrag zugesichert, dass der Wohnwagen keine (un)bekannten Vorschäden habe und verkehrs- und betriebssicher sei. Die Klägerin sei daher einem wesentlichen Irrtum über die Eigenschaften des Wohnwagens unterlegen. Hätte die Klägerin gewusst, dass der Wohnwagen solche Vorschäden habe, hätte sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Im Übrigen würde der Wohnwagen wegen der Vorschäden eine verkürzte Lebensdauer aufweisen, sodass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht einmal die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises wert gewesen sei. Bei derartigen Wohnwägen könne von einer Lebensdauer von 20 bis 25 Jahren ausgegangen werden, danach könnte er noch 10 weitere Jahre als permanentes Standobjekt dienen. Die Klägerin begehre die Wandlung des Kaufvertrages (sekundäre Gewährleistungsbehelfe), aufgrund der ausdrücklich zugesagten Eigenschaften. Sie habe die Beklagte am 4. Jänner 2024 aufgefordert, Abhilfe für die Mängel zu schaffen. Die Beklagte habe das abgelehnt.
Die Anrechnung eines Nutzens sei nicht begründet und durch die erlittenen Probleme im Urlaub aufgrund des Totalschadens ausgeglichen.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Der Wohnwagen habe zur Zeit der Übergabe keine Mängel aufgewiesen. Die Klägerin habe gemeinsam mit ihrem Ehegatten, der ein Unternehmen für Automobil- und Motorradtechnik betreibe, den Wohnwagen besichtigt. Er habe sich auch unter den Wohnwagen gelegt, um den Boden zu besichtigen und keine Mängel reklamiert. Wären Mängel vorgelegen, hätte er diese bei seiner Inspektion sehen müssen. Beim Verkaufsgespräch hätten die Klägerin und ihr Ehegatte erklärt, dass sie viel mit Wohnwägen unterwegs seien und ihre Urlaube regelmäßig mit dem Wohnwagen in Italien verbringen würden. Die Klägerin verantworte die vorliegenden Mängel selbst, etwa durch das Befahren größerer Schlaglöcher oder eine Überladung des Wohnwagens. Die Dichtheitsprüfung beziehe sich auf die Dichtheit des Daches. Beim Verkaufsgespräch hätten die Parteien vereinbart, diese Überprüfung nicht durchzuführen.
Die Klägerin müsse sich jedenfalls den Nutzen am Wohnwagen von EUR 3.000,00 anrechnen lassen. Zu beachten sei, dass die Klägerin vergeblich versucht habe, den Schaden bei ihrer eigenen Versicherung als Sturmschaden decken zu lassen.
Das Erstgericht hebt den Kaufvertrag vom 2. November 2022 über den Wohnwagen rückwirkend auf, verpflichtet die Beklagte, der Klägerin EUR 25.920,00 zu zahlen, weist das Klagemehrbegehren, weitere EUR 1.080,00 zu zahlen (rechtskräftig) ab und verpflichtet die Beklagte zum Ersatz der Prozesskosten von EUR 17.338,72 (darin EUR 2.130,17 Umsatzsteuer und EUR 4.566,30 Barauslagen). Es geht vom - soweit strittig kursiv - dargestellten Sachverhalt aus und folgert rechtlich, auf List und laesio enormis sei nicht einzugehen, da der Kaufvertrag vom 2. November 2022 wegen eines beachtlichen und wesentlichen Irrtums der Klägerin rückwirkend aufzuheben sei. Für die Klägerin sei beim Kauf wesentlich gewesen, dass der Wohnwagen betriebs-, fahrbereit und „pickerlfähig“ sei. Diese Eigenschaft und auch die Mängelfreiheit habe die Beklagte vertraglich ausdrücklich zugesichert. Der Klägerin sei der Beweis gelungen, dass der Wohnwagen die vereinbarten Eigenschaften (objektiv) beim Kauf und der Übergabe nicht aufgewiesen habe. Konkret habe er die - den Parteien jedoch unbekannten - Vorschäden in Form von Haarrissen am Rahmen aufgewiesen, die bei Kenntnis die Ausstellung einer Prüfplakette iSd § 57a KFG verhindert hätten. Der Wohnwagen sei daher schon beim Kauf nicht „pickerlfähig“, nicht betriebs- und nicht fahrbereit gewesen und habe daher bei der Übergabe nicht den vereinbarten Eigenschaften entsprochen. Dass auch die Beklagte sich im Irrtum über die Mängelfreiheit befunden habe, schade der Klägerin nicht. Dass die Beklagte den Wohnwagen auch bei weniger gravierenden Mängeln - nämlich schon bei negativer Dichtheitsprobe - zurückgenommen hätte und auch die Fahr- und Betriebssicherheit zugesichert habe, könne nur so gewertet werden, dass auch sie einen mängelfreien, fahr- und betriebstauglichen Wohnwagen verkaufen habe wollen. Die Parteien hätten daher über eine wesentliche Eigenschaft der Sache geirrt. Der Vertrag sei bereits aus diesem Grund aufzuheben.
Die Klägerin habe sich - näher begründet - ein Nutzungsentgelt von EUR 1.080,00 anrechnen zu lassen. Nur in diesem Umfang sei das Klagebegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folge aus § 43 Abs 2 ZPO. Die Beklagten sei zum vollen Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrages zu verpflichten, wobei der unzulässige vorbereitende Schriftsatz vom 13. Juni 2024 nicht zu honorieren sei, weil er mit Beschluss zurückgewiesen worden sei (ON 10). Der Beweisantrag vom 31. Oktober 2024 hätte bereits in der Tagsatzung vom 25. Oktober 2024 gestellt werden können.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Urteils, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil abzuändern, die Klage abzuweisen und hilfsweise, das Urteil aufzuheben.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gegen die Kostenentscheidung im Urteil richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Kostenentscheidung abzuändern und auch die Kosten des vorbereitenden Schriftsatzes vom 13. Juni 2024 und des Beweisantrags vom 31. Oktober 2024 zuzusprechen.
Die Beklagte beantragt in der Kostenrekursbeantwortung, diesem nicht Folge zu geben.
1. Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1.1. Die Beklagte macht mit Mängelrüge zunächst den Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den §§ 272 Abs 3, 417 Abs 2 ZPO geltend, der einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bilden kann (RS0102004; Rechberger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 272 ZPO Rz 8; Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 496 ZPO Rz 33 und 43). Zweck der Begründungspflicht ist, die Entscheidung überprüfbar zu machen. Das Urteil muss klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und die anderen behaupteten Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Seiner Begründungspflicht entspricht ein Gericht, wenn es in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegt, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse konkrete Tatsachen feststellt oder nicht feststellen kann, weil die Parteien und das Rechtsmittelgericht nur so die Schlüssigkeit des entsprechenden Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]). Eine taugliche Begründung fehlt aber nur, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung, also den kompletten Prozessstoff berücksichtigt, sondern sich mit wesentlichen Teilen nicht auseinandersetzt und deswegen nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Erwägungen im Einzelnen einem Beweismittel mehr Gewicht zugemessen wurde als einem anderen (1 Ob 192/07b; RS0102004). Einen Verfahrensmangel begründet es, wenn die Beweiswürdigung gravierend unvollständig ist oder bloß mit floskelhafter Begründung erfolgt (RS0040165; RS0040180; RS0043150). Das Berufungsgericht hat bei einer Mängelrüge aber nur zu prüfen, ob substanzielle Begründungsmängel vorliegen, die einer Überprüfung der Beweiswerterwägungen grundlegend entgegenstehen. Das ist hier nicht der Fall. Das Erstgericht hat in der Beweiswürdigung die aufgenommenen Beweise angeführt (Urteilsseite 7). Es hat seine Feststellungen auf Beweisergebnisse gestützt, die es im Detail zutreffend und auch bei den einzelnen Feststellungen zitierte. Es stützte die bekämpfte Feststellung [F1] auf eine Schlussfolgerung aus den gesamten Beweisergebnissen, die es in seiner ausführlichen Beweiswürdigung begründete. Es führte aus, dem Gutachten sei zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass ein Haarriss schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben muss. Das ergebe sich aber aus einer Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse. Den Gutachtensergänzungen sei insbesondere zu entnehmen, dass ein derartiger Schaden bei einer Nutzung des Wohnwagens von 7.000 km - also der bisherigen Gesamtlaufzeit des Wohnwagens - unüblich sei. Entweder sei der Schaden somit aus unerklärlichen Gründen und entgegen jeder Erwartung innerhalb der klägerischen Nutzung - obwohl sich ihre Nutzung in Hinblick auf die gut zu befahrenden Straßen und das geringe Ladegewicht als nicht problematisch erweise - entstanden, oder aber der Anriss habe bereits (etwa als Produktschaden) bestanden, als die Beklagte noch den Wohnwagen genutzt habe (vgl Urteilsseite 8 ff). Diese Verhandlungswürdigung ist aber nicht widersprüchlich. Ihr liegen das Sachverständigengutachten und die weiteren Verhandlungsergebnisse zugrunde. Das Erstgericht hat aber aufgrund der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung zu beurteilen, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt (§ 272 ZPO). Der behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor. Es begründet auch keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen, wenn in der Begründung nicht alle möglichen Erwägungen angeführt sind (RS0040165; RS0040180; RS0043150).
Ein Begründungsmangel liegt nicht vor.
1.2.1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung erstens, welche Feststellung bekämpft wird, zweitens, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, drittens, welche Ersatzfeststellung begehrt wird sowie viertens, aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 15). Wenn die Berufung behauptet, dass das Erstgericht aus den Ausführungen des Sachverständigengutachtens falsche Schlüsse gezogen hätte, die in den Beweisergebnissen keine Deckung finden würden, zeigt sie damit keine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf, weil sie dabei nur einzelne Beweisergebnisse herausgreift und übergeht, dass unbekämpft feststeht, dass die Klägerin mit ihrem Ehegatten bei der dreiwöchige Urlaubsfahrt nach Griechenland mit dem Wohnwagen keine Schlaglöcher befuhr, vielmehr die Straßenverhältnisse gut waren, der Wohnwagen mit Kleidung und Bettzeug für die Urlaubsreise beladen und der Wassertank nicht befüllt und somit der Wohnwagen eher gering beladen war. Diese Feststellungen werden durch das Sachverständigengutachten (ON 11.1.) untermauert, nach dem keine weiteren Schäden am Wohnwagen gefunden werden konnten, die auf das Durchfahren tiefer Schlaglöcher hinweisen würden, was aber vor allem zu Schäden am Fahrwerk führen hätte müssen und auch keine Schadensmerkmale vorhanden waren, die auf einen Sturmschaden hinwiesen (Sachverständigengutachten ON 11, 18). Somit ist aber die wesentliche Behauptung der Beklagten, dass der Schaden auf das Fahrverhalten der Klägerin zurückzuführen sei, widerlegt. Nach dem Sachverständigengutachten ist auch das Auftreten von Haarrissen durch dynamische Überbelastung bis zu einer Laufleistung von 7.000 km tatsächlich ungewöhnlich (Erörterung ON 19.4.,11). Die Berufungsbeantwortung weist auch zutreffend darauf hin, dass nicht zwingend eine Negativfeststellung getroffen werden müsse, wenn ein Gutachten keine definitive Aussage treffe. Es trifft daher nicht zu, dass der Schluss des Erstgerichtes falsch ist und in den Beweisergebnissen keine Deckung findet, auch wenn er nicht der einzig mögliche war. Es steht unbekämpft fest, dass Haarrisse nicht auf eine Über- oder falsche Beladung durch die Klägerin zurückzuführen sind. Auch ließ sich eine Überladung des Wohnwagens nicht nachweisen (Sachverständigengutachten ON 11.1, 18; Erörterung ON 19.4., 12). Die Beweisrüge zeigt somit auch nicht auf, aufgrund welcher Beweisergebnisse das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen.
1.2.2. Die Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO obliegt primär dem erkennenden Gericht. Dessen so gewonnene freie Überzeugung führt, wenn objektive Beweisergebnisse fehlen dazu, dass eben einer von mehreren Varianten der Vorzug zu geben ist; das Erstgericht hat dabei die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175, RS0110701). Der bloße Umstand, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht aber nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012). Zwingende Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Verhandlungs- und Beweiswürdigung zeigt die Beklagte aber nicht auf (RS0043175; Rechberger in Fasching Konecny3 III/1 § 272 ZPO, Rz 4, 6, 9 und 11).
Die Beweisrüge bleibt daher erfolglos.
Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung gemäß § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde.
Davon ausgehend versagt die Rechtsrüge.
1.3. Das Berufungsgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, dagegen die Berufungsausführungen aus folgenden Gründen für nicht stichhältig (§ 500a ZPO):
1.3.1. Nach den Feststellungen war der Wohnwagen schon bei der Übergabe nicht verkehrs- und betriebssicher, weil der Rahmen Haarrisse aufwies, die potentiell höchst gefährlich und bei einer Überprüfung nach § 57a KFG nicht bloß ein schwerer Mangel waren. Es herrschte Gefahr in Verzug. Die Klägerin, die diesen Mangel beim Kauf nicht kannte, hat zwar im Kaufvertrag auf die Gewährleistung verzichtet, hätte den Wohnwagen aber bei Kenntnis des Mangels nicht gekauft. Die Beklagte ging von der Mangelfreiheit des Wohnwagens aus, sicherte aber im Kaufvertrag der Klägerin die Verkehrs-, Betriebssicherheit und Fahrbereitschaft ausdrücklich zu. Da beide Kaufvertragsparteien über die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs irrten, liegt ein gemeinsamer Irrtum vor.
1.3.2. Der Verzicht auf Gewährleistung schließt die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums nicht aus (RS0014900). Ein gemeinsamer Geschäftsirrtum setzt nur voraus, dass beide Parteien demselben Irrtum unterliegen (RS0016226) und bewirkt die Unverbindlichkeit des Vertrages unabhängig von den Voraussetzungen des § 871 ABGB. Die Irrtumsanfechtung ist damit auch möglich, wenn der Anfechtungsgegner den Irrtum nicht veranlasst hat (RS0016230 [T2, T3, T6]). Daran hat der Oberste Gerichtshof trotz Kritik im Schrifttum (vgl 9 Ob 67/23b) festgehalten (vgl 5 Ob 96/23p mwN; 8 Ob 136/24v). Die Berufung verweist dazu, ohne nähere Begründung und ohne sich mit der einschlägigen jüngsten Rechtsprechung auseinanderzusetzen darauf, dass nach überwiegender Lehre ein gemeinsamer Irrtum nicht zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt und, dass die Voraussetzungen nach § 871 ABGB nicht erfüllt seien. Damit zeigt die Berufung aber keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes auf (RS0043603 [T2, T6, T8, T12]; RS0043312; RS0043605; RS0041719).
1.3.3. Im übrigen bedeutet „Veranlassen“ auch nur eine adäquate Verursachung des Irrtums. Absichtliche oder zumindest fahrlässige Irreführung wird nicht vorausgesetzt. Es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten. Kann ein Kontrahent nach der Verkehrsauffassung mit dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gewisser den Geschäftsinhalt betreffender Umstände rechnen, solange ihm nicht das Gegenteil vom anderen Vertragsteil mitgeteilt wird, so begründet schon die Unterlassung dieser Mitteilung eine Veranlassung des Irrtums (RS0016195; RS0016188). Davon ist aber nach der Beschreibung des Wohnwagens im Inserat (Beilage ./C) und der ausdrücklichen Zusicherung der Beklagten im Kaufvertrag, der Wohnwagen sei verkehrs-, betriebssicher und fahrbereit, ebenso auszugehen (vgl 4 Ob 83/06v). Da Wohnwagenrahmen üblicherweise eine Gesamtlaufzeit von 100.000 km überdauern, entsprach der konkrete Rahmen, der nach einer Laufleistung von 7.000 km bei normaler Beanspruchung durchbrach, auch nicht den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (vgl 7 Ob 52/25k Rz 11).
1.3.4. Dass der vom Vertragspartner veranlasste Irrtum den Irrenden zur Vertragsanfechtung sowie Rückabwicklung berechtigt, hängt noch davon ab, ob der Irrtum als wesentlich zu qualifizieren ist. Ein Irrtum ist dann wesentlich, wenn die Erklärende (hier: die Klägerin) ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte (RS0082957; RS0016201), was nach den Feststellungen der Fall ist und von der Beklagten in der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen wird.
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
2. Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hält die Kostenentscheidung des Erstgerichts für zutreffend, dagegen die Rekursausführungen aus folgenden Gründen für nicht stichhältig (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO):
2.1. § 41 Abs 1 ZPO beschränkt den Kostenersatz auf die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Notwendig sind nur die Kosten, die durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Besteht die Möglichkeit, kostensparendere Handlungen vorzunehmen, kann die Partei nur die Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten. Der Maßstab der Zweckmäßigkeit ist dabei kein subjektiver, der durch die persönlichen Wünsche oder Erfordernisse der betreffenden Partei bestimmt wird, sondern er ist objektiv und hat die Gegebenheiten des Rechtsfalles im Zusammenhang mit der Rechtsordnung und den möglichen Sacherfolg zum Inhalt. Die Frage der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten muss immer ex ante, keinesfalls aber vom Standpunkt eines nachträglichen Beobachters aus betrachtet werden (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 41 ZPO Rz 20 (Stand 1.9.2014, rdb.at)). Für gemäß § 257 Abs 3 ZPO zulässige vorbereitende Schriftsätze gebührt Kostenersatz, sofern deren Inhalt ohne zusätzliche Kostenbelastung nicht bereits früher vorgebracht werden hätte können (Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 41 ZPO Rz 25 - Stand 1.9.2014, rdb.at). Schriftsätze werden auch nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können (§ 22 RATG). Unter die Tarifpost TP3A I Z 1 d RATG fallen nur die vorbereitenden Schriftsätze, die entweder nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen wurden. Vorbereitende Schriftsätze, die weder unter § 257 Abs 3 ZPO fallen noch vom Gericht aufgetragen, aber auch nicht zurückgewiesen, sondern verwertet wurden, sind nach dem Auffangtatbestand TP2 I Z 1 lit e RATG zu honorieren, sofern sie zweckentsprechend und notwendig waren (RS0121828; RW0000666; 3 Ob 116/18g; 9 Ob 50/09g; OLG Graz 2 R 23/20t; 5 R 107/20z; 4 R 148/17t; 3 R 79/20t; 7 R 23/24t vgl Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 3.64; vgl OLG Graz 4 R 19/24g; OLG Graz 7 Ra 41/23p).
2.2. Das Erstgericht hat den vorbereitenden Schriftsatz vom 13. Juni 2024 (ON 9), den die Klägerin nach der vorbereitenden Verhandlung überreichte, mit zutreffender Begründung zurückgewiesen (ON 10). Der Kostenrekurs stellt nun aber nicht schlüssig dar, wie die spätere mündliche Wiederholung des darin enthaltenen Vorbringens und Beweisantrages die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Schriftsatzes begründen könnte. Ebenso hätte der Beweisantrag vom 31. Oktober 2024 schon nach der Erörterung des Sachverständigen in der Verhandlung vom 25. Oktober 2024 gestellt werden können, auch wenn die Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung fraglich gewesen sein sollte. Die Zurückziehung dieses Beweisantrages wäre bei der nächsten Tagsatzung ohne weitere Kosten möglich gewesen. Die Parteien können aber immer nur die Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten.
Der Kostenrekurs bleibt daher erfolglos.
3.1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
3.2. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO, 11 RATG.
4. Im Verfahren über einen Rechtsgestaltungsausspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrags und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich der Streitwert allein nach dem Leistungsbegehren (RS0018806 [T2]). Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt damit EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
5.1. Es besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.
5.2. Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig (RS0044233 [T 15], RS0110033, RS0108950, RS0007695; RS0085813).
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