OLG Graz 9Bs232/25y

9Bs232/25yOberlandesgericht29.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs232/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00232.25Y.0929.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Maga. Kohlroser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 8. September 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene irakische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. August 2025, AZ **, wegen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen zur Freiheitsstrafe von 24 Monaten, von der der Teil von 18 Monaten für eine Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Unter einem erfolgten Widerrufe einer bedingten Nachsicht einer zweimonatigen Freiheitsstrafe (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) und einer bedingten Entlassung hinsichtlich eines Strafrests von 40 Tagen Freiheitsstrafe (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Die sich daraus ergebende Strafzeit im Gesamtausmaß von acht Monaten und 40 Tagen verbüßt der Strafgefangene aktuell in der Justizanstalt Graz-Jakomini. Der Entlassungszeitpunkt fällt auf den 8. März 2026. Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht – konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2) - die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 3. Dezember 2025 aus spezialpräventiven Gründen ab.

Die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6) bleibt ohne Erfolg.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und ihr somit zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Im vorliegenden Fall ist der negativen Prognose des Vollzugsgerichts beizupflichten.

Die Strafregisterauskunft zeigt eindrücklich auf, dass die bisherigen Reaktionsformen (bedingte und teilbedingte Freiheitsstrafen, Verlängerung der Probezeiten, Strafvollzug, Bewährungshilfe) nicht geeignet waren, den Beschwerdeführer von neuerlicher Delinquenz abzuhalten. Tatsächlich wurde er nicht nur rasch nach seiner bedingten Entlassung am 26. Jänner 2024 und trotz Anordnung der Bewährungshilfe bereits im Sommer 2024 neuerlich (und unter Erfüllung der Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB) rückfällig, was zur letzten Verurteilung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz führte, sondern delinquierte sogar während des anhängigen Strafverfahrens (vgl Urteil zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz). In Ansehung der solcherart dokumentierten Sanktions- und Vollzugsresistenz im Zusammenhalt mit der bisherigen Wirkungslosigkeit von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (mehrfache Anordnung der Bewährungshilfe) nahm das Vollzugsgericht zu Recht Abstand von der neuerlichen bedingten Entlassung.

An der negativen Prognose vermag auch das Beschwerdevorbringen über das Bemühen des Strafgefangenen um eine Therapie nichts zu ändern. Ein Gutachten zur Frage, „inwiefern sich das Delinquenzverhalten minimiert hat“, ist ebenso wenig einzuholen wie eine Stellungnahme der Bewährungshilfe.

Bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände kann die angestrebte Korrektur und Resozialisierung beim Beschwerdeführer derzeit nur durch den weiteren Strafvollzug mit Aussicht auf Erfolg bewirkt werden.

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