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11Bs36/25v•OLG Innsbruck 11Bs36/25v
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch der Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 28.1.2025, AZ ** (= GZ **-49 des Landesgerichts Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Einspruch wird a b g e w i e s e n .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit oben angeführter und am selben Tag beim Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht eingebrachter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck A* zur Last, sie habe
A.)
zu nachstehenden Zeiträumen gegen nachstehende Familienmitglieder eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar indem sie sie am Körper misshandelte und vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit beging, und zwar:
in ** von jedenfalls August 2018 bis 29.10.2024 gegen ihren Ehemann B* C*, indem sie ihn zu großteils nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten in diesem Zeitraum in einer Vielzahl von Angriffen zunächst einmal monatlich und nachfolgend in gesteigerter Frequenz, zuletzt mehrmals wöchentlich
1. mit Gegenständen, wie Holzscheiten, Geschirr und Lebensmittel bewarf, ihn schlug und nach ihm trat, wodurch er teilweise Verletzungen in Form von Hämatomen und Prellungen erlitt;
2. ihn sowie seine Angehörigen, nämlich die gemeinsamem Kinder, mit dem Tode bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei sie ihm teilweise auch ein Messer vorhielt, um ihren Äußerungen Nachdruck zu verleihen;
3. versuchte durch gefährliche Drohungen gegen ihn und seine Kinder mit dem Tode zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme sich scheiden zu lassen, zu nötigen, indem sie ihm androhte ihn für diesen Fall umzubringen oder sich selbst und die Kinder umzubringen;
in Kambodscha, der Schweiz und in ** von jedenfalls 12.08.2009 bis Herbst 2021, gegen ihren am ** geborenen und sohin im Tatzeitraum überwiegend (bis zum 12.08.2020 – Vollendung 14 .Lebensjahr), jedenfalls länger als ein Jahr unmündigen Sohn D*, indem sie ihn
1. zu großteils nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten in diesem Zeitraum in einer Vielzahl von Angriffen zunächst im Zeitraum von 12.08.2009 bis Juli 2018 (Zeit in Kambodscha und in der Schweiz) durchschnittlich einmal in der Woche und in der Zeit ab Juli 2018 (Wohnort in **) einmal monatlich an den Haaren in eine Ecke zerrte, dort mit der flachen Hand schlug und teils auch mit verschiedenen Gegenständen, wie asiatischen Holzbesen, Holzstöcken und festen Schuhen, auf seinen Körper und seinen Kopf einschlug, wodurch dieser teilweise Hämatome, Rötungen und Striemen erlitt sowie diesen einmalig zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 13.08.2021 und Herbst 2021 in den Daumen biss, wodurch dieser eine blutende Wunde erlitt;
2. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 13.08.2021 und Herbst 2021 gefährlich mit dem Tode bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ihm gegenüber äußerte, sie werde ihn umbringen, wobei sie zur Untermauerung ihrer Drohung ihm mit einem Messer hinterher lief;
von Herbst 2021 (Auszug D*) bis 29.10.2024 in , sohin länger als ein Jahr, gegen ihre am ** geborene und sohin im Tatzeitraum unmündige Tochter E C, indem sie sie zu großteils nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten in diesem Zeitraum in einer Vielzahl von Angriffen in regelmäßigen nicht näher feststellbaren Abständen mit der flachen Hand sowie einem Kissen auf den Rücken schlug, wodurch diese teilweise Hämatome erlitt;
B)
zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 13.08.2021 und Herbst 2021 in ** F* C* versucht am Körper zu verletzten, indem sie mit einem Ordner mehrfach auf diese einschlug;
C.)
am 29.10.2024 in ** die Polizeibeamten der Polizeiinspektion ** BezInsp G*, RevInsp H*, AbtInsp I* sowie Insp J* mit Gewalt an der Durchführung einer Amtshandlung, nämlich ihrer Vorführung zum Amtsarzt iSd § 9 UbG, zu hindern versucht, indem sie mit Fäusten gegen die Beamten schlug, sich unter Anwendung erheblicher Körperkraft loszureißen versuchte, sich zu Boden fallen ließ sowie mit ihren Füßen nach den Beamten trat.
Diese angeklagten Sachverhalte subsumierte die Staatsanwaltschaft
zu A.) I.: dem Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 „und 2“ StGB;
zu A.) II. und III.:den Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, „2“, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB;
zu B.).:dem Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und
zu C.).: dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB.
Zum der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung einer bloß referierenden Wiederholung auf die Begründung der Anklageschrift verwiesen (ON 49, AS 4 ff).
Gegen die Anklageschrift richtet sich ein rechtzeitiger Einspruch der anwaltlich vertretenen Angeklagten. Unter Geltendmachung des Einspruchsgrunds des § 212 Abs 1 StPO wird die Einstellung hinsichtlich der Tathandlungen zu A.) II. betreffend den Zeitraum 2008/2009 bis zumindest Juli 2018 beantragt. Die Taten in diesem Zeitraum hätten sich im Ausland zugetragen und sowohl die Angeklagte als auch ihr Sohn seien kambodschanische Staatsangehörige, weshalb es an der inländischen Gerichtsbarkeit und damit der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Innsbruck fehle. Analog der Teileinstellung zum Nachteil des B* C* sei der anklagegegenständliche Sachverhalt gegenüber D*, wonach es zwischen 12.8.2009 bis Juli 2018 in Kambodscha und der Schweiz zu Übergriffen gekommen sei, einzustellen. Darüber hinaus werde darauf verwiesen, dass die Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig sei, weshalb beantragt werde, ihr die Angeklageschrift in einer für sie verständlichen Sprache (Khmer) zuzustellen. Unter Hinweis auf § 213 Abs 3 StPO sei die lediglich aufgrund von Erteilung von Weisungen auf freien Fuß gesetzte Angeklagte als in Haft befindlich anzusehen, sodass die Frist zur Erhebung der Anklageschrift erst zu laufen beginne, wenn der Angeklagten die übersetzte Angeklageschrift zugestellt worden sei.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich in ihrer Stellungnahme dahingehend, dass sich die Angeklagte auf freiem Fuß befinde, weshalb nur ihrem Verteidiger fristauslösend zuzustellen sei. Im Übrigen lägen weder der geltend gemachte noch andere Einspruchsgründe des § 212 StPO vor, sodass der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen sei.
Die Angeklagte machte von ihrem Recht, sich zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zu äußern, nicht Gebrauch.
Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 213 Abs 1 StPO hat das Gericht die Anklageschrift der Angeklagten zuzustellen. Ist die Angeklagte - wie hier - durch einen Verteidiger oder durch eine andere Person vertreten, so ist - wenn keine Ausnahmen normiert sind (vgl § 83 Abs 4 zweiter Satz StPO) - gemäß § 83 Abs 4 erster Satz StPO nur diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen; die Zustellung an die Angeklagte selbst entfaltet dann keine Rechtswirkungen (RIS-Justiz RS0097275). Dies gilt auch für die Zustellung der Anklageschrift (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 213 Rz 8). Nur dann, wenn sich die Angeklagte zum Zeitpunkt deren Einbringens in Haft befindet oder zugleich verhaftet wird, ist gemäß § 213 Abs 3 StPO die Anklageschrift sogleich ihr auszufolgen und ihrem Verteidiger zuzustellen; (ausschließlich) in diesem Fall richtet sich die Frist zur Erhebung des Einspruchs nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
Die Angeklagte wurde aus der über sie mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 1.11.2024, AZ ** (ON 11), verhängten Untersuchungshaft mit Beschluss vom 21.11.2024 (ON 25) gegen gelindere Mittel „entlassen“, die Untersuchungshaft demnach aufgehoben und befindet sie sich seither auf freiem Fuß. Ausgehend davon hat die Vorsitzende des Schöffengerichts zu Recht nur die Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger verfügt (ON 1.26), der ohnedies den vorliegenden Einspruch fristgerecht erhoben hat (RIS-Justiz RS0097979 [T2, T4]).
Im Einspruchsverfahren hat das Oberlandesgericht gemäß § 212 StPO zu prüfen, ob
Der von der Angeklagten relevierte Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO infolge behaupteter fehlender inländischer Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines eingeschränkten Tatzeitraums zu A.) II. liegt nicht vor. Da der Angeklagten zu A.) II. im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzte Verhaltensweisen zur Last gelegt werden (RIS-Justiz RS012916, RS0129716), liegt nur eine Tat im (prozessualen und) materiellen Sinn vor. Liegt aber bei einer an mehreren Orten begangenen einzigen Tat wenigstens einer von den Tatorten - wie hier ** - im Inland, liegt nach § 67 Abs 2 StGB insgesamt eine Inlandstat und damit inländische Gerichtsbarkeit vor (RIS-Justiz RS0092155). Insofern die Einspruchswerberin auf die Teileinstellung zum Nachteil des Ehegatten B* C* verweist, ist nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich aus der Anklageschrift ergibt, dass es bereits zu Beginn der Beziehung im Zeitraum 2008/2009 zu Gewalttätigkeiten gekommen sein soll, diese jedoch in Kambodscha stattgefunden hätten. Aufgrund längerer zeitlicher Unterbrechungen ist die Staatsanwaltschaft hinsichtlich B* C* letztlich nicht von einer (durchgehenden) Tat ausgegangen, weshalb für die Tathandlungen in Kambodscha keine inländische Gerichtsbarkeit angenommen wurde, da insofern eine Auslandstat einer Ausländerin gegen einen Ausländer vorlag (siehe Einstellungsbegründung in ON 1.25).
Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO liegt aber auch in Ansehung der übrigen angeklagten Taten nicht vor, weil diese ebenso wie jene zu A.) II. - hypothetisch als erwiesen angenommen - unter die in der Anklageschrift angeführten Tatbestände zu subsumieren wären. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Akteninhalt auch keine Verfahrensergebnisse in Richtung materiell-rechtlicher Schuldausschließungs-, Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe oder verfahrensrechtliche Verfolgungshindernisse.
Die der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalte sind überdies gänzlich ausermittelt, weil die in der Anklage angeführten Opfer, mit Ausnahme der F* C*, die sich der Aussage entschlagen hat, sowohl vor der Polizei (ON 5.3, ON 5.6 und 5.7) als auch gerichtlich kontradiktorisch (ON 33 bis ON 35) vernommen worden sind. Weitere Ermittlungsansätze sind ausgehend vom Akteninhalt nicht gegeben. Der Verdacht betreffend jede einzelne angeklagte Tat ist in der Anklageschrift aktenkonform begründet und liegt mit Blick darauf die von § 212 Z 2 StPO geforderte Verurteilungsmöglichkeit vor. Weil der Sachverhalt - wie bereits ausgeführt - gänzlich ausgemittelt ist, scheidet der Einspruchsgrund nach § 212 Z 3 StPO schon von vorne herein aus (zur Abgrenzung der Einspruchsgründe der Z 2 und 3 des § 212 StPO vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 14 ff).
Da die Anklageschrift überdies an keinen wesentlichen formellen Mängeln im Sinn des § 211 StPO leidet (Z 4), mit dem Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht das sachlich (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO) und örtlich (§ 36 Abs 3 StPO) zuständige Gericht anruft (Z 5 und 6) und auch die weiteren Einspruchsgründe nach § 212 Z 7 und 8 StPO nicht vorliegen, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
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