OGH 8ObA7/25z

8ObA7/25zObergericht30.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA7/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00007.25Z.0930.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ö*, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, gegen die beklagte Partei R* A*, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2024, GZ 8 Ra 85/24i42, mit dem das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 17. April 2024, GZ 9 Cga 81/22d38, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.261,40 EUR (darin enthalten 376,90 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Begründung

[1] Die vom Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[2] 1. Gemäß § 120 Abs 1 ArbVG darf ein Mitglied des Betriebsrats bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden. Nach § 121 Z 3 ArbVG darf das Gericht einer Kündigung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 120 ArbVG nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied die ihm aufgrund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann.

[3] 2. Unter „beharrlich“ ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann (RS0029746; zur Übertragbarkeit dieser zu § 27 Z 4 AngG ergangenen Judikatur auf § 121 Z 3 ArbVG: 8 ObA 1/23i).

[4] Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung beziehungsweise das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung (RS0029746 [T18]).

[5] 3. Hier hat der Kläger den Beklagten am 1. 3. 2022 und am 29. 3. 2022 wegen seiner Ansicht nach unberechtigter Inanspruchnahme von Freizeit nach § 116 ArbVG verwarnt. Danach meldete der Beklagte nur mehr eine Freizeitgewährung als Betriebsrat für den 30. 5. 2022, die vom Kläger sogar „genehmigt“ (vgl RS0051274 [insb T1]) wurde. Angesichts dieses Sachverhalts und vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsprechung (vgl RS0029023 [insb T3, T5]) kann jedenfalls im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 22. 7. 2022 von einer beharrlichen Pflichtverletzung durch den Beklagten keine Rede mehr sein.

[6] 4. Dementsprechend erweist sich die Klage unabhängig von der Beantwortung der vom Berufungsgericht formulierten Fragen als unberechtigt.

[7] Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

[8] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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