OLG Wien 4R64/25y

4R64/25yOberlandesgericht30.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 4R64/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00064.25Y.0930.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei DI A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei DI B, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 81.400 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 74.057,56) gegen das Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. März 2025, GZ: **-44, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.804,12 (darin EUR 634,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Streitparteien waren von 22.5.2004 bis 9.10.2018 miteinander verheiratet. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden. Beim Bezirksgericht Hietzing ist ein nacheheliches Aufteilungsverfahren (**) anhängig.

Vor der Eheschließung lebten die Streitteile mehrere Jahre in außerehelicher Lebensgemeinschaft. Während dieser Zeit erwarb die Beklagte mit Kaufvertrag vom 7.4.1999 die gemeinsam ausgesuchte Eigentumswohnung ** in ** (in Hinkunft: Wohnung) und wurde als alleinige Eigentümerin im Grundbuch einverleibt, weil gemeinsames Wohnungseigentum von Lebensgefährten nach der damaligen Rechtslage nicht möglich war. Intern (also im Verhältnis zwischen den Streitparteien) sollte die Wohnung jedoch gemäß der Absprache wie gemeinsames Eigentum behandelt werden.

Der Kaufpreis betrug ATS 1.200.000 zuzüglich ATS 200.000 für das mitgekaufte Mobiliar, in Summe sohin ATS 1.400.000 (entspricht EUR 101.741,96). Zur Finanzierung steuerten sowohl die Beklagte als auch der Kläger jeweils einen Betrag von ATS 500.000 bei. Ein Teilbetrag von ATS 400.000 wurde kreditfinanziert, wobei der Bankkredit auf den Namen der Beklagten lautete. Im Ausmaß von weiteren ATS 400.000 wurde ein Wohnbauförderungsdarlehen vom Voreigentümer übernommen. Die Nebenkosten für den Liegenschaftserwerb betrugen ATS 130.940 (entspricht EUR 9.516) und wurden zur Gänze von der Beklagten bezahlt.

Die Parteien vereinbarten, dass fortan beide etwa gleichteilig zu den laufenden Kosten für die Wohnung (einschließlich der Aufwendungen für die Kreditrückführung) beitragen würden. Die monatlich fälligen Kreditraten des Kredits sollte die Beklagte begleichen, der Kläger sollte die laufenden Betriebskosten für die Wohnung (einschließlich Reparaturrücklage und Beiträge zur Wohnbauförderung) zur Gänze übernehmen und sich darüber hinaus nach Kräften durch unregelmäßige Zusatzzahlungen an die Beklagte auch an der Kreditrückführung beteiligen.

Eine ausdrückliche Vereinbarung, wer sich um welche Belange der Wohnung zu kümmern hätte, wurde nicht getroffen. Alle wichtigen Entscheidungen betreffend die Wohnung wurden allerdings gemeinsam abgesprochen.

Die Wohnung wurde anfangs aufgrund beruflicher Abwesenheiten von beiden Parteien vorwiegend am Wochenende genützt. Die Beklagte hielt sich erst ab Herbst 2003 wieder durchgehend in ** und damit in der Wohnung auf. Der Kläger verlegte seinen Lebensmittelpunkt erst Ende März 2004 von Liechtenstein endgültig wieder nach **.

Noch vor der Eheschließung im Mai 2004 wurde der Bankkredit komplett zurückgezahlt. Der Kläger leistete dazu immer wieder unterschiedliche Beiträge, deren Umfang, über die Zahlung von mindestens ATS 33.000 hinaus, nicht mehr feststellbar ist. Ab der Hochzeit am 22.5.2004 diente die Wohnung den Streitteilen einige Jahre als gemeinsame Ehewohnung. Die Betriebskosten wurden weiterhin vom Kläger getragen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung haftete das Wohnbauförderungsdarlehen noch mit einem Betrag von rund ATS 371.695 (entspricht EUR 27.012) aus.

Im Jahr 2009 kauften die Streitparteien gemeinsam eine weitere Eigentumswohnung, in die sie im Dezember 2009 übersiedelten und die bis zur Trennung im Juni 2018 als Ehewohnung diente. Aufgrund der für die bisherige Wohnung in Zukunft zu erwartenden erheblichen Wertsteigerung entschieden sich die Parteien dafür, diese zu behalten und zu vermieten. Vor der Vermietung der Wohnung wurde das Wohnbauförderungsdarlehen zur Gänze zurückgezahlt. Die damals noch aushaftenden EUR 21.366 (entspricht ATS 294.002,56) wurde durch eine Schlusszahlung am 18.9.2010 getilgt, an der sich beide Streitteile beteiligten. Wieviel jeder einzelne dafür aufwendete, kann nicht festgestellt werden.

Gemäß der Vereinbarung der Streitteile sollten die auf ein Konto der Beklagten eingehenden Mieteinnahmen regelmäßig zur Bezahlung der Kreditraten für die neue Wohnung herangezogen werden. Ab Juni 2013 überwies die Beklagte die Mieteinnahmen nach Erhalt regelmäßig auf ein (neu eingerichtetes) gemeinsames Konto der Streitteile, von dem aus dann sowohl die Kreditraten, als auch die Kosten der gemeinsamen Lebensführung bestritten wurden. Nach Einbringung der Scheidungsklage im September 2017 stellte die Beklagte ab Oktober 2017 die Weiterüberweisung der Mieterlöse auf das gemeinsame Konto ein und behielt die Mieterlöse fortan für sich. Die erzielten Nettomieteinnahmen (Bruttomieten abzüglich der Betriebskosten und Reparaturrücklage) betrugen im Jahr 2018 EUR 6.924,80, im Jahr 2019 EUR 7.197,12, im Jahr 2020 EUR 7.600,18 und im Jahr 2021 EUR 8.422,49.

Im Rahmen eines Anwaltsschreibens vom 27.6.2021 vertrat der Kläger, dass hinsichtlich der Wohnung ** eine GesbR zustande gekommen wäre und erklärte gegenüber der Beklagten die Aufkündigung dieser Gesellschaft zum Ende des Jahres 2021.

Der Verkehrswert der Wohnung betrug zum 19.9.2019 rund EUR 218.000. Zum Jahresende 2021 war der Verkehrswert demgegenüber um zumindest 15 % gestiegen.

Der Kläger begehrte zuletzt die Hälfte des Werts der Wohnung zum 19.9.2019 vonEUR 108.000

abzüglich der ins Aufteilungsverfahren verwiesenen Wertsteigerung durch Kredittilgung während aufrechter Ehe von-EUR 13.506

=EUR 94.494,

zuzüglich Wertsteigerung von 15 % in der Zeit von September 2019 bis Ende 2021+EUR 14.174

=EUR 108.668.

Davon erhielt der Kläger mit Teilanerkenntnisurteil vom 24.5.2024 EUR 42.340 zugesprochen, sodass ein offenes Klagebegehren für den Wert der Wohnung vonEUR 66.328 verblieb.

Aus den Mieteinnahmen für die Wohnung für den Zeitraum Jänner 2018 bis Dezember 2021 (= 48 Monate) begehrt der Kläger den halben monatlichen Mieterlös von EUR 314, sohin gesamtEUR 15.072.

Dazu brachte er im Wesentlichen vor, im Zuge des Kaufs der Wohnung in der ** sei es zur Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) gekommen. Die Parteien hätten Kapital und Mühe vereinigt um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen und dazu organisatorische Absprachen getroffen und alle Entscheidungen miteinander abgesprochen. Der Kläger habe diese GesbR mit Schreiben vom 27.6.2021 aufgekündigt. Da er zumindest die Hälfte zur Anschaffung der Wohnung beigetragen habe, habe er Anspruch auf die Hälfte des Gesellschaftsvermögens und des Gewinns.

Die Beklagte entgegnete zusammengefasst, die Parteien hätten keinen konkludenten Gesellschaftsvertrag geschlossen. Sollte dem doch so sein, sei das Zahlungsbegehren verfehlt, weil bei Streit über den Liquidationserlös einer GesbR dieser zunächst festzustellen sei. Der Kläger sei, wenn man eine GesbR annehme, nur mit 29 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt gewesen. Er habe zur Rückzahlung des Bankkredits nur ATS 40.000 beigetragen, beim Wohnbauförderungsdarlehen seien nur die vorehelichen Tilgungen von EUR 1.447 dem Kläger zuzurechnen. Eine allfällige GesbR sei auch bereits 2004 mit der Verwendung der Wohnung als gemeinsame Ehewohnung aufgelöst worden. Stichtag für die Ermittlung des Liquidationsanteils des Klägers könne daher nur der 22.5.2004 sein. Die Klageforderung beinhalte während der Ehe entstandenen Wertzuwachs, über den im Aufteilungsverfahren zu entscheiden sei. Die von der Beklagten in die Ehe eingebrachte Wohnung samt Wertsteigerung verbleibe ihr.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 74.057,56 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 7.342,22 sA ab.

Es traf die auf den S 4 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht gelangte es zum Ergebnis, zwischen den Streitparteien sei im Jahr 1999 eine Willenseinigung darüber erfolgt, ihre vorhandenen und zukünftigen finanziellen Mittel und tatsächlichen Bemühungen zu vereinigen, um dadurch eine ihren Bedürfnissen und Vorstellungen entsprechende Eigentumswohnung zu erwerben und zu erhalten mit dem Ziel, darin gemeinsam zu wohnen und außerdem für die Zukunft eine gemeinsame Wertanlage zu schaffen. Diese Absprache sei über das im normalen Zusammenleben zwischen Lebensgefährten Übliche deutlich hinausgegangen, weil einerseits der Kläger 50 % des Barkaufpreises der Wohnung beigesteuert habe, ohne dafür selbst grundbücherliches Miteigentum zu erhalten, und andererseits der Zweck des Wohnungskaufs insofern über das gemeinsame Wohnen hinausgegangen sei, als durch die Immobilie auch ein gemeinsamer Vermögensgrundstock aufgebaut werden sollte. Dieser Zweck sei nach dem Umzug in eine andere Wohnung aufrecht geblieben und dadurch konkretisiert worden, dass die durch die anschließende Vermietung der Wohnung erzielten Erlöse zur Abdeckung gemeinsamer Schulden im Zusammenhang mit dem Ankauf der neuen Wohnung herangezogen werden sollten. Bei der Absprache der Kostentragung handle es sich um eine bindende Organisationsabsprache, die Parteien hätten Entscheidungen hinsichtlich der Wohnung gemeinsam getroffen und sich in organisatorischer Hinsicht eingebracht, sodass von einer losen Gemeinschaftsorganisation auszugehen sei. Objektiv betrachtet hätten die Parteien damit einen Vertrag über eine GesbR abgeschlossen, wenngleich ihnen die Rechtsnatur ihres Zusammenschlusses nicht bewusst gewesen sei.

Die Gesellschaft sei durch die Kündigung des Klägers vom 27.6.2021 nach § 1209 ABGB zum 31.12.2021 aufgelöst worden. Eine Auflösung der GesbR mit dem Eingehen der Ehe und Nutzung der Wohnung als Ehewohnung sei nicht anzunehmen, zumal die GesbR einen über das bloße Wohnen hinausgehenden Zweck verfolgt habe. Im Abwicklungsstadium werde das vorhandene Vermögen entsprechend den Beteiligungen auf die Gesellschafter verteilt. Als Gesellschaftsvermögen seien einerseits die Wohnung in der ** und andererseits die mit der Vermietung dieser Wohnung erzielten Nettomieterlöse, soweit sie noch nicht einvernehmlich unter den Gesellschaftern aufgeteilt oder einer übereinstimmenden Verwendung zugeführt wurden, anzusehen. Grundsätzlich obliege es den Liquidatoren (= ehemaligen Gesellschaftern), gemeinsam zu entscheiden, auf welche Art die Verteilung des Gesellschaftsvermögens zu geschehen habe. Infolge des Anerkenntnis eines Teils des auf Abgeltung des halben Wohnungswerts gerichteten Klagebegehrens habe die Beklagte der vom Kläger herangezogenen Verteilungsmethode (Zuweisung der Wohnung an die Beklagte unter Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Kläger) schlüssig zugestimmt, sodass der Kläger einen Zahlungsanspruch habe.

Die Kapitalanteile der Parteien an der GesbR würden sich wie folgt errechnen: Insgesamt sei Kapital von ATS 1.930.940 (EUR 140.327) eingebracht worden. Dem Kläger seien davon ATS 500.000 (EUR 36.336) als Anteil am Barkaufpreis sowie rund ATS 400.000 (EUR 29.069) als sein Hälfteanteil an der Tragung von Wohnbauförderung und Kreditrückzahlungsraten zuzurechnen. Diesbezüglich sei nämlich im Zweifel von einer jeweils gleichteiligen Beteiligung auszugehen, weil dies einerseits der Vereinbarung der Parteien entsprochen habe und andererseits nicht genau festgestellt habe werden können, welche konkreten Beträge für die Wohnbauförderung und Kreditrückzahlung die beiden Streitteile jeweils tatsächlich getragen hätten. Insgesamt ergebe sich der Kapitalanteil des Klägers am Gesamtkapital mit EUR 65.405 (46,6 %) jener der Beklagten mit EUR 74.922 (53,4 %). Der Kläger habe daher Anspruch auf 46,6 % des Wohnungswerts zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft, soweit dieser nicht als ehelicher Wertzuwachs im Aufteilungsverfahren zu behandeln sei. Außerdem gebührten ihm 46,6 % der Mieterlöse.

Gegen den klagestattgebenden Teil des angefochtenen Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer vollständigen Abweisung der Klage abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beklagte in ihrer Berufung die Berufungsgründe zwar formell getrennt ausführt, jedoch inhaltlich über weite Teile Tatsachen- und Rechtsfragen vermengt. Sie verstößt damit gegen das Gebot, die Berufungsgründe getrennt darzulegen. Dies hat zur Folge, dass allfällige Unklarheiten zu ihren Lasten gehen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 17; RS0041761), und Ausführungen, die nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, unbeachtet zu bleiben haben (Kodek aaO; RS0041851, RS0041768).

2.1. Unter dem Berufungsgrund der „unrichtigen und mangelhaften Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung“ wird zunächst folgende Feststellung bekämpft:

„Die beiden Streitteile kamen überein, dass sie gemeinsam - unter Vereinigung ihrer jeweiligen finanziellen Mittel - eine Wohnung erwerben wollten, die langfristig der Befriedigung des gemeinsamen Wohnbedürfnisses dienen und überdies eine gemeinsame Wertanlage darstellen sollte.“ (UA, S 6)

Als Ersatzfeststellung wird begehrt:

„Beide Streitteile kamen überein, dass die Beklagte zum Zwecke gemeinsamen Wohnens und Lebens in Form einer Lebensgemeinschaft eine Eigentumswohnung kauft. Der Kläger stellte der Beklagten ATS 500.000 zum Ankauf zur Verfügung. Weder wurden konkret Mitbestimmungsrechte noch wurde konkret Zahlungsverpflichtungen vereinbart. Der Kläger war nicht kreditwürdig und beteiligte sich am Risiko nicht, insbesondere trug er [gemeint: nicht?] zur beim Ankauf notwendigen Fremdfinanzierung bei. Es wurden keine Rechtsfolgen, insbesondere darüber gesprochen oder Konsens erzielt, was im Falle der Trennung der Lebensgemeinschaft mit der Wohnung geschehen solle.“

Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen müssen die bekämpfte Feststellung und die begehrte Ersatzfeststellung inhaltlich im Widerspruch (Gegensatz) zueinander stehen, sodass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RS0041835 [T2]; RI0100145: "Austauschverhältnis" oder "Alternativverhältnis"). Das ist hier nicht der Fall: Im Gegensatz zur Ersatzfeststellung betrifft die bekämpfte Feststellung weder die Höhe des finanziellen Beitrags des Klägers, noch dessen Mitbestimmungsrechte oder Zahlungsverpflichtung, noch dessen Kreditwürdigkeit oder Beteiligung am Kreditrisiko, noch Vereinbarungen für den Fall der Trennung. Vielmehr bestehen zu all diesen Themen ohnehin – von der Beklagten nicht bekämpfte – Feststellungen des Erstgerichts. Die Beweisrüge ist daher in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Wenn die Berufung meint, zur Feststellung, dass die Wohnung auch eine gemeinsame Wertanlage habe sein sollen, bestehe kein Vorbringen des Klägers, wird damit die unzulässige Berücksichtigung einer überschießenden Feststellung und damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht (vgl RS0040318 [T2]). Feststellungen sind „überschießend“, wenn sie nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbingen gedeckt sind (vgl RS0037972). Sie dürfen bei der rechtlichen Beurteilung allerdings dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendung bewegen (RS0040318; RS0036933 [T6]).

Hier hält sich die Feststellung, die Wohnung habe auch eine gemeinsame Wertanlage darstellen sollen, noch im Rahmen des Vorbringens, wonach die Parteien Kapital und Mühe vereinigt hätten, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck, nämlich die Anschaffung der Wohnung in der ** zum dortigen gemeinsamen Wohnen und Leben in einer Lebensgemeinschaft sowie die Bezahlung des hierfür aufgenommenen Kredites, zu erreichen. Immerhin führt die Anschaffung einer Eigentumswohnung und Abzahlung des dafür aufgenommenen Kredites in aller Regel zur Bildung einer Wertanlage.

Die Verwertung der bekämpften Feststellung ist damit auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

2.2. Die weiteren Ausführungen auf den Seiten 3f der Berufung (zu: Aufbringung der Anschaffungskosten; Teilnahme am Fremdfinanzierungsrisiko, Einbindung in wichtige Angelegenheiten, Entstehung und Motiv des Klagevorbringens) lassen für das Berufungsgericht nicht hinreichend deutlich erkennen, ob damit die Beweiswürdigung des Erstgerichts (zu welchen Feststellungen) oder die rechtliche Beurteilung bekämpft werden soll. Jedenfalls erfolgt keine erkennbare argumentative Auseinandersetzung mit den ausführlichen und schlüssigen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts.

2.3. Unter den Zwischenüberschriften „Anschaffung“ sowie „Vorzeitige Kreditrückführung, WBF-Darlehenannuitäten, Wohnkosten“ (Berufung, S 4f) finden sich vermengte Tatsachen- und Rechtsausführungen, mit denen weder eine Beweis- noch eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt wird.

Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert die bestimmte Angabe, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung stattdessen begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T2, T4]).

In einer Rechtsrüge muss der Rechtsmittelwerber ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufzeigen, aus welchen konkreten Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig scheint (RS0043605, RS0043312).

Den hier angesprochenen Berufungsausführungen ist weder die Bekämpfung konkreter Feststellungen zu entnehmen, noch erfolgt eine rechtliche Argumentation auf Grundlage des vom Erstgericht tatsächlich festgestellten Sachverhalts.

2.4. Mit ihren Darlegungen unter dem Titel „Unrichtige Quotenberechnung“ (Berufung, S 5f) bekämpft die Berufung „die angenommene Quote von 46,6 %“ und begehrt die „Feststellung“, dass „der Kläger bis zur Eheschließung zu 29 % an den Anschaffungskosten aufkam“.

Der Kapitalanteil der einzelnen Gesellschafter einer GesbR ist das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung und richtet sich (primär) nach dem Wert der vereinbarten Einlagen (§ 1182 ABGB). Einer Tatsachenfeststellung sind in diesem Zusammenhang (nur) die einzelnen Einlagen bzw deren Wert und die dazu getroffene Vereinbarungen der Gesellschafter zugänglich. Die vom Erstgericht als Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung angenommenen Beteiligungsquote des Klägers von 46,6 % kann daher nicht mit Beweisrüge bekämpft werden. Die zugrunde liegenden Feststellungen werden von der Berufung nicht angefochten.

Auch eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt in diesem Punkt nicht vor, weil der Argumentation neuerlich nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei aus rechtlicher Sicht angemerkt: § 1182 ABGB gilt ab 1.7.2016 auch für vor dem 1.1.2015 gegründete Gesellschaften (vgl Warto in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1182 Rz 1). Die Beteiligung des einzelnen Gesellschafters am GesbR-Vermögen wird durch seinen Kapitalanteil ausgedrückt (RS0113656). Dieser bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der vereinbarten Einlagen (Riedler in KBB7 § 1182 ABGB Rz 2). Gesellschaftsvertraglich ist die Abhängigkeit des Kapitalanteils vom Wert der Einlagen und vom Wertverhältnis der Einlagen jedoch abänderbar. Der Gesellschaftsvertrag kann die Kapitalanteile festsetzen, weil auch die Gesellschafter gemeinsam freie Bewertungen vornehmen können (Rauter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1182 Rz 37). Im Zweifel, wenn sich also die Beteiligungsverhältnisse nicht exakt feststellen lassen, sind nach § 1182 Abs 2 S 2 und 3 ABGB alle Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt (Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1182 ABGB Rz 15).

Nach den – von der Berufung allerdings übergangenen – Feststellungen des Erstgerichts vereinbarten die Streitteile die Wohnung intern wie gemeinsames Eigentum zu behandeln. Der Kläger steuerte zu den Gesamtaufwendungen von ATS 1.930.940 zunächst ATS 500.00 bei. Zum Bankkredit von ATS 400.000 und zur Wohnbauförderung von ebenfalls ATS 400.000 vereinbarten die Parteien, dass sie für deren Rückführung und die Kosten der Wohnung etwa gleichteilig beitragen sollten. Für den Kapitalanteil relevant sind dabei die vereinbarten, nicht die tatsächlich geleisteten Einlagen (Rauter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1182 Rz 36). Die tatsächliche Beteiligung des Klägers an den Kreditrückzahlungen ist für den Bankkredit, soweit sie ATS 33.000 übersteigt, und für die Wohnbauförderung, soweit sie die Rückzahlung bis zum Umzug von 2009 übersteigt, nicht genau feststellbar.

Im Hinblick auf die Vereinbarung der Parteien und die Zweifelsregel des § 1182 Abs 2 ABGB, bestehen gegen die Ermittlung des Kapitalanteils durch das Erstgericht keine rechtlichen Bedenken.

2.5. Unter dem Punkt „Bestrittene Annahme der Auflösung der GesbR erst zum 31.12.2021“ (Berufung, S 6f) bestreitet die Berufung „die Feststellung der Auflösung der konkludenten GesbR erst durch formelle Aufkündigung des Klagevertreters zum 31.12.2021“. Beantragt wird stattdessen die „Feststellung“, „dass – sollte eine konkludente GesbR bei Anschaffung der Eigentumswohnung zustande gekommen sein – diese mit Eheschließung im Mai 2004, oder mit Aufgabe gemeinsamen Wohnens und Lebens in dieser mit Ende 2009/Anfang 2010, oder mit Ende der ehelichen Gemeinschaft oder mit Scheidung am 9.10.2018 aufgelöst wurde.“

Neuerlich handelt es sich sowohl bei der bekämpften „Feststellung“ (die das Erstgericht auch nicht als solche getroffen hat) als auch bei der begehrten „Feststellung“ um rechtliche Schlussfolgerung aus von der Beklagten unbekämpft gelassenen Tatsachenfeststellungen.

Entgegen der Ansicht der Berufung führen weder das Eingehen, noch die Auflösung der Ehe zwischen den Parteien zu einer automatischen Auflösung der GesbR. Ebensowenig ist der Wegfall des Gesellschaftszwecks – der im Übrigen nach den Feststellungen auch nicht anzunehmen ist – ein Auflösungsgrund nach § 1208 ABGB. Zutreffend hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass kein Verhalten der Parteien festzustellen war, aus dem sich ein konkludenter Aufhebungsvertrag (vgl dazu Warto in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1208 Rz 7) ableiten ließe. Gerade beim Umzug in die neue Wohnung entschieden die Parteien gemeinsam, die Wohnung aufgrund der erwarteten Wertsteigerung zu behalten, sie zu vermieten und aus den Mieteinnahmen die Kreditraten für die neue Wohnung zu bezahlen. Ein Wegfall des Gesellschaftszwecks und ein schlüssiger Aufhebungsbeschluss der Gesellschafter können darin nicht erblickt werden.

2.6. Sodann bestreitet die Berufung unter der Überschrift „Unrichtiger Wert des Vermögens der GesbR“ die „vom Erstgericht vorgenommene Feststellung zum Wert des Gesellschaftsvermögens von EUR 219.636,20“ sowie die vom Erstgericht „pauschal angenommene Wertsteigerung der Wohnung zwischen 2019 und 2022 von zumindest 15 %“.

Da die Berufung in diesem Zusammenhang keine Ersatzfeststellungen begehrt, liegt keine gesetzmäßige Beweisrüge vor (RS0041835 [T3]). Der (rechtliche) Verweis auf das Aufteilungsverfahren hat keinen erkennbaren Bezug zur Höhe des Gesellschaftsvermögens. Darüber hinaus ist zu diesem Thema auf den rechtskräftigen Beschluss des Berufungsgerichts (als Rekursgericht) vom 29.1.2024 (4 R 189/23b) zu verweisen, dem nach § 42 Abs 3 JN Bindungswirkung zukommt.

2.7. Mangels gesetzmäßig ausgeführter Beweisrüge übernimmt das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

3.1. In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Berufungswerberin gegen die Beurteilung des Erstgerichts, die Parteien hätten konkludent einen Gesellschaftsvertrag geschlossen.

Soweit die Berufung dazu auf ihren (vom Erstgericht zurückgewiesenen [vgl Prot ON 37, S 2]) Schriftsatz ON 35 verweist, ist dies unzulässig und daher unbeachtlich (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 12; RS0043616 [T5]). Auch welche ihrer Ausführungen zur Tatsachenrüge die Berufung für ihre Rechtsrüge ins Treffen führen will, bleibt unklar.

Eine „Mithaftung“ des Klägers nach außen ist kein konstitutionelles Merkmal einer GesbR, die auch reine Innengesellschaft sein kann (vgl RS0022501; § 1167 ABGB nF). Wenn sie eine „fehlende finanzielle Eingliederung“ des Klägers annimmt, geht die Berufung neuerlich nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Warum die Übernahme einer Bürgschaft für den Bankkredit von ATS 400.000 durch den Vater der Klägerin gegen eine GesbR zwischen den Parteien sprechen soll, ist nicht erkennbar. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Vater der Klägerin sich mit den Parteien durch Vertrag zur Erreichung eines Zwecks zusammenschließen und damit Mitgesellschafter hätte werden wollen.

Für die Begründung einer GesbR durch Lebensgefährten gelten nach der Rechtsprechung folgende Grundsätze: In der Eingehung der Lebensgemeinschaft an sich kann noch nicht der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden RS0021746 [T6]). Im Zusammenhang mit einer Lebensgemeinschaft ist die konkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel an der Absicht darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind (RS0014571). Es muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann (6 Ob 135/99t). Damit eine Erwerbsgesellschaft vorliegt, müssen die Vertragspartner eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt (RS0022154 [T7]). Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Lebensgefährten ist immer dann anzunehmen, wenn sich feststellen lässt, dass die Lebensgefährten abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauten oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausüben (vgl RS0023316; RS00223832).

Weder das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften der Lebensgefährten noch die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden Hauses zu werden, reichen für sich allen aus um eine GesbR annehmen zu können (5 Ob 174/09p). Gemeinsame Entscheidungen bei der Wahl des Baugrundstücks, der Planung des Hauses und dessen Innenausstattung können durchaus Ausdruck einer funktionierenden Partnerschaft oder des Bedürfnisses nach einem harmonischen Zusammenleben sein, ohne damit einen über den typischen Rahmen einer Lebens- oder Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck zu verfolgen (1 Ob 181/13v).

Andererseits liegt in typischen Fallkonstellationen, in denen die Lebensgefährten das Baugrundstück gemeinsam suchen, die Errichtung des Hauses gemeinsam planen und finanzieren sowie den Baufortschritt besprechen und wesentliche Entscheidungen gemeinsam treffen, üblicherweise eine ausreichende Gemeinschaftsorganisation vor (Kunz, Zak 2019/484 [265] mit Nachweisen aus der Rsp). Mit dem Abstellen der Rechtsprechung auf ein "Organisationserfordernis" sollte nicht das Erfordernis einer bestimmten "Organisation", sondern nur das Erfordernis zum Ausdruck gebracht werden, dass eine wirkliche Bindung mit beiderseitigen Rechten und Pflichten gewollt war. Ein (echtes) "Organisationserfordernis" war nach völlig hA auch nach der bisherigen Rechtslage nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer GesbR (Georg E. Kodek, EF-Z 2018/49 [102]). Den Lebensgefährten muss auch das Rechtsinstitut "GesbR" nicht bekannt sein (Kunz, Zak 2019/484 [265]). Wenn der Erwerb einer Liegenschaft im Einvernehmen der Ehegatten erfolgte, die sich entschlossen, gemeinsam ein Haus auf der Liegenschaft zu errichten, beide Ehegatten einerseits durch Beistellung finanzieller Ressourcen und andererseits durch Einsetzen ihrer Arbeitskraft an der Errichtung des Hauses mitwirkten und beide Ehegatten in sämtliche wesentliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses eingebunden waren, ist die Annahme einer GesbR (selbst) zwischen Ehegatten vertretbar (8 Ob 61/06p).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Erstgericht zutreffend herausgearbeitet, dass die Parteien bei Erwerb der Wohnung vereinbarten, diese sowohl zur langfristigen Befriedigung der gemeinsamen Wohnbedürfnisse als auch als gemeinsame Wertanlage zu nutzen. Dazu kamen sie überein, wer in welchem Umfang zur Beschaffung des notwendigen Kapitals beitragen sollte und wie die Tilgung der Kreditraten und der Wohnbauförderung erfolgen soll. Wenngleich aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten, die Beklagte Eigentümerin der Wohnung sein sollte, sollte die Wohnung im Innenverhältnis der Parteien als gemeinsames Eigentum behandelt werden. Alle wesentlichen Entscheidungen betreffend die Wohnung wurden gemeinsam getroffen. So auch die Entscheidung, die Wohnung nach dem Umzug zum Zweck der Wertsteigerung und der Finanzierung der gemeinsamen Kreditraten für die neue Wohnung zu verwenden.

Es liegt damit eine zumindest lose Gemeinschaftsorganisation vor, nach der die einzelnen Beiträge der Lebensgefährten zur Erreichung des gemeinsamen Zweck bestimmbar sind. Der Zweck der Schaffung von unbelastetem Eigentum zur langfristigen Sicherung des Wohnbedürfnisses und zum Aufbau eines gemeinsamen Vermögensstocks, geht über das bloße Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft hinaus.

Dieser Ansicht vermag die Berufung keine überzeugenden Argumente entgegenzusetzen.

3.2. In Folge vertritt die Berufung die Ansicht, die Wohnung sei mit der Heirat der Parteien zur Ehewohnung geworden und mit dem Umzug in die neue Wohnung eheliche Ersparnis. Sie unterliege damit dem vorrangigen Aufteilungsverfahren.

Wie bereits im Beschluss vom 29.1.2024, 4 R 189/23b ausgeführt, drückt § 82 Abs 1 Z 1 EheG den Gedanken aus, dass der Aufteilung grundsätzlich nur Vermögen unterliegen soll, zu dessen Erwerb die Ehegatten während der Ehe beigetragen haben. Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, unterliegen grundsätzlich nicht der Aufteilung. Eingebrachte Liegenschaften sind nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt (1 Ob 130/20d, RS0057681). Ist das – wie hier - nicht der Fall, bleibt die eingebrachte Sache mitsamt ihrer Wertsteigerung für das Aufteilungsgericht unverrückbar beim einbringenden Ehegatten (hier: bei der GesbR). In diesem Fall sind (nur) die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen (hier: Rückzahlung der Wohnbauförderung) im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen (RS0057308).

Weder die Wohnung noch die (abgesehen von der Tilgung der Wohnbauförderung) eingetretene Wertsteigerung zählen damit zur ehelichen Ersparnis. Neuerlich ist auf die Bindungswirkung der Entscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs hinzuweisen (vgl § 42 Abs 3 JN; Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 42 JN Rz 19).

3.3. Die Ausführungen der Berufung, „die Entscheidungskompetenz über vereinnahmte Mieteinnahmen aus einer GesbR während der Ehe bis 9.10.2018“ unterliege dem Aufteilungsverfahren, betreffen nur einen kleinen Teil der vom Erstgericht zugesprochenen Mieteinnahmen, die den Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12.2021 umfassen. Zudem gelten auch hier die soeben (oben Pkt 3.2.) dargelegten Grundsätzen, nach denen Einnahmen der GesbR aus einer bereits vor Eheschließung angeschafften und beinahe vollständig abbezahlten Wohnung, keine ehelichen Ersparnisse sind.

Außerdem liegt mit dem Beschluss des Erstgerichts vom 2.11.2023, ON 16, der in diesem Umfang nicht angefochten wurde, eine bindende Entscheidung über die Verfahrensart bezüglich der Mieteinnahmen für dem Zeitraum (damals) November 2017 bis Dezember 2021 vor. Die Berufung kann daher die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs in diesem Punkt nicht mehr erfolgreich geltend machen (vgl abermals § 42 Abs 3 JN; Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 42 JN Rz 19).

3.4. Zuletzt macht die Berufung geltend, ein Leistungszuspruch sei unzulässig, weil das Gesellschaftsvermögen noch nicht verwertet sei.

Während nach dem alten Recht das 27. Hauptstück des 2. Teils des ABGB über die GesbR kein Liquidationsstadium vorsah, sondern mit Beendigung der Gesellschaft eine automatische Umwandlung in eine schlichte Rechtsgemeinschaft iSd §§ 825 ff ABGB annahm und für die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 1215 ABGB aF die §§ 830 ff, 841 ff ABGB zur Anwendung kamen, enthält das ABGB idF des GesbR-Reformgesetzes in den §§ 1216a ff Bestimmungen zur Liquidation. Diese Regelungen finden mit Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes sofort und damit auch auf vor dem 1. 1. 2015 gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts Anwendung, es sei denn, es handelt sich um „Sachverhalte“ (§ 1503 Abs 5 Z 1 Satz 2 ABGB), die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auflösung, die hier mit der Kündigung vom 27.6.2021 erfolgte (vgl 6 Ob 127/17w [ErwGr 2.]; 8 Ob 49/19t [ErwGr 2.2.]; 6 Ob 162/19w [ErwGr 1.2.]).

Ob die Verteilung des Gesellschaftsvermögens in Geld oder in natura erfolgt, bleibt im Gesetzestext offen, doch wird idR von einer Verteilung in Geld auszugehen sein. Insofern haben die Gesellschafter keinen Anspruch auf Rückgabe von Sachen, die quoad sortem in die GesbR eingebracht wurden, sofern gesellschaftsvertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Diese fallen grundsätzlich – so sie überhaupt noch vorhanden sind – in die Liquidationsmasse und sind in Geld umzusetzen (Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1216e ABGB Rz 5; 8 Ob 49/19t [ErwGr 4], vgl RS0022088). Die Gesellschafter haben grundsätzlich einen klagbaren Anspruch auf Schlussverteilung. Geklagt werden können alle Liquidatoren oder nur jene, die sich weigern. Gesellschafter, deren Kapitalanteil positiv ist, können gleichzeitig auf Vornahme der Schlussverteilung und Auszahlung des entsprechenden Betrages aus dem Gesellschaftsvermögen klagen (Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1216e ABGB Rz 9). Das Vorliegen der Schlussbilanz bzw Schlussrechnung ist nicht Voraussetzung der Prozessführung (vgl RS0061916).

Die Schlussverteilung ist allerdings auszusetzen, solange darüber Streit unter den Gesellschaftern besteht (Warto in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1216e Rz 6). Gegenstand des Streites können Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung sein. Dies umfasst ua die Korrektheit der Berechnung der Liquidationsanteile oder die Frage, ob eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart wurde. Die Klage zwischen den Gesellschaftern wird in der Regel auf ein Feststellungsbegehren lauten (vgl 6 Ob 162/19w [ErwGr 4.3.]; Warto in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 § 155 Rz 32, 35 [zur Parallelbestimmung für die OG]).

Die Regelungen über die Aufteilung sind grundsätzlich dispositiv (Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1216e ABGB Rz 2). Gesellschaftsvertraglich kann zB vorgesehen werden, dass einer der Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen zur Gänze übernimmt und die ausscheidenden Gesellschafter abzufinden hat (Warto in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1216e Rz 6). Die Zustimmung zu einer solchen anderen Art der Auseinandersetzung kann auch konkludent erfolgen (Warto in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 § 145 Rz 66 [zur Parallelbestimmung für die OG]).

Zu Recht hat das Erstgericht im vorliegenden Fall angenommen, dass eine solche Vereinbarung schlüssig zustande gekommen ist. Die bloße Einlassung auf eine Verfahren ist zwar noch keine schlüssige Zustimmung zu einer „anderen Form der Auseinandersetzung“ (6 Ob 28/18p [ErwGr 2.3.]), jedoch geht hier das Prozessverhalten der Beklagten darüber hinaus: Das Klagebegehren war von Beginn an auf die Zahlung eines Anteils am Wert der Wohnung gerichtet und nicht etwa auf einen Anteil aus einem Verkaufserlös für die Wohnung. Damit ging der Kläger erkennbar davon aus, dass die Wohnung im Eigentum und der Verfügungsgewalt der Beklagten verbleiben solle und ihm eine finanzielle Abfindung - bemessen am Wert der Wohnung im Auflösungszeitpunkt - zustehe. Die Beklagte brachte zwar vor, es sei zunächst mittels Feststellungsklage der Liquidationserlös festzustellen, erstattete jedoch keinerlei substanziiertes Vorbringen dahin, dass ein Verkauf der Wohnung und die Verteilung des Verkaufserlöses eine sonstige konkrete Art der Auseinandersetzung zu erfolgen hätte.

Mit Schriftsatz vom 14.3.2024 (ON 25) erklärte die Beklagte ihre Bereitschaft, „dem Kläger für seine vorehelich geleisteten Beiträge von EUR 40.690 samt anteiliger Wertsteigerung der Wohnung somit insgesamt 29 % auf Basis des festgestellten Verkehrswerts von EUR 146.000, also insgesamt EUR 42.340 im Sinne eines Feststellungsurteils anzuerkennen“ (ON 25, S 6f). In der Verhandlung vom 24.5.2024 anerkannte die Beklagte sodann „im Sinne des Vorbringens im vorbereitenden Schriftsatz und des dort enthaltenen Vergleichsvorschlags“ einen Betrag von EUR 42.340 „im Sinne eines Zahlungsbegehrens“. Im weiteren Verfahren erster Instanz thematisierte die Beklagte nicht mehr, dass kein Anspruch auf Zahlung zustehen könnte.

Angesichts dieses Prozessverhaltens durfte der Kläger ohne vernünftigen Grund daran zu Zweifeln iSd § 863 ABGB annehmen, dass die Beklagte der Aufteilung durch Übernahme der Wohnung und Leistung einer Abfindungszahlung dem Grunde nach zugestimmt hatte.

Damit hat der Kläger aus der Aufteilung des Gesellschaftsvermögens einen Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsbetrags. In der hier vorliegenden Konstellation besteht auch kein Anlass, den Kläger für die Bestimmung der strittigen Höhe seines Anteils in ein gesondertes Feststellungsverfahren gegen die Beklagte als Mitgesellschafterin zu verweisen, nur um im Anschluss seinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte als Liquidatorin durchsetzen zu können.

4. Aus diesen Erwägungen war der Berufung nicht Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Der verzeichnete Zuschlag nach § 6 Abs 3 AHK steht allerdings nicht zu. Ist die Höhe von Kosten in Tarifen geregelt, so sind diese gegenüber dem Prozessgegner einseitig zwingend. Nur wenn für Kosten kein Tarif besteht, unterliegen diese der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung. Die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) sind kein Tarif, sondern ein kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO2 § 41 ZPO Rz 8). Da die hier erbrachten Leistungen im RATG tariflich geregelt sind, bleibt für eine Anwendung der AHK kein Raum.

Angesichts des Streitwerts beträgt der dreifache Einheitssatz nur 150 % (§ 23 Abs 3 RATG).

Die Beurteilung, ob ehemalige Lebensgefährten durch schlüssiges Handeln eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen haben, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet – abgesehen von krassen Fehlbeurteilungen – keine erhebliche Rechtsfrage (vgl 8 Ob 27/23p). Gleiches gilt allgemein für die Frage, ob eine konkludenten Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie hat (RS0109021 [T5, T6]). Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, war daher die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.