OLG Wien 9Ra60/25x

9Ra60/25xOberlandesgericht30.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 9Ra60/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0090RA00060.25X.0930.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl (Dreiersenat gem § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Angestellte, *, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B KG, FN **, **, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 13.575,78 brutto sA, über den Rekurs der [richtig:] beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.6.2025, **–22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung der beklagten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten EUR 13.575,78 brutto sA. Mit Urteil vom 19.12.2024 gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt (ON 20). Das Urteil wurde der Beklagtenvertreterin am Montag, den 12.5.2025, zugestellt. Am Dienstag, den 10.6.2025, langte beim Erstgericht die Berufung der Beklagten ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die von der Beklagten am 10.6.2025 erhobene Berufung als verspätet zurück. Es begründete dies damit, dass die vierwöchige Berufungsfrist am Montag, den 9.6.2025, geendet habe.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs Folge zu geben und den bekämpften Beschluss ersatzlos zu beheben.

Der Rekurs ist berechtigt.

1. Die Rekurswerberin führt aus, das Erstgericht habe außer Acht gelassen, dass der 9.6.2025 ein gesetzlicher Feiertag (Pfingstmontag) sei. Gem § 126 Abs 2 ZPO sei somit Dienstag, der 10.6.2025, als letzter Tag der Berufungsfrist anzusehen.

2. Diese Rekursausführungen sind berechtigt.

Der Pfingstmontag ist gem Art I § 1 Abs 1 Feiertagsruhegesetz 1957 ein Feiertag.

Da somit das Ende der Berufungsfrist auf einen Feiertag fiel, wurde der Ablauf der Frist gem § 126 Abs 2 ZPO gehemmt, sodass die Frist erst am nächstfolgenden Werktag (Dienstag, den 10.6.2025) endete.

3. Dem Rekurs war daher Folge zu geben, der angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und die Arbeitsrechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.

4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 ZPO.

Da die Klägerin dem Rekurs nicht entgegentrat, liegt kein (echter) Zwischenstreit vor (vgl 2 Ob 73/23h, 6 Ob 142/22h, 8 ObA 12/22f), sodass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Berufungsverfahrens bilden (vgl OLG Wien 9 Ra 35/09x; Obermaier, KOstenhandbuch4 Rz 1316, 1322 mwN).

5. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhing.

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