OLG Linz 8Bs132/25f

8Bs132/25fOberlandesgericht30.09.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 8Bs132/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00132.25F.0930.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 21. Mai 2025, Hv1*-25, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Kinberger durchgeführten Berufungsverhandlung am 30. September 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 4 SMG, § 15 Abs 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, „Abs 5“ SMG, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichts Salzburg vom 19. Oktober 2023 (AZ Hv2*; rechtskräftig seit 19. Oktober 2023), und des Amtsgerichts Laufen (Deutschland) vom 31. Juli 2023 (AZ Ls*; rechtskräftig seit 4. Dezember 2023) gemäß §§ 31, 40 StGB nach § 84 Abs 1 StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt.

Neben der aktenkonformen Vorhaftanrechnung (vgl US 3 sowie ON 8.73, ON 8.88, ON 8.91 und ON 8.116) gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde zugleich mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Schladming vom 30. Juni 2022, U*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.

Nach dem rechtskräftigen Schuldspruch hat A* in Deutschland, nämlich in *, B und **,

A) vorschriftswidrig

I)Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen sowie zu erwerben versucht, dass es durch Verkauf an C* in Verkehr gesetzt wird, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen, und zwar

  1. am 13. Juli 2022 durch Erwerb von einem Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von etwa 7,5 % THCA von einem Unbekannten namens „**“, wobei die Tat mangels Handelseinigkeit beim Versuch geblieben ist,

  2. in der Zeit vom 16. August 2022 bis zum 17. August 2022 durch Erwerb und Besitz von 987,30 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 11,5 % THCA, 4,73 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 33,70 %, 74,60 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,5 % THCA und 4,99 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11 % THCA,

II) Suchtgift, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von etwa 30 %, sohin 5,44 Gramm Kokain Reinsubstanz, durch Verkauf an D* überlassen, wobei er von Anfang an mit dem Vorsatz einer kontinuierlichen Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt handelte und an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen, und zwar

  1. am 16. Juli 2022 5,92 Gramm Kokaingemisch um den Betrag von EUR 510,00,

  2. am 27. Juli 2022 etwa 6 Gramm Kokaingemisch um den Betrag von EUR 500,00,

  3. am 01. oder 02. August 2022 6,2 Gramm Kokaingemisch um den Betrag von EUR 500,00;

B) am 19. Februar 2023

  1. dadurch, dass er dem Polizeibeamten PHM E*, der im Begriff stand, den gesondert verfolgten F* einer Identitätskontrolle zu unterziehen, einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht,

  2. den Polizeibeamten PHM E*, der im Begriff stand, den gesondert verfolgten F* einer Identitätskontrolle zu unterziehen, sohin einen Beamten während bzw wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch PHM E* eine Nasenbeinprellung erlitt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den teilweisen Versuch ebenso mildernd wie die teilweise Schadensgutmachung im Zusammenhang mit der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Polizeibeamten E* sowie das reumütige Geständnis und den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend demgegenüber die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Strafberufung des Angeklagten (ON 26), die einen Entfall der Zusatzfreiheitsstrafe, allenfalls die Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht anstrebt.

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Voranzustellen ist, dass das Erstgericht – aufgrund der jeweiligen Tatzeiten (hier gegenständlich Juli 2022 bis 19. Februar 2023; 24. Juli 2022 im Verfahren Hv2* des Landesgerichts Salzburg; 5. März 2023 im VerfahrenLs* des Amtsgerichts Laufen) – rechtsrichtig sowohl auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. Oktober 2023 (Hv2*) als auch auf das Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 31. Juli 2023 (Ls*) gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen hat. Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten – wie hier – vor dem ersten Urteil liegen, also bereits mit diesem abgeurteilt hätten werden können, und somit alle Entscheidungen durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (RIS-Justiz RS0112524). Auf die tatsächliche Anwendung bzw Anwendbarkeit des § 31 StGB (oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung) kommt es hingegen nicht an, um – vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Gleichbehandlung von in- und ausländischen Urteilen (§ 31 Abs 2 StGB) – eine Benachteiligung des Angeklagten infolge getrennter Verfahrensführung zu verhindern (eingehend 14 Os 122/18z).

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. Oktober 2023, Hv2*, rechtskräftig seit ebendiesem Tag, wurde A* wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs 4, 15 Abs 1 StGB (I./B./ und III./B), des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (richtig) nach §§ 148a Abs 1, 15 Abs 1 StGB (II./B./), und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (III./A./) unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (ON 7.6).

Mit seit 4. Dezember 2023 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 31. Juli 2023, AZ Ls*, wurde der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs 1 dStGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (ON 15). Dem genannten Urteil zufolge hat der Angeklagte im Zuge eines Anrufs (unter falscher Identität) bei der deutschen Bundespolizeiinspektion B* wahrheitswidrig behauptet, die Polizeibeamtin G* verkaufe in ** Betäubungsmittel. Dieser Sachverhalt wäre nach inländischem Recht (vgl Ratz in WK² StGB § 31 Rz 12) als das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zu qualifizieren, zumal aufgrund der pauschalen, keine konkrete Suchtgiftmenge nennenden Anschuldigungen des Angeklagten von einer Verdächtigung in Richtung des mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG auszugehen ist.

Unter Einbeziehung der Strafzumessungsgründe aus diesen Vor-Urteilen (RIS-Justiz RS0091425 und RS0091431) ergibt sich für die anzustellende Gesamtbetrachtung der folgende Strafzumessungskatalog:

Als mildernd zu werten ist der Umstand, dass es hinsichtlich der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 4 SMG und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter Fall StGB (Punkte A./I./1./ und B./1./ im angefochtenen Urteil) ebenso wie hinsichtlich des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (III./A./ und III./B/. im Urteil des Landesgerichts Salzburg zu Hv2*, ON 7.6) jeweils beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), beim Opfer H* (zu III./B./ des Landesgerichts Salzburg, Hv2*) allerdings relativiert durch die tatsächlich verursachte leichte Körperverletzung, die nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) beachtlich ist (vgl 9 Os 11/84 = RIS-Justiz RS0091271 [T2]; 12 Os 48/87 = RIS-Justiz RS0090934 [T2]).

Weiters wirkt die geständige Verantwortung des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch im Verfahren des Amtsgerichts Laufen zu Ls* (ON 15, 6) sowie das teilweise Geständnis im Verfahren des Landesgerichts Salzburg zu Hv2* neben dem im vorliegenden Verfahren geleisteten wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und der in Bezug auf den Schuldspruch wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zwar gänzlichen (ON 22.9 und ON 22.10), in Anbetracht der im Verfahren des Landesgerichts Salzburg zu Hv2* vom Angeklagten nicht anerkannten Privatbeteiligtenansprüche des Opfers I* und des dortigen Verweises des Opfers auf den Zivilrechtsweg (ON 7.6) insgesamt jedoch bloß teilweisen Schadensgutmachung (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB) mildernd.

Da die vom Erstgericht im Urteilsspruch zitierte Privilegierung des § 27 Abs 5 SMG einzig für Taten nach § 27 Abs 3 und 4 Z 2 SMG vorgesehen ist und daher hinsichtlich des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG nicht in Betracht kommt (vgl Stempkowski in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze³ § 27 SMG Rz 64 und 81), ist überdies die Gewöhnung an Suchtmittel unter dem Aspekt des § 32 StGB mildernd zu werten (12 Os 135/17w, 12 Os 140/16d, 12 Os 112/15k; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 27 Rz 109).

Die Entschuldigung beim Opfer im Verfahren des Amtsgerichts Laufen zuLs* sowie bei einem der Opfer im Verfahren des Landesgerichts Salzburg zu Hv2* stellt hingegen ebenso wenig wie der vom Amtsgericht Laufen herangezogene bloße Umstand der kurzen Dauer der gegen das Opfer der falschen Verdächtigung gesetzten Maßnahmen einen besonderen Milderungsgrund im Sinne des § 34 StGB dar. Auch im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach § 32 Abs 2 und 3 StGB schafft eine Entschuldigung (ohne entsprechende Kompensationszahlung) kein strafminderndes Nachtatverhalten (vgl OLG Linz 7 Bs 151/23i ua).

Demgegenüber sind auf der Seite der Erschwerungsgründe vier einschlägige, ebenfalls gegen die Rechtsgüter der körperlichen Integrität und des fremden Vermögens gerichtete Vorstrafen in Österreich sowie Deutschland (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) – ungeachtet der fallkonkret anzuwendenden Strafrahmenvorschrift des § 39 Abs 1a StGB (RIS-Justiz RS0091527) – neben dem Zusammentreffen zweier Verbrechen und sieben Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) zu veranschlagen. Aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts (US 4 f; vgl RIS-Justiz RS0134000) hinsichtlich Vorverurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (sowohl mit dem seit 1. September 2017 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. August 2017, *, als auch mit dem seit 14. Oktober 2022 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Schladming vom 30. Juni 2022, U) erhöht sich das Höchstmaß der gegenständlich angedrohten Freiheitsstrafe(n) gemäß § 39 Abs 1a StGB in Anbetracht der neuerlichen Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres um die Hälfte, wobei durch das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen die Vorstrafenlast zusätzlich an Gewicht gewinnt (RIS-Justiz RS0108868).

Der weitere Erschwerungsgrund des raschen Rückfalls (RIS-Justiz RS009104) liegt angesichts der Begehung der dem Urteil des Amtsgerichts Laufen (Ls*) zugrundeliegenden Tat vom 5. März 2023 sowie der zu Punkt B./ des angefochtenen Urteils zugrundeliegenden Tat vom 19. Februar 2023, sohin jeweils binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (zur Relevanz vgl RIS-Justiz RS0091509 [T4]) des Urteils des Bezirksgerichts Schladming vom 30. Juni 2022 zu U* mit 14. Oktober 2022, vor.

Im Rahmen allgemeiner Überlegungen nach § 32 StGB ist als zusätzlich schuldaggravierend ins Kalkül zu ziehen, dass der Angeklagte teilweise auch während und in Kenntnis eines anhängigen Ermittlungsverfahrens (RIS-Justiz RS0091048) bzw Rechtsmittelverfahrens (zu U* des Bezirksgerichts Schladming) sowie – ergänzend zu den bisherigen Erwägungen – bei offener Probezeit (zum Urteil des Bezirksgerichts Schladming vom 30. Juni 2022, U*, sowie zur bedingten Entlassung zu BE* des Landesgerichts Salzburg) delinquierte (RIS-Justiz RS0090597).

Ausgehend von einem erhöhten Gesamt-Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren und unter Berücksichtigung sowohl der obigen besonderen sowie allgemeinen Strafzumessungserwägungen in ihrer Gesamtheit erweist sich die zusätzliche Freiheitsstrafe von neun Monaten als tat- und schuldangemessene Sanktion, wird doch bei einer Gesamt-strafe von drei Jahren und drei Monaten der zur Verfügung stehende Strafrahmen (von insgesamt 7 Jahren und 6 Monaten) nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft.

Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht hinsichtlich der ausgesprochenen Zusatzstrafe kommt angesichts der – vor dem Hintergrund der mannigfachen neuerlichen Delinquenz trotz zurückliegenden Haftübels und während anhängiger Verfahren bzw Probezeiten – negativen Spezialprognose nicht in Betracht, wenngleich beim Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Salzburg vom 23. Juli 2024 (Hv3*) eine weitere mehrjährige Freiheitsstrafe zum Vollzug ansteht. Daran mag auch der Umstand der Absolvierung einer Lehre sowie von Anti-Aggressions- und Anti-Drogentherapien während des Strafvollzugs nichts zu ändern.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.