OLG Linz 4R123/25y

4R123/25yOberlandesgericht02.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 4R123/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00123.25Y.1002.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Pensionist, **straße **, *, vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, LL.B., MBA, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die Beklagten 1. B GmbH, FN **, **straße **, *, und 2. C Aktiengesellschaft, FN **, **straße **, *, beide vertreten durch die Huber Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen EUR 20.000,00 s.A. und Feststellung (Interesse EUR 5.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. August 2025, Cg-37, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeklagte ist und war im Behandlungszeitraum Rechtsträgerin des B*, Med **, die Zweitbeklagte der Haftpflichtversicherer der Erstbeklagten. Der Kläger war bei der Erstbeklagten von 7. September bis 1. Oktober 2021 stationär aufgenommen.

Der Kläger begehrt Schadenersatz in Höhe von EUR 20.000,00 s.A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus den Untersuchungen bzw Eingriffen im Rahmen seines Krankenhausaufenthaltes bei der Erstbeklagten vom 7. September bis 1. Oktober 2021. Einerseits seien die vorgenommene Endosonographie sowie ERCP-Untersuchung einschließlich der Papillotomie, Biopsie und Metallstenteinlage und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nicht lege artis durchgeführt worden. Andererseits sei er über die Art und Schwere, über Risiken sowie Komplikationen und bestehende Behandlungsalternativen der Endosonographie und der ERCP-Untersuchung einschließlich der damit zusammenhängenden Eingriffe sowie Maßnahmen nicht aufgeklärt worden. Insbesondere sei er nicht über die im Rahmen der ERCP-Untersuchung vorgenommenen einzelnen Behandlungsmaßnahmen aufgeklärt worden. Ihm sei zu keiner Zeit erläutert worden, dass es zu einem Einschnitt im Gallenbereich (Papillotomie) und einer Setzung eines Metallstents kommen würde. Es habe sich auch exakt das Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt hätte werden müssen, nämlich eine Pankreatitis und eine Lungenentzündung. Wäre er über die Risiken aufgeklärt worden, hätte er die Untersuchungen bzw Eingriffe nicht durchführen lassen. Er habe bereits seit einigen Jahren eine gering zunehmende Erweiterung der Gallenwege, habe jedoch unter keinen gravierenden Beschwerden gelitten und dies persönlich auch nicht als bedrohlich empfunden.

Die Beklagten bestritten und wendeten, soweit für das Berufungsverfahren wesentlich, ein, dass der Kläger umfassend über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte er bei weitergehender Aufklärung dennoch in den Eingriff eingewilligt. Angesichts der Gefahr einer bösartigen Raumforderung sei es lebensfremd, dass der Kläger nicht in die Entfernung und Untersuchung der Raumforderung eingewilligt hätte. Die Stenteinlage sei indiziert und dem Kläger bekannt gewesen. Die Endosonographie und ERCP am 8. September 2021 seien nicht Selbstzweck gewesen, sondern hätten der Abklärung einer suspekten Raumforderung und Wiederherstellung des Gallenabflusses gedient. In der Endosonographie sei die Diagnose Papillentumor gestellt worden. Selbst wenn nicht unmittelbar im Anschluss daran lege artis eine ERCP zur Entnahme einer Probe genommen worden wäre, hätte sich am schicksalhaften Verlauf nichts geändert. Denn spätestens jetzt habe man davon ausgehen müssen, dass interventioneller Handlungsbedarf bestanden habe. Hätte man mit dem Kläger diesen Befund besprochen, wegen dessen Abklärung er die Endosonographie vornehmen habe lassen und ihm mitgeteilt, dass lege artis eine Biopsie angezeigt sei, hätte er sich für diesen Eingriff entschieden.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren ab.

Es stellte den auf den Seiten 5 bis 12 der Urteilsausfertigung angeführten Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO).

Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen hervorzuheben:

Der Kläger hatte neben diversen anderen Erkrankungen auch seit Jahrzehnten Beschwerden im Bereich des Oberbauches. Bereits im Jahr 2018 teilte ihm seine Hausärztin mit, dass er Probleme mit dem Gallengang habe. Aufgrund der damals vorhandenen Leberwerte war sie der Meinung, dass sich der Kläger einer endoskopisch retrograden Cholangio-Pankreatikographie (ERCP) unterziehen sollte, weshalb sie dem Kläger weitere Untersuchungen empfahl. Deshalb wurde im Jahr 2019 beim Kläger von Mitarbeitern der Erstbeklagten eine Magnetresonanz-Cholangiopankreatikographie (MRCP) vorgenommen. Bei der Besprechung des Befundes wurde dem Kläger von Mitarbeitern der Erstbeklagten empfohlen, eine ERCP vornehmen zu lassen, wobei der Kläger dieser Empfehlung vorerst nicht nachkam (FS1).

Im ersten Halbjahr 2021 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Klägers und es traten bei ihm weitere Beschwerden auf, weshalb er am 9. April 2021 seine Hausärztin aufsuchte. Einen Monat später suchte er seine Hausärztin neuerlich auf, da die Oberbauchbeschwerden anhielten, wobei der Kläger im Gesicht etwas gelblich wirkte. Nachdem weitere Befunde eingeholt wurden, teilte die Hausärztin dem Kläger mit, dass etwas bei der Bauspeicheldrüse beschrieben worden sei und dies endgültig untersucht gehöre. Deshalb stellte sie dem Kläger eine Überweisung zur Erstbeklagten aus mit dem Inhalt: Diagnose RF Papille od Papillensklerose, dilat DHC, Cholesterolkonkrement, ansteigende Leberwerte. Als Zweck der Überweisung bzw gewünschte Leistung wurde angeführt: Kontrolle u. ERCP erbeten.

Der Kläger suchte am 13. Juli 2021 die Ambulanz für Interne der Beklagten mit der Überweisung der Hausärztin auf. Bei diesem Termin gab der Kläger als Beschwerden an, dass in den letzten Monaten ein ungewollter Gewichtsverlust von rund 15 Kilogramm erfolgt sei und er an Appetitlosigkeit leide. Zur weiteren Abklärung wurde die Durchführung einer MRCP sowie ein MR der Leber vereinbart. Diese Untersuchungen fanden am 2. August 2021 statt. Am 17. August 2021 besprach Oberärztin Dr. D* die Befunde der MRCP sowie der MR mit dem Kläger. Dabei wurde eine stationäre Aufnahme für den 7. September 2021 geplant und mit dem Kläger besprochen. Neben der Besprechung der Befunde wurde auch besprochen, dass bei diesem Termin am 7. September 2021 primär eine Endosonographie, gegebenenfalls anschließend eine ERCP geplant ist. Die Endosonographie sowie die ERCP wurden dem Kläger von Dr. D* kurz beschrieben. Auf allfällige Risken dieser Eingriffe wies sie jedoch nicht hin.

Die stationäre Aufnahme des Klägers erfolgte am 7. September 2021. Gegen 13.20 Uhr führte Dr. E* ein Aufklärungsgespräch mit dem Kläger, wobei er jedenfalls den standardisierten Aufklärungsbogen Thieme Compliance Endoskopische Ultraschalluntersuchung (EUS, Endosonographie) des Verdauungstraktes, Spiegelung mit gleichzeitiger Ultraschalluntersuchung des Verdauungstraktes, gegebenenfalls mit Behandlungsmaßnahmen verwendete. Dr. E* erklärte dem Kläger wie eine Endoskopie durchgeführt wird. Er ging den Aufklärungsbogen mit dem Kläger durch, wobei er die Punkte, die er besonders intensiv mit dem Kläger besprach, im Aufklärungsbogen unterstrich. Er klärte den Kläger insbesondere über die möglichen Komplikationen in Form von Blutungen, Perforationen, Infekten und Allergien auf. Der Kläger hatte nach Durchführung des Aufklärungsgespräches keine weiteren Fragen mehr und war mit der Durchführung dieses Eingriffes einverstanden.

Eine schriftliche Aufklärung über eine ERCP entspricht der klinischen Praxis in Österreich. Dazu wird ein eigener Aufklärungsbogen verwendet, der sich auch im Hinblick auf die dort angeführten Komplikationen teilweise mit dem Aufklärungsbogen für die Endosonographie überschneidet. Der Aufklärungsbogen für eine ERCP beinhaltet jedoch darüber hinausgehende Hinweise auf mögliche Komplikationen, insbesondere die hier aufgetretene Post-ERCP-Pankreatitis. Ob Dr. E* den Kläger auch über die Durchführung einer ERCP aufklärte und auf das mit diesem Eingriff verbundene Risiko einer Post-ERCP-Pankreatitis hinwies, kann nicht festgestellt werden. Nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung anhand des für eine ERCP vorgesehenen Aufklärungsbogens samt Aufklärung darüber, dass eine Post-ERCP-Pankreatitis eine der möglichen Komplikationen dieses Eingriffs ist, die auch bei einer lege artis durchgeführten Behandlung gelegentlich auftritt, hätte der Kläger damals der Durchführung einer ERCP in der an ihm tatsächlich vorgenommenen Art und Weise jedenfalls zugestimmt (FS2).

Am 8. September 2021 wurde vom damaligen Oberarzt (nunmehr Primar) Dr. F* nach der zuvor erfolgten ordnungsgemäßen Sedierung mittels Propofol zuerst eine Endosonographie durchgeführt, bei der ein flexibler Schlauch über den Mund des Klägers bis zur Papille eingebracht wurde, an dessen Ende sich eine Kamera befand. Bei dieser Endosonographie zeigte sich eine papillennahe intraductale 12 mm messende kugelige Raumforderung mit dem Verdacht auf einen Papillentumor. Daneben zeigten sich auch kleine Gallensteine (Konkremente) und Gallensand. Das im Rahmen der Untersuchung ordnungsgemäß verabreichte Kontrastmittel zeigte eine gesteigerte Durchblutung des Tumors, wobei dies als verdächtig für eine bösartige Erkrankung zu werten war. Ausgehend von diesem Ergebnis der Endosonographie war die Durchführung einer ERCP medizinisch jedenfalls indiziert.

Bei der ERCP wurde wiederum ein flexibler Schlauch über den Mund des Klägers bis zur Papille eingebracht, an dessen Ende sich - wie bei der zuvor durchgeführten Endosonographie - eine Kamera befand, die jedoch auf die Seite gerichtet war, um den seitlich in den Zwölffingerdarm mündenden Gallengang beurteilen zu können. Weiters befand sich am Ende ein Arbeitskanal, über den Instrumente in den Gallengang oder Bauchspeicheldrüsengang eingeführt werden konnten. Vor Eingriffen am Gallengang musste die Papille - die Öffnung des Gallengangs - erweitert werden, indem diese ein kleines Stück eingeschnitten wurde. Dies verbesserte einerseits den Galleabfluss, andererseits ermöglicht dies das Einführen von Instrumenten und Stents (Röhrchen zur Verbesserung des Durchflusses). Im Zuge der ERCP wurde von Dr. F* die Papille eingeschnitten, wodurch der Tumor dahinter sichtbar wurde. Oberhalb des Tumors konnte eine Engstelle des Gallengangs festgestellt werden. Von diesem Tumor wurden Gewebeproben genommen, im Anschluss wurde der Abfluss durch Legen eines Stents sichergestellt.

Obwohl die Behandlungen lege artis erfolgten, entwickelte der Kläger eine schicksalshafte Post-ERCP-Pankreatitis. Des Weiteren entwickelte er in weiterer Folge eine schicksalshafte Lungenentzündung sowie eine psychiatrische Veränderung in Form eines Durchgangssyndroms. Auch eine lege artis durchgeführte ERCP hat ein nicht unerhebliches Komplikationsrisiko in Form von Blutungen, Infektionen und die Post-ERCP-Pankreatitis, die in rund 5 % der Fälle auftritt. Eine Art dieses Risiko zu reduzieren war, dass - wie im gegenständlichen Fall - eine vorhergehende Endosonographie, durchgeführt wird, um Klarheit über die konkrete Situation zu erhalten und den zu erwartenden Nutzen und letztendlich die Indikation der ERCP abschätzen bzw bestätigen zu können.

Beim Kläger lag ein teilweiser Verschluss des Gallenganges durch den Tumor vor, zusätzlich Gallensteine im Gang und eine Engstelle des Gangs oberhalb des Tumors. In Kenntnis dieser Befunde wäre ein Belassen der Situation nicht lege artis gewesen. In jedem Fall war der zu erwartende Nutzen der Behandlung dieser Pathologien deutlich größer als jegliches Risiko der Untersuchung. Die vorgenommene ERCP war aus medizinischer Sicht alternativlos. Ohne die erfolgte Wiederherstellung des Galleabflusses wäre es zu einem äußerst schmerzhaften, akuten Verschluss des Gallengangs gekommen. Um diesen Verschluss des Gallengangs zu beheben, hätte eine Not-ERCP unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden müssen. Eine solche Not-ERCP führt in der Regel zu längerem Krankenhausaufenthalt, längeren Rekonvaleszenzphasen und einem erhöhten Komplikationsrisiko. Eines dieser Risken wäre eine Infektion der Gallengänge, die - unbehandelt - binnen Tagen, längstenfalls binnen Wochen zum Tod führt. Eine endgültige Verweigerung der Wiederherstellung des Gallenabflusses würde zum Tod führen, wobei der Patient zuvor überaus starke Schmerzen erleiden würde. Es würde die theoretische Möglichkeit bestehen, einen Patienten zu sedieren und in ein künstliches Koma zu versetzen, um dessen Leiden zu verringern.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Behandlung entsprechend den Regeln der ärztlichen Wissenschaft erfolgt sei und somit keinesfalls haftungsbegründend sei, auch wenn sich ein aufzuklärendes Risiko verwirklicht habe. Habe eine ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, hafte der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen sei. Die Aufklärungspflicht gelte vor allem bei Vorliegen einer typischen Gefahr. Diese Typizität ergebe sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhafte und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher vermeidbar sei. Um dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, sei sowohl über die mit der Behandlung als auch die mit der Nichtbehandlung verbundenen potentiellen Folgen aufzuklären. Im konkreten Fall sei der Kläger über einen endoskopischen Eingriff, nämlich eine Endosonographie aufgeklärt worden, wobei diese Aufklärung auch eine Aufklärung über eine Vielzahl der auch mit einem endoskopischen Eingriff in Form einer ERCP einhergehenden Risken und Komplikationen umfasst habe. Allerdings handle es sich bei der Post-ERCP-Pankreatitis um eine Komplikation, die speziell einer ERCP anhafte, nicht jedoch einer Endosonographie, sodass der festgestellte Umfang der Aufklärung über endoskopische Eingriffe für eine ordnungsgemäße Aufklärung über den endoskopischen Eingriff in Form einer ERCP nicht ausreiche. Die Negativfeststellung betreffend den Umfang der Aufklärung gehe somit zu Lasten der Beklagten. Bei Verletzung der Aufklärungspflichten bestehe für die Beklagten jedoch die Möglichkeit, den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu erheben. Die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, treffe bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht den Arzt. Stehe fest, dass der Kläger dann in den Eingriff, wie er tatsächlich durchgeführt worden sei, eingewilligt hätte, wenn tatsächlich aufgeklärt worden wäre, gelinge der Beklagten der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Da den Beklagten dieser Nachweis gelungen sei, sei das Klagebegehren abzuweisen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Klagsstattgabe abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagten erstatteten eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Berufungswerber bekämpft in seiner Tatsachenrüge die oben kursiv wiedergegebenen Feststellungen FS1 und FS2. Soweit er zunächst im Zusammenhang mit der festgestellten Empfehlung einer ERCP im Jahr 2019, der der Kläger nicht nachkam (FS1), den Entfall der Einschränkung „vorerst“ begehrt, ist ihm zu erwidern, dass diese Feststellung ohnehin nicht entscheidungsrelevant ist. Auch wenn der Eindruck, dass der Kläger danach freiwillig auf Basis einer von ihm getroffenen Entscheidung dieser Empfehlung nachgekommen wäre, nicht ganz von der Hand zu weisen ist, kommt es letztlich ausschließlich darauf an, ob der Kläger im Jahr 2021 bei ordnungsgemäßer und vollständiger Aufklärung über die Risiken, insbesondere einer Post-ERCP-Pankreatitis als mögliche Komplikation, der Durchführung einer ERCP zugestimmt hätte.

In diesem Sinn bekämpft er konsequenterweise auch diese zum rechtmäßigen Alternativverhalten getroffene Feststellung FS2 und begehrt stattdessen eine entsprechende negative Feststellung. Entgegen den Schlussfolgerungen des Erstgerichts, wonach durch bestimmte Begrifflichkeiten irgendwelche Rückschlüsse auf das Verhalten des Klägers gezogen werden sollten, dass er den (allen) durchgeführten Eingriffen zugestimmt hätte, könne man dem Kläger sehr wohl zutrauen, dass er wisse, welche Eingriffe damals bei ihm durchgeführt worden seien und zu welchen er damals seine Zustimmung gegeben habe oder hätte. In diesem Sinn habe er gleich mehrmals angegeben, dass er eine ERCP auch bei entsprechender Aufklärung nicht durchführen hätte lassen. Anstatt aus irgendwelchen Begrifflichkeiten, die er nicht verstanden habe, etwas über seine mutmaßliche Zustimmung abzuleiten zu versuchen, wäre es viel naheliegender, seinen dazu eindeutig erklärten Willen, wonach er zur konkreten Frage der im Verfahren strittigen Eingriffe, insbesondere jenem des ERCP, angegeben habe, dass er einer Operation nicht zugestimmt hätte, zu folgen. Das Erstgericht schenke dem objektiven und in der Vergangenheit tatsächlich manifestierten Willen zu einem derartigen Eingriff keinerlei Bedeutung bzw lasse diesen Umstand außer Acht. So sei in der Krankengeschichte im Ambulanzbericht klar dokumentiert, dass er im Jahr 2019 trotz der Empfehlung und auch bereits einer ärztlichen Planung einer ERCP diese nicht wahrgenommen habe, was de facto bedeute, dass er dieser nicht zugestimmt und diese damit abgelehnt habe. An seiner Situation im Jahr 2021 habe sich gegenüber der Situation 2019 nicht wirklich etwas geändert. Bereits damals habe er entsprechende Beschwerden gehabt. Es könne daher nicht nachvollziehbar begründet werden, weshalb er sich im Jahr 2021 hinsichtlich einer ERCP plötzlich anders entschieden hätte, als er dies bereits im Jahr 2019 getan habe.

Das Berufungsgericht hält diese Argumentation allerdings im Ergebnis nicht für stichhältig, hingegen die ausführliche erstgerichtliche Beweiswürdigung zur bekämpften Feststellung (vgl US 13 bis 15) für zutreffend, sodass grundsätzlich gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann.

Dem Berufungswerber ist zwar zuzugestehen, dass er offenbar Probleme hatte, die einschlägigen Begrifflichkeiten zu verstehen bzw entsprechend zuzuordnen, dennoch bestehen aus nachstehenden Erwägungen keine Bedenken daran, dass der Kläger aus der gebotenen ex-ante-Sicht der Durchführung einer ERCP in der an ihm tatsächlich vorgenommenen Art und Weise, also einschließlich der vorgenommenen Papillotomie, Biopsie und Stentlegung zugestimmt hätte.

Zunächst ist zu beachten, dass die zuvor durchgeführte Endosonographie, der der Kläger ausdrücklich zugestimmt hatte, eine Raumforderung mit dem Verdacht auf einen bösartigen Tumor zeigte, der auch den Galleabfluss behinderte. Nach den unbedenklichen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sei im konkreten Fall die Durchführung der ERCP und das Setzen eines Stents alternativlos gewesen. Das Belassen des Tumors im Gallengang hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit früher oder später zu einem Verschluss des Gallengangs geführt, der unweigerlich zu einem schweren Krankheitsbild und letztendlich zum Tod führe. Im konkreten Fall sei ein teilweiser Verschluss des Gallengangs durch den Tumor vorgelegen, zusätzlich Gallensteine im Gang und eine Engstelle oberhalb des Tumors. In Kenntnis dieser Befunde wäre ein Belassen der Situation nicht lege artis gewesen. In jedem Fall sei der zu erwartende Nutzen der Behandlung dieser Pathologien deutlich größer als jegliches Risiko der Untersuchung; der Patient wäre ohne Wiederherstellung des Galleabflusses früher oder später verstorben, da es sich um einen voranschreitenden Prozess gehandelt habe (Sachverständigengutachten ON 16.1, 12). Da im konkreten Fall tatsächlich durch die ERCP und die Stenteinlage mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen gewesen sei, sei ihm derzeit kein Fall bekannt, wo ein Patient nach entsprechender Aufklärung diesen Eingriff verweigert hätte, insbesondere aus dem Grund, dass die Nichtdurchführung mit einer weit größeren Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Komplikationen geführt hätte als die statistisch bekannten Komplikationen des Eingriffs (ON 35.3, 22). Wenn man den Galleabfluss nicht hergestellt hätte, dann würde der Kläger mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit heute nicht da sitzen. Es hätte ein akuter Verschluss des Gallengangs eintreten können bzw wäre eingetreten mit verschiedenen möglichen schweren Komplikationen, wie Blutvergiftung, Gallengangsentzündung, akute Pankreatitis, welche in jedem Fall einen akuten Eingriff mit Stentimplantation nach sich gezogen hätte, wenn der Patient zugestimmt hätte. Andernfalls wäre er ohne Stentimplantationen an so einer Komplikation verstorben. Das sei definitiv schmerzhaft (ON 35.3, 25). Wenn die ERCP mit Stentimplantation unterlassen worden wäre, wäre es in der Folge zu einer Komplikation, sprich zu einem akuten Verschluss des Gallengangs mit schweren Komplikationen gekommen, sodass es hier schon zu relevanten Schmerzen gekommen wäre und der darauffolgende Akuteingriff unter erschwerten Bedingungen erfolgt wäre, welcher eindeutig höheres Komplikationsrisiko nach sich gezogen hätte und statistisch gesehen einen deutlich längeren Krankenhausaufenthalt und eine ebenso längere Rekonvaleszenzphase. Wenn der Kläger dies dennoch nicht beheben lassen hätte, dann wäre er an dieser Komplikation verstorben (ON 35.3, 26).

Legt man auch diese möglichen Folgen und Alternativen der gebotenen Aufklärung zugrunde, erscheint es aus objektiver Sicht zumindest unvernünftig, bei umfassender Aufklärung einer ERCP mit den vorgenommenen Begleitmaßnahmen nicht zuzustimmen. Wenn der Erstrichter unter Berücksichtigung all dieser Umstände auch dem Kläger unterstellt, den Eingriffen bei entsprechender Aufklärung zugestimmt zu haben, bestehen dagegen keine aufzugreifenden Bedenken, zumal es dem Kläger offenbar auch wesentlich darauf ankam, keine Schmerzen zu erleiden. Unabhängig von der Gutartigkeit des Tumors wäre es aber bei Nichtbehandlung zu einem äußerst schmerzhaften Verschluss des Gallenganges und bei endgültiger Verweigerung der Wiederherstellung des Galleabflusses zum Tod mit vorangehenden überaus starken Schmerzen gekommen.

Soweit der Berufungswerber noch meint, dass er auch im Jahr 2019 trotz Empfehlung keine ERCP durchführen habe lassen, übersieht er, dass sich seine gesundheitliche Situation entgegen den Berufungsausführungen im ersten Halbjahr 2021 (offenbar massiv) verschlechert hat (vgl US 5). Dazu kommt, dass er die Frage, ob im Jahr 2019 eine ERCP ein Thema gewesen sei, in dem Sinn verneinte, dass ihm dazu gar nichts gesagt worden sei (ON 35.3, 4f).

Im Übrigen gab auch die Tochter des Klägers als Zeugin an, dass ihr Vater mit der seinerzeitigen Herz-OP sicher einverstanden war, da ist es um sein Leben gegangen (ON 35.3, 7). Tatsächlich ging es aber auch im hier zu beurteilenden Kontext um das Leben des Klägers, hätte doch eine endgültige Verweigerung der Wiederherstellung des Galleabflusses zum Tod geführt.

Insgesamt waren daher die erstgerichtlichen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

In seiner Rechtsrüge nimmt der Berufungswerber eine Differenzierung zwischen der Durchführung einer ERCP und den weiteren Eingriffen in Form der Erweiterung des Gallenganges, indem dieser ein Stück eingeschnitten worden sei, der Entnahme von Gewebeproben am Tumor und dem Legen eines Stents vor. Hinsichtlich dieser Eingriffe sei weder eine tatsächliche noch eine hypothetische Einwilligung seinerseits vorgelegen, sodass die Beklagte für den Eingriff in seiner Gesamtheit für alle nachteiligen Folgen zu haften hätte.

Mit diesen Ausführungen entfernt sich der Berufungswerber allerdings vom festgestellten Sachverhalt, nach dem der Kläger damals bei ordnungsgemäßer Aufklärung der Durchführung einer ERCP in der an ihm tatsächlich vorgenommenen Art und Weise jedenfalls zugestimmt hätte (vgl US 10). Diese Feststellung kann nicht anders verstanden werden, als dass von der hypothetischen Zustimmung auch die tatsächlich bei bzw im Rahmen der ERCP vorgenommenen weiteren Eingriffe (Papillotomie, Biopsie und Stentlegung) mitumfasst waren. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der medizinische Sachverständige, dessen Ausführungen das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, darlegt, dass ERCP-Untersuchungen fast ausschließlich nur zu therapeutischen - und nicht zu rein diagnostischen (wie etwa die Endosonographie) - Zwecken durchgeführt werden, was bedeutet, dass die ERCP nach entsprechender Voruntersuchung nur zur Anwendung kommt, wenn vorab klar ist, dass eine Intervention (z.B. Wiederherstellung des Galleabflusses) nötig ist (vgl ON 16.1, 9), sondern auch und insbesondere aus den im Gesamtkontext zu betrachtenden weiteren erstgerichtlichen Feststellungen. So stellt das Erstgericht, wie in der Berufungsbeantwortung zutreffend erkannt, fest, dass bei der ERCP ein flexibler Schlauch über den Mund des Klägers bis zur Papille eingebracht wurde, an dessen Ende sich nicht nur eine Kamera, sondern auch ein Arbeitskanal befand, über den Instrumente in den Gallengang oder Bauchspeicheldrüsengang eingeführt werden konnten. Vor Eingriffen am Gallengang musste die Papille - die Öffnung des Gallengangs - erweitert werden, indem diese ein kleines Stück eingeschnitten wurde. Dies verbesserte einerseits den Galleabfluss, andererseits ermöglicht dies das Einführen von Instrumenten und Stents. Im Zuge der ERCP wurde von Dr. F* die Papille eingeschnitten, wodurch der Tumor dahinter sichtbar wurde. Von diesem Tumor wurden Gewerbeproben genommen, im Anschluss wurde der Abfluss durch Legen eines Stents sichergestellt...Die vorgenommene ERCP war aus medizinischer Sicht alternativlos. Ohne die erfolgte Wiederherstellung des Galleabflusses wäre es zu einem äußerst schmerzhaften, akuten Verschluss des Gallengangs gekommen. Um diesen Verschluss des Gallengangs zu beheben, hätte eine Not-ERCP unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden müssen.

Da somit davon auszugehen ist, dass die hypothetische Zustimmung die ERCP einschließlich der weiteren Maßnahmen umfasst hat, braucht auf die Frage der Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den tatsächlich eingetretenen Schaden bei allfälliger Unterscheidung zwischen Untersuchung und Eingriffen im Rahmen der ERCP nicht eingegangen werden.

Der Berufung musste daher insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO. Da sich das Erstgericht die Kostenentscheidung vorbehalten hat, ist nach dieser Bestimmung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu entscheiden.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich an den möglichen Spät- oder Dauerfolgen aufgrund der tatsächlich erlittenen Erkrankungen des Klägers, die eine Bewertung mit insgesamt EUR 30.000,00 übersteigend rechtfertigen.

Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war. Insbesondere trifft dies auf die Auslegung von Urteilsfeststellungen im Einzelfall zu (RS0118891).

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