OLG Innsbruck 1R115/25h

1R115/25hOberlandesgericht02.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 1R115/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00115.25H.1002.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache des Antragstellers A*, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Eingabe vom 28.5.2025 (ON 1) beantragte der Antragssteller die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, um „gegen die Vorgehensweise der B* (in Folge: Bank) klagen und einen Schätzwert einer Maschine neuerlich durch einen beeideten Sachverständigen ermitteln lassen zu können“. Die Bank habe einen Kredit für eine Maschine fällig gestellt und verweigere jeglichen Kontakt sowie den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung mit dem Antragsteller, obwohl die (gemeint wohl: Kredit-)Finanzierung durch die C* abgesichert sei.

Mit Beschluss vom 3.6.2025 (ON 5) wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragsstellers gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 25.6.2025, 1 R 95/25t, nicht Folge und sprach gleichzeitig aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Gegen diese Entscheidung brachte der Antragsteller am 2.7.2025 beim Erstgericht einen „außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 502 Abs 1 ZPO“ ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 25.6.2025, 1 R 95/25t, zurück.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Antragstellers mit dem (erkennbaren) Antrag auf Aufhebung des Beschlusses verbunden mit einem Auftrag an das Erstgericht, „den außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten“. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der vom unvertretenen Antragsteller eingebrachte Rekurs ist zulässig, da in Verfahrenshilfesachen keine Anwaltspflicht besteht (§ 72 Abs 3 ZPO).

Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Der Antragsteller führt darin aus, dass gemäß § 523 ZPO eine Zurückweisung nur bei offensichtlich unzulässigen Rechtsmitteln vorgesehen sei. Wenn auch „die ordentliche Revision ausgeschlossen worden sei“, ergebe sich daraus noch nicht zwingend die Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Er habe in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht. Die Entscheidung, ob ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig sei, obliege ausschließlich dem Obersten Gerichtshof. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei bestehenden Sicherheiten und verweigerter Rückkaufoption sowie falscher Schätzwertabnahme dennoch Verfahrenshilfe zu gewähren sei, sei von grundsätzlicher Bedeutung und bisher nicht höchstgerichtlich geklärt.

Hiezu ist zu erwägen:

1. Nach § 523 ZPO sind Rekurse gegen Beschlüsse, gegen die ein Rekurs überhaupt nicht stattfindet, von dem Gericht, bei welchem sie überreicht werden, von Amts wegen zurückzuweisen. Dies gilt (nur) nicht für Rekurse gegen Entscheidungen eines Gerichts zweiter Instanz, die nur wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig sind.

2. Die Bestimmung des § 523 ZPO normiert die Kompetenz des Erstgerichts (und auch der zweiten Instanz), verspätete oder nicht (sofort) statthafte Rekurse von Amts wegen zurückzuweisen. Die Vorschrift dient im Allgemeinen der Vereinfachung der Sache und auch dazu, der höheren Instanz Arbeit zu ersparen.

Die Zurückweisungskompetenz gemäß § 523 ZPO betrifft nur absolut unzulässige (Revisions-)Rekurse. Sie erfasst daher zwar im Sinne des § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionsrekurse, nicht aber (Revisions-)Rekurse gegen Beschlüsse eines Gerichts zweiter Instanz, die nur wegen des Mangels einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig sind (Sloboda in Fasching/Konecny³ IV/1 § 523 ZPO Rz 2 und 3).

Das Erstgericht ist nicht bloß befugt, sondern verpflichtet, jedenfalls unzulässige und verspätete (Revisions-)Rekurse zurückzuweisen. Zurückweisungsbeschlüsse durch das Erstgericht sind abgesondert anfechtbar (Sloboda aaO Rz 9).

3. Im gegebenen Fall wurde vom Rekursgericht die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO – und nicht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage – ausgesprochen, sodass die in § 523 ZPO normierte Kompetenz des Erstgerichts greift.

Die Ausführungen des Antragstellers, wonach für die Beurteilung, ob die nach dem Standpunkt des Antragstellers gegebene erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO vorliege, ausschließlich der Oberste Gerichtshof zuständig sei, gehen somit ins Leere.

4. Dem Rekurs kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.

5. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO. Bestätigt das Rekursgericht die Zurückweisung eines jedenfalls unzulässigen (Revisions-)Rekurses durch das Erstgericht, dann ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen (RS0126264).

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