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6R132/25p•OLG Wien 6R132/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter MMag. Klaus in der Rechtssache der Antragstellerin A* eGen, FN **, *, vertreten durch Payer Strondl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin B GmbH, FN **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4.4.2025, **3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung
Die Antragsgegnerin ist seit 21.7.2020 im Firmenbuch eingetragen. Einziger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist C* D*, geboren am . Dieser ist auch, gemeinsam mit E D, geboren am **, je zur Hälfte Gesellschafter der Antragsgegnerin.
Am 27.3.2025 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin mit dem Vorbringen, sie habe ihr am 14.12.2022 einen Abstattungskredit über EUR 5.250.000,- gewährt. Weiters habe sie der Antragsgegnerin aufgrund des Kontokorrentkreditvertrags vom 14.12.2022 einen revolvierenden Rahmen über EUR 4.750.000,- eingeräumt, der ausgenutzt worden sei. Die Kredite seien für ein Immobilienprojekt in Form der Sanierung und des Ausbaus eines Dachgeschosses gewährt worden. Im Dezember 2023 seien zu beiden Krediten dritte Mahnungen samt bedingten Fälligstellungen ergangen, Zahlungen seien nicht erfolgt. Zum Stichtag 28.2.2025 hafte der Abstattungskredit mit EUR 6.198.724,18 und der Kontokorrentkredit mit EUR 5.313.007,72 aus.
Am 28.1.2025 habe eine Besprechung zwischen den Vertragsteilen stattgefunden. Bedingung der Antragstellerin sei gewesen, einen Titel in Form eines vollstreckbaren Notariatsakts zu schaffen. Die Antragsgegnerin habe einen Käufer für ihr Immobilienprojekt gesucht, weil ihr selbst die Mittel zur Fertigstellung gefehlt hätten.
Am 28.2.2025 habe sich die Antragstellervertreterin an die Antragsgegnerin mit Entwürfen eines Notariatsakts und einer Stundungsvereinbarung gewandt. Am 24.3.2025 habe eine Vertreterin der Antragsgegnerin geantwortet und Eckpunkte einer von ihr gewünschten Gesamtregelung skizziert. In der EMail sei festgehalten worden, dass die Zinsvorschreibungen nicht korrekt wären, Teil der gewünschten Lösung aber ein Schuldanerkenntnis wohl zumindest über das nicht bestrittene Kapital werden könne. Die Antragsgegnerin habe ihre Verbindlichkeiten bei der Antragstellerin nie bestritten und die Bereitschaft zur Unterzeichnung eines vollstreckbaren Notariatsakts erklärt.
Im Jahr 2024 habe sich die Antragsgegnerin wiederholt an die Antragstellerin gewandt, weil sie schon länger nicht mehr in der Lage sei, die Betriebskosten für die ihr gehörenden Liegenschaftsanteile zu bezahlen. Die Antragstellerin habe daher im Oktober und November 2024 die Betriebskosten für die Monate April (EUR 2.337,92), Mai (EUR 2.883,82) und Juni (EUR 2.883,82) für die Antragsgegnerin beglichen. Da die Antragstellerin in der Folge die Zahlungen eingestellt habe, sei ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien über EUR 17.002,92 an Kapital und EUR 2.063,04 an Kosten ergangen. Insgesamt seien EUR 27.469,54 an Betriebskosten offen.
Aus dem Grundbuchsauszug der Liegenschaft EZ F* KG G* ergebe sich, dass gegen die Antragsgegnerin weitere titulierte Forderungen bestünden, für die zwei exekutive Pfandrechte eingetragen seien. Darüber hinaus werde gegen die Antragsgegnerin zu ** und ** des Bezirksgerichts Leopoldstadt Exekution geführt.
Die unterbliebenen Zahlungen seien nicht bloß auf Nachlässigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zurückzuführen, sondern auf fehlende Mittel. Die Antragsgegnerin könne nicht einmal die Betriebskosten zahlen und es werde gegen sie Exekution geführt. Die Antragsgegnerin sei mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande, ihre fälligen Geldforderungen zu erfüllen. Es liege Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO vor. Zudem sei aufgrund der Höhe der Forderungen auch von einer insolvenzrechtlichen Überschuldung auszugehen, weil rechnerische Überschuldung vorliegen dürfte und aufgrund der Außenstände nicht mit einer positiven Fortbestehensprognose zu rechnen sei.
Dem Antrag waren als Bescheinigungsmittel folgende Urkunden beigelegt:
Der Kontokorrentkreditvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen (ON 1.3):
„Revolvierender Kontokorrentkredit Rahmen EUR 4.750.000,-
Sollzinssatz 4,25 % p.a. vierteljährliche Anpassung, […] Mindestzinssatz 2,75 % p.a. […]
Verzugszinssatz 12% p.a.
[…]
Abschlusstermine 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.
Laufzeit bis 31.07.2025.
[…]
1. Kontokorrentmäßige Verrechnung
Das Kreditkonto wird zu den Abschlussterminen kontokorrentmäßig abgeschlossen, ihm können angelastet werden:[…]“
Der Abstattungskreditvertrag über EUR 5.250.000,- enthält im wesentlichen dieselben Regelungen zur Verzinsung und idente Abschlusstermine. Zur Rückzahlung wurde Folgendes vereinbart (ON 1.2):
„Rückzahlung bis 31.07.2025.
Bis zum 31.07.2025 sind die Zinsen und Nebengebühren zu den Abschlussterminen zu bezahlen.“
Mit Mahnungen vom 14.12.2023 bzw 28.12.2023 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu beiden Kreditkonten auf, den jeweils genannten Rückstand bzw die bestehende Überschreitung binnen einer letzten Nachfrist von zwei Wochen zu begleichen, widrigenfalls die gesamte Schuld fällig gestellt werde (ON 1.4).
Der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin versendete am 28.2.2025 eine EMail an die Adresse **, die auszugsweise lautete (ON 1.5):
„[…] Namens und auftrags unserer Mandantin wenden wir uns an Sie - an Herrn C* D* als Gesellschafter und Bürge sowie an Herrn E* D* als Bürge und Pfandschuldner - wie folgt:
Wir kommen zurück auf den gemeinsamen Besprechungstermin vom 28.1.2025 bei welchem unter anderem auf die zeitliche Dimension verwiesen wurde und auf die Notwendigkeit einer Lösung hingewiesen wurde (etwa mit der Beibringung eines etwaigen Erwerbers).
In diesem Zusammenhang haben wir darauf verwiesen, dass eine weitere Lösungsfindung für einen gewissen Zeitraum nur möglich ist, wenn Forderungen unserer Mandantin entsprechend gesichert sind, konkret ein notarielles Schuldanerkenntnis samt Zahlungsverpflichtung abgegeben wird. Hierzu verweisen wir auf die beiden Dokumente im Anhang.
Sofern diese binnen der nächsten zwei Wochen unterfertigt werden, wird im Sinne der beigeschlossenen Stundungsvereinbarung jedenfalls eine Stundung bis 31.5.2025 gewährt.
[…]“
Dieser EMail waren Entwürfe für ein Schuldanerkenntnis und eine Stundungsvereinbarung angeschlossen. Darin wurde festgehalten, dass zum 28.2.2025 der Abstattungskredit mit EUR 6.198.724,18 und der Kontokorrentkredit mit EUR 5.313.007,72 aushaftet, die Antragsgegnerin als Kreditnehmerin eine Forderung von EUR 11.511.731,90 samt Zinsen anerkennt und sich zu deren Zahlung verpflichtet.
Als Reaktion erfolgte eine von einem Rechtsanwalt verfasste EMail, die auszugsweise lautet (ON 1.6):
„Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 28.02.2025 an die H* Gruppe sowie Herrn C* D* als Gesellschafter und Bürge sowie an Herrn E* D*. Eingangs kann ich vorwegnehmen, dass die Mandantschaft jedenfalls zu einer vernünftigen wirtschaftlichen Lösung bereit ist. Eine erste Sichtung der Kreditverträge und der jeweiligen Salden ergibt jedoch, dass bei den bisherigen Zinsvorschreibungen die Vereinbarungen in den Kreditverträgen über die Zinsanpassung nicht gehörig berücksichtigt worden sind. Unvorgreiflich einer noch genaueren Prüfung sind die vergangenen Zinsvorschreibungen und damit auch die bekanntgegebenen Salden als überhöht zu betrachten. Allerdings gehen wir davon aus, dass sich dieses Rechtsthema bei einer wirtschaftlichen Gesamtlösung ohnehin erübrigen wird. Bis zu einem verbindlichen Anerkenntnis der Salden müssen wir diesen jedoch widersprechen.
Der Mandantschaft wurden bereits Entwürfe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses sowie einer Nebenvereinbarung übermittelt. Die Errichtung eines Notariatsakts zur Verfestigung der Schuld ist für die Mandantschaft grundsätzlich vorstellbar, allerdings müssen im Rahmen einer rechtssicheren Nebenvereinbarung über die reine Stundung der anerkannten Verbindlichkeiten hinaus auch tragfähige Bedingungen für die Pfandfreilassungen im Verkaufsfall und die Restschuldbefreiung definiert werden.
Ich kann zusammenfassend folgende Eckpunkte einer Gesamtregelung skizzieren, die wir in anderen Fällen bereits umsetzen:
• Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses gemäß § 3 NO durch die Kreditnehmerin über den strittigen Saldo (allenfalls auch der Bürgen)
[…]
• Festlegung der Bedingungen für den Eintritt der völligen Restschuldbefreiung (Kreditnehmerin und Bürge)
[…]“
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab. Die Antragstellerin habe die im § 70 Abs 1 IO angeführten Voraussetzungen für die Konkurseröffnung substanziiert vorzubringen und zu bescheinigen. Umständliche Erhebungen, wie die Einvernahme von Auskunftspersonen, seien im Rahmen des Verfahrens auf Insolvenzeröffnung zu vermeiden. Der Anspruch der Antragstellerin sei daher nicht nur rasch zu bescheinigen, sondern müsse dessen Bestand auch ohne Zweifel sein. Da die Antragsberechtigung vom Bestehen der behaupteten Insolvenzforderung abhänge, sei entscheidend, dass gerade hinsichtlich dieser Forderung nicht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Streit über ihren Bestand entstehen könne, zumal der Insolvenzverwalter pflichtgemäß jede Forderung, deren Bestand ihm nach seiner eigenen verantwortlichen Prüfung nicht gesichert erscheine, mit Rücksicht auf die Masse bestreiten müsse. Der Eröffnungsantrag sei daher abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, diesen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. 1 Einen Verfahrensmangel erblickt die Antragsstellerin darin, dass das Erstgericht die von ihr vorgelegten EMails (ON 1.5 und 1.6) außer Acht gelassen habe und damit seine Begründungspflicht verletzt habe. Hätte sich das Erstgericht damit auseinandergesetzt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass die von der Antragstellerin behauptete Forderung zumindest hinsichtlich des Kapitals bescheinigt sei, selbst wenn die Höhe der Zinsen strittig sei.
1. 2 Grundsätzlich bildet die mangelnde Begründung den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (hier iVm § 252 IO), der jedoch nur dann vorliegt, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Dieser Fall ist nur dann gegeben, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen oder nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt (RS0007484 [T7]).
1. 3 Der angefochtene Beschluss enthält eine Begründung. Dieser ist zu entnehmen ist, dass das Erstgericht die von der Antragstellerin behauptete Insolvenzforderung als nicht bescheinigt angenommen und deshalb den Antrag auf Insolvenzeröffnung abgewiesen hat. Davon geht auch zutreffend der Rekurs aus. Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
1. 4 Das Gericht hat die Bescheinigungsmittel im Einzelfall im Gesamtzusammenhang der Bescheinigungs und Ermittlungsergebnisse des Insolvenzeröffnungsverfahrens frei zu würdigen (Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 § 70 KO Rz 27; Mohr, IO11 § 70 E 134). Die Frage, ob eine Bescheinigung gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar (RS0040286; 8 Ob 128/18h).
1. 5 Eine Beweisrüge enthält der Rekurs nicht. Soweit der Rekurs im Rahmen der Verfahrensrüge eine Feststellung zur behaupteten Insolvenzforderung vermisst, macht er inhaltlich einen sekundären Feststellungsmangel geltend, der der Rechtsrüge zuzuordnen ist (RS0043304 [T6]).
1. 6 Zusammengefasst zeigt der Rekurs keinen Verfahrensmangel auf.
2. Die Antragstellerin macht in der Rechtsrüge geltend, § 70 IO verlange lediglich eine Bescheinigung der Insolvenzforderung. Ein Exekutionstitel sei dafür nicht erforderlich. Da die Antragsgegnerin in der Korrespondenz ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Schaffung eines Exekutionstitels (Notariatsakts) erklärt habe, sei die Insolvenzforderung bescheinigt. Die Antragsgegnerin habe lediglich die Höhe der rückständigen Zinsen bestritten, nicht aber den Kapitalsbetrag, der unstrittig sei. Die Zahlungsunfähigkeit sei durch die Ansprüche dritter Personen bescheinigt.
3. Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.
4. 1 Vorweg ist festzuhalten, dass hinsichtlich der „ersten Bescheinigung“, die bereits mit dem Insolvenzeröffnungsantrag zu erbringen ist, und weiteren Bescheinigungen bzw Gegenbescheinigungen im Eröffnungsverfahren zu differenzieren ist. Die – hier gegenständliche - „erste Glaubhaftmachung“ mit dem Insolvenzeröffnungsantrag muss parat im engeren Sinn sein, dh sofort mit dem Antrag vorgelegt werden (Schumacher in KLS2 § 70 IO Rz 11). Die maßgebliche Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung sowie des Insolvenzgrundes erfordert gemäß § 274 ZPO iVm § 252 IO ein geringeres Beweismaß als der Beweis im Sinn der §§ 266 ff ZPO. Die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) hat das gegenüber der Beweisführung im engeren Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu vermitteln. Das Verfahren zur Glaubhaftmachung ist summarisch und nicht an die Förmlichkeiten des Beweisverfahrens im engeren Sinn gebunden; es muss rasch durchgeführt werden, weshalb die Bescheinigungsmittel parat sein müssen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich daher zum Zweck der Glaubhaftmachung nicht (§ 252 IO iVm § 274 Abs 1 ZPO; 8 Ob 282/01f mwN; Mohr, IO11 § 70 E 116; Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 21; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 70 KO Rz 13, 16). Das reduzierte Beweismaß gilt für alle am Verfahren beteiligten Personen, also für die (erste) Glaubhaftmachung durch den antragstellenden Gläubiger, für die anschließenden amtswegigen Ermittlungen durch das Gericht und allfällige Gegenbescheinigungen durch den Schuldner. Nur so kann das Insolvenzeröffnungsverfahren als Eilverfahren gestaltet werden (Übertsroider, aaO § 70 IO Rz 23).
4. 2 Das Wesen der ersten Glaubhaftmachung besteht darin, dem Gericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit von Insolvenzforderung und Insolvenzgrund bereits im Antrag darzulegen. Es genügt, dass der Richter von der Wahrscheinlichkeit der beiden Eröffnungsvoraussetzungen überzeugt ist (Übertsroider, aaO § 70 IO Rz 27).
4. 3 An das Beweismaß der ersten Glaubhaftmachung der Konkurseröffnungsvoraussetzungen dürfen nicht allzu strenge Erfordernisse gestellt werden. Denn diese ist nur für die erste Prüfung des Antrags erforderlich, also zur Entscheidung, ob der Antrag sofort abgewiesen werden muss oder ob er in weitere Behandlung – mithin auch mit der Möglichkeit der Gegenbescheinigung durch den Antragsgegner – gezogen werden kann (Schumacher, aaO § 70 KO Rz 16).
5. 1 Für die Bescheinigung der Insolvenzforderung ist es zwar nicht erforderlich, dass der Antragsteller bereits einen Exekutionstitel erwirkt hat (RS0064986). Ist die Forderung nicht tituliert, ist bei der Prüfung ihres Bestandes aber ein strenger Maßstab anzulegen. Die Insolvenzeröffnung darf nicht auf einer Forderung gründen, über deren Bestand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Streit entstehen kann oder in voraussehbarer Weise entstehen wird, weil der Insolvenzverwalter pflichtgemäß jede Forderung, deren Bestand ihm nach seiner eigenen verantwortlichen Prüfung nicht gesichert erscheint, mit Rücksicht auf die Masse bestreiten muss. Ist daher die Insolvenzforderung von der Klärung strittiger Beweis- und/oder Rechtsfragen abhängig, so ist sie zur Antragsbescheinigung iSd § 70 Abs 1 IO nicht geeignet (8 Ob 282/01f; Übertsroider, aaO § 70 IO Rz 36 mwN; stRsp des Rekursgerichts 6 R 347/24d uva). Gleiches gilt für Forderungen, die nicht unverzüglich bescheinigt werden können und auch nicht ihrer inneren Struktur nach unzweifelhaft glaubhaft sind (Mohr, IO11 § 70 E 40 mwN; OLG Wien 6 R 347/24d uva).
5. 2 Demgegenüber ist eine Forderung aber zB durch ein schriftliches Schuldanerkenntnis samt Rückzahlungsverpflichtung dem ersten Anschein nach bescheinigt (Mohr, IO11 § 70 E 42). Zur Forderungsbescheinigung reicht auch ein deklaratives Anerkenntnis aus, wenn es durch Vorlage eines Schreibens des Antragsgegners bescheinigt wird. In einem solchen Fall wäre es Sache des Antragsgegners, das Erlöschen der anerkannten Forderung (zB durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung) zu bescheinigen (Mohr, IO11 § 70 E 43). In diesem Sinne wurde vom Rekursgericht die Bescheinigung durch einen Ausgleichsvorschlag oder ein Stundungsansuchen des Antragsgegners an den Antragsteller als Gläubiger sowie überhaupt ein außergerichtliches Anerkenntnis oder ein – wenngleich noch nicht in Rechtskraft erwachsenes – Gerichtsurteil für ausreichend erachtet, nicht aber Rechnungen, Mahnschreiben oder sonstige, nur eine einseitige Sachverhaltsdarstellung des antragstellenden Gläubigers beinhaltende Urkunden (OLG Wien 6 R 347/24d uva). Eine Forderung ist somit nicht ausreichend bescheinigt, wenn vorgelegte Bestätigungen und Berechnungen ausschließlich auf den Angaben des Antragstellers beruhen und keine objektive Prüfung unter Berücksichtigung von Einwendungen der Gegenseite zulassen (Mohr, IO11 § 70 IO E 47).
6. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Erstgericht zu Unrecht eine ausreichende Bescheinigung der Forderung der Antragstellerin verneint.
In der von einem Rechtsanwalt verfassten EMail ON 1.6 wird unter anderem erklärt, dass die Errichtung eines Notariatsakts zur Verfestigung der Schuld „für die Mandantschaft“ grundsätzlich vorstellbar sei. Als Teil der Gesamtregelung wird ein Schuldanerkenntnis der Kreditnehmerin über den strittigen Saldo angeboten. Da nicht anzunehmen ist, dass der einschreitende Rechtsanwalt seine Vollmacht überschritten hat, ist davon auszugehen, dass er dazu von der Antragsgegnerin auch beauftragt war und ist ihr daher diese Erklärung mangels entgegenstehender Umstände zuzurechnen.
Aus der EMail ergibt sich das klare Bemühen der Antragsgegnerin, eine Bereinigung der Forderung der Antragstellerin zu erwirken, deren Bestehen dem Grunde nach jedenfalls ausreichend bescheinigt wurde. Es wird zwar geltend gemacht, dass die vergangenen Zinsvorschreibungen und damit auch die bekanntgegebenen Salden überhöht wären. Dass der Antragsgegnerin Kredite gewährt wurden und diese aushaften, wird aber nicht angezweifelt, ebenso wenig die Fälligkeit der Forderung. Es liegt hier keine bloß einseitige Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin vor. Mit ihrer grundsätzlichen Bereitschaft, ein Schuldanerkenntnis abzugeben, stellt die Antragsgegnerin den Umstand, dass ihr ein Kredit gewährt wurde, außer Streit. Die Forderung der Antragstellerin ist damit jedenfalls hinsichtlich des zugezählten Kapitalbetrags bescheinigt.
7. Auch für die weitere Insolvenzvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit ergeben sich nach der Aktenlage ausreichende Anhaltspunkte:
7. 1 Nach Rechtsprechung und Lehre liegt Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO vor, wenn der Schuldner bei redlicher Gebarung infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen, und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0064528, RS0065106, RS0052198). Es kommt auf die Gesamtsituation im Einzelfall an (RS0052198 [T3]; 8 Ob 127/21s). Ein Gläubiger verfügt nur selten über einen umfassenden und genauen Überblick über die Finanz und Vermögenslage seines Schuldners. Notwendig, aber auch ausreichend ist daher die Behauptung und Bescheinigung von Indizien. Diese müssen in ihrer Gesamtheit nach der allgemeinen Lebenserfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit erlauben (vgl Übertsroider aaO § 70 IO Rz 53).
7. 2 Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass der Umstand, dass ein Schuldner mit Befriedigungsexekutionen verfolgt wird, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben, den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit nahelegen muss, weil ein Schuldner in der Regel die gerichtliche Zwangsvollstreckung nicht ohne Not an sich herankommen lässt (RS0064682 [T1 und T2]). Andererseits wurde entschieden, dass häufige Exekutionen auch ein Anzeichen einer schlechten Zahlungsmoral des Schuldners sein könnten, damit also nicht unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel sein müssten (vgl RS0064682 [T3 und T11]; 17 Ob 4/22w).
7. 3 Im vorliegenden Fall strebte die Antragsgegnerin mit der von ihr skizzierten Gesamtregelung des Schuldverhältnisses unter anderem eine „Restschuldbefreiung“ an. Hätte die Antragsgegnerin ausreichende bereite Zahlungsmittel, um ihre fälligen Schulden zu bezahlen bzw könnte sie sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich alsbald verschaffen, wäre nicht von einer Restschuldbefreiung die Rede.
7. 4 Die bücherliche Eintragung vollstreckbarer Pfandrechte ist ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit (Schumacher in KLS² § 66 IO Rz 41). Auf der Liegenschaft der Antragsgegnerin EZ F* KG G* wurden zu CLNr 62 und 63 zwei Zwangspfandrechte einverleibt.
7. 5 Längst fällige, aber unbezahlte Forderungen in erheblicher Höhe können ein massiver Insolvenzindikator sein (Schumacher in KLS² § 66 IO Rz 50).
Im bislang einseitigen Verfahren bescheinigte die Antragstellerin jedenfalls eine Insolvenzforderung in Höhe des zur Verfügung gestellten Abstattungskredits mit einem Kapitalsbetrag von EUR 5.250.000,-. Rückzahlungen wurden von der Antragsgegnerin in ihrer EMail nicht behauptet.
7. 6 Die Antragstellerin bescheinigte, dass sie für die Antragsgegnerin Wohnbeiträge für den Zeitraum 04/2024 bis 06/2024 beglich (ON 1.7). Zudem erging ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl gegen die Antragsgegnerin über EUR 17.002,92 samt Zinsen und Kosten wegen nicht bezahlter Wohnbeiträge für den Zeitraum 07/2024 bis 12/2024 (ON 1.8). Die Antragsgegnerin ist daher scheinbar nicht in der Lage, die mit ihrem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehenden laufenden Kosten zu begleichen.
7. 7 Das Liegenschaftseigentum der Antragsgegnerin steht der Annahme ihrer Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Liegenschaftsvermögen ist mangels unverzüglicher Verwertbarkeit bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit regelmäßig belanglos. Lediglich bei Lastenfreiheit oder nur geringen Belastungen von Realbesitz könnte die Möglichkeit einer alsbaldigen Beschaffung liquider Mittel durch Belehnung in Erwägung gezogen werden (Mohr, IO11 § 70 E 234 mwN).
7. 8 Zwar könnten die aufgezeigten Indizien isoliert betrachtet auch für eine bloße Zahlungsunwilligkeit sprechen; In ihrer Gesamtheit indizieren sie aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit.
8. Die weitere Konkursvoraussetzung, das Vorliegen kostendeckenden Vermögens (§ 71 IO), ergibt sich hier bereits aus der Zusage der Antragstellerin zum Erlag eines Kostenvorschusses (ON 1.1).
9. In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Das Erstgericht wird unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund über den Insolvenzeröffnungsantrag im fortzusetzenden, nunmehr zweiseitig zu führenden Verfahren neuerlich zu entscheiden haben.
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