OLG Wien 2R105/25p (2 R 106/25k)

2R105/25p (2 R 106/25k)Oberlandesgericht07.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 2R105/25p (2 R 106/25k)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00105.25P.1007.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender) sowie die Richterin MMag. Pichler und den Richter Dr. Nowak in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B, *, und 2. C KG, FN **, **, wegen Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 69.400), über die Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien I. vom 4.7.2025, **-4 (2 R 105/25p), und II. vom 3.7.2025, **-3 (2 R 106/25k; Rekursinteresse EUR 50.000), in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

I. 2 R 105/25p

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Die Entscheidung über den eventualiter gestellten Überweisungsantrag bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

II. 2 R 106/25k

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

B e g r ü n d u n g:

Die Klägerin begehrt Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Rechnungslegung, Zahlung sowie Urteilsveröffentlichung und bringt vor, sie sei seit vielen Jahren in der Souvenirartikel-Branche tätig. Sie entwickele Souvenirartikel wie Kappen, Mützen, Schals etc, welche sie an Einzelhändler wie etwa Souvenirgeschäfte direkt oder über Großhändler vertreibe.

Die auf den Souvenirartikeln sichtbaren Designs der Klägerin gingen auf die persönliche kreative Entwicklung durch D*, den Geschäftsführer der Klägerin, zurück. Dieser weise viele Jahre an Erfahrung in Entwurf und Entwicklung von Souvenirartikeln auf und kenne die Branche insgesamt sehr gut. Durch die kreative Kombination der verschiedenen Gestaltungselemente werde ein visueller Gesamteindruck erzeugt, der die Designs der Klägerin von denjenigen anderer Souvenirartikel-Hersteller unterscheide.

D* habe der Klägerin umfassende Werknutzungsrechte an den von ihm entwickelten Designs eingeräumt, sowie auch das Recht zur Erhebung von Ansprüchen und Klagsführung im Verletzungsfall.

Die Erstbeklagte betreibe in **, einen Großhandel Import-Export für Kopfbedeckungen und Accessoires. Sie bewerbe, biete an und vertreibe auch Souvenirartikel, darunter auch die hier verfahrensgegenständlichen Kappenmodelle, Socken, Mützen und Schals, ebenfalls insbesondere an Einzelhändler aus dem Souvenirbereich.

Aus einer direkten Gegenüberstellung fotografischer Abbildungen ergebe sich, dass zahlreiche Modelle der Erstbeklagten zu den Originalen der Klägerin im Ge- samteindruck identisch seien.

Die Tätigkeit der Erstbeklagten schließe an jene ihres Vaters, E*, an. Zwischen E* und der Klägerin habe ab August 2012 für viele Jahre eine harmonische Geschäftsbeziehung bestanden: E* habe als Großhändler verschiedene Souvenirartikel bei der Klägerin eingekauft und auf eigene Rechnung weiterverkauft.

Die Erstbeklagte habe das Geschäftsmodell etwas abgeändert. So nehme sie nun im Bereich Souvenirartikel eine Doppelrolle als Großhändlerin und Produzentin ein. Sie lasse folglich Souvenirartikel auch aktiv nach ihren Vorgaben herstellen, statt diese bei Produzenten wie der Klägerin einzukaufen.

Für ihre „Eigenproduktion“ greife sie auf die äußere Gestaltung der Souvenirartikel der Klägerin und damit die Entwürfe D*s zurück.

Die Erstbeklagte trete als Großhändlerin mit zugehörigem Import- und Export-Geschäft auf und richte sich an Unternehmer, Händler, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Sie trete somit in direkte Konkurrenz mit der Klägerin.

Die Zweitbeklagte betreibe ein Geschäft in der **, in der sie Souvenirartikel der Erstbeklagten vertreibe, darunter mehrere Modelle der verfahrensgegenständlichen Nachahmungen der Erstbeklagten.

Indem die Erstbeklagte für die Gestaltung ihrer Souvenirartikel auf die Designs der Klägerin in identer oder jedenfalls stark ähnlicher Form zurückgreife, diese vertreibe und auf ihrer Website bewerbe, verletze sie die der Klägerin zustehenden Ausschließlichkeitsrechte, ohne dass dies über eine gesetzliche Ausnahme oder eine vertragliche Einwilligung gerechtfertigt wäre. Entsprechend verletze auch die Zweitbeklagte das Urheberrecht der Klägerin durch Angebot und Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte.

Die Erstbeklagte übernehme die äußeren Gestaltungen einer Vielzahl von Souvenirartikeln der Klägerin in identer Weise. Darin sei ungeachtet einer etwaigen urheberrechtlichen Bewertung jedenfalls eine unlautere „glatte“ Leistungsübernahme im Sinne des § 1 UWG zu sehen. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei einigen Modellen aufgrund der geringfügigen Änderungen um eine bloß „nachschaffende Übernahme“ handeln sollte, liege eine Unlauterkeit aufgrund des Aspekts der vermeidbaren Herkunftstäuschung vor.

Indem die Erstbeklagte die Designs der Klägerin übernehme, auf Basis derer die Klägerin am Souvenirartikelmarkt eine positive Bekanntheit besitze, beute sie diesen guten Ruf zudem wettbewerbswidrig aus.

Die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien ergebe sich aus § 51 Abs 2 Z 10 JN und § 83c Abs 1 JN und dem Sitz der Zweitbeklagten im Sprengel des HG Wien.

Gemäß § 83c Abs 2 JN könnten mehrere Personen, für die aufgrund des Unternehmenssitzes der Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten begründet sei, als Streitgenossen vor jedem dieser Gerichte geklagt werden. Die Erst- und Zweitbeklagte seien Streitgenossen, weil die Klägerin gegen sie aufgrund derselben Tatsachengrundlage dieselben Ansprüche geltend machen könne.

Zur Sicherung ihrer Unterlassungsansprüche gegen die Erst- und die Zweitbeklagte beantragt die Klägerin überdies die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Mit Beschluss vom 3.7.2025 (ON 3) sprach das Erstgericht aus, es sei für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die Erstbeklagte örtlich unzuständig, und überwies diesen an das Landesgericht Salzburg als Handelsgericht.

Es folgerte rechtlich, dass keine materielle Streitgenossenschaft vorliege. Es würden gerade nicht „aufgrund derselben Tatsachengrundlage dieselben Ansprüche geltend“ gemacht, wie schon die Strukturierung des Klagebegehrens zeige. Der Sitz der Erstbeklagten befinde sich im Sprengel des Landesgerichts Salzburg. Daher sei der Antrag gemäß § 44 JN zu überweisen.

Mit Beschluss vom 4.7.2025 (ON 4) wies das Erstgericht die Klage hinsichtlich der Erstbeklagten a limine zurück. Es sei örtlich unzuständig, weil eine materielle Streitgenossenschaft nicht vorliege, sodass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Erstbeklagten richte.

Dagegen richten sich die Rekurse der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

I. Zum Rekurs gegen den Beschluss ON 4 (Zurückweisung der Klage hinsichtlich der Erstbeklagten, 2 R 105/25p)

Die Rekurswerberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen; hilfsweise beantragt sie, die Zurückweisung der Klage aufzuheben und die Klage an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Salzburg in Handelssachen zu überweisen.

1. Die Rekurswerberin moniert, für die Zuständigkeit nach § 83c Abs 2 JN komme es auf das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft nicht an. Sie habe die örtliche Zuständigkeit nicht auf den allgemeinen Wahlgerichtsstand der (materiellen) Streitgenossenschaft nach § 93 JN, sondern explizit auf die Sonderbestimmung des § 83c Abs 2 JN gestützt. Demnach könnten mehrere Verpflichtete in Rechtsstreitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs und Urheberrechts vor dem für eine von ihnen zuständigen Gericht als Streitgenossen gemeinsam geklagt werden. Es sei in der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre anerkannt, dass das Vorliegen einer formellen Streitgenossenschaft ausreiche.

Es liege im vorliegenden Fall eine formelle Streitgenossenschaft vor, weil die Klägerin gegen beide Beklagten – hinsichtlich der von beiden Beklagten vertriebenen Nachahmungen – dieselben Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung geltend mache. Die von der Klägerin gegenüber beiden Beklagten geltend gemachten Ansprüche seien daher (zumindest) gleichartig und beruhten auf einem (zumindest) im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt.

1.1. Sind in Streitigkeiten wie der vorliegenden Personen geklagt, deren Unternehmen sich im Inland befindet, ist hiefür ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieses Unternehmen liegt (§ 83c Abs 1 JN).

Die Zuständigkeit des Erstgerichts für die Zweitbeklagte ist daher nach den Klagsangaben gegeben.

1.2. Mehrere Personen, für die der Gerichtsstand des Abs 1 leg cit bei verschiedenen Gerichten begründet ist, können, wenn sonst die Voraussetzungen des § 11 ZPO gegeben sind, als Streitgenossen vor jedem dieser Gerichte geklagt werden (§ 83c Abs 2 JN).

1.2.1. Die Rekurswerberin ist im Recht, wenn sie die Meinung vertritt, es reiche zur Begründung des Gerichtsstands des § 83c Abs 2 JN eine formelle Streitgenossenschaft aus (6 Ob 155/21v; 4 Ob 80/08f [obiter]; 4 Ob 62/02z [Leitentscheidung]; Simotta in Fasching/Konecny3 § 83c JN Rz 24 [Stand 30.11.2013, rdb.at]; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 83c JN Rz 14 [Stand 9.10.2023, rdb.at]): § 83c Abs 2 JN erweitert den für die in Streitigkeiten nach dessen Abs 1 genannten Anwendungsbereich des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft auf die formelle Streitgenossenschaft (4 Ob 62/02z).

Es genügt also für das Vorliegen des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft im Sinn des § 83c Abs 2 JN, dass gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden (Simotta in Fasching/Konecny3 § 83c JN Rz 24 [Stand 30.11.2013, rdb.at]).

1.2.2. Ob dies der Fall ist, hängt nicht von der „Gleichheit“ der Begehren ab, die mit Blick auf die Unterlassungsbegehren großteils nicht und in Bezug auf die Veröffentlichungsbegehren gar nicht gegeben ist, sondern vielmehr davon, dass diese durch einen im Wesentlichen gemeinsamen Sachverhalt gedeckt sind und sie sich daraus zwangsläufig ergeben (Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 11 ZPO Rz 21 [Stand 1.9.2014, rdb.at]).

1.2.2.2. Die Klägerin wirft der Erstbeklagten insbesondere und kurz zusammengefasst vor, die Erstbeklagte ahme das Design der Klägerin „gezielt“ nach und lasse „in Fernost kostengünstig nach Mustern produzieren“ (ON 1, Seite 6).

1.2.2.3. Demgegenüber sei das Verhalten der Zweitbeklagten deshalb zu beanstanden, weil diese mehrere Modelle der Nachahmungen der Erstbeklagten in ihrem Souvenirgeschäft vertreibe.

1.2.2.4. Bei den Handlungen der Erstbeklagten handelt es sich im Vergleich dazu also um gänzlich andere Verhaltensweisen: Nach den Klagsangaben verkauft die Zweitbeklagte „bloß“ die Nachahmungen; an den Nachahmungen selbst hat sie nach den Klagsangaben keinen Anteil.

Außerdem ist die Erstbeklagte Souvenirgroßhändlerin und -produzentin, nicht bloß Betreiberin eines Souvenirgeschäfts (Einzelhandel).

1.2.2.5. Davon, dass gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, kann daher nicht die Rede sein (vgl die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Simotta in Fasching/Konecny3 § 83c JN Rz 24/1 [Stand 30.11.2013, rdb.at], wonach es auf das gleiche [vergleichbare] wettbewerbswidrige Verhalten ankommt).

2. Die Rekurswerberin behauptet überdies das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft: Entgegen der Ansicht des Erstgerichts enthalte die Klage einen einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt.

2.1. Ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt liegt nur dann vor, wenn die Ansprüche aus demselben Sachverhalt folgen, ohne dass es des Vorbringens weiterer rechtserzeugender Tatsachen bedürfte (Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 11 ZPO Rz 12 [Stand 1.9.2014, rdb.at]).

2.2. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zur formellen Streitgenossenschaft ist dies hier evident nicht der Fall.

3. Nach – allfälliger – Rechtskraft dieser Rekursentscheidung wird das Erstgericht über den von der Klägerin eventualiter gestellten Überweisungsantrag abzusprechen haben (6 Ob 16/20a, 4 Ob 90/10d).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung durch die Klägerin.

Weist das Erstgericht die Klage a limine zurück, und wird dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt, so ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn mit dem Rekurs ein Überweisungsantrag verbunden wird (5 Ob 170/21t, 8 Ob 10/14z, 2 Ob 5/01a).

Der ordentliche Revisionsrekurs ist allerdings mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

II. Zum Rekurs gegen den Beschluss ON 3 (Überweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, 2 R 106/25k)

1. Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen ist grundsätzlich jenes Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrags anhängig ist (§ 387 Abs 1 EO).

2. Bei einer a limine-Zurückweisung der Klage durch das seine Unzuständigkeit wahrnehmende Gericht wird die Zuständigkeit für das Provisorialverfahren nach § 387 Abs 1 EO allerdings nicht begründet; es hat vielmehr eine Überweisung gemäß § 44 JN stattzufinden (9 Ob 11/03p; 6 Ob 156/21s).

3. Wenn es sich um einstweilige Verfügungen wegen unlauteren Wettbewerbs oder nach dem Urheberrechtsgesetz handelt, so ist jenes Gericht zur Entscheidung darüber berufen, das für den Prozess in der Hauptsache zuständig wäre (§ 387 Abs 3 EO).

4. Die Überweisung des Antrags an des Landesgericht Salzburg als Handelsgericht war daher rechtmäßig, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.

Die Klägerin war mit ihrem Rekurs gegen die Überweisung nicht erfolgreich (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.541).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des weiteren Rechtszugs beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm §§ 78 EO, 402 Abs 4 EO; RS0097225).

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