OLG Graz 6Ra26/25b

6Ra26/25bOberlandesgericht09.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 6Ra26/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0060RA00026.25B.1009.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Drin. Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Zaponig (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. A*, **, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Inneres), Wien, Herrengasse 7, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Leistung und Feststellung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Jänner 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. April 2025 (ON 38), **-37, in nichtöffentlicher Sitzung I. den Beschluss gefasst und II. zu Recht erkannt:

Spruch

I.Der Antrag der klagenden Partei, „zur Klärung der Unionsrechtskonformität der anzuwendenden Regelungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof und/oder ein Normenprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof ein[zu]leiten“, wird zurückgewiesen.

II.Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der am ** geborene Kläger beendete seine Schulpflicht im Jahr 1986. Am 1. September 1986 begann er beim Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) eine Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker, die er am 28. Februar 1990 mit Lehrabschluss beendete. Vom 1. März bis zum 1. April sowie vom 26. April bis zum 24. Juli 1990 stand er als Vertragsbediensteter des BMLV in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten. Vom 2. April bis zum 25. April 1990 leistete er Präsenzdienst. Am 2. Dezember 1991 ging der Kläger erneut ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Beklagten ein. Seitdem ist der durchgehend als Vertragsbediensteter beschäftigt und spätestens seit April 2016 in der Entlohnungsgruppe „v2“ des Entlohnungsschemas „v“ eingestuft. Bei Eintritt in dieses Dienstverhältnis wurde als Vorrückungsstichtag unter Außerachtlassung aller vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Zeiten der 30. Jänner 1990 festgesetzt. Dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses (2. Dezember 1991) wurden die Lehrzeit vom 27. Mai 1989 bis zum 28. Februar 1990 (neun Monate und vier Tage), die Zeiten als Vertragsbediensteter vom 1. März bis zum 1. April 1990 (ein Monat und ein Tag) sowie vom 26. April bis zum 24. Juli 1990 (zwei Monate und 29 Tage) und der Präsenzdienst vom 2. bis zum 25. April 1990 (24 Tage), somit insgesamt ein Jahr, ein Monat und 28 Tage, zur Gänze und weiters die Zeit vom 25. Juli 1990 bis zum 1. Dezember 1991 (ein Jahr, sieben Monate und sieben Tage) als sonstige Zeit zur Hälfte, also im Ausmaß von acht Monaten und vier Tagen, vorangestellt. Insgesamt wurden dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses des Klägers ein Jahr, zehn Monate und zwei Tage vorangestellt.

Mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl I 2015/32, wurde der Kläger in das durch diese Reform geschaffene System (Abschaffung des Vorrückungsstichtags und Einführung des Besoldungsdienstalters) übergeleitet. Das Besoldungsdienstalter des Klägers betrug nach der pauschalen Überleitung gemäß § 94a Abs 1 VBG iVm § 169c GehG jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl I 2015/65, zum Ablauf des 28. Februar 2015 gesamt 8.090,8334 Tage, somit 22 Jahre, 2 Monate und einen Tag.

Mit „Mitteilung über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung“ vom 9. Dezember 2020 gab das Bundesministerium für Inneres (BMI) dem Kläger als zuständige Personalstelle bekannt, dass sein Besoldungsdienstalter gemäß § 94b Abs 1 und 4 VBG (idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 2019/58) zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 8.090,8334 Tagen festgesetzt wird. Gemäß den beigefügten „Erläuterungen zur Berechnung“ wurden dabei sonstige Zeiten zwischen dem 14. Geburtstag des Klägers und dem Tag der Anstellung von fünf Jahren, vier Monaten und sieben Tage zugrunde gelegt. Die Zeit vom 1. September 1986 bis zum 26. Mai 1989, in der sich der Kläger in Lehrausbildung beim BMLV befand, wurde vom 27. Mai 1989 bis zum 28. Februar 1990 als zur Gänze zu berücksichtigende Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gemäß § 26 Abs 2 Z 1 lit a VBG idF BGBl I 2007/96, im Übrigen aber als sonstige Zeit qualifiziert. Die sonstigen Zeiten wurden nach § 94c Abs 4 VBG idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 und § 94c Abs 2 Z 3 VBG iVm § 82 Abs 5 VBG idF der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl I 2007/53, ohne Obergrenze nach Kürzung um vier Jahre zur Hälfte berücksichtigt, sodass an sonstigen Zeiten acht Monate und vier Tage angerechnet wurden. Die Summe der zur Gänze berücksichtigten Vordienstzeiten betrug in Übereinstimmung mit der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtags ein Jahr, einen Monat und 28 Tage. Insgesamt wurden dem Tag der Anstellung (2. Dezember 1991) also ein Jahr, zehn Monate und zwei Tage vorangestellt, sodass der Vergleichsstichtag mit 30. Jänner 1990 festgelegt wurde. Aufgrund der Identität von Vorrückungsstichtag und Vergleichsstichtag ergab sich keine Änderung des Besoldungsdienstalters des Klägers.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 an das BMI machte der Kläger die vor dem vollendeten 18. Lebensjahr (1. September 1986 bis 26. Mai 1989) zurückgelegte Lehrzeit als weitere anzurechnende Vordienstzeit im Ausmaß von zwei Jahren, acht Monaten und 25 Tagen geltend. Er führte aus, dass die Bestimmung des § 94c Abs 3 Z 5 VBG, nach der Ausbildungszeiten als Lehrling bei einer Gebietskörperschaft nur für die ab dem 1. April 2000 ins Dienstverhältnis eingetretenen Vertragsbediensteten anzuerkennen seien, dem Unionsrecht widerspreche und nicht anwendbar sei. Er ersuchte die Beklagte, den Vergleichsstichtag mit 6. Mai 1987 anzusetzen und allfällig zustehende Bezugsdifferenzen auszuzahlen

Mit Klage vom 6. Dezember 2021 begehrt der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von Gehaltsdifferenzen von EUR 8.696,68 samt 8,58 % Zinsen seit 8. Juni 2021 zu verpflichten und festzustellen, „dass zwischen Vergleichsstichtag (27.5.1985) und Vorrückungsstichtag (30.1.1990) vier Jahre, acht Monate und drei Tage liegen, sodass das Besoldungsdienstalter des Klägers zum Ablauf des 28.2.2015 mit 9.348,167 Tagen (26 Jahren, zehn Monaten und vier Tagen) festgesetzt wird und der Kläger per 1. Mai 2016 besoldungsrechtlich in die Verwendungsstufe V 2 und die Gehaltsstufe 14 einzuordnen ist“.

Im Laufe des Verfahrens begründete er diese Begehren wie folgt:

Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 VBG seien die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Während der Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker habe er sich vom 1. September 1986 bis zum 28. Februar 1990 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft befunden. Dennoch sei diese Lehrzeit bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters nicht zur Gänze, sondern nur als sonstige Zeit berücksichtigt und nicht nachvollziehbaren Kürzungen unterworfen worden. So seien die bei ihm ermittelten sonstigen Zeiten gemäß § 94c Abs 4 VBG um vier Jahre reduziert (Pauschalabzug) und dann im verbleibenden Ausmaß gemäß § 94c Abs 2 Z 3 VBG idgF iVm § 82 VBG idF BGBl I 176/2004 und § 26 VBG idF „vor dem 30.4.1995“ halbiert worden. Dies werde unter anderem gemäß § 94c Abs 3 Z 5 VBG idgF damit begründet, dass vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Ausbildungszeiten als Lehrling bei einer Gebietskörperschaft nur bei den ab dem 1. April 2000 oder später ins Dienstverhältnis eingetretenen Vertragsbediensteten zu berücksichtigen seien. Der EuGH habe jedoch bereits in der Entscheidung vom 18. Juni 2009, C-88/08 („Hütter“), ausgeführt, dass der Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung eine Altersdiskriminierung darstelle und nicht mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 in Einklang zu bringen sei. Die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 58/2019, hätte die vom EuGH beanstandeten Diskriminierungen beseitigen sollen. Tatsächlich werde aber durch die Abzüge von den zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr liegenden Zeiten die vom EuGH konstatierte Altersdiskriminierung fortgeschrieben. Aus diesem Grund habe der VwGH mit Beschluss vom 18. Oktober 2021, Ra 2020/12/0068, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet. In diesem Beschluss habe der VwGH erhebliche Bedenken wegen einer unionsrechtlich nicht zulässigen Altersdiskriminierung durch Nichtberücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Lehrzeiten und eines Pauschalabzugs von vier Jahren geäußert. Die hinter dem Pauschalabzug stehenden Haushaltserwägungen seien nach Ansicht des VwGH im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht als legitimes Ziel iSd der Richtlinie 2000/78 anzusehen. Durch die gesetzliche Regelung werde der Anschein erweckt, dass die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten Berücksichtung fänden; tatsächlich würden diese aber durch sachlich nicht gerechtfertigte Abzüge auf Null reduziert. Sowohl der Pauschalabzug als auch der Hälfteabzug hätten zu unterbleiben. Bei korrekter Berechnung der Vordienstzeit unter Außerachtlassung der unionswidrigen Bestimmungen ergebe sich bei ihm eine anrechenbare Vordienstzeit im Ausmaß von sechs Jahren, sechs Monaten und fünf Tagen, sodass sich als Vergleichsstichtag der 27. Mai 1985 errechne. Die in § 94b Abs 4 VBG idgF vorgesehene Gegenüberstellung von Vergleichs- und Vorrückungsstichtag ergebe einen Differenzzeitraum von vier Jahren, acht Monaten und drei Tagen, um den sich sein Besoldungsdienstalter erhöhe. Daraus folge eine Vorrückung um zwei Gehaltsstufen gemäß § 71 Abs 1VBG, welche zu einer Nachzahlung der ihm gebührenden Gehaltsdifferenzen von insgesamt EUR 8.696,68 führe. Die Klagsforderung sei ab dem 8. Juni 2021 gemäß § 49a ASGG zu verzinsen. Darüber hinaus habe er ein rechtliches Interesse an der korrekten Feststellung seiner Vordienstzeiten bzw an einer rechtsrichtigen besoldungsrechtlichen (Neu-)Einstufung.

Aus der Entscheidung des EuGH vom 20. April 2023, C-650/21, ergebe sich, dass auch die mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 58/2019, erfolgte Neufassung der Bestimmungen über die Vordienstzeitanrechnung nicht unionsrechtskonform sei, weil insbesondere die Kombination eines Pauschalabzugs von vier Jahren mit einer nur zur Hälfte erfolgenden Anrechnung von Lehrzeiten zu einer gemeinschaftsrechtlich nicht zulässigen Diskriminierung aufgrund des Alters führe. Auch wenn diese Entscheidung das Dienstrecht der Beamten betreffe, sei sie doch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Somit sei es konkret unzulässig, seine sonstigen Zeiten von fünf Jahren, vier Monaten und sieben Tagen, wie in den Erläuterungen dargestellt, gemäß § 94c Abs 4 VBG in einem ersten Schritt um vier Jahre zu reduzieren und sodann die verbleibenden restlichen Vordienstzeiten in einem zweiten Schritt gemäß § 94c Abs 2 Z 3 idgF iVm § 82 VBG idF BGBl I 176/2004 und § 26 VBG idF „vor dem 30.4.1995“ zu halbieren. Bei Zweifeln an der unionsrechtskonformen Auslegung der Bestimmungen zur Anrechnung seiner Vordienstzeiten werde angeregt, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH betreffend die Gemeinschaftsrechtskonformität der Kombination aus „Pauschalabzug“ (vier Jahre) und Berücksichtigung der Vordienstzeiten nur zur Hälfte und/oder ein Normenprüfungsverfahren beim VfGH in Bezug auf die angesprochene „Gesamtregelung“ wegen Unsachlichkeit bzw Gleichheitswidrigkeit einzuleiten. Der Zweck der mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 58/2019, geschaffenen Regelungen über die Anrechnung der Vordienstzeiten habe allein in einer „kostenneutralen“ Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben bestanden, was bereits der VwGH als unzulässig angesehen habe. Das vom BMI mitgeteilte Ergebnis der Neufestsetzung zeige, dass der geltenden Gesetzeslage eine „bewusste Manipulation“ der Berechnung der Vordienstzeiten mit dem Ziel einer „Kostenneutralisierung bzw Nichtumsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben“ zugrunde liege. Eine Regelung, bei der sich ein mit dem Vorrückungsstichtag identischer Vergleichsstichtag ergebe, sei ohne Zweifel unsachlich bzw gleichheitswidrig.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten habe der EuGH eine Regelung, welche sowohl einen Pauschalabzug als auch einen Hälfteabzug vorsehe, wenn der Dienstantritt eines Bediensteten vor einem Stichtag liege, in ihrer Gesamtheit für unzulässig und nicht in Teilen für zulässig erachtet. Auch die auf diese Entscheidung hin ergangene Neuregelung durch den Gesetzgeber sei für die davon betroffene Gruppe der Bundesbediensteten gröblich benachteiligend. Nach „altbekannter Manier“ sei eine neue unklare Rechtslage geschaffen und der Versuch unternommen worden, ein möglichst kostenneutrales Ergebnis zu erzielen. Dieser bestehe nunmehr darin, dass infolge der Stichtagsregelung die Anrechnung von Vordienstzeiten einem Abzug von rund 57 % (Berücksichtigung nur zu 42,86 %) unterliege, wenn das Dienstverhältnis vor dem 31. März 2000 angetreten worden sei, dass der Beginn der Anrechnung der Vordienstzeiten um ein Jahr später, nämlich mit 1. Juli des Jahres, in dem die neunte Schulstufe beendet werde, erfolge und dass nunmehr auch die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Zeiten der Lehrausbildung einem Abzug von rund 57 % unterworfen seien. Auch diese Regelung sei unsachlich, nicht unionsrechtskonform und verfassungswidrig, und zwar selbst dann, wenn sich daraus eine besoldungsrechtliche Besserstellung ergebe. Es sei nicht erläuterungsbedürftig, dass der begründungslose „Pauschalabzug“ von mehr als 60 % der Vordienstzeiten - es werde nunmehr zusätzlich ein weiteres Jahr abgezogen - nicht gerechtfertigt werden könne. Auch mit der neuen Regelung versuche die Beklagte als Dienstgeberin die klaren Vorgaben des Gemeinschaftsgesetzgebers zu umgehen.

Nunmehr sei sogar während des anhängigen Verfahrens die Gesetzesgrundlage für die Anrechnung der Vordienstzeiten ausgetauscht worden. Es werde dadurch unmöglich gemacht, die Ansprüche gegenüber der Beklagten zu beziffern und geltend zu machen bzw innerhalb angemessener Frist durchzusetzen; dies sei mit den Verfahrensgarantien nach Art 6 EMRK nicht vereinbar. Die vom VwGH in seinem Beschluss vom 18. Jänner 2021, Ra 2020/12/0068, geäußerten und vom EuGH aufgegriffenen Bedenken seien nach wie vor aufrecht, auch wenn das bisher bestehende System aus „Pauschalabzug“, „Hälfteabzug“ und „Stichtagsregelung“ durch ein gleich gerichtetes System aus „Stichtagsregelung“, „60 %iger Pauschalabzug“, „Jahresabzug“ (ein Jahr später beginnende Anrechnung) und nur teilweise Berücksichtigung der nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Lehrzeiten ersetzt worden sei. Es sei weder unions- noch verfassungsrechtskonform, die Regelung über die Anrechnung so zu gestalten, dass die Vordienstzeiten wiederum keinen wesentlichen Einfluss auf die Ermittlung des Vergleichsstichtags hätten und am Ende für die davon Betroffenen „nichts herausschaue“, weil entweder gar keine oder keine nennenswerte Verbesserung eintrete. Die Regelung des § 94c VBG sei in ihrer Gesamtheit verfassungswidrig, weil sie dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG widerspreche und völlig grundlos die Anwendung „verschiedenster“ Bestimmungen des VBG in unterschiedlichen Fassungen vorsehe, offenkundig mit dem Ziel, die korrekte Ermittlung der Ansprüche zu erschweren. Das Klagebegehren werde daher vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und hält dem Kläger entgegen, dass die Bestimmungen über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§§ 94b und 94c VBG) im Hinblick auf das Erkenntnis des EuGH vom 20. April 2023, C-650/21, durch das Bundesgesetz BGBl I 137/2023 angepasst worden seien. Nunmehr seien gemäß § 94c Abs 3 Z 4 VBG jene sonstigen Zeiten, die zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen seien, ausschließlich soweit zu berücksichtigen, als sie nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt worden seien, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert worden sei, und das ausschließlich im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; weiters seien gemäß § 94c Abs 3 Z 5 VBG Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten sei. Damit werde berücksichtigt, dass Zeiten einer Lehre bei einer Gebietskörperschaft nach § 26 VBG nur für Neueintritte ab dem 1. April 2000 zur Gänze anrechenbar gewesen seien. Die Einführung von Begünstigungen oder Verschlechterungen kraft Gesetzes zu einem bestimmten Stichtag sei zulässig. Hier knüpfe der Stichtag ausschließlich an den Eintrittszeitpunkt in das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter, nicht jedoch an das Alter des jeweiligen Vertragsbediensteten oder den Umstand an, ob die Lehre vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahrs absolviert worden sei. Die Beibehaltung bzw Übernahme dieses Stichtags in das System der §§ 94b und 94c VBG sei zulässig und stelle keine unmittelbare oder mittelbare (Alters-)Diskriminierung dar; sie sei daher unionsrechts- und verfassungskonform. Dies habe auch der EuGH in der genannten Entscheidung bestätigt, da § 94c Abs 3 Z 5 VBG ausschließlich an das neutrale Element des Zeitpunkts der Einstellung des jeweiligen Vertragsbediensteten, nicht aber an das Alter des Bediensteten anknüpfe, sodass weder eine unmittelbare noch eine mittelbare (Alters-)Diskriminierung vorliege. Infolge der Beseitigung des § 94c Abs 6 VBG seien nun auch die nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten im Rahmen einer Neufestsetzung einer Überprüfung zugänglich. Für den Kläger, der am 2. Dezember 1991, also vor dem 31. März 2000, in das Dienstverhältnis zu ihr eingetreten sei, ergebe sich daraus, dass seine Zeiten als Lehrling in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft nur als sonstige Zeiten im Sinne des § 94c Abs 3 Z 4 VBG zu qualifizieren seien. Bei der seinerzeitigen Festsetzung des Vorrückungsstichtags sei die Lehrzeit (nach dem 18. Geburtstag) von 27. Mai 1989 bis 28. Februar 1990 ohne entsprechende Rechtsgrundlage unrichtigerweise zur Gänze berücksichtigt worden. Aufgrund des Entfalls der Bindung an die bisherige Beurteilung sei diese Anrechnung zu korrigieren und die Lehrzeit auch nach Vollendung des 18. Lebensjahrs als sonstige Zeit im Sinne des § 94c Abs 3 Z 3 VBG zu beurteilen. Der Kläger habe das neunte Schuljahr im Jahr 1986 beendet. Die ab dem 1.7.1986 zurückgelegten sonstigen Zeiten seien im Umfang von 42,86 % zu berücksichtigen, sodass nach der nunmehr geltenden Rechtslage dem Tag der Anstellung als zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten - ohne Lehrzeit - vier Monate und 26 Tage, als sonstige Zeiten (im Ausmaß von 42,86 %) 786 Tage oder zwei Jahre, ein Monat und 26 Tage, insgesamt daher zwei Jahre, 6 Monate und 22 Tage voranzustellen seien. Daraus ergebe sich als Vergleichsstichtag der 10. Mai 1989. Die Verbesserung des Besoldungsdienstalters um 265 Tage bzw acht Monate und 20 Tage habe die dargestellte Änderung der besoldungsrechtlichen Einstufung und den dargestellten Anspruch auf monatliche Bezugsdifferenzen zur Folge.

Der Gesetzgeber habe mit diesen Regelungen einen ausgewogenen Kompromiss zwischen sozialpolitischen Zielsetzungen und haushaltsrechtlichen Erwägungen angestrebt und moderate bis deutliche Verbesserungen für die große Mehrheit der rund 170.000 Betroffenen herbeigeführt. Schon aus dem für den Zeitraum bis Dezember 2023 veranschlagten Mehraufwand für Nachzahlungen ergebe sich, dass keine kostenneutrale Regelung angestrebt worden sei. Der Kläger verkenne auch, dass Vordienstzeiten, die unter die Anrechnungstatbestände der § 26 Abs 2 oder 3 VBG in der gemäß § 94c Abs 2 Z 1 VBG maßgebenden Fassung BGBl I 96/2007 fielen, weiterhin zur Gänze anzurechnen seien. Er begehre nicht die Anrechnung solcher Vordienstzeiten, sondern sonstiger Zeiten, welche seinerzeit nur aus sozialen Erwägungen ersatzhalber als teilweise anrechenbar bestimmt worden seien. Die Anrechnung dieser sonstigen Zeiten, welche nach der früheren Rechtslage zur Hälfte, allerdings nur in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß, erfolgt sei, finde nun ohne Untergrenze im Ausmaß von 42,86 % statt. Nach der Rechtsprechung des EuGH wäre es dem Gesetzgeber aber auch offen gestanden, die Anrechnung dieser sonstigen Zeiten ersatzlos entfallen zu lassen, da das Unionsrecht nur ein Recht auf diskriminierungsfreie Behandlung vermittle, aber kein Recht auf vollen finanziellen Ausgleich. Der Gesetzgeber habe nicht unsachlich gehandelt, sondern von dem nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH wie des VfGH bei der Dienstrechtsgesetzgebung bestehenden weiten rechtspolitischen Gestaltungspielraum Gebrauch gemacht. Nunmehr seien alle nach Absolvierung der Schulpflicht zurückgelegten sonstigen Zeiten vom ersten Tag an zu 42,86 % zu berücksichtigen. Gerade die vom Kläger angestrebte gänzliche Berücksichtigung seiner sonstigen Zeiten hätte eine Altersdiskriminierung zur Folge. Da eine „sonstige Zeit“ gerade nicht an inhaltliche/“tätigkeitsmäßige“ Kriterien gebunden sei - es handle sich um Rest-Zeiten nach Feststellung aller voll anrechenbarer Vordienstzeiten - , liefe eine gänzliche Anrechnung auf eine Anrechnung des bloßen Älterwerdens bzw auf eine Einstufung aufgrund des Lebensalters hinaus; dies habe der EuGH bereits in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2015, C-501/12, Specht et al. als unzulässig erkannt. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, wem gegenüber er durch die Anknüpfung an die Absolvierung des neunten Schuljahrs bzw der allgemeinen Schulpflicht diskriminiert sei. Ganz allgemein habe er es verabsäumt, konkrete Sachverhaltskonstellationen zu benennen, in denen er gegenüber anderen Bediensteten aufgrund des Alters, in dem er die Vordienstzeiten zurückgelegt habe, benachteiligt werde. Dies sei aber unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung einer Altersdiskriminierung aus unionsrechtlicher Sicht. Seine Behauptungen, die gegenständliche Regelung sei „unsachlich bzw verfassungswidrig“, „nicht zu rechtfertigen und wider[spreche] nach wie vor dem Gemeinschaftsrecht“, seien gänzlich unsubstantiiert. Die Berechnung des (geänderten) Vergleichsstichtags des Klägers mit Hilfe des vom BMKÖS den Personalstellen zur Verfügung gestellten Tools ergebe gegenüber der „händischen“ Berechnung eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Klägers um 262 Tage und als Vergleichsstichtag den 13. Mai 1989. Diese Abweichung von der „händischen“ Berechnung habe keine anderen Vorrückungen zur Folge. Der Kläger habe Anspruch auf die danach ermittelten Bezugsdifferenzen.

Mit dem angefochtenen Teilurteil stellt das Erstgericht fest, dass das Besoldungsdienstalter des Klägers zum Ablauf des 28. Februar 2015 8.352,8334 Tage (22 Jahre, zehn Monate und 19 Tage) beträgt und der Kläger mit 1. Mai 2016 besoldungsrechtlich in die Entlohnungsstufe 13 der Entlohnungsgruppe v2 einzustufen ist; das Feststellungsmehrbegehren weist es ab. Die Kostenentscheidung behält es sich nach § 52 Abs 4 ZPO vor.

In seiner rechtlichen Beurteilung hält es zunächst fest, dass sich die Rechtslage nach Einbringung der Klage am 7. Dezember 2021 durch die als Reaktion auf die Entscheidung des EuGH vom 20. April 2023, C-650/21, erfolgte Novellierung der §§ 94b und 94c VBG durch Bundesgesetz BGBl I 137/2023 sowie durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl 143/2024, geändert habe und dass die geänderte Rechtslage dem Verfahren zugrundezulegen sei. Es bejaht weiters ein vom Leistungsbegehren unabhängiges rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung seines Besoldungsdienstalters und seiner Einstufung und stellt dar, aus welchen Gründen die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Klägers in diesem Verfahren zu erfolgen habe. Auf Grundlage des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts trifft es sodann - zusammengefasst - folgende Ausführungen:

Gemäß § 94c Abs 1 VBG sei der Vergleichsstichtag dadurch zu ermitteln, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen gewesen seien oder bei Außerachtlassen der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 dem Tag der Anstellung voranzustellen seien. Nach Abs 2 leg cit seien für die Ermittlung des Vergleichsstichtags die dort genannten Bestimmungen nach Maßgabe der Abs 3 bis 6 anzuwenden. § 94c Abs 3 VBG normiere in Abweichung von den in § 94c Abs 1 VBG genannten Bestimmungen, dass Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden seien, nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen seien, jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen seien, jedoch ausschließlich insoweit zu berücksichtigen seien, als diese nach dem 30. Juni jedes Kalenderjahres zurückgelegt worden seien, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert worden sei, und das ausschließlich im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen, sowie dass Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen seien, wenn der Vertragsbedienstete nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten sei. Daraus ergebe sich für den Kläger, dessen Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten festgestellt worden sei, eine Berücksichtigung der nach dem 30. Juni 1986 zurückgelegten Zeiten. Die von ihm vom 1. September 1986 bis 28. Februar 1990 absolvierte Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker sei jedoch nicht zur Gänze dem Vorrückungsstichtag voranzustellen, sondern gemäß § 94c Abs 3 Z 4 VBG nur im Umfang von 42,86 %. Wie vor der „ersten Reparatur“ der Altersdiskriminierung durch Bundesgesetz BGBl I 2010/82 würde auch nunmehr für die Anrechnung von Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses auf einen Eintritt in das Dienstverhältnis nach dem 31. März 2020 abgestellt werden. Die durch die Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl I 2000/94, eingeführte gänzliche Berücksichtigung von Lehrzeiten zu einer Gebietskörperschaft habe bereits vor Einführung von § 94c VBG nur für Neueintritte ab 1. April 2000 gegolten. Somit ergebe sich für den Kläger eine Anrechnung der Zeiten vom 1. Juli 1986 bis zum 28. Februar 1990 (sonstige Zeit einschließlich Lehrzeit) von 1.339 Tagen (drei Jahre und acht Monate) und vom 25. Juli 1990 bis zum 1. Dezember 1991 im Ausmaß von 495 Tagen (ein Jahr, vier Monate und sieben Tage) im Ausmaß von jeweils 42,86 %, während die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft und im Präsenzdienst verbrachten Zeiten vom 1. März 1990 bis zum 24. Juli 1990 (zwei Monate und 29 Tage) zu 100 % dem Tag der Anstellung voranzustellen seien. Insgesamt seien diesem Tag daher 932,0524 Tage voranzustellen, sodass sich für den Kläger der 13. Mai 1989 als Vergleichsstichtag errechne. Dies entspreche dem von der Beklagten errechneten Stichtag. Der Kläger habe die Richtigkeit dieser Berechnung nicht bestritten. Werde dieser Vergleichsstichtag zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Klägers zum Ablauf des 28. Februar 2015 herangezogen, ergebe sich eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters um 262 Tage; es habe somit zum Ablauf des 28. Februar 2015 insgesamt 8.352,8334 Tage - 22 Jahre, zehn Monate und 19 Tage - betragen. Damit sei das Argument des Klägers, das auch die Reform durch das Bundesgesetz BGBl I 137/2023 „keinen wesentlichen Einfluss auf die Ermittlung des Vergleichsstichtages“ gehabt habe, widerlegt. Hinzuweisen sei darauf, dass bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags des Klägers jener Teil seiner Lehrzeit zur Gänze berücksichtigt worden sei, der nach dem 18. Geburtstag gelegen habe, obwohl dies nicht der damals geltenden Rechtslage entsprochen habe; gemäß § 26 VBG idF BGBl 364/1991 wären nämlich Lehrzeiten nach dem 18. Geburtstag auch bei Eintritt in ein Dienstverhältnis zur Beklagten lediglich zur Hälfte anzurechnen gewesen. Insoweit für den Kläger nicht die erwartete Verbesserung eintrete, sei dies teils auch darauf zurückzuführen. Infolge der Aufhebung der „Entschiedene Sache-Klausel“ in § 94c Abs 6 VBG durch das Bundesgesetz BGBl I 137/2004 seien auch jene Zeiten einer Neubeurteilung zugänglich, die der Kläger nach seinem 18. Geburtstag zurückgelegt habe.

Soweit der Kläger nach wie vor eine unionsrechtswidrige Vordienstzeitenanrechnung bei Bestandsbediensteten annehme, weil bei der Anrechnung von Lehrzeiten weiterhin darauf abgestellt werde, ob der Dienstantritt des Bediensteten vor oder nach dem 31. März 2000 erfolgt sei (von ihm als „Stichtagsregelung“ bezeichnet), die Anrechnung der Vordienstzeiten nun „um ein Jahr später“ (erst ab dem 1. Juli des Jahres, in dem die neunte Schulstufe beendet worden sei) erfolge, es bei den ermittelten Vordienstzeiten zu einem Abzug von „rund 57 %“ komme und nunmehr auch die nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten der Lehrausbildung diesem Abzug unterworfen seien, sei ihm zu entgegnen, dass er nicht dargelegt habe, im Vergleich mit welcher bestimmten Personengruppe er einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters ausgesetzt sei. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt habe, habe er „im Wesentlichen“ keine konkrete Sachverhaltskonstellation genannt, in der er gegenüber anderen Vertragsbediensteten aufgrund dieses Kriteriums benachteiligt werde. Die Bestimmung des § 94c Abs 3 Z 5 VBG, welche auf den Beginn des Dienstverhältnisses abstelle - nur insoweit habe der Kläger eine vermeintlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber jenen Vertragsbediensteten behauptet, die ihr Dienstverhältnis nach dem 31. März 2000 angetreten hätten - sei vom EuGH in seiner Entscheidung vom 20. April 2023, C-650/21, behandelt und als nicht unionsrechtswidrig beurteilt worden. Der EuGH habe dort ausgeführt, dass das einzige relevante Kriterium für die Anwendung der Regelung über die Berücksichtigung von Lehrzeiten, nämlich der Zeitpunkt der Einstellung des Beamten, ein vom Alter des Beamten zum Zeitpunkt seiner Einstellung unabhängiges Kriterium darstelle, das offensichtlich nichts mit einer Berücksichtigung des Alters der eingestellten Person zu tun habe, wobei auch sonst nichts darauf hindeute, dass diese Voraussetzungen irgendeine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters bewirken würden. Diese Erwägungen des EuGH zu § 169 GehG seien auf die vom Kläger bekämpfte inhaltsgleiche Bestimmung des § 94c Abs 3 Z 5 VBG idgF übertragbar. Die dennoch fortgesetzt behauptete Unionsrechtswidrigkeit dieser „Stichtagsregelung“ sei im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH nicht nachvollziehbar; es bestünden keine Bedenken gegen die Unionsrechtskonformität dieser Bestimmung.

Auch die übrigen vom Kläger beanstandeten Bestimmungen enthielten keine Differenzierungen von Bediensteten nach ihrem Alter. Die Festsetzung des Vergleichsstichtags nach § 94c VBG erfolge für sämtliche Vertragsbedienstete, deren besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen sei, unabhängig von ihrem Alter. Der mit den §§ 94b und 94c VBG geschaffene Mechanismus zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung komme für alle Vertragsbediensteten zum Tragen. Mangels direkter Anknüpfung an das Alter des Bediensteten, in dem die „sonstigen Zeiten“ gesammelt worden seien, sei eine durch Artikel 2 Abs 2 lit a der Richtlinie 2000/78 verpönte unmittelbare Altersdiskriminierung nicht ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung der Bestandsbediensteten aufgrund ihres Alters durch die aktuellen Regelungen im Sinne einer mittelbaren Diskriminierung nach Art 2 Abs 2 lit b der Richtlinie 2000/78 habe der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht. Für alle Bestandsbediensteten, deren besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen sei, seien sonstige Zeiten gemäß § 94c Abs 3 Z 5 und Abs 4 VBG einheitlich nur zu 42,86 % anzurechnen, wobei die Berücksichtigung dieser sonstigen Zeiten grundsätzlich unabhängig von ihrer Lage im Lebensalter eines Vertragsbediensteten stattfindee. Dass nunmehr auch die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Lehrzeiten - wie auch andere sonstige Zeiten - lediglich teilweise zu berücksichtigen seien, sei gerade Ausdruck einer indiskriminanten Berücksichtigung sonstiger Zeiten unabhängig von ihrer Lage im Lebensalter. Die Neubeurteilung (auch) jener sonstigen Zeiten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt worden seien, sei Konsequenz des Entfalls der „Entschiedene Sache-Klausel“ des § 94c Abs 6 VBG idF vor BGBl I 2023/137, welche eine vollständige Aufrollung (sämtlicher) anrechenbarer Zeiten verhindert habe. Die Aufhebung dieser Klausel sei wegen Zweifeln an ihrer Unionsrechtskonformität erfolgt. Folglich seien auch vom Kläger nach Vollendung des 18. Geburtstags gesammelte sonstige Zeiten neu zu beurteilen gewesen.

Auch das Abstellen auf den 1. Juli des Jahres, in dem die neunte Schulstufe beendet worden sei, erwecke keine Bedenken an der Unionsrechtskonformität des derzeitigen Systems. Der Kläger benenne keine Konstellation, in der er aufgrund dieser Bestimmung wegen seines Alters (ungerechtfertigt) benachteiligt wäre. Selbst wenn man davon ausginge, dass § 94c Abs 3 Z 3 VBG idgF (indirekt) auf das Alter der Bediensteten abstelle, liege darin keine ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund des Alters. Die Bestimmung eines Mindestalters, das - übereinstimmend mit dem unionsrechtlichen Verbot der Kinderarbeit nach Art 32 GRC - auf die Beendigung der Schulpflicht abstelle, sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt iSd Art 2 Abs 2 lit b sublit i der Richtlinie 2000/78 bzw des Art 6 der Richtlinie.

Der Kläger könne eine Unionsrechtswidrigkeit der genannten Bestimmung auch nicht damit begründen, dass die derart ermittelten Vordienstzeiten „wiederum keinen wesentlichen Einfluss auf die Ermittlung des Vergleichsstichtags“ hätten, für die betroffenen Personengruppen „nichts unter dem Strich herausschaue“ und der Zweck der Regelungen eine „kostenneutrale Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben“ sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH bedeute die Beseitigung einer Diskriminierung nicht, dass die unter der früheren gesetzlichen Regelung diskriminierte Person automatisch das Recht habe, rückwirkend in den Genuss einer Gehaltsdifferenz oder einer Erhöhung der künftigen Gehälter zu kommen. Dies sei nur der Fall, wenn und solange der nationale Gesetzgeber keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen habe. Die Rechtsansicht, wonach solch ein rückwirkender Anspruch auf Nachzahlung zwingend bestünde, sei vom EuGH ausdrücklich als „Fehlverständnis“ seiner Rechtsprechung bezeichnet worden. Mit den §§ 94b und 94c VBG seien jedoch gerade Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung ergriffen worden, sodass dem Kläger aufgrund des Unionsrechts gerade nicht zwangsläufig ein finanzieller Ausgleich zustehe. Dass für ihn „nichts unter dem Strich herausschaue“, sei daher ohne Relevanz.

Die Frage, ob mit einer nationalen Regelung ein legitimes bzw gerechtfertigtes Ziel verfolgt werde, stelle sich erst dann, wenn eine Diskriminierung gegeben sei. Eine von „Haushaltserwägungen“ getragene Regelung, mit der „Kostenneutralität“ angestrebt werde, sei nicht schon deswegen unionsrechtswidrig. Da sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass durch die §§ 94b und 94c VBG eine Diskriminierung wegen des Alters stattfinde, könne dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmungen von „Haushaltserwägungen“ getragen seien. Solche Erwägungen seien dem Gesetzgeber bei Beseitigung einer nicht mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Diskriminierung nicht durch unionsrechtliche Vorgaben verwehrt.

Insgesamt werde vom Kläger daher keine Situation aufgezeigt, in der er aufgrund seines Alters gegenüber anderen Vertragsbediensteten unmittelbar oder auch nur mittelbar diskriminiert werde. Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens, das nach ständiger Rechtsprechung von einer Partei nur angeregt werden könne, bestehe daher kein Anlass.

Die Neuregelung der §§ 94b und 94c VBG durch das Bundesgesetz BGBl I 2003/137 sei auch nicht verfassungswidrig. Soweit sich der Kläger diesbezüglich auf eine Altersdiskriminierung berufe, sei er auf die Ausführungen zur Unionsrechtskonformität dieser Bestimmungen zu verweisen. Ein gleichheitswidriges, nämlich willkürliches Verhalten der Beklagten gegenüber ihren Bediensteten habe der Kläger nicht aufgezeigt. Überhaupt vermenge er die Frage der Verfassungskonformität der besoldungsrechtlichen Regelungen mit der Frage der arbeitsrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch für Vertragsbedienstete gelte, finde seine Grenze in den zwingenden Charakter aufweisenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des Vertragsbedienstetenrechts. Die Entlohnung von Vertragsbediensteten habe nach den jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Verhaltensweise der Beklagten als Dienstgeberin verstoße somit nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, sei doch die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Klägers - unstrittig - jeweils anhand der einschlägigen Bestimmungen des VBG erfolgt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs lasse der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum. Er sei lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den Dienstpflichten der öffentlich Bediensteten stehe. Insbesondere die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten und des Entlohnungsschemas der Vertragsbediensteten liege in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH sei ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn man sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend ansehe. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringe, könne bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber müsse es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen. Dabei könne er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen. Die Berücksichtigung sonstiger Zeiten gemäß § 94c Abs 3 Z 4 und Abs 4 VBG im Ausmaß von 42,86 % begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Zeiten bereits vor der Bundesbesoldungsreform 2015 einer Kürzung unterlegen und aus rein sozialen Erwägungen berücksichtigt worden seien. Der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb die Berücksichtigung derartiger Zeiten gänzlich unabhängig davon, welche Tätigkeiten ein Betroffener in diesen Zeiten verrichtet habe, verfassungsrechtlich geboten wäre. Er selbst begehre unter anderem die Berücksichtigung von Zeiten, in denen er überhaupt keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei (ab seinem 14. Geburtstag bis zum Lehrbeginn). Weshalb eine Nicht-Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters unsachlich sein solle, erschließe sich nicht. Vor dem Hintergrund des erwähnten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums sei dem Gesetzgeber zuzubilligen, dass er bei der Anrechnung von Vordienstzeiten zwischen Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sei und sonstigen Zeiten unterscheide. Unter diesem Aspekt könne auch keine Verfassungswidrigkeit des § 26 VBG idF „vor dem 30.4.1995“ erblickt werden, welcher eine Kürzung der sonstigen Zeiten auf 50 % vorsehe.

Das Sachlichkeitsgebot erfordere es auch nicht, dem Kläger eine bessere besoldungsrechtliche Stellung einzuräumen. Sein Besoldungsdienstalter habe sich infolge der Novelle BGBl I 2023/137 ohnehin verbessert. Dass nicht die von ihm erwartete Verbesserung eingetreten sei, lasse nicht auf die Unsachlichkeit der Regelung schließen. Es sei auch nicht unsachlich, zwischen einem Ausbildungsverhältnis - wie beispielsweise einer Lehre - und Zeiten eines Dienstverhältnisses zu differenzieren. Ausbildungsverhältnisse seien auch nach der Bundesbesoldungsreform 2015 nicht als Dienstverhältnisse zu qualifizieren. Dass der Gesetzgeber an das Bestehen eines Dienstverhältnisses oder bloß eines Ausbildungsverhältnisses unterschiedliche Folgen knüpfe, sei mit dem ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraum vereinbar, zumal ein Ausbildungsverhältnis ein anderen Zweck verfolge als ein Dienstverhältnis. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH verstoße eine „Stichtagsregelung“ grundsätzlich nicht gegen das Gleichheitsgebot. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des VfGH.

Schließlich liege in den Verweisungen des § 94c Abs 2 VBG auch kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG. Unzulässig unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes seien lediglich pauschale oder dynamische Verweisungen auf Rechtsakte fremder Normsetzer. In § 94c Abs 2 VBG erfolge jedoch eine statische Verweisung auf konkrete historische Fassungen von Bestimmungen desselben Gesetzgebers, wobei die Verweisung nicht „völlig grundlos“ erfolge; durch sie werde jene Rechtslage für die Bestimmung des Vergleichsstichtags für anwendbar erklärt, die bei der Bestimmung des Vorrückungsstichtags vor der ersten „Sanierung“ durch das Bundesgesetz BGBl I 2010/82 bestanden habe.

Auch ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK sei nicht ersichtlich. Diese Bestimmung könne nicht so ausgelegt werden, dass sie jeglichen Eingriff des Staates in ein anhängiges Gerichtsverfahren verhindere, an dem er beteiligt sei. Eine Verletzung sei dann nicht gegeben, wenn mit der gesetzlichen Regelung ein allgemeines Interesse verfolgt werde und sie sich daher nicht speziell auf den Rechtsstreit beziehe. Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl I 2023/137 seien nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-650/21 zu dem Zweck erfolgt, eine unionsrechtskonforme und somit diskriminierungsfreie Rechtslage zu schaffen. Sie dienten daher allgemeinen Interessen und nicht dem Ziel, in den gegenständlichen Rechtsstreit einzugreifen. Im Übrigen habe sich die Gesetzesänderung - wie dargelegt - zugunsten des Klägers ausgewirkt.

Mangels Bedenken an der Verfassungskonformität der §§ 26, 82 und 94a ff VBG in den jeweils vom Kläger angeführten Fassungen bestehe kein Anlass, ein Normenprüfungsverfahren beim VfGH einzuleiten.

Somit sei nach der geltenden Rechtslage das Besoldungsdienstalter des Klägers zum Ablauf des 28. Februar 2015 und dessen besoldungsrechtliche Einstufung zum 1. Mai 2016 festzustellen und das darüberhinausgehende Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen.

Hinsichtlich des Leistungsbegehrens sei insbesondere im Hinblick auf den vom Kläger beantragten Sachverständigenbeweis und die von der Beklagten begehrte Zeugeneinvernahme noch keine Entscheidungsreife eingetreten, sodass eine Teilentscheidung über das Feststellungsbegehren zweckmäßig gewesen sei. Damit sei allein über das Feststellungsbegehren gemäß § 391 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) mit Teilurteil zu entscheiden gewesen.

Der Kostenvorbehalt gründe sich auf § 52 Abs 4 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (nur) aus dem Grund der unrichtigen Beurteilung mit den Anträgen, dem Feststellungsbegehren „vollinhaltlich“ stattzugeben, zur Klärung der Unionsrechtskonformität der anzuwendenden Regelungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof und/oder ein Normenprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, hilfsweise aber das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen des Klägers für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend, sodass es sich mit einer kurzen Begründung seiner Entscheidung begnügen kann (§ 500a ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG):

1. 1 Zunächst ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass das Gericht auf eine Änderung der Rechtslage in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen hat, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das im Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahrens zu beachten ist (RS0031419 [T 6, T 7, T 9, T 16]). Besteht im Hinblick auf die neue Rechtslage Erörterungsbedarf, ist die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (RS0031419 [T 36]).

2. Die für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung des Klägers gemäß § 94b Abs 1 VBG maßgebliche Gesetzeslage wurde nach der dem Kläger mit Schreiben des BMI vom 9. Dezember 2020 mitgeteilten und Grundlage seiner Klagsführung bildenden Neufestsetzung (Beilage ./E) mehrmals, zuletzt nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im gegenständlichen Verfahren (am 15. Jänner 2025) durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 25/2025, geändert. Mit dieser Änderung wurde § 94b Abs 4 zweiter Satz VBG durch folgende Sätze ersetzt:

„Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 94a Abs 1 iVm § 169c GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

1. zwischen 1. Jänner und 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,

2. zwischen 1. April und 30. September des 1. Juli desselben Kalenderjahres und

3. zwischen 1. Oktober und 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.“

Daraus ergibt sich für den Kläger, für den der Vorrückungsstichtag mit 30. Jänner 1990 festgelegt und der Vergleichsstichtag nach der zuletzt anzuwendenden Gesetzeslage unstrittig mit 13. Mai 1989 ermittelt wurde, als Anfangstermin für den Vorrückungsstichtag der 1. Jänner 1990 und als Anfangstermin für den Vergleichsstichtag der 1. Juli 1989, sodass - nunmehr - der zwischen diesen Anfangsterminen liegende Zeitraum von 183 Tagen dem Tag der Anstellung voranzustellen ist. Diese Änderung ist jedoch bei der Entscheidung über die Berufung des Klägers nicht zu berücksichtigen, weil die Entscheidung des Erstgerichts gemäß § 462 Abs 1 ZPO nur innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge zu überprüfen ist und ihre Berücksichtigung einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius zur Folge hätte (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 462 Rz 1). Daher ist hier von jener Rechtslage auszugehen, die auch vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen war.

3. Der Kläger macht nicht geltend, dass das Erstgericht sein Besoldungsdienstalter und seine Einstufung in das Gehaltsschema der Vertragsbediensteten nach der bei Instanzschluss maßgeblichen Rechtslage unrichtig vorgenommen habe. Er moniert vielmehr weiterhin und mit denselben Argumenten wie vor dem Erstgericht die Unionsrechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit der „Anrechnungsbestimmungen“, wonach eine Berücksichtigung sämtlicher Vordienstzeiten nur zu 42,86 % erfolge, mit der Berücksichtigung der Vordienstzeiten ein Jahr später begonnen werde und nunmehr auch die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Zeiten einer Lehre (Berufsausbildung) nur mehr partiell Berücksichtigung fänden und nur Bedienstete, die nach dem 31. März 2000 in das Dienstverhältnis eingetreten seien, „in den Genuss der korrekten Vollanrechnung der Lehrzeiten“ kämen. Der Gesetzgeber habe offenkundig nach Möglichkeiten gesucht, die anrechenbaren Vordienstzeiten möglichst großzügigen Abzügen zu unterwerfen, um eine weitgehend kostenneutrale Regelung zu erreichen. Damit habe er sich neuerlich in Widerspruch zu den von ihm selbst formulierten Zielen einer korrekten und diskriminierungsfreien Ermittlung und Berücksichtigung von Vordienstzeiten gesetzt und bewusst und systematisch darauf abgezielt, dass „dabei für den Vertragsbediensteten nichts mehr herausschaut“.

4. Eine Rechtsrüge muss deutlich machen, worin der Fehler bei der Lösung der Rechtsfrage liegen soll. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen, genügt nicht. Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüft werden darf (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO, Rz 53 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; RS041719; RS043605).

5. Ohne sich mit den umfangreichen und fundierten rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts näher auseinanderzusetzen, wiederholt der Kläger in seiner Rechtsrüge - unter auszugsweiser Wiedergabe der von ihm als maßgeblich erachteten Stellen der Entscheidungsbegründungen - , dass der VwGH in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2021, Ra 2020/12/0068, zur Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH erhebliche Zweifel an der Unionsrechtswidrigkeit „der Regelung“ geäußert und der EuGH sich in seiner Entscheidung vom 20. April 2023, C-650/21, der Ansicht des VwGH angeschlossen und gerade die „Kombination“ aus „Pauschalabzug“ und „Hälfteabzug“, welche ältere, vor dem 1. April 2000 in das Dienstverhältnis eingetretene Dienstnehmer bewusst benachteilige, als unionsrechtswidrig beurteilt habe. Die „Stichtagsregelung“ sei daher jedenfalls in Kombination mit anderen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Reduzierung der Vordienstzeiten als unionsrechtswidrig beurteilt worden. Damit sei auch der EuGH „vollkommen eindeutig“ davon ausgegangen, dass die offenkundig weiterhin angestrebte weitgehende Kostenneutralität der Anrechnung der Vordienstzeiten und deren unsachliche Ausgestaltung eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters darstelle. Auch nach „Austausch“ des bisherigen Systems der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 58/2019, durch ein gleichgerichtetes, aus „Stichtagsregelung“, „60 % Pauschalabzug“, „Jahresabzug“ und nur partieller Berücksichtigung nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Lehrzeiten bestehendes System liege eine nicht unionsrechtskonforme Regelung vor, da nach deren Ausgestaltung die Vordienstzeiten wiederum keinen wesentlichen Einfluss auf der Ermittlung des Vergleichsstichtags hätten. Die „Stichtagsregelung“ differenziere unsachlich zwischen zwei Personengruppen, nämlich älteren Arbeitnehmern mit Eintrittsdatum vor dem 1. April und jüngeren Arbeitnehmern mit Eintrittsdatum ab dem 1. April 2000. Somit erfolge eine unsachliche Ermittlung der Vordienstzeiten unter bewusster Ausklammerung der Zeiten einer Lehre „beim Bund“ mit dem bereits als nicht unionsrechtskonform beurteilten Ziel der Budgetneutralität.

6. Das Erstgericht hat dem zutreffend entgegengehalten, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 20. April 2023, C-650/21, die dritte Vorlagefrage des VwGH dahin beantwortet hat, dass die Art 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 iVm Art 21 der Charta der Grundrechte einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der bei einer inländischen Gebietskörperschaft absolvierte Lehrzeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn der betreffend Beamte nach einem bestimmten Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde, während Lehrzeiten zur Hälfte berücksichtigt werden und einem Pauschalabzug unterliegen, wenn der betreffende Beamte vor diesem Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde. Begründet hat der EuGH dies damit, dass das einzige für die Anwendung der Regelung über die Berücksichtigung von Lehrzeiten nach dem GehG 2020 relevante Kriterium ein vom Alter des Beamten zum Zeitpunkt seiner Einstellung unabhängiges Kriterium darstelle; es mache die Anwendung der neuen Regelung allein von dem objektiven und neutralen Element des Zeitpunkts der Einstellung des Beamten abhängig und habe daher offensichtlich nichts mit einer Berücksichtigung des Alters der eingestellten Personen zu tun; auch sonst deute nichts darauf hin, dass diese Voraussetzungen irgendeine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters bewirken würden [ErwG 90 und 91]. Der auf diese Ausführungen gegründeten Argumentation des Erstgerichts, dass das Abstellen auf den vom Gesetzgeber gewählten Stichtag nicht unionsrechtswidrig sei, vermag der Kläger kein stichhältiges Argument entgegenzusetzen. Seine Ansicht, dass der EuGH gerade die „Kombination von Hälfteabzug und Pauschalabzug“ als unionsrechtswidrig beurteilt habe, findet in der Entscheidung der Rechtssache C-650/21 keine Deckung.

7. Eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung verstößt nicht grundsätzlich gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, weil es im Wesen einer Änderung materiell-rechtlicher Bestimmungen liegt, dass Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich nach der alten oder neuen Rechtslage behandelt werden (RS0117654 [T19]; RS0053393). Auch der VfGH geht davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insofern Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (VfGH G 323/2023 [Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach der Wr DienstO]). Eine Unsachlichkeit oder Gleichheitswidrigkeit der Stichtagsregelung des § 94c Abs 3 Z 5 VBG ist daher nicht zu erkennen.

8. Soweit der Kläger als weitere Verfassungswidrigkeit einen angeblichen Verstoß gegen das Determinierungsgebot ins Treffen führt, ist ihm ungeachtet allfälliger Widersprüche zwischen den in § 94c Abs 2 VBG zur Ermittlung des Vergleichsstichtags angeführten Bestimmungen des VBG in unterschiedlichen zeitlichen Fassungen mit dem Erstgericht zu entgegnen, dass der Gesetzgeber mit dieser Verweisung den Zweck verfolgt, jene Bestimmungen, welche bis zur Bundesbesoldungsreform 2015 für die Bestimmung des Vorrückungsstichtags maßgeblich waren, auch der Ermittlung des Vergleichsstichtags zugrundezulegen, um insoweit eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Die Kritik des Klägers entzündet sich jedoch gar nicht an den verwiesenen Bestimmungen, welche gemäß § 94c Abs 2 VBG „nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6“ anzuwenden sind (offenkundig aufgrund eines Redaktionsversehens wurde diese Bestimmung mit Bundesgesetz BGBl I 137/2023, mit dem die Absätze 5 und 6 aufgehoben wurden, nicht dahin abgeändert, dass sie lautet: „nach Maßgabe der Absätze 3 und 4“). Seine Beschwerdepunkte sind nämlich – wie dargelegt - , dass nunmehr

  • sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen sind, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen (§ 94c Abs 3 Z 4 VBG);

  • dass Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen sind, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist (§ 94c Abs 3 Z 5 VBG);

  • die sonstigen Zeiten, die nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 94b Abs 4 letzter Satz geltenden Vorschriften nicht zur Gänze voranzustellen und nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfe zu berücksichtigen waren, nunmehr gemäß § 94 Abs 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86 % zu berücksichtigen sind (§ 94c Abs 4 VBG).

Eine Unionsrechtswidrigkeit der von ihm beanstandeten Kürzungen der sonstige Zeiten durch die bezeichneten Regelungen sowie der nur partiellen Berücksichtigung von nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Lehrzeiten vermag der Kläger jedoch auch mit seinen weiteren (wiederholenden) Berufungsausführungen, die „Stichtagsregelung“ wäre „schon einmal im Zusammenhang mit anderen Regelungen (Hälfteabzug, Pauschalabzug) als unionsrechtswidrig angesehen worden“ und ein 60 %-iger Pauschalabzug wäre „durch nichts gerechtfertigt, unsachlich und [...] im Zusammenwirken mit den übrigen oben angeführten Bestimmungen [geegnet,] eine angemessene Berücksichtigung der vor dem 18. Lebensjahr liegenden Vordienstzeiten [zu hindern]“, wobei „das Gleiche“ auch für die erst ein Jahr später beginnende Anrechnung von Vordienstzeiten gelte, nicht aufzuzeigen.

9. Verfehlt ist jedenfalls die Argumentation des Klägers, dass die Nichtberücksichtigung der nach dem 18. Lebensjahr liegenden Zeiten gegen die nach wie vor anzuwendende Bestimmung des § 94c Abs 6 VBG idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 58/2019, verstoße, welche ein - ausdrücklich garantiertes - Verschlechterungsverbot im Hinblick auf das den Vertragsbediensteten mitgeteilte Ergebnis der Ermittlung der Vordienstzeiten normiere. Diese (erst) durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 58/2019, eingeführte Bestimmung wurde durch das Bundesgesetz BGBl I 137/2023 aufgehoben, sodass sie gerade nicht mehr anzuwenden ist. Darin liegt auch kein - wie behauptet - Verstoß gegen den sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebenden Vertrauensgrundsatz. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (VfSlg 3665/1959;3768/1960; 3836/1960; Erk.v. 18.03.1987, G 255/86; JBl 1988, 442), so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition (und umsomehr eine bloße Anwartschaft) auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein müsse, weil ohne solche Rechtfertigung der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche (RS0008687 [T6]). Geschützt kann aber nur das Vertrauen auf eine erworbene Rechtsposition, nicht jedoch auf eine - kurzlebige - verfahrensrechtliche Bestimmung wie jene des § 94c Abs 6 VBG idF vor BGBl I 137/2023 sein, welche eine Bindung der Personalstelle an ihre frühere, dem Vertragsbediensteten bei der Festsetzung des Vorrückungstichtags mitgeteilte Beurteilung der nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Zeiten vorsah („Entschiedene Sache-Klausel“). Im Übrigen weist die Beklagte unter Hinweis auf RS00293124 (zum Sondervertrag) zutreffend darauf hin, dass bei Abweichnung von den zwingenden Bestimmungen des VBG kein Vertrauensschutz bestehen kann; der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, dass bei der Ermittlung seines Vorrückungsstichtags die Bestimmung des § 26 Abs 1 lit b VBG idF BGBl 364/1991 („die sonstigen [nach Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden] Zeiten zur Hälfte“) unrichtig angewendet wurde.

10. Schließlich ist auch die Behauptung des Klägers nicht nachvollziehbar, dass § 26 VBG „seinerzeit ganz offenkundig und auch rechtsrichtig so ausgelegt [worden sei], dass Zeiten einer Lehre als gleichwertige Berufstätigkeit bzw Verwaltungspraktikum und/oder als nützliche Berufstätigkeit bzw als nützliches Verwaltungspraktikum qualifiziert [worden seien]“. Bereits das Erstgericht hat zutreffend und vom Kläger in der Berufung unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Gleichsetzung eines Ausbildungsverhältnisses mit einem Dienstverhältnis nicht zulässig ist.

11. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder Bedenken an der Unionsrechtskonformität noch an der Verfassungsmäßigkeit der dargelegten Rechtslage bestehen, sodass das Teilurteil des Erstgerichts über das Feststellungsbegehren zu bestätigen, von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof und eines Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof aber Abstand zu nehmen war; der darauf gerichtete Antrag war als unzulässig zurückzuweisen (RS0058452).

12. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO (iVm § 2 ASGG).

13. Die Revision ist zulässig, da der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht zu den §§ 94b und 94c VBG 1948 idF des Bundesgesetzes BGBl I 137/2023, der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl I 143/2024 und der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl I 155/2024, Stellung genommen hat.

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