OLG Wien 13R59/25d

13R59/25dOberlandesgericht15.10.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 13R59/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00059.25D.1015.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei B, BSc, **, vertreten durch die TWS rechtsanwälte og in St. Pölten, wegen EUR 16.770,- s.A., über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 942,90) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 17.1.2025, **71, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird abgeändert auf:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 14.276,79 (darin EUR 1.890,90 USt, EUR 2.436 ust-pflichtige Barauslagen und EUR 2.931,39 ust-freie Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“

Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

In der angefochtenen Kostenentscheidung sprach das Erstgericht der in der Sache aufgrund einer eingewendeten Gegenforderung zur Gänze obsiegenden Beklagten die mit EUR 942,90 inklusive USt verzeichneten Kosten des Gutachtenserörterungsantrags vom 29.11.2024 (ON 53) nicht zu. Dies mit der Begründung, der Antrag sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Aus dem Gutachten habe sich ergeben, dass die angemessenen Sanierungskosten die bis zur Klagshöhe compensando eingewendete Gegenforderung erreichen. Der Antrag auf Gutachtenserörterung hätte lediglich dazu gedient, die festgestellten Sanierungskosten zu erhöhen. Entsprechende Feststellungen seien jedoch einem gesonderten Verfahren vorzubehalten.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Korrektur der angefochtenen Entscheidung durch Zuspruch weiterer EUR 942,90.

Der Kläger beantragt, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.

Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.

1. Die Beklagte meint, das Erstgericht habe sie mit Beschluss vom 25.6.2024 (ON 45) ausdrücklich aufgefordert, binnen einer Frist von sechs Wochen die Gutachtens erörterung unter Anschluss eines Fragenkatalogs zu beantragen.

Die Punkte 1. bis 3. des Beschlusses ON 45 lauten:

„1. Den Streitteilen wird nunmehr auch die Gebührennote des/der bestellten Sachverständigen zugestellt.

2. Einwendungen gegen die Gebührennote mögen binnen 6 Wochen erhoben werden.

3. Binnen gleicher Frist ist auch die Gutachtenserörterung unter Anschluss eines Fragenkataloges zu beantragen.“

Objektiv betrachtet durfte der Beklagtenvertreter Punkt 3. dieses Beschlusses nicht für die Aufforderung durch das Gericht halten, die Gutachtenserörterung zu beantragen, auch wenn auf Seiten seiner Partei keine, keine sinnvollen oder keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Fragen offen sind.

Es besteht kein Zweifel, dass mit Punkt 3. lediglich die Geltung der in Punkt 2. gesetzten Frist auch für Gutachtenserörterungsanträge der Parteien angeordnet wurde.

Von einem – von der Klägerin offenbar gemeinten – durch das Gericht aufgetragenen Schriftsatz und Fragenkatalog kann folglich keine Rede sein.

2. Den Ausführungen der Klägerin zum „verbrieften Recht beider Parteien, eine Gutachtenserörterung zu beantragen“ und zur „Waffengleichheit“ kann grundsätzlich zugestimmt werden. Daraus folgt jedoch nicht der Anspruch, entgegen § 41 Abs 1 ZPO vom Gegner auch Kosten eines zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendigen Gutachtenserörterungsantrags ersetzt zu bekommen.

Die Rekursausführungen, allein der Umstand, dass die Ergebnisse eines schriftlichen Gutachtens für die Beklagte günstig seien, vermöge an ihrem Anspruch auf Gutachtenserörterung nichts zu ändern, zumal durchaus auch in Betracht gezogen werden müsse, dass es im Rahmen der allenfalls auch von Amts wegen oder über Antrag des Klägers stattfindenden mündlichen Erörterung in der nachfolgenden Streitverhandlung zu einem Umschwenken und zu einer anderen Beurteilung kommen könne, überzeugen nicht.

Auf eine allfällige solche (bloß hypothetische) Entwicklung in der mündlichen Streitverhandlung hätte die Klägerin in der Verhandlung reagieren können und müssen.

Insoweit führt der Rekurs kein beachtliches Argument gegen die Begründung der Kostenentscheidung des Erstgerichts an.

3. Berechtigt ist allerdings der Einwand, die an das Vorbringen im Erörterungsantrag, der Kläger habe für nicht durchgeführte Arbeiten [Kehlschnitte, Anm] keinen Entgeltanspruch, anknüpfende „Frage“, der Sachverständige möge dazu noch weitere Ausführungen erstatten [ON 53, Frage 7.1: Kann der SV aus den Rechnungen des Klägers ersehen, welche Beträge für die Ausführung der Kehlschnitte verrechnet wurden? Falls nein: Welche Beträge sind hierfür üblicherweise anzusetzen? Anm] habe nicht die Gegen-, sondern die Klagsforderung betroffen und sei daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.

Für diese nicht komplexe Fragestellung gebührt jedoch nicht die begehrte Honorierung nach TP 3A, sondern lediglich nach TP 2 RATG (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.65 mwN), also EUR 477,06 (darin EUR 79,51 USt).

4. In diesem Sinn war dem Kostenrekurs teilweise Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Beklagte war mit ihrem Rekurs zu rund 51 % erfolgreich. Die Kosten waren daher gegeneinander aufzuheben (vgl Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 43 ZPO Rz 4).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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